Urteil des OLG Köln vom 23.11.1998

OLG Köln (verweisung, antragsteller, sache, vollstreckungstitel, aufhebung, beschwerde, gegenstand, vollstreckung, urkunde, zwangsvollstreckung)

Oberlandesgericht Köln, 13 W 68/98
Datum:
23.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 68/98
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 554/97
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Auf den Hilfsantrag des
Antragstellers wird die Sache im Prozeßkostenhilfeverfahren an das
sachlich zuständige Amtsgericht Heinsberg als Familiengericht
verwiesen.
G r ü n d e
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I.
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Der Antragsteller hat beim Landgericht Aachen um Prozeßkostenhilfe für eine
Vollstreckungsabwehrklage nachgesucht, mit der er sich gegen die von der
Antragsgegnerin betriebene Vollstreckung wegen Ehegatten- bzw. Kindesunterhalts aus
einem notariellen "Scheidungsfolgenvertrag" wendet, den die Parteien am 18.11.1994
in der Absicht, ein Scheidungsverfahren durchzuführen, geschlossen hatten. Nach
Abschluß dieses Vertrages haben die Parteien ihre Scheidungsabsicht aufgegeben und
bis zu erneuten Trennungen im Jahre 1996 und 1997 wieder zusammengelebt.
Ehesachen sind weiterhin nicht anhängig.
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Mit Beschluß vom 15.06.1998 hat das Landgericht dem Antragsteller die nachgesuchte
Prozeßkostenhilfe verweigert, weil er nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht
habe, zur Bestreitung der Kosten des Rechtsstreits nicht in der Lage zu sein. Der
Beschwerde des Antragstellers hat die Zivilkammer unter anderem mit der ergänzenden
Begründung nicht abgeholfen, daß das Familiengericht für die vom Kläger beabsichtigte
Vollstreckungsgegenklage zuständig sei. Diese Auffassung hatte das Gericht bereits mit
Verfügung vom 20.02.1998 zum Ausdruck gebracht. Der Antragsteller hat daraufhin mit
Schriftsatz vom 04.03.1998 hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das
Amtsgericht - Familiengericht - Heinsberg beantragt. Die Antragsgegnerin hat mit
Schriftsatz vom 09.03.1998 ebenfalls die Verweisung an das sachlich zuständige
Amtsgericht angeregt.
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II.
5
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers führt zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses; auf den Hilfsantrag des Antragstellers ist die Sache im
Prozeßkostenhilfeverfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - zu verweisen, weil
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die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine Familiensache zum Gegenstand hat.
Nach st. Rspr. des Bundesgerichtshofs ist das Verfahren über eine
Vollstreckungsgegenklage Familiensache, wenn und soweit der Vollstreckungstitel,
gegen den sie sich richtet, eine Familiensache zum Gegenstand hat (z.B. BGH NJW
1978, 1811; NJW 1979, 2046; NJW 1981, 346), wie dies hier der Fall ist. Die angeführte
Rechtsprechung stützt sich auf die Erwägung, daß der Rechtsstreit über die
Vollstreckungsabwehrklage letztlich den titulierten Anspruch betrifft, dessen
Durchsetzbarkeit im Vollstreckungswege mit materiellrechtlichen Einwendungen gegen
den Anspruch bekämpft wird, mag auch das Bestehen oder Nichtbestehen des
Anspruchs nicht unmittelbar Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage sein.
Demgemäß kommt es nicht darauf an, wie der Vollstreckungstitel zustande gekommen
ist, sondern welche Rechtsnatur der titulierte Anspruch hat, gegen dessen Vollstreckung
sich die Abwehrklage richtet. Das Familiengericht - während der Anhängigkeit einer
Ehesache das Gericht der Ehesache - ist daher auch dann zuständig, wenn der eine
Ehegatte gegen den anderen Vollstreckungsabwehrklage mit dem Antrag erhebt, die
Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde hinsichtlich des darin geregelten
gesetzlichen Unterhalts für unzulässig zu erklären (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1455 =
NJW-RR 1992, 263, 264).
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Da der vollstreckte Anspruch fraglos eine Familiensache betrifft, durfte das Landgericht
schon aufgrund seiner sachlichen Unzuständigkeit keine Prozeßkostenhilfe bewilligen.
Andererseits durfte das Landgericht den Prozeßkostenhilfeantrag für die
Vollstreckungsabwehrklage auch nicht zurückweisen (sei es wegen fehlender
Bedürftigkeit des Antragstellers oder fehlender Zuständigkeit des angerufenen Gerichts),
nachdem der Antragsteller auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts hilfsweise die
Verweisung der Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - beantragt hatte. Anstatt
den Prozeßkostenhilfeantrag selbst zu bescheiden, hätte die Zivilkammer vielmehr in
entsprechender Anwendung von § 281 ZPO die Sache zur Entscheidung über den
Prozeßkostenhilfeantrag an das hierzu berufene Amtsgericht verweisen müssen (wobei
die Bindungswirkung einer solchen Verweisung im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht
auch das Hauptsacheverfahren einschließt, vgl. BGH NJW-RR 1994, 706 und NJW-RR
1992, 59 - der Vorlagebeschluß an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe
hat sich wegen der Aufgabe der abweichenden Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts erledigt). Diese Verweisung war nunmehr unter Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses im Beschwerdeverfahren nachzuholen.
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