Urteil des OLG Köln vom 17.12.2004

OLG Köln: gegen die guten sitten, zwangsvollstreckung, stufenklage, örtliche zuständigkeit, auskunft, eigentümer, geschäftsverbindung, abrechnung, sittenwidrigkeit, form

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 19 U 153/03
17.12.2004
Oberlandesgericht Köln
19. Zivilsenat
Urteil
19 U 153/03
Landgericht Aachen, 41 0 33/02
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Juli 2003 verkündete Urteil
des Landgerichts Aachen (41 0 33/03) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 120% des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage Feststellung der
Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen
Grundschuldbestellungsurkunde des Notars E in T vom 5. Oktober 1981. Hilfsweise
begehrt er im Wege der Stufenklage die Verurteilung der Beklagten zur Auskunfts- und
Rechnungslegung. Mit einem sich nach der Erteilung der Auskunft eventuell zu seinen
Gunsten ergebenden Zahlungsanspruch hat er bereits die Aufrechnung gegen die der
Vollstreckung aus der Grundschuld zugrundeliegende Forderung der Beklagten erklärt.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger betreibt in S nahe der Grenze zu Belgien und den Niederlanden eine "F"-
Tankstelle. Die Eltern des Klägers haben der Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgrund
des Tankstellenverwaltervertrages vom 23. September/5. Oktober 1981 für deren
Forderungen aus dem Vertragsverhältnis die o.g. Buchgrundschuld über 100.000 DM nebst
10 v.H. Jahreszinsen an ihrem Hausgrundstück gestellt und zugleich den jeweiligen
Eigentümer gemäß § 800 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde
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unterworfen. Gleichzeitig haben sie für die Zahlung des Grundschuldkapitals einschließlich
der Nebenleistungen die selbstschuldnerische Haftung übernommen. Das belastete
Hausgrundstück befindet sich nunmehr im Miteigentum des Klägers und seiner Ehefrau.
Die vollstreckbare Urkunde ist dem Kläger zugestellt worden.
Die finanzielle Abwicklung der Vertriebstätigkeit des Klägers erfolgt über ein Sonderkonto,
auf das die Einnahmen aus dem Kraftstoffagenturgeschäft sowie aus den vom Kläger
getätigten Shopgeschäften eingezahlt werden und von dem die Beklagte zu ihren Gunsten
jeweils tageweise Lastschriften zieht. Grundlage hierfür ist eine Vereinbarung zwischen
den Parteien aus dem Jahre 1996.
Die wirtschaftliche Situation bezüglich der Tankstelle verschlechterte sich für den Kläger ab
1999/2000. Er führt diese Entwicklung auf die zu den unmittelbaren Nachbarländern
Belgien und Holland bestehenden Preisdifferenzen beim Kraftstoff sowie auf einen ihm
angeblich oktroyierten Umbau des Tankstellengebäudes Anfang 2000 zurück, bei dem die
Verkaufsfläche von 31 qm auf 61 qm vergrößert worden ist. Der Kläger betreibt seitdem
zusätzlich einen "Backshop". Nach Durchführung der Erweiterungsmaßnahme ist die Pacht
von damals 7.000 DM mtl. zunächst auf 9.000 DM angehoben, später einvernehmlich
wieder auf 7.000 DM reduziert worden. Nach zwischenzeitlich erfolgten weiteren
Reduzierungen beträgt die Pacht derzeit 1.500 EUR. Trotz gemeinsamer Bemühungen der
Parteien ab August 2000, bei der die Beklagte dem Kläger finanziell entgegengekommen
ist, verbesserte sich die Einnahmensituation bis Sommer 2002 nicht. Einen
Besprechungstermin bei der Beklagten zur Klärung des weiteren Vorgehens nahm der
Kläger gleichwohl nicht wahr. Die Beklagte errechnete daraufhin mit Schreiben vom 14.
Juni 2002 eine ausstehende Forderung aus Kraftstoffagenturverkäufen in Höhe von
seinerzeit 108.964,27 EUR und kündigte an, von der Grundschuld Gebrauch zu machen.
Im Anschluss daran geführte Vergleichsbemühungen zwischen den Parteien scheiterten.
Der Kläger wirft der Beklagten eine verfehlte Einnahmenkalkulation bei der Planung der
Tankstellerweiterung und fehlende Rücksichtnahme vor. Er hält die Zwangsvollstreckung
aus der Grundschuldurkunde für unzulässig, denn die Inanspruchnahme der Sicherheit sei
angesichts seiner - nach seiner Auffassung unverschuldeten - finanziellen Situation
rechtsmissbräuchlich. Er berühmt sich zudem eines eigenen Zahlungsanspruchs gegen die
Beklagte, welchen er aus der Praxis der Abrechnung der Agenturumsätze mit Kreditkunden
(dabei soll es sich um einen Anteil von 80% der Kundschaft handeln) herleitet. Die aus
diesen Geschäften erzielten Einnahmen habe er nämlich jeweils sofort an die Beklagte in
Form der tageweise erfolgenden Lastschriftabbuchungen abführen müssen, die Beträge
seien ihm aber erst viel später gutgeschrieben worden. Darin sieht der Kläger einen
Verstoß der Beklagten gegen ihre Vertragspflichten aus dem Tankstellenverwaltervertrag
und leitet daraus gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Form eines
Zinsschadens her. Der Kläger berechnet (und schätzt) diesen bezogen auf die letzten 20
Vertragsjahre mit insgesamt 21.600,-- EUR. Er hat mit diesem Anspruch gegenüber der
Forderung der Beklagten aus der laufenden Geschäftsverbindung die Aufrechnung erklärt.
Mit der hilfsweise erhobenen Stufenklage begehrt der Kläger Auskunft hinsichtlich eines
Zahlungsanspruchs im Zusammenhang mit den Warenverkäufen im Tankstellenshop. Der
Kläger, der Waren teils über die Beklagte zu von dieser vorgegebenen Preisen eingekauft
hat, ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihm im Rahmen des von ihr durchgeführten
Zentraleinkaufs, welcher ihr überdurchschnittliche Gewinnmargen eingebracht habe,
Auskunft hinsichtlich der bei ihren Lieferanten erzielten Rabatte, Boni und
Werbekostenzuschüsse. Diese Vorteile stünden der Beklagten als Einkaufskommissionärin
nicht zu, vielmehr habe der Kläger diese zu beanspruchen.
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nicht zu, vielmehr habe der Kläger diese zu beanspruchen.
Der Kläger hat in erster Instanz folgende Anträge gestellt:
1.
die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars I E in T
vom 5. Oktober 1981 - UrkNr. ####/81 - betreffend die Bestellung einer Grundschuld in
Höhe von 100.000 DM zu Lasten des im Grundbuch von C, Blatt 1471
(Wohnungsgrundbuch), zu 124/322 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 13,
Flurstück 166, Hof- und Gebäudefläche, X-Straße 14, eingetragenen Grundbesitzes gegen
die jeweiligen Eigentümer für unzulässig zu erklären;
2.
hilfsweise im Wege der Stufenklage
2.1. in der ersten Stufe
die Beklagte zu verurteilen, Auskunft und Rechenschaft zu erteilen über die ihr selbst
oder mit ihr verbundenen Unternehmen oder Gesellschaften des SGF-Konzerns oder
dessen Rechtsvorgängern von Zulieferern im Zusammenhang mit dem Einkauf im
Shopbereich der Tankstelle des Klägers im Zeitraum 1. November 1981 bis 31. Mai 2002
gewährten Einkaufsvorteile wie Mengenrabatte, Boni, Werbekostenzuschüsse und
Provisionen;
2.2. in der zweiten Stufe
die Zwangsvollstreckung aus der in Ziffer 1. genanten
Grundschuldbestellungsurkunde insoweit für unzulässig zu erklären, als die mit der
Grundschuld abgesicherte Forderung der Beklagten aufgrund der Hilfsaufrechnung mit der
sich aus der Auskunft gemäß Ziffer 2.1. des Hilfsantrags ergebenden Forderung des
Klägers gegen die Beklagte erloschen ist.
Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat den Vorwurf der
rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Sicherheit im Einzelnen begründet
zurückgewiesen. Sie hat darauf hingewiesen, die schlechte wirtschaftliche Situation des
Klägers sei insbesondere auf großzügige Privatentnahmen in der kritischen Zeit (etwa
2000) zurückzuführen. Aufrechenbare Gegenansprüche bestünden - ungeachtet des in § 4
des Tankstellenverwaltervertrages vereinbarten Aufrechnungsverbotes - nicht, da das
System der Kreditkartenvorfinanzierung auf einer eigenen unternehmerischen
Entscheidung des Klägers beruht habe. Finanzielle Nachteile des Klägers aus der
Zentralkfakturierung der Shopware seien ebenfalls nicht ersichtlich und daher auch die
hilfsweise erhobene Stufenklage unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und die Auffassung vertreten, dass
die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde nicht unzulässig sei. Das Bestehen
aufrechenbarer Gegenansprüche des Klägers hat die Kammer verneint. Auf den Inhalt der
Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 2 ZPO wegen aller weiteren Einzelheiten des
erstinstanzlichen Sach- und Streitsandes Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die oben dargestellten
erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Er hält die
Grundschuldbestellung für unwirksam, da sie u.a. wegen Übersicherung der Beklagten
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nichtig sei und gegen Vorschriften des AGBG verstoße. Zudem sei der von der Beklagten
geltend gemachte Zahlungsanspruch, jedenfalls soweit er rückständigen Pachtzins und
Zahlungsrückstände aus dem Shopgeschäft betreffe, nicht von der getroffenen
Sicherungsabrede gedeckt. Ein Verzug des Klägers mit Zahlungsansprüchen habe auch
nicht vorgelegen, da die Beklagte ihre Forderungen nicht ordnungsgemäß angemahnt
habe. Der Kläger wiederholt und vertieft im Übrigen sein erstinstanzliches Vorbringen zur
rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Grundschuld, die er insbesondere mit dem
nach seiner Auffassung unrechtmäßigen Abbuchungsverhalten der Beklagten begründet.
Der Kläger teilt schließlich nicht die Bedenken des Landgerichts hinsichtlich der
Unzulässigkeit der hilfsweise erhobenen Stufenklage.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrags wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage.
A) Vollstreckungsgegenklage:
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Grundschuldurkunde wegen des zurzeit
bestehenden Schuldsaldos ist nicht unzulässig. Gemäß § 5 2. des
Tankstellenverwaltervertrages war die Beklagte berechtigt, im Fall des Verzugs des
Klägers mit den Zahlungen auf die persönliche Schuldverpflichtung nach schriftlicher
Ankündigung die ihr eingeräumten Sicherheiten zu verwerten. Die Beklagte hat mit
Schreiben vom 4. Juni 2002 wegen eines seinerzeit unstreitig bestehenden Saldos in Höhe
von 79.001,35 EUR die Zwangsvollstreckung angekündigt und diese Ankündigung mit
Schreiben vom 14. Juni 2002 wiederholt. Die Schuld ist bisher nicht vollständig getilgt;
nach der übereinstimmenden Erklärung der Parteien im Verhandlungstermin vom 12.
November 2004 betrug die Forderung der Beklagten aus der Geschäftsverbindung, auf die
der Kläger lediglich vorübergehend Ratenzahlungen geleistet hat, ohne Berücksichtigung
der laufenden Geschäfte noch 31.545,82 EUR.
Die vom Kläger erhobenen Einwendungen greifen nicht.
1.
Der Kläger, der die Vollstreckungsgegenklage in erster Instanz ausschließlich mit dem
Argument der rechtsmissbräuchlichen Nutzung des Titels durch die Beklagte begründet
hat, macht mit der Berufung Einwendungen gegen die Grundschuldbestellung als solche
sowie aus der Sicherungsabrede geltend. Beide Gesichtspunkte verhelfen dem
Rechtsmittel des Klägers, wie auszuführen sein wird, nicht zum Erfolg. Damit erübrigt sich
eine Prüfung, ob der teils neue Vortrag des Klägers unter dem prozessualen Gesichtspunkt
des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO Berücksichtigung im Berufungsverfahren finden dürfte.
Eine Übersicherung der Beklagten durch die Grundschuld sowie durch die weiteren
Sicherheiten, welche die Nichtigkeit der Bestellung der Sicherheit zur Folge hätte, besteht
nicht. Soweit der Kläger die nach seiner Auffassung zu Gunsten der Beklagten bestehende
Übersicherung aus dem Umstand herleiten will, dass nach seiner Auslegung der
Sicherungsabrede in § 5 des Tankstellenverwaltervertrages eine Grundschuld lediglich für
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eine Hauptforderung in Höhe von 100.000 DM bestellt werden sollte, während die
formularmäßig bestellte Grundschuld darüber hinaus Nebenleistungen in Höhe von jährlich
10 % vorsieht, greift dieser Einwand nicht. Es ist bereits fraglich, ob der Sicherungsabrede
im Vertrag überhaupt der Ausschluss von Zinsen bezüglich des Grundpfandrechts
entnommen werden kann. Die Stellung der Sicherheit durch den Kläger ist dort nur
allgemein beschrieben und festgelegt worden. Ganz üblicherweise werden Grundschulden
jedoch mit einem Nebenkostenanteil sowie Zinsen vereinbart. Der Senat neigt daher zu der
Auslegung der Sicherungsabrede, dass diese die Gestellung eines Grundpfandrechts in
der gängigen und üblichen Ausgestaltung, d.h. einschließlich eines Zinsanteils,
beinhaltete.
Selbst wenn man dem nicht folgt, liegt in der Bestellung der Grundschuld zuzüglich 10%
Jahreszinsen nicht eine unzulässige (anfängliche) Übersicherung, die zur Unwirksamkeit
der Bestellung führen würde. Da Kapital und Zinsen der Grundschuld nur den
Sicherungsrahmen abgeben, den der Eigentümer dem Gläubiger stellt, und sich der
Gläubiger aus der bestellten Sicherheit nur nach Maßgabe des zugrundeliegenden
Schuldverhältnisses befriedigen darf, ist die Vereinbarung von Zinsen nicht schon als
solche bedenklich (Wolfsteiner in: Kersten/Bühling, Formularbuch und Praxis der
Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 21. Auflage, § 75 III b) und stellt auch im Falle formularmäßiger
Vereinbarung keine unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers dar. Soweit
in der Literatur vereinzelt (Clemente/Lenk, ZfIR 2002, 337 ff.) die Frage der Sittenwidrigkeit
der Grundschuldbestellung unter dem Gesichtspunkt der "planmäßigen Übersicherung"
durch überhöhte Zinsen diskutiert wird, bietet die vorliegende Fallgestaltung keinen Anlass
zu einer grundsätzlichen Klärung. Clemente/Lenk geben zu bedenken, dass in der Praxis
regelmäßig und formularmäßig Grundschuldzinsen in Höhe von 14 bis 18 % vorgegeben
werden. Im Hinblick darauf, könne allein durch die "tickende Zinsuhr" daher in "geeigneten
Fällen" (diese werden nicht näher dargelegt) eine solche Besicherung unter dem
Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein. Die zwischen den
Parteien vereinbarte Zinshöhe der Grundschuld liegt mit 10 % aber deutlich unterhalb der
üblicherweise vereinbarten Sätze. Eine übermäßige, im Falle der Zwangsvollstreckung zu
realisierende, Sicherung verschafft die Grundschuld der Beklagten daher nicht. Zu
berücksichtigen ist zwar, dass das dingliche Recht die Zinsen von Beginn der Bestellung
an sichert, jedoch nehmen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG nur die laufenden und
rückständigen Zinsen der letzten zwei Jahre am Rang der Grundschuld teil. Die Beklagte
weist zu Recht darauf hin, dass sich bei der hier gegebenen Fallkonstellation ein Betrag
errechnet, welcher die Grundschuldsumme im Höchstfall um 30% übersteigt, sie bei der
Verwertung des Grundstücks insgesamt also bis zu 130.000 DM erzielen könnte. Der Senat
hält diesen Betrag weder für eine unvorhersehbare noch für eine unzulässige Ausdehnung
des Rahmens der Sicherheit. Der Inanspruchnahme für Zinsen kann vom Eigentümer im
Übrigen mit der Einrede der Verjährung (§ 902 Abs. 2 Satz 2 BGB, 195, 197 Abs. 2 BGB)
teilweise begegnet werden, denn Grundschuldzinsen verjähren (so die neuere
Rechtsprechung des BGH, vgl. NJW 1999, 3705) innerhalb von drei Jahren. Auch die
weiteren theoretischen Überlegungen des Klägers, die sämtlich der zitierten
Veröffentlichung entstammen, ändern an der Verneinung der Sittenwidrigkeit der
Bestellung der Sicherheit nichts. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er durch die nach
seiner Auffassung unzulässige Zinsvereinbarung (etwa in Gestalt der befürchteten
"faktische Beleihungssperre" seines Grundstücks) konkret benachteiligt wäre. Die gesamte
Argumentation des Klägers leidet schließlich an einem grundsätzlichen Mangel, indem er
den Gesichtspunkt übersieht (und übergeht), dass selbst im Falle des Vorliegens eines
objektiven Missverhältnisses zwischen der Höhe der gesicherten Forderung und der
gewährten Sicherheit dieser Umstand nicht automatisch zur Unwirksamkeit des
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Sicherungsvertrages führen würde. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn
nach Inhalt, Beweggrund und Zweck (insbesondere der Gesinnung des
Sicherungsnehmers) Sittenwidrigkeit anzunehmen ist (BGH WM 1994, 1161; NJW 1998,
2047). Dafür hat der Kläger aber keine Tatsachen vorgetragen. Die Höhe der von ihm aus
der Geschäftsverbindung mit der Beklagten geschuldeten Beträge hat die
Grundschuldsumme vorübergehend deutlich überschritten. Die Beklagte hat gleichwohl
von Anfang an zu erkennen gegeben, dass sie über den Bestand der Forderung von
100.000 DM hinaus die Zwangsvollstreckung nicht betreiben werde. Die Beklagte ist auch
nicht durch weitere Sicherheiten so abgesichert, dass die Inanspruchnahme aus der
Grundschuldbestellungsurkunde als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre. Die erst
während des Rechtsstreits gestellte Bürgschaftserklärung des Kreditinstituts des Klägers
über 35.000 EUR ist zeitlich begrenzt auf die Dauer des Prozesses. Sie dient derzeit der
Abwendung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beklagten, verschafft ihr aber
keine dauerhafte Sicherheit.
Die von den Eltern des Klägers seinerzeit übernommene persönliche Haftung entfaltet
keine Bindungswirkung gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks. Daher
sind die Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16. November 2004
unerheblich. Die (allein dingliche) Haftung des Klägers und seiner Ehefrau in Ansehung
der Grundschuld folgt demgegenüber in zulässiger Weise aus § 800 ZPO.
2.
Soweit der Kläger weiter geltend macht, das Grundpfandrecht decke den derzeit geltend
gemachten Schuldsaldo nicht (vollständig) ab, da allein die Forderungen der Beklagten
aus dem Agenturgeschäft hätten besichert werden sollen, führt auch dieser Einwand nicht
zum Erfolg. Die Rechte und Pflichten der an einem Sicherungsvertrag Beteiligten werden,
was zulässig ist, vielfach nicht in den Einzelheiten beschrieben und festgelegt. Sie ergeben
sich aus dem Inhalt und Zweck des Verhältnisses, aus dem die durch die Grundschuld zu
sichernden Forderungen erwachsen (BGH NJW-RR 1991, 305). Eine Einschränkung des
Sicherungszwecks der Grundschuld in der vom Kläger behaupteten Weise folgt aus den
vertraglichen Formulierungen aber gerade nicht. Gemäß § 5 Abs. 1 des
Tankstellenverwaltervertrages hatte der Kläger das Grundpfandrecht "zur Sicherung aller
Forderungen aus der Geschäftsverbindung und der Freistellung des Agenturbestandes" zu
bestellen. Die Sicherung sollte insbesondere dem Zweck dienen, diejenigen
Verbindlichkeiten abzudecken, welche nicht durch Eigentumsvorbehalt oder Abführung von
Barerlösen (§ 3 Abs. 1 des Vertretervertrages) abgesichert waren. Nach Wortlaut, Sinn und
Zweck dieser Abrede unterliegt es keinem Zweifel, dass von der Grundschuld nicht nur die
Forderungen der Beklagten aus dem Agenturgeschäft mit Kraftstoffen, sondern alle
Verbindlichkeiten des Klägers erfasst sein sollten, mit deren Bestehen und Entstehen die
Parteien rechneten bzw. rechnen mussten. In welcher Weise sich der Schuldsaldo
zusammensetzt, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung
unerheblich, da es sich um Forderungen aus der beiderseitigen Geschäftsverbindung
handelt. Die Verpflichtung des Klägers zu Pachtzahlungen war im Übrigen Bestandteil des
ursprünglichen Verwaltervertrages. Hinsichtlich der anfangs vom Kläger in Eigenregie und
auf eigene Rechnung durchgeführten Verkaufsgeschäfte sah § 3 des
Tankstellenverwaltervertrages auch vor Einführung der Zentralfakturierung den Bezug der
Waren "vorrangig" durch die Beklagte vor. Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der
Beklagten aus Belieferungen mit solchen Waren können aus der Sicherung daher nicht
herausgenommen werden, da sie ohne weiteres vorhergesehen werden konnten.
Soweit der Kläger ferner einwendet, es sei aufgrund des Tankstellenverwaltervertrages
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Soweit der Kläger ferner einwendet, es sei aufgrund des Tankstellenverwaltervertrages
nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass der Beklagten im Rahmen des im Jahre 1996
eingeführten Zentralfakturierungssystems eine Abbuchungsermächtigung hinsichtlich der
Shop-Lieferanten eingeräumt werden würde, er habe auf diese Weise nicht mehr - wie
vorher - ein Zahlungsziel gehabt, ist nicht erkennbar, inwiefern sich dieser Umstand auf die
jetzt zu entscheidende Frage der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der
Grundschuld auswirken soll. Die bis 1996 bestehende, rein faktische Möglichkeit des
Klägers, Rechnungen mit einem bestimmten Zahlungsziel (welches?) zu begleichen,
mindert den zurzeit zu seinen Lasten bestehenden Sollsaldo nämlich nicht.
3.
Soweit der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, die Inanspruchnahme der
Grundschuld durch die Beklagte sei nach den Umständen rechtsmissbräuchlich, verhilft
auch dieser Einwand der Berufung nicht zum Erfolg. Der Senat schließt sich insoweit der
Auffassung des Landgerichts in den Gründen der angefochtenen Entscheidung an.
Greifbare Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten sind nicht
zu erkennen. Dass die Beklagte die für den Kläger ungünstige Umsatzentwicklung ab
1999/2000 zu vertreten hätte, ist vom Kläger nicht überzeugend dargetan worden. Das
zwischen Tankstellen in Grenznähe auf deutschem Gebiet und belgischen Tankstellen
bestehende Preisgefälle, beruht nicht auf einem Verhalten der Beklagten, sondern auf der
in der Bundesrepublik Deutschland hohen Besteuerung von Mineralölprodukten. Der
Ausbau des Tankstellengebäudes und die Erweiterung des Angebots des Klägers um
einen "Backshop" sind in Abstimmung mit dem Kläger erfolgt. Das daraus resultierende
unternehmerische Risiko muss jedenfalls in einem vertretbaren, hier nicht überschrittenen
Rahmen vom Kläger getragen werden. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen,
dass die Beklagte dem Kläger mehrfach, sowohl hinsichtlich der Konditionen der Pacht als
auch hinsichtlich der Kreditkartenvorfinanzierung, entgegengekommen ist. Bei der
gebotenen Gesamtabwägung erscheint daher die Inanspruchnahme der dinglichen
Sicherung nicht unangemessen, zumal auch berücksichtigt werden muss, dass der Kläger
dem Anschein nach insgesamt in gesicherten finanziellen Verhältnissen lebt. Seine
Ehefrau ist als Steuerberaterin tätig und dürfte über ein nicht ganz unerhebliches
Einkommen verfügen. Die im Rahmen dieses Rechtsstreits gestellte Sicherheit konnte von
ihr durch Verpfändung eines Sparbuches gestellt werden.
4.
Es ist schließlich auch nicht zutreffend, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den
Parteien vereinbarten Lastschrifteinzugsverfahrens unberechtigterweise Beträge von dem
Abrechnungskonto abgebucht hat. Die Beklagte hat sich bei den Lastschriften an die mit
Schreiben vom 26. Juni 1996 angekündigte, vom Kläger anschließend über Jahre hinweg
tolerierte Regelung gehalten, die ihrerseits auf der grundsätzlichen Vereinbarung der
Zentralfakturierung aus dem Februar 1996 beruhte. Beide Bestimmungen gehen der
Regelung in § 3 des Tankstellenverwaltervertrages vor, welcher sich über die Einzelheiten
der Abrechnung überhaupt nicht verhält. Dies bedeutet nicht zwingend, dass der Kläger die
praktizierte Art der Abrechnung auch für die Zukunft hinnehmen muss. Der Kläger beruft
sich im Ansatz zu Recht auf das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Bei seinen
Ausführungen verkennt er aber, dass dieses Rechtsinstitut für Verbindlichkeiten, welche in
der Vergangenheit entstanden sind, keine Anwendung finden kann. Jedenfalls gibt sein
Sachvortrag in diesem Rechtsstreit dafür keine genügende Handhabe.
War die Abbuchungspraxis der Beklagten in der Vergangenheit rechtens, scheitert auch die
vom Kläger erklärte Aufrechnung gegenüber dem Schuldsaldo mit einer
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Schadensersatzforderung. Die zur Aufrechung gestellte Forderung in Höhe von 21.600,00
EUR hat der Kläger im Übrigen auch in keiner Weise genügend dargetan. Es handelt sich
bei seinem Vortrag nicht um eine nachvollziehbare Berechnung, sondern allenfalls um eine
grobe Schätzung eines Zinsschadens von jährlich im Durchschnitt 1.080 EUR
hochgerechnet auf 20 Jahre. Schon der Zeitraum ist, was augenfällig ist, zu lang, da die
Beklagte die angeblich "illegale Buchungsweise" erst seit 1996 praktiziert. Der Anteil der
Geschäftsumsätze mit Kreditkunden im Verlauf der Jahre ist vom Kläger überhaupt nicht
dargelegt worden. Keinesfalls kann von dem behaupteten Anteil von zur Zeit 80 % bezogen
auf den gesamten Zeitraum ausgegangen werden.
B) Stufenklage :
Soweit der Kläger von der Beklagten hilfsweise die Erteilung von Auskünften im Rahmen
der Stufenklage verlangt, ist seine Klage unzulässig. Für das Prozessrechtsverhältnis der
Parteien gelten bezogen auf die Vollstreckungsabwehrklage die §§ 797 Abs. 5, 800 Abs. 3
und 802 ZPO, welche als ausschließlichen (örtlichen) Gerichtsstand das angerufene
Landgericht Aachen bestimmen. Die Vorschriften gelten nicht für die vom Kläger im Wege
der objektiven Klagenhäufung hilfsweise erhobene Stufenklage. Die Klagenhäufung ist
gemäß § 260 ZPO nur dann zulässig, wenn für sämtliche Ansprüche des Klägers das
Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist. Für die vom Kläger
erhobene Stufenklage war das angerufene Landgericht Aachen unter keinem
Gesichtspunkt örtlich zuständig. Sofern die in § 14 Ziff. 6 des Tankstellenverwaltervertrages
vereinbarte Gerichtsstandsklausel (Düsseldorf oder Sitz der Niederlassung der Beklagten)
als unwirksam anzusehen wäre, wäre die örtliche Zuständigkeit nach § 17 ZPO zu
bestimmen. Die Beklagte hat ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Aachen. Die
Argumentation des Klägers, es seien vorliegend die Rechtsgedanken aus §§ 24, 25 GVG
entsprechend heranzuziehen, ist nicht stichhaltig. Die genanten Vorschriften regeln den
dinglichen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs und gelten für Klagen des
Grundschuldberechtigten (hier also der Beklagten) aus dem dinglichen Recht auch wegen
der persönlichen Schuldklage. Diese Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Darüber
hinaus werden aber auch die Bedenken des Landgerichts im Hinblick auf die hinreichende
Bestimmtheit des Auskunftsantrags durch die Berufungsbegründung nicht beseitigt.
Mit dem Vorgesagten erübrigen sich Ausführungen zur Begründetheit der Auskunftsklage.
Der Senat weist gleichwohl auf diesbezügliche erhebliche Bedenken hin. Auskunft kann
nur dann verlangt werden, wenn der entsprechende Leistungsanspruch dem Grunde nach
feststeht. Die Auffassung des Klägers, dass die Beklagte ihm gem. §§ 383, 384 Abs. 2 HGB
verpflichtet sei, von ihr erzielte Rabatte und Boni herauszugeben, erscheint unzutreffend.
Die Beklagte war nicht Einkaufskommissionärin des Klägers, sondern Zwischenhändlerin.
Sie hat nicht auf Rechnung des Klägers gekauft und befand sich auch nicht (wie dies § 385
HGB vorsieht) in einem Weisungsverhältnis zu diesem.
C)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Kläger, der gegenüber der Beklagten
die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ohne Einschränkungen
begehrt hat, ist mit diesem Begehren - ebenso wie mit der hilfsweise erhobenen
Stufenklage - unterlegen. Er hat die Kosten des Berufungsverfahrens daher insgesamt zu
tragen. Dass durch den derzeit bestehenden Schuldsaldo, dessentwegen die
Zwangsvollstreckung betrieben wird, der Sicherungsrahmen der Grundschuld nicht
vollständig ausgefüllt wird, führt weder zu einer entsprechenden Einschränkung in der
Tenorierung, noch löst dieser Umstand eine kostenrechtliche Folge zugunsten des Klägers
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aus. Der Sicherungszweck der Grundschuld ist weder ausgeschöpft noch für die Zukunft
erledigt. Die Beklagte ist, worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung
hingewiesen hat, weiterhin berechtigt, im Rahmen der Grundschuld auch wegen eines
eventuell höheren Schuldbetrages vorzugehen. Damit unterscheidet sich der vorliegende
Sachverhalt von der Fallgestaltung, wie sie der vom Kläger zitierten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (NJW 1995, 3318ff.) zugrundegelegen hat.
D)
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
E)
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht
vorliegen.
Streitwert und Beschwer des Klägers: bis 75.000 EUR.