Urteil des OLG Köln vom 16.08.2004

OLG Köln: beweisverfahren, verfahrenseinleitung, datum

Oberlandesgericht Köln, 8 W 19/04
Datum:
16.08.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 W 19/04
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 OH 36/00
Tenor:
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin
gegen den Streitwertbeschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts
Aachen vom 14.04.2004 - 8 OH 36/00 - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
G r ü n d e
1
Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG, § 9 Abs. 2 BRAGO statthafte und auch im übrigen
zulässige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht hat in der
Sache keinen Erfolg.
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Zu Recht hat das Landgericht den Wert des Streitgegenstandes für das selbstständige
Beweisverfahren auf 5.200 € festgesetzt und dabei nicht nur auf die vorläufige
Streitwertangabe der Antragsteller in der Antragsschrift abgestellt, sondern auch auf das
Ergebnis des Sachverständigengutachtens.
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Wie das Landgericht in dem Nichtabhilfebeschluss vom 15.07.2004 zutreffend und in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom
16.12.2002 – 8 W 26/02 -) ausgeführt hat, ist bei der Bemessung des
Gegenstandswertes für ein selbständiges Beweisverfahren, das
Gewährleistungsansprüche zum Gegenstand hat, maßgeblich auf den objektivierbaren
Mängelbeseitigungsaufwand abzustellen. Auszugehen ist dabei grundsätzlich von dem
Interesse des Antragstellers nach dem Umfang der von ihm behaupteten
Gewährleistungsansprüche im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (§ 3 ZPO).
Entscheidend ist allerdings nicht die subjektive Einschätzung des Antragstellers,
sondern die objektive Bewertung der mitgeteilten Beweistatsachen (vgl. OLG Köln,
BauR 2003, 929 f), wie sie i.d.R. durch das Sachverständigengutachten erfolgt. Dadurch
ist gewährleistet, dass einerseits entsprechend den allgemeinen zivilprozessualen
Grundsätzen der materiellen Wahrheit der wirkliche Wert des Interesses des
Antragstellers bei der Bemessung des Gegenstandswertes zugrunde gelegt wird,
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andererseits aber auch, dass bei der Festsetzung des Gegenstandswertes
berücksichtigt wird, wenn und soweit der Antragsteller weitere durch das Gutachten
nicht bestätigte Mängel geltend gemacht hat.
Unerheblich ist deshalb, dass die Antragsteller in der Antragsschrift den Gegen-
standwert mit 20.000 DM angegeben haben. Die Angabe ist ausdrücklich als "vorläufig"
bezeichnet. Sie entbehrt nach den Ausführungen in der Antragsschrift sowie den
beigefügten Anlagen jeglicher objektivierbaren Grundlage. Diese wird erst durch die
Feststellungen des Sachverständigen geschaffen, der die Mängelbeseitigungskosten -
von den Beteiligten unangegriffen - mit netto 6.000 bis 8.000 DM beziffert hat, zzgl.
etwaiger Nutzungsausfallentschädigung. Ausgehend davon hat des Landgericht den
Gegenstandswert in nicht zu beanstandender Weise auf 5.200 € festgesetzt.
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Demgegenüber sind mit der Beschwerde keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die Anlass
gäben, davon abzuweichen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller mit
der Antragsschrift weitere Mängel in das Verfahren eingeführt hätten, die weitere Kosten
hätten verursachen können und die der Sachverständige nicht bestätigt hätte. Vor
diesem Hintergrund rechtfertigt auch die von den Beschwerdeführer angegebene
Entscheidung des OLG München vom 10.06.2003 (BauR 2004, 707 f) keine andere
Beurteilung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
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