Urteil des OLG Köln vom 18.01.1995
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Oberlandesgericht Köln, 11 U 173/94
Datum:
18.01.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 173/94
Normen:
BGB § 249
Leitsätze:
Nachweis der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten
Nach § 249 S. 2 BGB sind nur die erforderlichen Kosten (hier
Mietwagenkosten) zu ersetzen. Die Erforderlichkeit richtet sich danach,
wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer
in der Lage des Geschädigten angesichts seines zu erwartenden
Ersatzbedarfs und der Marktsituation verhalten hätte. Dabei wird dem
Geschädigten abverlangt, daß er sich nach unterschiedlichen Tarifen
erkundigt und die Preise vor einigen Mietwagenunternehmen vergleicht
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist in Höhe von 774,88 DM begründet und im
übrigen zurückzuweisen. Ihr stehen Ersatzansprüche nur unter Zugrundelegung des
Wochenpauschaltarifs der Firma B. und gemäß folgender Abrechnung zu:
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Erste Mietwoche 1.320,17 DM 14 Verlängerungstage je 188,60 DM 2.640,40 DM 21
Tage Haftungsbefreiung je 24,56 DM 515,76 DM -----------4.476,33 DM abzüglich 15%
Eigenersparnis 671,45 DM ----------3.804,88 DM abzüglich Zahlungen 3.030,00 DM -------
---774,88 DM
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Die Klägerin ist nicht berechtigt, Mietwagenkosten entsprechend dem Unfallersatztarif
der Firma B. erstattet zuverlangen, denn nach § 249 S. 2 BGB sind nur die
erforderlichen Kosten zu ersetzen. Das ist nicht eine Frage der
Schadensminderungspflicht und des Mitverschuldens, sondern der vorrangig zu
beurteilenden Schadensbemessung. Die Erforderlichkeit richtet sich danach, wie sich
ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des
Geschädigten angesichts seines zu erwartenden Ersatzbedarfs und der Marktsituation
verhalten hätte (vgl. BGH NJW 1985/793). Dabei wird dem Geschädigten abverlangt,
daß er sich nach unterschiedlichen Tarifen erkundigt und die Preise von einigen
Mietwagenunternehmen vergleicht (BGH a.a.O.).
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Diese Prüfung, die die Klägerin unterlassen hat, hätte zumindest dazu führen müssen,
daß sie keinen ungünstigeren Tarif vereinbarte als die Wochenpauschale der Firma B..
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Dem kann sie nicht mit Erfolg entgegenhalten, der vereinbarte Unfallersatztarif stimme
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mit der damals geltenden HUK-Empfehlung (vgl. VersR 1991/1114 f.) überein. Ihr ist
zuzugeben, daß die an die Mitglieder des H.Verbandes gerichtete Empfehlung dem
Eindruck zu erwecken vermag, sie sei gerade auf die Bedürfnisse der Beteiligten eines
Haftpflichtfalles zugeschnitten und wahre insbesondere auch die Interessen der
Haftpflichtversicherer.
Das ist aber jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art nicht bestimmend für die
Erkundigungspflicht. Es ist unstreitig, daß eine Fahrleistung von fast 5000 km pro
Woche schon zur Zeit der Anmietung des Fahrzeuges erwartet wurde, woraus sich bei
einem Kilometersatz von 0,76 DM über den Grundpreis hinaus ein Mietanteil von fast
3.800,00 DM ergibt, und es liegt auf der Hand, daß die in den Empfehlungen enthaltene
Pauschalierung so außergewöhnlichen Umständen nicht Rechnung trägt. Hier kann
zwischen dem Tagesgrundpreis und dem Kilometersatz kein ausgewogenes Verhältnis
mehr bestehen. Dem entspricht es, daß z. B. die Tagespauschale der Firma B. ab einer
wöchentlichen Fahrstrecke von etwa 1900 Kilometer und die Wochenpauschale ab
etwa 920 Kilometer günstiger ist als der Unfallersatztarif.
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Wenn, wie die Klägerin behauptet, in einem Haftpflichtfall dem Kunden zunächst der
Unfallersatztarif genannt wird, so bedeutet das nicht, daß angenommen werden könnte,
auf Nachfrage würde das Bestehen anderer Tarife verneint. Die Klägerin hat es gar nicht
erst versucht, Preisvergleiche anzustellen.
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Der gewählte Tarif kann ferner nicht damit gerechtfertigt werden, ein geschädigter
Fahrzeugeigentümer brauche sich nicht auf Vereinbarungen einzulassen, die ihn zu
Vorauszahlungen verpflichten.
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Ganz abgesehen davon, daß die Klägerin vorträgt, eine Abwägung nicht vorgenommen
zu haben, könnte eine derartige Entscheidung auch nicht als sachgerecht bezeichnet
werden, wenn die Kreditierung des Mietzinses durch den Vermieter dazu führt, daß sich
der Preis etwa verdreifacht. Wenn die Klägerin statt dessen ein Bankdarlehen hätte in
Anspruch nehmen müssen, so wären statt Mehrkosten von etwa 9.000 DM unter
Berücksichtigung der Zahlungen des Beklagten Zinsen in Höhe von allenfalls wenigen
hundert DM angefallen.
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Es ist der Wochentarif und nicht der Tagestarif zugrundezulegen, denn es ist unstreitig,
daß von vorneherein feststand, daß der Mietwagen für mehr als eine Woche benötigt
wurde. Die Klägerin lief nicht Gefahr, am Ende auf jeden Fall unabhängig von der
erforderlichen Nutzungszeit noch den Preis für eine volle Woche bezahlen zu müssen,
denn bei der Firma B. sind nach der ersten Woche einzelne Verlängerungstage
vorgesehen.
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Unter Anwendung von § 287 ZPO wird der Wochentarif der Firma B. übernommen, ohne
daß Feststellungen darüber getroffen werden, ob die Klägerin möglicherweise bei
einem Konkurenzunternehmen ein noch günstigeres Angebot hätte wählen können. Die
Wochenpauschale ist zumindest nicht auffällig überhöht. Der Beklagte nennt zwar etwas
geringere Sätze anderer Firmen, trägt aber nichts dazu vor, ob diese in der Nähe eine
Filiale besaßen und ob einzelne Verlängerungstage vereinbart werden konnten.
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Weitere Aufklärungsversuche würden unter diesen Umständen außer Verhältnis zu der
oben bezeichneten Urteilssumme stehen.
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Von dem hyothetischen Rechnungsbetrag sind noch 15% wegen Eigenersparnis
abzusetzen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin diesen Abzug durch
Anmietung eines kleineren Fahrzeugs hätte vermeiden können, denn der
GolfMietwagen gehört, wie auch auf dem Vertrag vermerkt ist, ebenso wie der zerstörte
Opel-Kadett Diesel der Gruppe 3 der H.-Empfehlungen an.
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Bei einem Abzug von 15% bleibt es trotz der großen Fahrleistung, denn es ist nicht
ersichtlich, daß diese übliche Pauschalierung der Eigenersparnis so verfehlt wäre, daß
eine konkrete Berechnung stattfinden müßte. Insbesondere ist nicht bekannt, bis zu
welcher Gesamtkilometerleistung die Klägerin ihre Fahrzeuge nutzt.
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Der Zinsanspruch der Firma B. ab 10. Juli 1992 ergibt sich aus §§ 284, 286 BGB, ist
jedoch der Höhe nach nur nach Maßgabe der in der Bankbescheinigung vom 2.
Dezember 1994 genannten Zinssätze begründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.152,56 DM Beschwer für den Beklagten: 774,88
DM Beschwer für die Klägerin ca. 9.400,00 DM
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