Urteil des OLG Köln vom 20.09.1999

OLG Köln (Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand, Wohnung, Behandlung, Beweisantrag, Anschluss, Vertagung, Erlass, Freibeweis, Krankheit, Aussetzung)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Köln, Ss 452/99 (Z) 203 Z
20.09.1999
Oberlandesgericht Köln
1. Strafsenat
Beschluss
Ss 452/99 (Z) 203 Z
I. Der Betroffenen wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung
des Zulassungsantrags auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand
gewährt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.
III. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen.
IV. Die Kosten des Verfahrens vor dem Rechtsbeschwerdegericht trägt
die Betroffene.
G r ü n d e
Das Amtsgericht hat die Betroffene durch Urteil vom 01.02.1999 in Abwesenheit wegen
einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO zu einer Geldbuße
von 120,00 DM verurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
"Die Betroffene befuhr am 02.07.1998 um 19.45 Uhr mit ihrem Pkw Taxi Mercedes,
amtl. Kennzeichen x-xx xxx, in Köln die M. Straße. In Höhe des Hauses Nr. x hielt sie rechts
kurz an und wendete dann ihr Fahrzeug. Dabei übersah sie den von hinten kommenden
Zeugen S., der mit seinem Kleinkraftrad gerade die rechts haltende Betroffene überholen
wollte, wozu er ordnungsgemäß den Blinker gesetzt hatte, als diese plötzlich zum Wenden
nach links herüberzog. Dabei kam es zu Zusammenstoß beider Fahrzeuge."
Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 03.02.1999 - am 05.02.1999 beim Amtsgericht
eingegangen - hat die Betroffene Zulassung der Rechtsbeschwerde und Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung beantragt. Das
Wiedereinsetzungsgesuch ist mittlerweile rechtskräftig verworfen. Das angefochtene Urteil
ist dem Verteidiger am 02.03.1999 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 07.06.1999 - am
gleichen Tag bei Gericht eingegangen - hat der Verteidiger Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der
Begründungsfrist beantragt, die Fristversäumung mit Büroversehen entschuldigt und den
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Zulassungsantrag mit der Verletzung
formellen und materiellen Rechts begründet. Zur Verfahrensrüge hat er unter anderem
folgendes ausgeführt:
"Es liegt ein Verfahrensfehler vor, der sich als Verletzung des rechtlichen Gehörs
darstellt . Zum Hauptverhandlungstermin vom 01.02.1999 war die Betroffene nicht
erschienen, weil sie erkrankt war. Hierüber informierte der Verteidiger auch das Gericht. Er
erklärte, daß die Betroffene nicht erscheinen könne, da sie ihre Wohnung wegen eines
grippalen Infektes nicht verlassen könne.
Gleichzeitig stellte der Verteidiger folgenden Antrag:
"In der Bußgeldsache gegen Breidt wird beantragt, die Hauptverhandlung
auszusetzen. Die Betroffene ist nach dem Kenntnisstand des Unterzeichners
schwerwiegend erkrankt, wie sein Büro heute morgen telefonisch mitgeteilt hat: danach
leidet die Betroffene an einem schweren grippalen Infekt, der es ihr - zumindest - unmöglich
macht, ihre Wohnung zu verlassen.
Hilfsweise wird beantragt, die Betroffene von der Anwesenheitspflicht zu entbinden:
der Verteidiger wird sich äußern, die Betroffene dagegen nicht."
Hierauf erging folgender Gerichtsbeschluss:
"Die Betroffene wird von ihrem persönlichen Erscheinen entbunden."
Anschließend gab der Verteidiger eine Äußerung ab. Wiederum im Anschluss
hieran wurde der Zeuge S. vernommen. Dabei ergaben sich erhebliche Schwierigkeiten
bezüglich des Geschehensablaufes, weil der Zeuge S. Dinge bekundete, zu denen der
Verteidiger nicht Stellung nehmen konnte. Der Verteidiger stellte deshalb den Antrag, die
Hauptverhandlung auszusetzen, hilfsweise sie zu unterbrechen. Es handelt sich um den
Antrag, der im Protokoll als "Beweisantrag - Anlage zum Protokoll II" bezeichnet wird.
Dieser Antrag hat folgenden Wortlaut:
"In der Bußgeldsache gegen Breidt wird nunmehr beantragt, die Hauptverhandlung
auszusetzen (hilfsweise: sie zu unterbrechen), um der Betroffenen Gelegenheit zu geben,
sich zur Sache zu äußern. Die Betroffene will sich insbesondere zu der Aussage des
Zeugen S. äußern, sie widerlegen und das Gericht davon überzeugen, dass der Zeuge
entgegen seinen heutigen Angaben mit hohem Tempo um die Kurve kam und in die
Mengenicherstraße hineinfuhr, dass er für die Betroffene nicht sichtbar war und auf der
linken Seite der M.straße fuhr und dass sich der Unfall unmittelbar hinter dem Beginn der
M.straße ereignet hat."
Dieser Antrag ist mit folgendem Gerichtsbeschluss zurückgewiesen worden:
"Der Beweisantrag wird zurückgewiesen, da nach Auffassung des Gerichts der
Sachverhalt ausreichend geklärt ist und die Betroffene ausdrücklich erklärt hat, dass ohne
ihr Erscheinen verhandelt wird."
Im Anschluss hieran ist das Urteil verkündet worden."
Gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist ist der Betroffenen
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da nach dem Vorbringen ihres
Verteidigers die Fristversäumung auf einem Versehen im Büro des Verteidigers
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zurückzuführen ist, das der Betroffenen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.
Der damit zulässige Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Da
im angefochtenen Urteil nur eine Geldbuße von 120,00 DM festgesetzt worden ist, könnte
die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 u. 2 OWiG nur zugelassen werden, wenn es
geboten wäre, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu
ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein
solcher Fall liegt nicht vor.
Materiell-rechtlich wirft das angefochtene Urteil keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen
auf.
Das Urteil ist auch nicht - was schon im Zulassungsverfahren zu prüfen ist
(Senatsentscheidungen NZV 1998, 476 = VRS 95, 383; NZV 1999, 264 = VRS 96, 451) -
wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Allerdings ist durch die Behandlung des ersten Aussetzungsantrags das rechtliche Gehör
der Betroffenen verletzt worden. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als
Prozeßgrundrecht sicher stellen, dass die erlassene Entscheidung frei von
Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und
Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG NJW 1992, 2811).
Das Gericht ist verpflichtet, die Ausführungen von Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1996, 2785, 2786;
Senatsentscheidungen VRS 94, 123; NZV 1998, 476 = VRS 95, 383; NZV 1999, 264 =
VRS 96, 451).
Nach diesen Grundsätzen hätte das Amtsgericht zunächst den primär gestellten
Aussetzungsantrag bescheiden müssen. Über einen Aussetzungsantrag des Verteidigers,
der in der Hauptverhandlung wegen der Verhinderung eines Betroffenen gestellt wird, ist
durch begründeten Beschluss zu entscheiden, damit der Verteidiger zur Frage der
genügenden Entschuldigung noch Ausführungen machen kann (BayObLG bei Göhler NStZ
1988, 66; Göhler OWiG, 12. Aufl., § 73 Rdnr 19). Dabei ist vom Amtsgericht zu beachten,
dass der Betroffene ein Anwesenheitsrecht hat und die Hauptverhandlung bei
entschuldigtem Ausbleiben des Betroffenen nicht durchgeführt werden darf, und zwar auch
dann nicht, wenn der Betroffene durch ein Verteidiger vertreten ist, es sei denn, dass dieser
sich gleichwohl mit einer Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen einverstanden
erklärt (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 73 Rdnr 19). Das Anwesenheitsrecht des Betroffenen ist
durch die Neuregelung der §§ 73, 74 OWiG nicht in Frage gestellt worden (vgl. Göhler
a.a.O. § 73 Rdnr 17). Ebensowenig wie ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG bei
entschuldigtem Ausbleiben ergehen darf, darf in Abwesenheit des Betroffenen eine
Hauptverhandlung durchgeführt werden, wenn er teilnehmen will und ihm ein Erscheinen
unmöglich oder unzumutbar ist und er deshalb Terminsverlegung beantragt hat (BayObLG
VRS 50, 224; NStZ 1995, 39 = VRS 88, 266; OLG Karlsruhe VRS 59, 450 u. 91, 193).
Krankheit entschuldigt das Ausbleiben, wenn sie nach Art und Auswirkung eine
Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar macht; Verhandlungsunfähigkeit muss
nicht vorliegen (OLG Düsseldorf NStZ 1984, 331; OLG Hamm NStZ - RR 1998, 281;
Senatsentscheidungen VRS 72, 442, 444; 75, 113; 83, 444, 446; Senatsentscheidung vom
21.04.1998 - SS 108/98). Werden - wie im vorliegendem Fall durch die Mitteilung des
Verteidigers, die Betroffene könne wegen eines schweren grippalen Infekts ihre Wohnung
nicht verlassen, - schlüssig Umstände vorgetragen, die die Beteiligung der Betroffenen an
der Hauptverhandlung nicht zumutbar erscheinen lassen, so hat das Gericht etwaige
Zweifel durch Ermittlungen im Freibeweis zu beheben (vgl. BayObLG NJW 1998, 172;
1999, 879; Senatsentscheidungen VRS 71, 371 und NJW 1993, 1345).
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Wird das Anwesenheitsrecht eines Betroffenen verletzt, weil bei entschuldigtem
Ausbleiben der Hauptverhandlung zur Sache verhandelt wird, so verstößt diese
Verfahrensweise gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BayObLG NStZ 1995, 39 =
VRS 88, 266; OLG Düsseldorf VM 1991 Nr. 117).
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt aber nur dann zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils, wenn dies auf dem Verfahrensfehler beruht (Göhler, OWiG, 12.
Aufl., § 80 Rdnr 16 b). Im vorliegenden Fall beruht das Urteil nicht auf der
Nichtbescheidung des Aussetzungsantrags und der darin liegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Betroffenen. Es ist anerkannt, dass auch bei einem entschuldigten
Ausbleiben die Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt werden kann, wenn der
anwesende Verteidiger sich damit einverstanden erklärt oder sich rügelos für den
Betroffenen zur Sache einlässt (BayObLG VRS 50, 224; NZV 1998, 341 = VRS 95, 103;
OLG Düsseldorf VRS 63, 467; NZV 1993, 81 = VRS 84, 42; Göhler a.a.O. § 73 Rdnr 19).
Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Der Verteidiger hat neben dem
Aussetzungsantrag hilfsweise beantragt, die Betroffene von der Anwesenheitspflicht zu
entbinden und erklärt, der Verteidiger werde sich zur Sache äußern, die Betroffene selbst
werde sich dagegen nicht äußern. Der Verteidiger hat damit eindeutig zum Ausdruck
gebracht, dass er im Falle einer Ablehnung des Aussetzungsantrags mit einer Verhandlung
in Abwesenheit der Betroffenen nach § 74 Abs. 1 OWiG einverstanden ist. Ob der
Hilfsantrag nur aus prozesstaktischen Gründen gestellt wurde, um den Erlass eines
Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verhindern, ist ohne Bedeutung, da sich
dadurch nichts an der Eindeutigkeit der prozessualen Erklärung ändert.
Konsequenterweise hat sich der Verteidiger auch nach eigenem Vorbringen in der
Rechtsbeschwerdebegründung nach der Entbindung der Betroffenen von der Verpflichtung
zum persönlichen Erscheinen zur Sache geäußert. Dass er später - nach Vernehmung des
Zeugen S. - aus anderen Gründen erneut Aussetzung beantragt hat, ändert nichts daran,
dass er zunächst mit einer Abwesenheitsverhandlung einverstanden war. Wegen dieses
Einverständnisses ist es auch unerheblich, ob das Amtsgericht möglicherweise
rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen einer Entbindung von der Verpflichtung zum
Erscheinen nach § 73 Abs. 2 OWiG angenommen hat, weil es offenbar diese Befreiung auf
die Erklärung des Verteidigers in der Hauptverhandlung gestützt hat, obwohl der
Verteidiger vor der Entscheidung über die Entbindung nicht die in § 73 Abs. 2 OWiG
geforderten Erklärungen abgeben konnte (vgl. Senatsentscheidung vom 15.04.1999 - Ss
144/99).
Soweit in der Behandlung des zweiten Aussetzungsantrags eine Verletzung rechtlichen
Gehörs liegen soll, weil es der Betroffenen unmöglich gemacht worden sei, sich zur
Aussage des Zeugen S. zu äußern, ist die entsprechende Verfahrensrüge nicht
ordnungsgemäß erhoben.
Wird die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt, muss - zumindest dann, wenn - wie hier -
die Rechtsverletzung darin liegen soll, dass einem Betroffenen keine Möglichkeit
eingeräumt wurde, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen
Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern - vorgetragen werden, was im Fall der
Gewährung rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden wäre (BayObLG NJW 1992, 1907
= VRS 83, 209; VRS 91, 353; NZV 1999, 99 = VRS 96, 18; OLG Düsseldorf VRS 93, 119;
NZV 1998, 254; DAR 1999, 275 = VRS 97, 57; OLG Hamm NZV 1999, 220 = VRS 96, 60 u.
VRS 97, 142; Senatsentscheidungen NZV 1992, 419 = VRS 83, 367; VRS 87, 207; NZV
1999, 264 = VRS 96, 451). Eine besondere Begründung ist geboten, wenn zunächst zum
Ausdruck gebracht worden ist, der Betroffene werde sich zur Sache nicht äußern (OLG
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Hamm VRS 96, 60). Es bedarf keiner Entscheidung, ob insoweit der Vortrag in der
Rechtsbeschwerdebegründung hinreichend bestimmt ist, da das
Rechtsbeschwerdevorbringen schon aus anderen Gründen nicht den Anforderungen des §
344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.
Nachdem das Amtsgericht die Betroffene auf Antrag ihres Verteidigers von der
Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden hatte, konnte die Hauptverhandlung
nach § 74 Abs. 1 OWiG in Abwesenheit der Betroffenen durchgeführt werden. Lässt sich in
einem solchen Fall ein Betroffener nach § 73 Abs. 3 OWiG durch einen Verteidiger
vertreten, so nimmt dieser für ihn das rechtliche Gehör wahr (Göhler a.a.O. § 74 Rdnr 17;
KK - OWiG Senge § 74 Rdnr 18). Nur wenn ein Verteidiger sich außerstande sieht, ohne
Rücksprache mit dem Betroffenen eine Stellungnahme abzugeben, kann die
Fürsorgepflicht es gebieten, einem Antrag auf Unterbrechung oder Vertagung zu
entsprechen (KK - OWiG Senge § 74 Rdnr 18). Eine Versagung rechtlichen Gehörs kann in
diesem Fall nur vorliegen, wenn in der Hauptverhandlung - im vorliegenden Fall
insbesondere bei der Vernehmung des Zeugen S. - neue Umstände bekannt wurden, mit
denen nicht zu rechnen war. Der Rechtsbeschwerdebegründung kann nicht entnommen
werden, dass der Zeuge S. in der Hauptverhandlung eine andere Darstellung des Unfalls,
in den er und die Betroffene verwickelt waren, gegeben hat als im Ermittlungsverfahren.