Urteil des OLG Köln vom 25.02.1998

OLG Köln (gesellschaft, kläger, auseinandersetzung, auflösung der gesellschaft, 1995, firma, zpo, zeitpunkt, einstellung, partei)

Oberlandesgericht Köln, 26 U 41/97
Datum:
25.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 41/97
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 13 O 253/95
Normen:
ZPO § 3
Leitsätze:
Zum Streitwert der Feststellung eines Anspruchs auf Aufnahme von
Zahlungsbeträgen in eine Auseinandersetzungsabrechnung von BGB-
Gesellschaftern.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Schlußurteil der 13. Zivilkammer
des Landgerichts Bonn vom 16. Juli 1997 - 13 O 253/95 - wird auf
Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
I.
2
Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt.
3
II.
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Dem Beklagten zu 1) steht der widerklagend geltend gemachte und in dem
angefochtenen Schlußurteil festgestellte Anspruch auf Aufnahme von Zahlungsbeträgen
in die Auseinandersetzungsabrechnung der aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, die zwischen ihm und dem Kläger bestanden hat, in dem zuerkannten Umfang
zu. Die Angriffe der Berufung gegen das sorgfältige Urteil des Landgerichts sind
sämtlich unbegründet. Soweit die Berufung Argumente aufgreift, die bereits in erster
Instanz vorgetragen und in der angefochtenen Entscheidung behandelt worden sind,
sieht der Senat gemäß § 543 ZPO von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab
und nimmt auf das erstinstanzliche Urteil Bezug. Die folgenden Ausführungen sind
daher überwiegend lediglich ergänzend zu verstehen.
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1.
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Die Widerklage ist entgegen der Auffassung des Klägers mit dem in der Leistungsklage
enthaltenen Feststellungsbegehren zulässig.
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a)
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Das Landgericht hat zu Recht den gemäß § 33 ZPO erforderlichen rechtlichen
Zusammenhang zwischen der Klage und der Widerklage darin gesehen, daß die
beiderseits geltend gemachten Ansprüche auf Räumung des Betriebslokals einerseits
und Einstellung von Zahlungsbeträgen in die Auseinandersetzung andererseits auf
demselben rechtlichen Verhältnis, nämlich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) beruhen.
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b)
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Auch das von dem Kläger in Zweifel gezogene Feststellungsinteresse an dem
zuerkannten Anspruch auf Einstellung in die Auseinandersetzung ist gegeben.
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Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung der Leistungsklage in die darin
enthaltene zuerkannte Feststellung entspricht gefestigter höchstrichterlicher
Rechtsprechung, die der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung zu diesem
Problemkreis (NJW 95, 188) erneut bekräftigt hat. Danach kann jeder Gesellschafter
während der Auseinandersetzung auf Feststellung klagen, daß eine bestimmte, derzeit
nicht einklagbare Forderung zu seinen Gunsten in die Auseinandersetzungsrechnung
eingestellt wird.
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2.
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In überzeugender Würdigung der schriftlichen Unterlagen (Pachtvertrag vom 31. März
1993, Bl. 8 f, und Zusatzvertrag zum Pachtvertrag vom 31. März 1993, Bl. 346 f) sowie
der Zeugenaussagen ist die Kammer zu Recht von einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) ausgegangen, deren Zweck
auch im Betrieb der Pizzeria und nicht nur in deren Errichtung und Einrichtung
bestanden hat. Daß die Ehefrau des Beklagten zu 1), die Beklagte zu 2), als
Konzessionsträgerin und Inhaberin nur aus steuerlichen Gründen vorgeschoben worden
ist und nicht etwa die Pizzeria wirtschaftlich eigenständig betreiben sollte, kann sich
kaum deutlicher als aus dem Zusatzvertrag zum Pachtvertrag (Bl. 346) ergeben.
Schließlich hat das Landgericht auch noch zutreffend auf das in dem von dem
Klägervertreter stammenden Entwurf einer Auseinandersetzungsvereinbarung (Bl. 24)
zum Ausdruck kommende Selbstverständnis des Klägers abgehoben, der unter IV. eine
Freistellungsvereinbarung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten vorsieht, die sich
nur aus seiner Gesellschafterstellung im Rahmen des Betriebes der Pizzeria ergeben
haben können. Die aus den schriftlichen Unterlagen deutlich ableitbaren tatsächlichen
Verhältnisse werden durch die Anhörung der Beklagten zu 2) im Klageverfahren als
Partei (Bl. 266) und ihre Zeugenaussage im Widerklageverfahren (Bl. 313 f) lediglich
bestätigt.
14
a)
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Obwohl es wegen der vorliegenden schriftlichen Vereinbarungen der Parteien und der
unstreitigen Indizien für die Bestimmung des Gesellschaftszweckes auf die Anhörung
der Beklagten zu 2) und ihre Bekundungen als Zeugin ebensowenig ankommt wie für
die Leistungen auf Altschulden der Gesellschaft, die durch die Beurkundungen der
weiteren Zeugen und die von ihnen vorgelegten Abrechnungen hinreichend belegt sind,
ist wegen der entgegenstehenden Auffassung der Berufung darauf hinzuweisen, daß
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das Landgericht - jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall der Widerklage - die nur an
dem rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren als Partei beteiligte Beklagte zu 2)
als Zeugin vernehmen durfte, auch wenn die streitige Kostenentscheidung einheitlich
am Ende des Verfahrens getroffen werden muß und die Beklagte zu 2) insoweit Partei
bleibt. In Bezug zum Beweisthema der Widerklage ist die Beklagte zu 2) jedoch nicht
mehr in eigener Sache betroffen und damit zeugenfähig (vgl. Zöller/Greger, 20. Aufl., §
373 Rdnr. 5 a am Ende). Im übrigen würde selbst ein Verstoß gegen die Regeln über
die Zeugenfähigkeit (Vernehmung einer Partei als Zeuge und umgekehrt) nach
Auffassung des Bundesgerichtshofs regelmäßig keine Partei belasten (vgl. WM 77,
1007 und Thomas/Putzo, 18. Aufl., § 373 Vorbemerkung Rdnr. 9).
b)
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Der Kläger kann sich zum Nachweis dafür, daß er nur als Angestellter in der Pizzeria
tätig gewesen sei, nicht auf das arbeitsgerichtliche Verfahren berufen. Denn er selbst
hat dieses Verfahren eingeleitet und im Ergebnis keinen Lohn erhalten. Die
vergleichsweise Einigung bestätigt daher eher, daß es sich nur um ein pro-forma-
Arbeitsverhältnis ohne Lohnanspruch gegen die Beklagte zu 2) gehandelt hat.
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c)
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Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kommt es auf die weiteren
Zeugenaussagen und die Einschätzung der Verhältnisse durch die Lieferanten für die
Entscheidung über den Zweck der Gesellschaft nicht entscheidungserheblich an. Daß
nicht die Beklagte zu 2), sondern der Kläger als Geschäftsführer für die mit dem
Beklagten zu 1) bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Betrieb führte und es
für diese Einschätzung nicht auf die offizielle Einschaltung der Beklagten zu 2) als
Inhaberin und Konzessionsträgerin ankommt, folgt auch daraus, daß der Kläger, der das
Geschäft seit Rückgabe des Lokals durch die Beklagten mit seiner eigenen Ehefrau
betreibt, diese wiederum als Inhaberin und Konzessionsträgerin auftreten läßt (Bl. 267),
obwohl er nach seinen Angaben das Geschäft selbst betreibt.
20
d)
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Vergeblich bemüht sich der Kläger auch, die Verzichtserklärung der Beklagten zu 2)
vom 06.12.1994 (Bl. 18) für seine Darstellung in Anspruch zu nehmen. Darin erklärt die
Beklagte zu 2) zwar, daß sie den Kläger von allen Rechten und Pflichten am Restaurant
entbinde. Aber die Beklagte zu 2) war nicht Mitgesellschafterin und konnte schon
deshalb den Kläger nicht von Rechten und Pflichten entbinden. Diese Erklärung ist
auch nicht etwa für den Beklagten zu 1) erfolgt. Außerdem steht sie erkennbar im
Zusammenhang mit einer Abfindung für die dauerhafte Übernahme des Betriebs durch
die Beklagten, zu der es nicht gekommen ist.
22
e)
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Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte zu 2) habe mit den
streitigen Zahlungen lediglich eigene Verbindlichkeiten erfüllt. Dabei verkennt er, daß
die Beklagte zu 2) diese Geschäfte als Strohfrau eingegangen ist und sämtliche zum
Betrieb der Pizzeria in der steuerlich abgesprochenen Form (mit dem Kläger als
Angestellten) abgeschlossenen Geschäfte zu Lasten der Gesellschaft gehen. Der
Umstand, daß die Geschäfte mit den Dritten im Namen der Beklagten zu 2) abgewickelt
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wurden, bedeutet nicht, daß sie auch die wirtschaftlichen Konsequenzen daraus zu
tragen haben sollte. Ihr steht vielmehr für von ihr auf Lieferungen an die Gesellschaft
erbrachte Leistungen ein Zahlungsanspruch gegen die Gesellschaft und für
eingegangene Verbindlichkeiten, die den Betrieb der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
betreffen, ein Freistellungsanspruch gegen die Gesellschaft zu.
f)
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Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Beklagte zu 1) die
Zahlungen, die auf Belieferungen der Gesellschaft erbracht wurden, in die noch
ausstehende Auseinandersetzung über das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts einbringen kann, die er mit dem Kläger bis zu deren Auflösung gebildet hat.
Dafür hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zwar keine Begründung
abgegeben. Sie folgt jedoch eindeutig aus der Interessenlage der Beklagten. Denn die
Beklagten haben die Pizzeria miteinander ebenfalls als eine BGB-Gesellschaft
gemeinsam fortgeführt. Über die Einnahmen aus dieser Tätigkeit haben sie gemeinsam
verfügt, indem sie die Altschulden der hier streitigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts
zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) abgetragen haben. Der direkteste Weg,
um den Kläger als früheren Mitgesellschafter an dieser durch die Beklagten gemeinsam
erwirtschafteten Tilgung der Altschulden zu beteiligen, ist die Einbringung ihrer
Zahlungen als Rechnungsposten zugunsten des Beklagten zu 1) in die noch
ausstehende Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Kläger. Es spricht daher alles
dafür, daß die Beklagten sich als Gesellschafter bürgerlichen Rechts über diese Art der
Geltendmachung einig waren und die hierfür erforderliche Abtretung eventueller
Ansprüche der Beklagten zu 2) an den Beklagten zu 1) jedenfalls konkludent
vorgenommen haben. Ein weiteres Indiz dafür ist die von der Beklagten zu 2)
unwidersprochen hingenommene Geltendmachung der Zahlungsansprüche durch den
Beklagten zu 1) in erster Instanz, in der beide Beklagte durch denselben
Prozeßbevollmächtigten vertreten waren.
26
g)
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Auch der weitere Einwand der Berufung, es habe auf Seiten der Beklagten keine
privaten Mittel gegeben, verfängt nicht. Diese Behauptung ist schon deshalb
unzutreffend, weil die Berufung von einem falschen Beurteilungszeitraum ausgeht. Es
steht hier nicht die Zeit nach dem 06.12.1994, sondern nur die Zeit nach dem
15.01.1995 in Rede. Das Landgericht hat zu Recht diesen Zeitpunkt als Endzeitpunkt
der Gesellschaft zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) gewählt, weil erst von
da an auch das pro-forma-Arbeitsverhältnis des Klägers nach dem Vergleich vor dem
Arbeitsgericht beendet war. Von diesem Zeitpunkt an haben die Beklagten die Pizzeria
in eigener Regie geführt und damit waren auch die Einnahmen von diesem Zeitpunkt an
kein Gesellschaftsvermögen mehr. Es mag sein, daß die Beklagten mit den
verbliebenen Vorräten weiter gewirtschaftet haben. Das führt aber nicht dazu, daß die
mit diesen Vorräten erwirtschafteten Einnahmen der Beklagten auch noch über den
15.01.1995 hinaus Gesellschaftsvermögen waren. Der Wert der übernommenen Waren
muß vielmehr für den Zeitpunkt der Übernahme festgestellt und ebenfalls in die
Auseinandersetzung als Aktivposten der Gesellschaft eingestellt werden. Diese
Auseinandersetzung ist jedoch nicht Aufgabe dieses Verfahrens. Hier steht nur zur
Entscheidung, ob die Altschulden mit anderen Mitteln als Gesellschaftsvermögen der
früheren BGB-Gesellschaft bezahlt wurden. Dies hat das Landgericht zu Recht bejaht.
28
3.
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Zu den Zahlungen im einzelnen:
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a) B. Brauerei
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Das Landgericht hat zu Recht die von dem Beklagten zu 1) erbrachten acht Raten á
150,00 DM für die Zeit vom 15.01. bis 01.09.1995 anerkannt, weil es sich um die
Tilgungsraten für ein der GbR gewährtes Darlehen gehandelt hat. Es mag sein, daß -
wie die Berufung meint - es das Motiv der Beklagten zur Zahlung der Raten gewesen ist,
daß sie das Geschäft weiterführen wollten. Dies hindert jedoch nicht die
Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) über die im
Zeitpunkt der Annahme der Beendigung der Gesellschaft noch nicht fälligen Raten. Der
Beklagte zu 1) weist nämlich zutreffend darauf hin, daß es nicht auf die Fälligkeit der
Darlehensraten ankommt, weil die aufgelöste GbR das Darlehen von 15.000,00 DM
bereits erhalten hat und sie aufgrund ihrer Auflösung nicht aus der Haftung entlassen
worden ist. Deshalb stellt die Darlehenstilgung im Rahmen der vorgesehenen Fälligkeit
der Raten eine Leistung für die Gesellschaft dar, mit der der Rückzahlungsanspruch der
B. Brauerei gegen die Gesellschaft vermindert wurde.
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b) Firma P.:
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Die Aussage des Zeugen P. (Bl. 312) ist im Zusammenhang mit der von ihm
vorgelegten Aufstellung (Bl. 328 ZPO) zu verstehen. Danach hat das Landgericht
zutreffend 6 x 100,00 DM für am 21.01.1995 erfolgte Zahlungen auf Lieferungen mit
Rechnung bis 29.12.1994 als Altschuldentilgung anerkannt.
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Daß von den Lieferungen der Firma P. noch Waren seitens der Beklagten nach dem
15.01.1995 verbraucht worden sind, muß bei der Auseinandersetzung Berücksichtigung
finden. Dieser Umstand hindert jedenfalls nicht die Einstellung der geleisteten
Zahlungen auf Gesellschaftsschulden in die Auseinandersetzungsabrechnung.
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c) Dasselbe gilt für die Leistungen an die Firma C..
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d) Firma R.:
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Hierzu ist lediglich anzumerken, daß es nicht auf den Adressaten der Rechnungen
ankommt. Dies folgt bereits aus den obigen Erörterungen zu der Rolle der Beklagten zu
2) als vorgeschobene Konzessionärin.
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e) Steuerberaterkosten:
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Zutreffend hat das Landgericht die Steuerberaterkosten als Verbindlichkeiten behandelt,
die letztlich die Gesellschaft treffen, da - wie bereits mehrfach ausgeführt - die Beklagte
zu 2) nur als Strohfrau fungiert hat.
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f) Berufsgenossenschaft:
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Entgegen der Angabe der Berufung hat das Landgericht völlig korrekt nur die gezahlten
1.000,00 DM anerkannt.
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g) Zahlung Z. (Herd):
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Der Herd ist für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts angeschafft worden. Die im Jahre
1995 erbrachten Zahlungen sind in Höhe von 2.500,00 DM belegt und
berücksichtigungsfähig. Zur Benutzung des Herdes gilt sinngemäß dasselbe wie für den
Verbrauch von Vorräten. Im übrigen ist der Herd nicht durch die Benutzung in das
Eigentum der Beklagten übergegangen. Er soll sich nach dem unwidersprochen
gebliebenen Vortrag der Beklagten auch jetzt noch im Lokal befinden (Bl. 489).
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h) Heizöl:
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Der Verbrauch durch die Beklagten ist nach dem zuvor Gesagten nicht entscheidend.
Der noch zu ermittelnde Heizölbestand im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft wird
gegebenenfalls als Aktivposten der Gesellschaft gegen die Beklagten in die
Auseinandersetzung eingehen.
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i) Abfallcontainer:
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Die Berufung beachtet zu Unrecht nur die "Bez"-Vermerke neben den
Ratenzahlungsterminen. In Wirklichkeit sind die Zahlungen aber ausweislich der
Zahlungsbelege erst am 16.01., 14.02., 10.05. und 16.05.1995 angewiesen worden
(siehe Anlagenhefter Anlage 21 und 22 = Bl. 39 - 43).
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j) Firma K.:
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k) Firma Pr.:
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Für j) und g) gilt erneut, daß es nicht darauf ankommt, in wessen Namen die Zahlungen
an die Gläubiger erfolgt sind.
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l) Firma Ro.:
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Diese Rechnung (Anlage B 25) betrifft eine Reparatur vom 19.11.1994. Mit dem
Einwand, die Beklagten hätten das Kühlhaus weiterbenutzt, kann deshalb die
Einstellung der am 27.03.1995 gezahlten Altrechnung der Gesellschaft nicht aus der
Auseinandersetzung herausgehalten werden.
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4.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
55
5.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer für den Kläger: bis
10.000,00 DM
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(§ 3 ZPO).
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Anders als in erster Instanz, in der das Landgericht über die Zahlungswiderklage zu
befinden hatte, wird der Streitwert der Berufung durch die seitens des Landgerichts
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getroffene Feststellung bestimmt, daß der Beklagte zu 1) zu seinen Gunsten Zahlungen
auf Altschulden der Gesellschaft in Höhe von insgesamt 19.490,20 DM in die
Auseinandersetzungsrechnung mit dem Kläger einstellen darf. Durch diesen Ausspruch
wird der Kläger erheblich weniger belastet als durch eine normale positive Feststellung
einer Zahlungsverpflichtung, für die bereits in der Regel ein Abschlag von 20 % erfolgt
(vgl. Zöller/Herget, 20. Aufl., § 3 Stichwort "Feststellung"). Vorliegend handelt es sich
nämlich nicht einmal um die Feststellung einer Zahlungsverpflichtung, sondern lediglich
um die Feststellung der Berechtigung zur Einstellung von Zahlungsbeträgen auf
Altschulden in eine noch ausstehende Auseinandersetzung. Wegen der ohnehin
bestehenden 50%igen gesamtschuldnerischen Mithaftung des Beklagten zu 1) für
Gesellschaftsschulden führt die Einstellung der Zahlungsbeträge allenfalls zu einer
Veränderung des zu erwartenden Endsaldos um 50 % der eingestellten Beträge. Ferner
ist die Realisierung selbst dieses hälftigen Anteils im Rahmen der Auseinandersetzung
völlig offen. Aus diesen Gründen folgt, daß der Streitwert für das Berufungsverfahren mit
maximal 50 % von 19.420,20 DM zu bewerten ist.