Urteil des OLG Köln vom 29.08.1997

OLG Köln (uwg, erste instanz, erklärung, zpo, verfolgung, rechnung, hauptsache, kläger, wettbewerbshandlung, umfang)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 114/96
Datum:
29.08.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 114/96
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 652/95
Schlagworte:
regionale Wettbewerbsverstöße
Normen:
ZPO § 91a; UWG § 13 II 1
Leitsätze:
1. Gerichtliche (wettbewerbsrechtliche) Unterlassungsgebote sind auch
nach Änderung des § 13 II 1 UWG grundsätzlich unbegrenzt
auszusprechen. Allerdings verschafft ein solcher Titel dem Kläger
(Antragsteller) nicht mehr Rechte, als ihm nach dem Gesetz -
insbesondere unter Berücksichtigung von § 13 II 1 UWG n.F. - zustehen.
2. Den Interessen solcher Parteien, die im Zeitpunkt des Erlasses eines
derartigen (räumlich unbegrenzten) Unterlassungstitels wirtschaftlich nur
regional aufeinandertreffen sowie den mit der Änderung des § 13 II 1
UWG verfolgten gesetzgeberischen Zielen läßt sich dadurch
hinreichend Rechnung tragen, daß sich die Durchsetzung der sich aus
dem uneingeschränkten Titel ergebenden Rechte beschränkt auf solche
Wettbewerbshandlungen des Titelschuldners, für die der Kläger
(Antragsteller) - sei es als unmittelbar Verletzter, sei es gem. § 13 II 1
UWG - aktivlegitimiert wäre.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
Die Kosten der ersten Instanz des von den Parteien ü-bereinstimmend in
der Hauptsache erledigt erklärten Rechtsstreits werden unter
Abänderung der Kostenentscheidung des am 16. April 1996
verkündeten Urteils der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O
652/95 - der Klägerin zu 60 % und der Beklagten zu 40 % auferlegt. Die
Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu je
1/2.
G r ü n d e :
1
Nachdem die Parteien im Berufungstermin vom 11. Juli 1997 den Rechtsstreit über ihre
erstinstanzlichen Erledigungserklärungen hinaus auch hinsichtlich des
Unterlassungsbegehrens der Klägerin in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, das allein Gegenstand des Berufungsverfahrens war, war nur noch
gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Diese
Kosten waren in Anwendung billigen Ermessens im Sinne dieser Vorschrift zu verteilen,
wie aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlich.
2
Wie vom Senat mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 1997
erörtert, kann die Klägerin von der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen
Wettbewerbshandlung uneingeschränkt, d.h. nicht auf bestimmte Regionen begrenzt,
Unterlassung verlangen. Die Änderung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG durch die UWG-
Novelle 1994 führt zwar dazu, daß zukünftig Wettbewerber bestimmte Verstöße nicht
verfolgen können, weil ihnen insoweit die Sachbefugnis und damit ein entsprechender
Unterlassungsanspruch gegen den Wettbewerber nicht zusteht, selbst wenn dessen
Handlung nach wie vor unlauter ist. Der Gesetzgeber will damit ausweislich der
amtlichen Begründung zur UWG-Novelle 1994 (abgedruckt in WRP 1994/369 f.)
erreichen, daß eine als mißbräuchlich angesehene Geltendmachung von
Unterlassungsansprüchen eingedämmt wird, um auf diese Weise mehr Freiräume für
die Wirtschaft zu schaffen (vgl. amtliche Begründung zur UWG-Novelle 1994, WRP
1994/371; BGH "Altunterwerfung I" WRP 1997/312 f., 316). Die mit § 13 Abs. 2 UWG
n.F. entsprechend diesem gesetzgeberischen Ziel eingetretenen Einschränkungen der
Verfolgbarkeit von Unterlassungsansprüchen sind nach dem 1. August 1994 bei
gerichtlichen Unterlassungsgeboten nicht nur bei der Prüfung der Aktivlegitimation des
Unterlassungsgläubigers für den konkret beanstandeten Verstoß zu beachten, sondern
auch bei der Frage, welchen Umfang das Unterlassungsgebot hat, das sich nicht auf
diesen Verstoß beschränkt, sondern seine wesentliche Wirkung gerade für die Zukunft
entfalten soll. Dieses gerichtliche Unterlassungsgebot darf dem Kläger nicht mehr
Rechte zusprechen, als ihm nach dem Gesetz, damit auch unter Berücksichtigung des §
13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. zustehen. Es mag Fälle geben, bei denen dies zu einer
regionalen Begrenzung des Unterlassungsgebots führt. Bei dem im Streitfall zu
beurteilenden Vorgehen der - nur regional tätigen - Klägerin gegen die bundesweit
tätige Beklagte ist dies nicht möglich. Abgesehen davon, daß sich die Grenzen des
Wirtschaftsraums, in dem die Interessen der Parteien eines Wettbewerbsrechtsstreits
aufeinanderstoßen, häufig sehr schwer zu bestimmen sind, wie die zahlreichen
Verfahren deutlich gemacht haben, in denen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1
oder Nr. 2 UWG n.F. streitig waren und wie ebenfalls die Versuche der Beklagten im
vorliegenden Verfahren zur näheren Konkretisierung dieses Wirtschaftsraums in bezug
auf die Klägerin deutlich machrn, muß das gerichtliche Unterlassungsgebot auch der
sich bei Erlaß des Titels abzeichnenden zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung
beider Parteien angemessen Rechnung tragen. Auch wenn es sich bei der Klägerin um
ein derzeit im Raum Fulda regional tätiges Unternehmen handelt, bedeutet dies nicht,
daß sich ihre Tätigkeit zukünftig auf diesen Raum beschränkt. Vielmehr sind gerade
Unternehmen wie die der Klägerin oder auch der Beklagten auf Expansion angelegt. Es
sind damit die Fälle zu bedenken, in denen beide Parteien durch neue Filialen oder in
anderer Weise ihren Wirtschaftsraum, in dem sie derzeit aufeinanderstoßen,
überschreiten, sei es auch nur durch überregionale Werbemaßnahmen, mit denen
Kunden beider Parteien außerhalb dieses Wirtschaftsraumes angesprochen werden.
Auch hinsichtlich solcher zukünftigen Erweiterungen hat jedoch die Klägerin gegen die
Beklagte einen entsprechenden Unterlassungsanspruch, der sich bereits aus der im
vorliegenden Verfahren beanstandeten Wettbewerbshandlung ergibt. Andererseits soll
und muß dem Schuldner zugute kommen, wenn die Klägerin später ihr örtliches
Betätigungsfeld einschränkt und damit für bestimmte Bereiche, die heute noch zu dem
beiden Parteien gemeinsamen Wirtschaftsraum gehören, zur Verfolgung von Verstößen
der Beklagten gegen ein diesen Wirtschaftsraum umfassenden Unterlassungstitel nicht
mehr als unmittelbar Verletzte oder als gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG Berechtigte
aktivlegitimiert wäre.
3
Nach Ansicht des Senats ist bei Berücksichtigung dieser Erwägungen den Interessen
beider Parteien und dem geänderten § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG dadurch angemessen
Rechnung zu tragen, daß das Unterlassungsgebot zwar nicht örtlich begrenzt
ausgesprochen wird, daß jedoch die Verfolgung der sich aus diesem Titel ergebenden
Unterlassungsansprüche der Klägerin beschränkt sind auf die Wettbewerbshandlungen
der Beklagten, für die die Klägerin aktivlegitimiert ist, sei es als unmittelbar Verletzte, sei
es gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
4
Mit einem derartigen Unterlassungsgebot wird die Beklagte (ersichtlich auch nach ihrem
eigenen Verständnis) nicht unangemessen belastet und keinen Unwägbarkeiten
ausgesetzt, die mit dem von einem Unterlassungsgebot wegen der dort enthaltenen
Androhung von Ordnungsmitteln zu fordernden Bestimmtheit unvereinbar wären. Die
Beklagte ist verpflichtet, die von der Klägerin beanstandete und im Unterlassungsgebot
im einzelnen beschriebene Handlung zu unterlassen. Will sie dennoch in dieser Weise
werben, ist es ihr Risiko zu prüfen, ob dies in einem Bereich geschieht, in dem die
Klägerin für die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen aus dem Titel nicht
aktivlegitimiert ist und der somit außerhalb der Reichweite des Unterlassungstitels liegt.
Daß es durch die aufgezeigte Beschränkung des Unterlassungsgebots zu
Beweisaufnahmen im Verfahren nach § 890 ZPO kommen kann, ist unerheblich, zumal
Beweisaufnahmen im Ordnungsmittelverfahren auch sonst erforderlich sein können.
5
Für den Streitfall bedeutet dies, daß die Beklagte zwar nicht schon in ihrer
Abschlußerklärung vom 6. November 1995, wohl aber in ihrer Erklärung vom 13.
November 1995 und in der in der Berufungsverhandlung vom 11. Juli 1997 zu Protokoll
gegebenen Abschlußerklärung ihre Unterlassungsverpflichtung gegenüber der Klägerin
im Einklang mit den vorstehend aufgezeigten Grenzen dieser Verpflichtung beschrieben
hat, wobei die Erklärung der Beklagten im Berufungstermin vom 11. Juli 1997 sodann
Anlaß für die übereinstimmende Erledigung des Berufungsrechtsstreits durch die
Parteien war. Dies kann jedoch nicht dazu führen, die Kosten des erledigten
Rechtsstreits insgesamt der Klägerin aufzuerlegen. Dem steht bereits entgegen, daß die
Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits unterschiedliche Ansichten zu ihrer
Unterlassungsverpflichtung gegenüber der Klägerin für den streitgegenständlichen
Verstoß vertreten hat, so daß unklar war, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt
die Beklagte ihre Abschlußerklärung gegenüber der Klägerin versteht. Angesichts der
noch völlig ungeklärten, im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fragen zu § 13
Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. widerspräche es andererseits gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO billigem
Ermessen, aus diesen Gründen die Beklagte mit den gesamten Kosten des in der
Hauptsache erledigten Unterlassungsverfahrens zu belasten. Vielmehr erschien dem
Senat in Anwendung der Grundsätze des § 91 a Abs. 1 ZPO als angemessen, beide
Parteien in gleicher Höhe mit den Kosten zu belasten. Für die erste Instanz ergab sich
dabei lediglich eine andere Quotierung als für die zweite Instanz, weil insoweit auch die
Kosten für die bereits vor dem Landgericht von den Parteien übereinstimmend für
erledigt erklärten Klageansprüche einzubeziehen waren, die entsprechend der
zutreffenden Entscheidung des Landgerichts im angefochtenen Urteil und unter
Berücksichtigung des Beschlusses des Senates im Verfahren 6 W 55/96 vom heutigen
Tage in Höhe von 20 % der erstinstanzlichen Kosten von der Klägerin zu tragen waren.
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