Urteil des OLG Köln vom 11.04.2006

OLG Köln: treu und glauben, wohnung, finanzielle verhältnisse, schutzwürdiges interesse, mietvertrag, vermieter, solidarität, trennung, willenserklärung, ehepartner

Oberlandesgericht Köln, 4 UF 169/05
Datum:
11.04.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 UF 169/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 43 F 2/05
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. August 2005 verkündete
Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn – 43 F 2/05 – wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das
Familiengericht der Klage auf Zustimmung zur Kündigung der früheren ehelichen
Wohnung stattgegeben. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann zunächst auf
die überzeugenden Ausführungen des Familiengerichts verwiesen werden.
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Es kann dahinstehen, ob der Anspruch des Klägers, den Mietvertrag der Parteien mit
Frau I T über die Wohnung F-Straße 14 in #### C, erstes Obergeschoss rechts,
gemeinschaftlich mit dem Kläger zum nächstmöglichen Termin zu kündigen bzw. der
Kündigung des Mietverhältnisses durch den Kläger zuzustimmen, aus einer analogen
Anwendung der Vorschriften über das Gesellschaftsrecht bzw. die Gemeinschaft oder
aus einer analogen Anwendung des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB herzuleiten ist (zum
Meinungsstreit vergleiche im Einzelnen Hülsmann, Ehegattenauszug und
Mietvertragskündigung, NZM 2004, 124 ff. m. w. N.). Jedenfalls kann ein Ehepartner
nach endgültiger Trennung der Eheleute die Zustimmung zur Kündigung der
ehemaligen Ehewohnung dann verlangen, wenn unterhaltsrechtliche Gründe oder auch
der Gesichtspunkt nachehelicher Solidarität dem nicht entgegenstehen. Denn in diesem
Falle ist der Grund für einen Anspruch des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten,
das Mietverhältnis unter Mitwirkung des anderen Ehegatten aufrecht zu erhalten,
weggefallen. Dem Interesse des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten am
Fortbestand des Mietverhältnisses steht das nunmehr vorrangig gewordene Interesse
des auf Auflösung des Mietvertrages dringenden (geschiedenen) anderen Ehegatten
entgegen. Dieser ist daran interessiert, nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen
aus diesem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein. Allein der unbestritten bestehende
Freistellungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bezüglich seiner
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Mietzahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter lässt sein Interesse an der
Auflösung des Mietverhältnisses nicht entfallen. Der Freistellungsanspruch schützt ihn
nämlich nicht vollständig. Dies gilt insbesondere bei einem finanziell schwachen
(früheren) Ehepartner, der in der Wohnung verblieben ist. Der Freistellungsanspruch
besteht nur im Innenverhältnis. Die Haftung im Außenverhältnis gegenüber dem
Vermieter bleibt aber bestehen, wenn der andere Ehegatte nicht leistet.
Vorliegend greift der Einwand nachehelicher Solidarität gegenüber dem Kläger nicht
mehr. Jedenfalls nachdem die Beklagte seit dem 31. Dezember 2005 wieder verheiratet
ist, ist ein Unterhaltsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger erloschen. Auch
sonstige familienrechtliche Bindungen, die den Anspruch des Klägers überlagern
könnten, sind nicht mehr ersichtlich.
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Darüber hinaus hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass die Beklagte in recht
beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Zunächst waren die Mietzahlungen allein
durch die Unterhaltszahlungen des Klägers an die Beklagte gesichert. Eine
Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten besteht nicht mehr. Die
Klägerin bezieht derzeit Erziehungsgeld. Ihr jetziger Ehemann ist arbeitslos. Von
gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen kann bei dieser Sachlage nicht ausgegangen
werden, zumal im Haushalt der Beklagten insgesamt 4 Kinder leben.
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Die Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger erscheint auch nicht treuwidrig.
So hatte die Beklagte genügend Zeit, sich um eine neue Wohnung zu bemühen. Die
Trennung der Parteien erfolgte im Juni 2000. Ihre Ehe wurde am 30. Januar 2003
geschieden. Schon seit einiger Zeit lebte der jetzige Ehemann der Beklagten, den sie
am 31.12.2005 heiratete, in der ehemaligen Ehewohnung der Parteien mit dieser
zusammen. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat,
dass es bei ihren wirtschaftlichen Verhältnissen kaum möglich ist, in einer geeigneten
Wohnlage eine für sie finanzierbare ausreichend große Wohnung zu erhalten, reicht
dies nicht aus, um das Verhalten des Klägers als gegen Treu und Glauben verstoßend
anzusehen. Unter den konkreten Umständen, Wiederheirat und recht beengte
finanzielle Verhältnisse, kann es der Beklagten durchaus zugemutet werden, ihre
Wohnungsansprüche zu reduzieren. Wohnungsangebote lagen ihr von den
entsprechenden staatlichen Stellen vor. Diese schlug sie wegen der angeblich nicht
akzeptablen Lage aus, wie sie in der mündlichen Verhandlung selbst geäußert hat.
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Auch gehen die Vorschriften der Hausratsverordnung nicht den allgemeinen
zivilrechtlichen Ansprüchen vor. Unstreitig findet die Hausratsverordnung keine
Anwendung mehr, nachdem die Parteien nunmehr mehr als 3 Jahre geschieden sind.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass, soweit die geschiedenen
Eheleute kein Wohnungszuweisungsverfahren nach der Hausratsverordnung betrieben
haben, diese sich nur noch einvernehmlich aus dem gemeinsam geschlossenen
Mietvertrag lösen können. Vielmehr muss dem (geschiedenen) ausgezogenen
Ehegatten die Möglichkeit verbleiben, außerhalb des Wohnungszuweisungsverfahrens
nach der Hausratsverordnung die Kündigung auch gegen den Willen des in der
Wohnung verbliebenen Ehegatten durchzusetzen. Das sieht im Grunde die Beklagte
auch nicht anders. Sie meint jedoch, dass ihr eine längere Übergangszeit zum Auszug
belassen werden müsse. Dies ist aber aus den oben genannten Gründen nicht
zutreffend.
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Soweit die Beklagte tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, innerhalb der
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Kündigungsfrist eine neue Wohnung zu finden, wird sie mit dem Vermieter
Lösungswege suchen müssen. Jedenfalls können diese Schwierigkeiten dem Kläger
nicht mehr entgegengehalten werden, der ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass
er nahezu 6 Jahre nach der Trennung und 3 Jahre nach der Scheidung der Parteien aus
dem Mietvertrag entlassen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist begründet aus §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
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Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat
weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichtes. Nachdem nunmehr die Beklagte wieder verheiratet ist und der
Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität, der möglicherweise eine andere
Entscheidung hätte rechtfertigen können, weggefallen ist, kann nicht zweifelhaft sein,
dass der Anspruch des Klägers auf Zustimmung zur Kündigung besteht. Diese
Einzelfallentscheidung bedarf keiner Überprüfung durch das Revisionsgericht.
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Der Berufungsstreitwert beträgt 6.503,63 €. Er ergibt sich aus dem Wert der
Jahresnettomiete. Dieser Wert ist gemäß § 3 ZPO zugrunde zu legen und zwar unter
Beachtung des in den §§ 100 KostO, 41 GKG zum Ausdruck gekommenen
Rechtsgedankens. Die Klage ist auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet.
Maßgebend ist das Interesse des Klägers auf Abgabe dieser Willenserklärung. Dieses
Interesse ist wirtschaftlicher Natur. Denn der Kläger möchte nicht mehr aus dem
Mietvertrag haften. Daher erscheinen die Streitwertgrundsätze zu Verfahren die
Wohnung bzw. Mieten betreffend für die Wertfestsetzung als zutreffende Grundlage für
die Wertberechnung.
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