Urteil des OLG Köln vom 23.10.1984

OLG Köln (mutter, eltern, kläger, einkommen, unterhalt, nettoeinkommen, fahrtkosten, höhe, selbstbehalt, betrag)

Oberlandesgericht Köln, 4 UF 136/84
Datum:
23.10.1984
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 UF 136/84
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 46 F 93/83
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen - das am 29. März 1984 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Bonn - Familiengericht - (Az.: 46 F 93/83 ) teilweise dahin
abgeändert, daß der Kläger an die Beklagte ab 1. August 1984 nur noch
monatliche Unterhaltsbeträge von 344,- DM zahlen muß.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte
1/10 und der Kläger 9/10.
Von den Kosten der Berufung tragen die Beklagte 2/25 und der Kläger
23/25.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO
abgesehen. -
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung des Klägers hat lediglich einen Teilerfolg, soweit er den
Unterhalt ab 1. August 1984 leisten muß. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
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Der Kläger verfolgt mit der Berufung die eigene Abänderungsklage nicht mehr, bittet
aber um Abweisung der Widerklage der Beklagten. Diese Abänderungswiderklage ist
gemäß § 323 Abs.1 ZPO zulässig, weil die Beklagte bei Erlaß des früheren Urteils noch
Schülerin am Wohnort der Mutter war, während sie seit Oktober 1983 an der
Fachhochschule L. auswärts studiert. Es liegt auf der Hand, daß ihr Unterhaltsbedarf
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hierdurch erheblich gestiegen ist. Hinzu kommt, daß sie damals noch nicht volljährig
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war und sie schon wegen des Eintritts der Volljährigkeit mehr Unterhalt benötigt.
An der Bedürftigkeit der Beklagten bestehen keine Zweifel. In der Zeit, die hinsichtlich
der Höhe des Unterhalts in der Berufungsinstanz noch umstritten ist, also die Zeit
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ab 1.0ktober 1983, hatte sie nur einmal einen Nebenverdienst in Höhe von 682,36 DM,
weil sie bei der Firma M. in C. vorübergehend Werkstudentenarbeit leistete. Daß sie
danach noch weiteren Nebenverdienst hatte, ist von keiner Partei vorgetragen worden.
Da es für die Frage der Bedürftigkeit auf das Durchschnittseinkommen in einem Jahr
ankommt, sind diese Einnahmen auf einen Zeitraum von 12 Monaten aufzuteilen. Es
ergibt sich, daß sie demnach in den ersten zwölf Monaten ihres Studiums monatliche
Durchschnittseinnahmen von nur 56,86 DM hatte. Eine derartig
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geringfügige Werkstudentenarbeit ist nach Randziffer 9.3 der Kölner
Unterhaltsrichtlinien, die der Senat in ständiger Rechtsprechung anwendet, nicht
anrechenbar (vgl.
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FamRZ 1982,100 ff).
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Die Höhe des der Beklagten nach den §§ 1601, 1602, 1603 BGB zustehenden
Unterhaltsanspruchs bestimmt sich gemäß § 1610 Abs.1 BGB nach ihrer
Lebensstellung und umfaßt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer
angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (vgl. § 1610 Abs.2 BGB). Da ihre
Lebensstellung bisher ausschließlich vom Einkommen der Eltern geprägt worden ist,
kommt es für die Höhe ihres Unterhalts auf die Einkommensverhältnisse der Eltern an.
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Für die Zeit vom 1.
Unterhalts allerdings allein nach den Erwerbsverhältnissen des Klägers, weil die Mutter
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der Beklagten - wie durch Vorlage von Bescheinigungen des Arbeitsamtes
nachgewiesen ist - in dieser Zeit als arbeitslos geführt wurde und weniger als den
angemessenen Selbstbehalt von 1.200,- DM monatlich verdient hat. Zwar hat die Mutter
der Beklagten neben dem Arbeitslosengeld regelmäßig monatlich 400,- DM überwiesen
bekommen. Die von der Beklagten überreichten Bankunterlagen zeigen aber, daß
dieses Geld zweckentsprechend zur Tilgung des von der Mutter und ihrem getrennt
lebenden zweiten Ehemann gemeinschaftlich aufgenommenen Kredit von ursprünglich
28.797,30 DM verwendet wird. Damit stimmt die eingereichte Bescheinigung des
Ehemannes der Mutter der Beklagten vom 23.Juli 1984 überein, in der er ausdrücklich
erklärt, für die Mutter der Beklagten keinen Unterhalt zu zahlen und bestätigt, daß die
monatlich gezahlten 400,- DM zur Mitbegleichung der Monatsraten des gemeinsamen
Anschaffungskredits bestimmt sind.
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Das sonach maßgebende Nettoeinkommen des Klägers betrug im Jahre 1983 unstreitig
1.998,82 DM im Monat. Keine der Parteien hat vorgetragen, daß sich dieses
Einkommen im Jahre 1984 erhöht hat. Außerdem hat er für das Jahr 1983 im Jahre 1984
eine Steuerrückzahlung von 1.937,- DM erhalten. Legt man diese Steuerrückzahlung auf
das Jahr um, so beträgt sein Nettoeinkommen 2.160,24 DM monatlich.
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Von diesem Betrag sind zunächst die Werbungskosten abzuziehen. Nach seinem
überzeugenden Vortrag legt er täglich von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte 16 km mit
dem Pkw zurück. Es ist anzunehmen, daß er - wie bei einem vollschichtig Berufstätigen
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üblich - an 220 Werktagen im Jahr zur Arbeit fahren muß. Nach ständiger
Rechtsprechung des Senats wird für den Kilometer der berufsbedingten Fahrtkosten
ein Betrag von 0,32 DM zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung dieser Daten hat er
jährliche Werbungskosten von 2.252,80 DM, also auf den Monat umgerechnet
Fahrtkosten von 187,73 DM. Eine Steuerersparnis ist hiervon nicht abzuziehen, da die
ihm für das Jahr 1983 zugeflossene Steuerrückerstattung bereits die Werbungskosten
voll mit enthält. Bei der Ermittlung des anrechnungsfähigen Nettoeinkommens sind auch
die nachgewiesenen Kosten für die Berufskleidung mit zu berücksichtigen. Der Kläger
hat nachgewiesen, daß diese pro Monat 20,90 DM betragen. Nach Abzug der
genannten Werbungskosten verbleibt ein Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von
1.951,61 DM monatlich.
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Nach den Düsseldorfer Sätzen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung anwendet
(vgl. dazu FamRZ 1982,100 ff), wäre der Kläger bei diesem Einkommen an sich in die
Gruppe 2 einzustufen. Da er jedoch nur zwei Kinder, nicht dagegen seine frühere oder
eine zweite Ehefrau zu unterhalten hat, wovon die Düsseldorfer Tabelle ausgeht, stuft
der Senat ihn bei dem genannten Einkommen in Gruppe 3 ein. Hiernach beträgt der
Tabellenunterhalt für ein Kind im Alter von 12 - 18 Jahren monatlich 340,- DM. Da die
Beklagte volljährig ist, ist die Differenz der Altersstufen 2 und 3 von 50,- DM dem
Unterhaltsbetrag hinzuzusetzen, so daß sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch von
390,- DM ergibt. Hierauf hat das Amtsgericht die Hälfte des der Mutter für die Beklagte
zufließenden Kindergeldes in Abzug gebracht. Gegen diese Anrechnungsmethode
haben die Parteien sich nicht gewandt. Deshalb ist der Tabellenunterhalt von 390,- DM
um das hälftige Kindergeld von 37,50 DM auf 352,50 DM zu kürzen.
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Zu berücksichtigen sind weiter die ausbildungsbedingten Fahrtkosten und etwaige
sonstige Ausbildungskosten der Beklagten, denn der Tabellenunterhalt berücksichtigt
nur solche Fahrtkosten, die innerhalb des Wohnortes normalerweise entstehen. Die
Beklagte hat durch Vorlage von Wochenkartenabschnitten nachgewiesen, daß sie im
Jahre 1983 monatliche Fahrtkosten von etwa 90,- DM und im Jahre 1984 monatliche
Fahrtkosten von 106,- DM hatte. Sie hat ferner nachgewiesen, daß sie auch in den
Semesterferien Wochenkarten gelöst hat. Jedoch ist ihre Behauptung, daß sie auch in
den Semesterferien regelmäßig die Bibliothek der Fachhochschule benutzen muß, nicht
erwiesen. Wenn sie sich in der Bibliothek die notwendigen Ablichtungen machen oder
Bücher borgen würde, könnte sie in den Semesterferien teilweise zu Hause arbeiten.
Der Senat schätzt deshalb die Fahrtkosten, die sie während des Semesters treffen und
die sie für gelegentliche Fahrten in die Bibliothek hat, auf monatlich etwa 70,- DM, so
daß ihr Unterhaltsbedarf sich auf 422,50 DM erhöht. Hiervon muß der Beklagte nach
dem angefochtenen Urteil für die Zeit von Oktober 1983 bis Februar 1984 nur monatlich
291,- DM und für die Zeit von März 1984 bis Juli 1984 nur monatlich 396,- DM tragen.
Zur Zahlung dieses Unterhalts ist er auch nach Abzug des für den 14jährigen Sohn der
Parteien geleisteten Unterhalt von 259,50 DM in der Lage, ohne seinen angemessenen
Selbstbehalt zu gefährden.
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Zieht man nämlich von seinem monatlichen Nettoeinkommen von 2.160,24 DM den
Kindesunterhalt von 259,50 DM ab, ferner die genannten Werbungskosten von 208,33
DM, so verbleibt ein Nettoeinkommen von rund 1.692,- DM. Wenn er hiervon von März
1984 bis Juli 1984 monatlich 396,- DM leisten muß, so verbleibt ihm ein Betrag von
1.296,-- DM, also 96,- DM mehr als der noch gültige angemessene Mindestselbstbehalt
von 1.200,- DM. Hiervon kann er seine angebliche Zusatzverpflegung bezahlen, wobei
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aber fraglich bleibt, ob ihm hierdurch wirklich höhere Kosten entstanden sind, weil auch
berücksichtigt werden muß, daß er für die zusätzliche
Milchkost andere Getränke oder Lebensmittel erspart haben wird.
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Für die Zeit ab 1. August 1984 trifft den Kläger eine geringere Unterhaltslast, weil die
ebenfalls unterhaltspflichtige Mutter der Beklagten jetzt einer Berufstätigkeit als
Zahnarzthelferin nachgeht. Eine Gehaltsbescheinigung ihres Arbeitgebers, eines
Facharztes für Kieferorthopädie, ergibt ein Gehalt von monatlich 1.415,04 DM. Ob sie
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Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder sonstige Zusatzgelder erhalten wird, ist nach der
eidesstattlichen Versicherung des Kieferorthopäden noch offen, da er sich vorbehält,
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die Zahlung und die Höhe der Beträge von der Einsatzfreude der Beklagten abhängig
zu machen. Fehlt es aber an einer vertraglichen Vereinbarung über Zusatzleistungen
und sind auch derartige Zahlungen bisher nicht erfolgt, so ist eine Berücksichtigung
derzeit unzulässig. Daß andere Mitarbeiter des Arbeitgebers nach mehrjährigen
Zahlungen von Zusatzleistungen möglicherweise einen Rechtsanspruch darauf
erworben haben, ändert nichts daran, daß ein Rechtsanspruch der Mutter der Beklagten
noch nicht besteht. Einer Vernehmung des Arbeitgebers bedurfte es zu den vom Kläger
aufgeworfenen Fragen nicht.
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Deshalb ist zunächst von diesem Einkommen auszugehen, während das maßgebende
Einkommen des Klägers bereits errechnet wurde. Da jetzt beide Eltern
unterhaltspflichtig sind, richtet sich der Unterhaltsbedarf der Beklagten nunmehr nach
der Summe der beiderseitigen Einkünfte. Jedoch ist den Eltern ein Freibetrag wegen
doppelter Haushaltsführung und den damit verbundenen Mehrkosten zuzubilligen. Der
Senat hält hier einen monatlichen Gesamtfreibetrag von 500,- DM angesichts der
Einkommensverhältnisse der Eltern der Beklagten, die wegen doppelter
Haushaltsführung zusammen nicht unerhebliche Mehrkosten haben, für angemessen.
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Das beiderseitige Nettoeinkommen beträgt sonach 1.415,04 DM + 1.692,01 DM - 500,-
DM = 2.607,05 DM. Bei diesem Einkommen käme an sich eine Eingruppierung in
Gruppe 4 der Düsseldorfer Sätze in Betracht. Da aber die Düsseldorfer Tabelle von
einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten und 2 Kindern ausgeht, die Eltern
aber von dem errechneten Gesamteinkommen nur die Beklagte unterhalten
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müssen, weil die Unterhaltsleistung für den 14-jährigen B. schon vorweg vom
Einkommen des Klägers abgezogen worden sind, ist eine Höherstufung in Gruppe 5
notwendig (Eink. zw. 2700 - 3200). Hiernach steht der bei der Mutter lebenden
Beklagten ein Unterhaltsanspruch von 420,- DM zuzüglich der Differenz der zweiten und
dritten Altersklasse von 60,- DM, also 480,- DM zu.
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Hinzuzusetzen sind die ausbildungsbedingten Fahrtkosten,
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die - wie dargelegt - im Monatsdurchschnitt 70,- DM betragen, so daß sich ein
Unterhaltsanspruch von 550,- DM ergibt.
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Diesen Betrag müssen die Eltern gemäß § 1606 Abs.3 BGB anteilig nach ihren
Erwerbs- und Vermögensverhältnissen aufbringen. Hier richtet sich der Grad der
Haftung, da es an Vermögen fehlt, allein nach den Einkommensverhältnissen der Eltern.
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Dabei kommt für die Beantwortung der Frage, in welchem Verhältnis jeder Elternteil der
Beklagten haftet, nur das Einkommen in Betracht, das für den Unterhalt auch zur
Verfügung steht, weil die Eltern der Beklagten auch nur bis zu dieser Grenze haften.
Deshalb ist von dem bereinigten Nettoeinkommen auch der jedem Elternteil zustehende
angemessene Selbstbehalt abzuziehen.
§ 1606 Abs.3 Satz 1 BGB stellt entscheidend auf die Leistungsfähigkeit der Eltern ab.
Demnach können die Anteile, zu denen sie haften, nicht einfach durch das Verhältnis
der Gesamteinkünfte, sondern nur der unterhaltspflichtigen Einkommensbestandteile
zueinander bestimmt werden. Es sind also unter den Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen im Sinne dieser Bestimmung auch ihre sonstigen
Verpflichtungen und ihr jeweiliger Eigenbedarf zu berücksichtigen. Nur so wird eine
gleichmäßige Belastung erreicht. Von den Einkünften jedes Elternteils ist daher vorweg
sein voller angemessener Unterhalt ebenso in Abzug zu bringen wie andere
notwendige Ausgaben, z.B. Werbungskosten und der Unterhalt für vorrangige
Berechtigte ( so auch Ehlert, FamRZ 1980, 648 f.i Göppinger, Unterhaltsrecht, 1981,
Rz.1230).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze beträgt das haftende Nettoeinkommen des
Klägers 1.692,01 ./. 1.200,- = 492,01 DM und das der Mutter der Beklagten 1.415,04 ./.
1.200,- = 215,04 DM, da ihnen der angemessene Mindestselbstbehalt von derzeit noch
1.200,- DM verbleiben muß.
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Von dem Gesamteinkommen der Eltern, das für den Unterhalt der Beklagten haftet
(707,05 DM), hat der Kläger einen Anteil von etwa 70 % und die Mutter der Beklagten
einen Anteil von etwa 30 %. Eine Haftung nach diesen Prozentsätzen führt zu einer
Unterhaltspflicht des Klägers von (70 % von 550,- DM) = 385,- DM. Da jedoch die Mutter
der Beklagten das volle Kindergeld für beide Kinder erhält, Obwohl das
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Kindergeld nach seiner Zwecksetzung beiden Eltern zu gleichen Teilen zusteht, wenn
sie beide Unterhalt leisten, mußte die Mutter der Beklagten an sich die Hälfte des für die
Beklagte anteilig gezahlten Kindergeldes an den Kläger zahlen. Die Parteien sind aber
damit einverstanden, daß das Kindergeld anteilig auf den Unterhaltsanspruch
verrechnet wird. Zieht man den Kindergeldanteil in Höhe von 37,50 DM von dem
Unterhaltsanspruch von 385,- DM ab, so bleibt ein Anspruch von 347,50 DM gegen den
Kläger.
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Hierdurch wird der errechnete Unterhaltsanspruch der Beklagten insgesamt nicht
gesenkt, da sie den Kindergeldanteil von der Mutter erhalten muß. Der Anspruch der
Beklagten von 344,- DM ist also nicht übersetzt.
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Der angemessene Selbstbehalt beider Eltern wird nicht gefährdet, da dem Kläger
1.692,01 DM ./. 344,- DM = 1.348,-- DM verbleiben und der Mutter der Beklagten
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1.415,04 DM ./. 165,- DM (30 %) = 1.250,- DM.
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Ob der angemessene Selbstbehalt der Mutter der Beklagten ab 1. Januar 1985
gefährdet wird, wenn dieser auf 1.300,- DM heraufgesetzt wird, bedarf keiner
Entscheidung.
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Die Berufung des Beklagten hat also nur Erfolg, soweit die Beklagte ihre Widerklage in
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zweiter Instanz ermäßigt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 91 a, 92, 97, 273 ZPO.
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Das Urteil war gemäß § 708 Ziffer 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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Streitwert für die Berufung:
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a) bis zum 10. September 1984: 1.638,- DM (136,50 x 12),
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b) ab 11. September 1984: 1.014,- DM (12 x 84,50 DM).
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