Urteil des OLG Köln vom 14.03.1997

OLG Köln (cmr, verspätung, haftung, gut, transport, zeitpunkt, bezug, beschädigung, frachtführer, verlust)

Oberlandesgericht Köln, 3 U 147/95
Datum:
14.03.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 147/95
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 90 O 65/94
Schlagworte:
Frostschäden an Zitronen bei überlangem Transport
Normen:
CMR Art. 17 Abs. 1
Leitsätze:
Keine Verspätungsschäden im Sinne des Art. 17 Abs. 1 CMR sind
solche, die während des Transports an dem Gut entstehen, aber nicht
infolge, sondern nur zufällig während der Verspätung eingetreten sind.
Sachverhalt: Auf einem im November beziehungsweise Dezember
durchgeführten dreiwöchigen Transport von Zitronen aus der Türkei
nach Deutschland, für den normalerweise eine Woche benötigt wird,
erlitten die nicht verpackten Zitronen eine Woche nach Reisebeginn
infolge starken Frostes Schäden. Das Landgericht hatte der
Schadensersatzklage stattgegeben mit der Begründung, der
Frachtführer hafte wegen der Überschreitung der Lieferfrist. Die
Berufung führte zur Klageabweisung.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.5.1995 verkündete Urteil
der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln ( 90 O 65/94 )
abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits
trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist zulässig und begründet.
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Die Klage ist unbegründet. Sie ist, wie das Landgericht richtig angenommen hat, nicht
bereits unzulässig. Der Senat folgt zu der Frage der Ordnungsgemäßheit der
Klageerhebung den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils, auf die zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
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Der Klägerin beziehungsweise ihren Zessionaren stehen gegen die Beklagte die
geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu.
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Die Beklagte haftet der Klägerin nicht wegen der Verspätung des Transportes - dabei
kann dahinstehen, ob sie diese zu vertreten hat -, denn bei den von der Klägerin geltend
gemachten Schäden handelt es sich nicht um Verspätungsschäden im Sinne des Art. 17
Abs. 1, 2. Alt. CMR. Dies hat zur Folge, daß die Beklagte sich erfolgreich entlasten
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kann.
In Art. 17 CMR werden mit der Haftung "für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für
die Beschädigung des Gutes" "sowie für Überschreitung der Lieferfrist" zwei
verschiedene Tatbestände erfaßt. Während es bei der ersten Alternative darum geht,
daß das zu befördernde Gut gänzlich oder teilweise untergeht oder beschädigt
angeliefert wird, somit in erster Linie auf den Sachschaden am Gut abgestellt wird, liegt
der zweiten Alternative ersichtlich die Vorstellung zugrunde, daß das beförderte Gut in
unversehrtem Zustand, aber eben zu spät ankommt und dem Empfänger aufgrund der
Verspätung Schäden erwachsen, die er ersetzt erhalten soll.
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Entsprechend dieser Differenzierung unterscheidet die CMR in Art. 23 hinsichtlich des
Haftungsumfangs zwischen den Substanzschäden (Abs.1) und den
Verspätungsschäden (Abs.5) und knüpft daran unterschiedliche Folgen in bezug auf
den Haftungsumfang.
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Daß die Klägerin keinen echten Verspätungsschaden geltend macht, verkennt auch das
Landgericht nicht, das von "auf einer Verzögerung beruhende Güterschäden" spricht.
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Solche können zwar neben den eigentlichen Verspätungsschäden entstehen und
letztlich auf der Verzögerung beruhen, wie etwa beim Verderb von Ware infolge
überlangen Transports (Vgl. OLG Hamm VersR 1987, 609). Die Haftung für derartige
Schäden als Substanzverlust ergibt sich aber bereits aus der 1.Alternative in Art.17
CMR "für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für die Beschädigung des Gutes" und
nicht erst aus der 2. Alternative "sowie für Überschreitung der Lieferfrist".
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Entscheidend ist, daß die Schäden an den Zitronen nicht durch die
Transportverzögerung, sondern infolge der Frosteinwirkung entstanden sind. Die Dauer
des Transportes - im Rahmen der hier in Betracht kommenden Zeitspannen - hat
grundsätzlich keine Bedeutung für die Haltbarkeit von Zitronen, das heißt, diese hätten
grundsätzlich auch eine vier Wochen dauernde Beförderung überstanden, ohne wegen
der Zeitdauer zu verderben. Umgekehrt unterliegt es keinem Zweifel, daß die Zitronen
bei einem Transport innerhalb der normalen Transportdauer von 6 Tagen, bei denen sie
die ganze Zeit hohen Minustemperaturen ausgesetzt gewesen wären, gleichfalls
verdorben angekommen wären. Der Umstand, daß die wesentlichen
Temperatureinwirkungen zu einem Zeitpunkt auftraten, zu dem bei normaler
Transportdauer die Anlieferung bereits hätte erfolgt sein können, betrifft nur den
zufälligen Zeitpunkt des Schadenseintritts nach der Verspätung, aber nicht die
eigentliche Schadensursache. Die strenge Frostperiode hätte auch früher einsetzen
können.
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Da es sich somit um keinen Verspätungsschaden handelt, den die Klägerin geltend
macht, ist die Haftung des Frachtführers allein nach der ersten Alternative des Art. 17
Abs.1 CMR zu bemessen und bei der Prüfung der Haftungsausschlüsse des Art. 17
Abs. 2 und 4 CMR der Vorwurf der Transportverzögerung außer acht zu lassen.
Andernfalls würde man den Frachtführer nach Eintritt der Verspätung ohne
Entlastungsmöglichkeit für Zufallschäden haftbar machen. Dies läßt sich jedoch - wie
bereits oben ausgeführt - weder dem Wortlaut noch der Systematik des CMR-
Abkommens entnehmen, auf die bei der Ermittlung des Willens der Vertragspartner
eines internationalen Abkommens wie der CMR zur Erschließung des Inhalts seiner
Vorschriften maßgeblich abzustellen ist (BGH NJW 1993, 1269,1270). Der Senat sieht
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sich in seiner Rechtsauffassung auch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt
NJW-RR 1993, 809 ff. bestätigt, das die Haftung für Verspätungsschäden im Rahmen
der insoweit vergleichbaren Bestimmungen des Warschauer Abkommens in gleicher
Weise bewertet.
Die Beklagte ist jedenfalls gemäß Art 17 Abs. 4, b CMR von ihrer Haftung befreit, weil
das Transportgut mangels geeigneter Verpackung Frostschäden erlitten hat. Wie das
Landgericht bereits in seinem Urteil festgehalten hat, waren unstreitig keine
verpackungsmäßigen Vorkehrungen gegen Kälteeinwirkungen getroffen worden.
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Dem kann aus den oben dargelegten Gründen die Klägerin nicht gemäß Art. 18 Abs.2
CMR erfolgreich entgegenhalten, daß das Transportgut bei vertragsgerechter
Ablieferung nicht durch Frost beschädigt gewesen wäre.
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Nach alledem war der Berufung mit der Kostenfolge aus § 91 Abs.1 ZPO stattzugeben.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713
ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für die Klägerin: 27.193,88 DM
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