Urteil des OLG Köln vom 10.10.2001
OLG Köln: negatives schuldanerkenntnis, verrechnung, erfüllung, darlehensvertrag, bürgschaftserklärung, erlöschen, geschäftsverbindung, abgabe, rückzahlung, agb
Oberlandesgericht Köln, 13 U 16/01
Datum:
10.10.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 16/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 O 138/00
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.09.2000 verkündete Urteil
der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 138/00 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die
Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 102.000,00 DM abzuwenden,
wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit, die auch durch selbst-
schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder
öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann, in gleicher Höhe
leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) auf Rückzahlung eines der Höhe nach
unstreitigen restlichen Darlehensbetrages (82.359,21 DM) und die Beklagten zu 2) und
3), die Eltern des Beklagten zu 1), als Bürgen für die gegenüber dem Beklagten zu 1)
bestehende Darlehensrückzahlungsforderung in Anspruch.
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Sowohl der Beklagte zu 1) als auch die Beklagten zu 2) und 3) unterhielten bei der
Klägerin mehrere Giro- und Darlehenskonten, der Beklagte zu 1) unter anderem zwei
Geschäftsgirokonten mit den Nrn. 0 und 0 sowie ein Privatgirokonto mit der Nr. 1. Mit
Darlehensvertrag vom 03.03.1990 (Bl. 1 des Anlagenbandes) gewährte die Klägerin
dem Beklagten zu 1) ein Darlehen über 140.000,00 DM, welches über das
Darlehenskonto 6 abgewickelt wurde; als Gutschrifts- und Belastungskonto diente das
Privatgirokonto des Beklagten zu 1). Das auf dem Vertrag angegebene
Geschäftszeichen der Klägerin lautete "5". Als Sicherheiten für das Darlehen dienten
Bürgschaften der Beklagten zu 2) und 3) in Höhe von 150.000,00 DM sowie eine
Grundschuld in gleicher Höhe auf dem im Eigentum der Beklagten zu 2) und 3)
stehenden Grundstück S. in O.. In der Bürgschaftserklärung vom 26.03.1990 (Bl. 33 des
Anlagenbandes), in welcher ebenfalls das vorgenannte Geschäftszeichen der Klägerin
angegeben ist, verzichteten die Beklagten zu 2) und 3) auf die Einrede der Vorausklage
und verbürgten sich für alle Ansprüche der Klägerin aus der gesamten
Geschäftsverbindung mit ihrem Sohn, dem Beklagten zu 1), bis zu einem Höchstbetrag
von 150.000,00 DM.
3
Die Beklagten zu 2) und 3) waren auch eigene Darlehensverbindlichkeiten bei der
Klägerin eingegangen. Sie bestellten zu Gunsten der Klägerin auf dem vorgenannten
Grundstück eine weitere Grundschuld in Höhe von 375.000,00 DM sowie auf dem
Grundstück B. in O. eine Grundschuld in Höhe von 75.000,00 DM. Nach einer von ihnen
am 01.08.1994 unterzeichneten Sicherungszweckerklärung dienten alle drei
Grundschulden zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der
Klägerin gegen die Beklagten zu 2) und 3) sowie der Forderungen der Klägerin gegen
den Beklagten zu 1).
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Wegen Zahlungsrückständen kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 14.12.1995 die
gesamte Geschäftsverbindung mit dem Beklagten zu 1). Dessen Verbindlichkeiten
gegenüber der Klägerin beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf insgesamt 141.899,92
DM. Infolge vom Beklagten zu 1) erbrachter Teilleistungen betrug der Negativsaldo auf
dem von der Klägerin eingerichteten Abwicklungskonto Nr. 1 zum 31.10.1996 nur noch
88.913,88 DM. Die zum gleichen Stichtag bestehenden Verbindlichkeiten der Beklagten
zu 2) und 3) beliefen sich auf 409.190,55 DM.
5
Durch notariellen Kaufvertrag vom 04.10.1996 verkauften die Beklagten zu 2) und 3) das
Hausgrundstück S.. Zur Ablösung der Grundschulden wurde der Veräußerungserlös in
Höhe von 423.111,57 DM an die Klägerin gezahlt. Diese verrechnete den Betrag unter
anderem mit der ihr gegenüber dem Beklagten zu 1) zustehenden Forderung in Höhe
von 88.913,88 DM und teilte diesem mit Schreiben vom 07.11.1996 (Bl. 6 des
Anlagenbandes) unter anderem mit: "... gemäß Treuhandauftrag der Ehel. A. wurde der
Ablösungsbetrag per 31.10.1996 mit DM 88.931,02 aufgegeben ... Ihre Verpflichtung: 1
ist erledigt (fortgesetzte Abrechnung anbei); wir bestätigen hiermit, aus diesem Konto
keinerlei Ansprüche mehr gegen Sie geltend zu machen."
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Die Beklagten zu 2) und 3) wandten sich gegen die von der Klägerin vorgenommene
Verrechnung eines Teils des aus dem Verkauf des Grundstücks erzielten Kaufpreises
auf die gegen ihren Sohn, den Beklagten zu 1), gerichtete Forderung und begehrten in
dem Verfahren LG Köln 20 O 129/97 = OLG Köln 17 U 123/97, ihnen einen Teilbetrag in
Höhe von 73.228,75 DM - in dieser Höhe bestand noch ein Negativsaldo auf einem der
Darlehenskonten der Beklagten zu 2) und 3) - gutzuschreiben und den Restbetrag an
sie auszuzahlen. Durch Urteil vom 9. März 1999 hob der BGH (XI ZR 155/98) die
klageabweisenden und die Berufung zurückweisenden erst- und zweitinstanzlichen
Urteile teilweise auf und verurteilte die Klägerin, das noch im Soll befindliche
Darlehenskonto der Beklagten zu 2) und 3) auszugleichen. Der BGH hat in seinem
Urteil im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin habe nicht das Recht zugestanden, die
Kaufpreiszahlung aus dem Verkauf des belasteten Grundstücks vorrangig auf die
Forderung gegen den Beklagten zu 1) zu verrechnen, vielmehr habe eine Verrechnung
zuerst auf die der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) zustehenden
Forderungen erfolgen müssen. Ein Recht, (zuerst) eine Verrechnung auf die ihr
gegenüber dem Beklagten zu 1) zustehende Forderung (die auch Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist) vornehmen zu können, ergebe sich nicht aus der in den
AGB der Klägerin enthaltenen Verrechnungsklausel. Diese gelte nämlich nur für die
Verwertung einer Grundschuld, nicht aber - wie vorliegend - bei einverständlicher
Freigabe aus Anlass des freihändigen Verkaufs des Grundstücks. Soweit mit der
weitergehenden Regelung das Tilgungsbestimmungsrecht des Schuldners nach § 366
Abs. 1 BGB ausgeschlossen werden solle, sei die Regelung nach § 9 AGBG
unwirksam. Die seitens der Klägerin vorgenommene Verrechnung ergebe sich auch
nicht aus § 366 Abs. 2 BGB, da von einer jedenfalls stillschweigenden
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Tilgungsbestimmung durch die Beklagten zu 2) und 3) auszugehen sei. Leiste der mit
dem Schuldner identische Eigentümer auf Grundschulden, die neben den persönlichen
Verpflichtungen des Eigentümers (hier der Beklagten zu 2) und 3)) auch noch eine
Forderung gegen einen Dritten sichere (hier die vorliegende Forderung der Klägerin
gegen den Beklagten zu 1)), sei mit der Zahlung auf die Grundschulden regelmäßig
konkludent der Wille erklärt, zunächst die eigenen Schulden und nicht vorrangig die
Schuld des Dritten tilgen zu wollen.
In Erfüllung des ihr am 22.04.1999 zugestellten Urteils des BGH schrieb die Klägerin
den Beklagten zu 2) und 3) auf deren Darlehenskonto einen Betrag von 75.000,00 DM
gut und belastete zugleich das Konto Nr. 1 des Beklagten zu 1) rückwirkend zum
31.10.1996 mit diesem Betrag. Zum 16.08.1999 ergab sich zu Lasten des Beklagten zu
1) ein Saldo in Höhe von 82.359,21 DM (Bl. 5 des Anlagenbandes), den die Klägerin
vorliegend geltend macht. Mit Schreiben vom gleichen Tage forderte sie den Beklagten
zu 1) zur Rückzahlung auf und erklärte mit weiterem Schreiben vom 09.12.1999 (Bl. 32
des Anlagenbandes) vorsorglich "die Anfechtung unserer Erledigtbestätigung mit
Schreiben vom 07.11.1996". Nachdem der Beklagte zu 1) die Zahlung verweigert hatte,
nahm die Klägerin mit Schreiben vom 17.02.2000 die Beklagten zu 2) und 3) aus der
Bürgschaft in Anspruch.
8
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 82.359,21 DM nebst 6,95 %
Zinsen von 66.844,83 DM seit dem 17.08.1999 zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben die Ansicht vertreten, in dem Schreiben der Klägerin vom 07.11.1996 habe
ein Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages gelegen, das der Beklagte zu 1)
stillschweigend angenommen habe. Eine Anfechtung sei nicht wirksam erklärt worden,
da kein Irrtum vorgelegen habe und die Anfechtungsfrist verjährt sei. Sie haben weiter
geltend gemacht, der Anspruch sei verwirkt, da die Klägerin erstmals wieder mit
Schreiben vom 16.08.1999 an den Beklagten zu 1) herangetreten sei. Schließlich haben
die Beklagten den Anspruch der Höhe nach bestritten.
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Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung, auf die wegen der weiteren
Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 53 ff. d. A.), der Klage bis auf einen Teil des
Zinsanspruchs (Höhe lediglich 4 %; Zinsen erst ab Rechtshängigkeit) stattgegeben und
dies im wesentlichen damit begründet, dass die der Klägerin zustehende Forderung -
soweit es vorliegend darauf ankommt - nicht durch die Verrechnung der Zahlungen der
Beklagten zu 2) und 3) erloschen sei. Zwar entfalte das Urteil des BGH vom 09.03.1999
keine Wirkungen zwischen dem Beklagten zu 1) und der Klägerin, jedoch sei davon
auszugehen, dass nach § 366 Abs. 1 BGB zunächst die persönlichen Schulden der
Beklagten zu 2) und 3) getilgt worden seien und zur Tilgung der gegenüber dem
Beklagten zu 1) bestehenden Forderung lediglich noch ein relativ geringer
überschießender Betrag zur Verfügung gestanden habe. Die Beklagten hätten im
vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht, der BGH sei in seiner Entscheidung zu
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Unrecht von einer konkludenten Tilgungsbestimmung ausgegangen. Im übrigen hätten
mit einem solchen Vortrag die Beklagten zu 2)und 3) auch nicht gehört werden können.
Die der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) zustehende Forderung sei auch nicht
aufgrund eines Erlassvertrages erloschen. In dem Schreiben vom 07.11.1996 sei bereits
kein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages zu sehen. Dies ergebe sich zum
einen aus dem Wortlaut und zum anderen aus den Umständen, nach denen die
Parteien gerade davon ausgegangen seien, die Forderung sei schon erloschen und
bestehe mithin nicht mehr. Sofern in dem Schreiben ein negatives Schuldanerkenntnis
zu sehen sein sollte, könne die Klägerin dieses nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB
herausverlangen, da sie fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die Forderung sei
erloschen, so dass es an einem Rechtsgrund für die Abgabe eines solchen
Anerkenntnisses gefehlt habe. Schließlich könne der Beklagte zu 1) der Forderung der
Klägerin auch nicht den Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) entgegenhalten. Zum
einen sei die Klägerin in der Zeit zwischen den Schreiben vom 7.11.1996 und der
erneuten Geltendmachung der Forderung mit Schreiben vom 16.08.1999 nicht untätig
gewesen, sondern habe etwas zur Durchsetzung ihres Rechts unternommen, und zum
anderen habe der Beklagte zu 1) nicht hinreichend dargetan, dass und inwieweit er sich
berechtigterweise darauf eingerichtet habe, die Klägerin werde die Forderung nicht
geltend machen. Ein etwaiges diesbezügliches Vertrauen sei auch nicht schutzwürdig.
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Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) ebenfalls als
gerechtfertigt angesehen; ihnen stünden gegen die Forderung der Klägerin aus dem
Bürgschaftsvertrag keine eigenen Einwendungen zu. Im übrigen müssten sie sich
wegen ihrer Weigerung, die Forderung zu erfüllen, widersprüchliches und somit
treuwidriges Verhalten vorwerfen lassen. Die Beklagten zu 2) und 3) hafteten als Bürgen
zwar nicht als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1); es sei jedoch sachgerecht,
analog § 421 BGB eine Verurteilung als Gesamtschuldner auszusprechen, um dadurch
zu verdeutlichen, dass die Klägerin nur einmal die Forderung vollstrecken könne.
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Mit der am 02.11.2000 eingegangenen und rechtzeitig begründeten Berufung gegen das
ihnen am 02.10.2000 zugestellte Urteil verfolgen die Beklagten ihr Begehren, die Klage
abzuweisen, weiter. Sie wiederholen im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen
und sind insbesondere der Ansicht, die Forderung könne nicht mehr bestehen, nachdem
sich die Klägerin für befriedigt erklärt habe. Die Klägerin sei auch keinem Irrtum erlegen,
sie habe den Ausgleich der Forderung gezielt betrieben. Im übrigen liege allenfalls ein
unbeachtlicher Motivirrtum vor. Die einmal erloschene Forderung könne nicht wieder
aktiviert werden oder wieder aufleben. Darüber hinaus habe die Klägerin in dem
Schreiben vom 07.11.1996 ein Angebot auf Erlass der Forderung abgegeben, welches
der Beklagte zu 1) angenommen habe. Die als negatives Schuldanerkenntnis zu
wertende Erklärung habe die Klägerin in Kenntnis ihrer gegenüber den Beklagten
bestehenden Forderungen abgegeben.
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Schließlich erachten die Beklagten eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung der
Beklagten zu 2) und 3) in Ansehung von § 9 AGBG als zweifelhaft, da nach dem Text
der Bürgschaftsurkunde die Bürgschaft sich auf alle bestehenden Ansprüche erstrecke,
ohne dass die verbürgten Forderungen näher bezeichnet seien.
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Die Beklagten beantragen,
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unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 21.09.2000 die
Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und ihr nachzulassen, erforderliche
Sicherheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank,
Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse stellen zu dürfen.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie weist darauf hin, dass sich bereits
aufgrund des Wortlautes des Schreibens vom 07.11.1996 ergebe, dass darin lediglich
eine Bestätigung dahingehend abgegeben worden sei, dass sie wegen der von ihr
angenommenen wirksamen Verrechnung befriedigt sei und ihr deshalb keine
Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) mehr zustünden. Es ergebe sich aus dem
Schreiben jedoch kein Anhalt, sie habe auf die Forderung verzichten oder ein Angebot
zum Abschluss eines Erlassvertrages abgeben wollen. Die Forderung sei, da nach der
Entscheidung des BGH der Klägerin ein Recht zur Verrechnung nicht zugestanden
habe, noch nicht erloschen gewesen. Das Fortbestehen der Forderung sei für die
Klägerin vor der Entscheidung des BGH auch nicht abzusehen gewesen.
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Hinsichtlich der Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten zu 2) und 3) weist die Klägerin
darauf hin, dass selbst dann, wenn die Verpflichtung wegen der (zu) weiten
Zweckerklärung - teilweise - unwirksam sein sollte, die Beklagten zu 2) und 3) jedenfalls
für die vorliegende Forderung, die unstreitig Anlass für die Bürgschaftsübernahme
gewesen sei, einzustehen hätten.
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Die Akten 20 O 129/97 LG Köln = 17 U 123/97 OLG Köln = XI ZR 155/98 BGH lagen vor
und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
28
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der eingereichten Unterlagen verwiesen.
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30
31
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
32
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Beklagten zur Zahlung
des von der Klägerin geltend gemachten Betrages verurteilt, den Beklagten zu 1) wegen
des Anspruchs auf Rückzahlung des am 03.03.1990 gewährten Darlehen (§ 607 Abs. 1
BGB) und die Beklagten zu 2) und 3) aus deren Bürgschaftserklärung vom 26.03.1990,
die jedenfalls bezogen auf die Darlehensverbindlichkeit des Beklagten zu 1) wirksam
war. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
33
1.
34
Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des dem Beklagten zu 1) gewährten
Darlehens ist nicht erloschen, und zwar insbesondere weder durch Erfüllung noch durch
Verzicht oder Abschluss eines Erlassvertrages. Ein etwaiges negatives
Schuldanerkenntnis könnte die Klägerin jedenfalls nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1.
Alternative BGB kondizieren, ohne dass dem § 814 BGB entgegenstünde. Der
Anspruch der Klägerin ist ferner nicht durch rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges
Verhalten ausgeschlossen.
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1. Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen. Der
Beklagte zu 1) hat auf die Darlehensforderung in der geltend gemachten Höhe
keine Leistungen erbracht. Erfüllung könnte daher nur durch eine Leistung der
Beklagten zu 2) und 3) eingetreten sein, und dies auch lediglich durch die in Höhe
von 423.111,57 DM erfolgte Zahlung zur Ablösung der Grundschulden aus der
Veräußerung des Grundstücks S. in O.. Mit dieser Zahlung haben die Beklagten
zu 2) und 3) jedoch aufgrund der von ihnen konkludent erklärten
Tilgungsbestimmung nicht die Schuld des Beklagten zu 1) getilgt, sondern nach §
366 Abs. 1 BGB ihre eigenen bei der Klägerin bestehenden Verbindlichkeiten.
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Zwar steht im Verhältnis zwischen dem Beklagten zu 1) und der Klägerin weder
rechtskräftig fest noch ergibt sich dies aufgrund einer Streitverkündungswirkung, dass
die seitens der Klägerin vorgenommene Verrechnung zwischen der ihr gegenüber
dem Beklagten zu 1) zustehenden Forderung und dem aus der Veräußerung des den
Beklagten zu 2) und 3) gehörenden Grundstücks erzielten Kaufpreis nicht wirksam war
mit der Folge, dass die Forderung nicht erloschen ist, sondern fortbesteht. Letzteres ist
jedoch - auch in Ansehung des Beklagten zu 1) - die notwendige Folge, wenn man der
Rechtsauffassung des BGH in seinem Urteil vom 09.03.1999 folgt. Um geltend
machen zu können, die Forderung sei durch Erfüllung erloschen, müssten sich daher
die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit gerade gegen die vom BGH vertretene
Ansicht wenden. Abgesehen davon, dass es jedenfalls den Beklagten zu 2) und 3)
nach § 242 BGB versagt wäre, sich vorliegend auf ein etwaiges (zwischenzeitliches)
Erlöschen der der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) zustehenden
Darlehensforderung zu berufen, da sie in dem vorangegangenen Rechtsstreit gerade
das Erlöschen der Forderung "bekämpft" und insoweit obsiegt haben, wenden sich die
Beklagten aber auch nicht gegen die Entscheidung des BGH, d. h. sie machen nicht
geltend, die seinerzeit seitens der Klägerin vorgenommene Verrechnung sei wirksam.
Vielmehr versuchen sie, auf sonstige Weise das Erlöschen der gegen den Beklagen
zu 1) gerichteten Forderung zu begründen.
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Der Senat geht mit dem Landgericht auf der Grundlage der vorgenannten
Entscheidung des BGH ebenfalls davon aus, dass die seitens der Klägerin auf der
Grundlage ihrer AGB seinerzeit vorgenommene Verrechnung nicht wirksam war. Die
Beklagten zu 2) und 3) vermochten daher ihrerseits eine (konkludente)
Tilgungsbestimmung für die Verwendung des an die Klägerin ausgekehrten
Veräußerungserlöses vorzunehmen. Diese war, da der Erlös nicht dazu ausreichte,
vollständig die eigenen Schulden sowie die Drittschulden, für die die Beklagten zu 2)
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und 3) hafteten, zu tilgen, darauf gerichtet, zunächst die eigenen Verbindlichkeiten
durch Erfüllung zum Erlöschen zu bringen.
1. Die Forderung auf Rückzahlung des noch offenen Darlehensbetrages ist nicht
dadurch erloschen, dass die Klägerin darauf mit ihrem Schreiben vom 07.11.1996
verzichtet oder gegenüber dem Beklagten zu 1) ein von diesem angenommenes
Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages abgegeben hätte. Bereits aus dem
Wortlaut des Schreibens ergibt sich, worauf schon zutreffend das Landgericht in
dem angefochtenen Urteil (dort Seite 6) hingewiesen hat, dass es sich lediglich
um eine Erledigtbestätigung handeln sollte und dass die Klägerin davon ausging,
die Forderung gegenüber dem Beklagten zu 1) habe aufgrund der durch die
Beklagten zu 2) und 3) veranlassten Zahlung nicht mehr bestanden. Für einen
Willen der Klägerin, auf bestehende Forderungen verzichten oder diese erlassen
zu wollen, ergibt sich kein Anhaltspunkt. Vielmehr ging die Klägerin, auch für den
Beklagten zu 1) klar erkennbar, davon aus, dass die Forderung erloschen war.
Keinesfalls kann dem Schreiben entnommen werden, dass die Klägerin selbst für
den Fall, dass die Forderung doch noch bestand (aus welchen Gründen auch
immer) oder dieses zweifelhaft war, den Beklagten zu 1) jedenfalls nicht mehr in
Anspruch nehmen wollte.
40
41
Da dem Schreiben der Klägerin vom 07.11.1996 keine ihm von den Beklagten
beigemessenen Wirkungen zukommen, kann dahinstehen, ob die Klägerin ihre
Erklärung wegen eines Inhaltsirrtums (§ 119 Abs. 1 1. Alternative BGB) anfechten
konnte und ob sie die Anfechtung zudem im Rahmen der Anfechtungsfrist (§ 121 BGB)
erklärt hat.
42
1. Mit dem Landgericht ist der Senat ferner der Auffassung, dass in dem Schreiben
vom 07.11.1996 auch kein negatives Schuldanerkenntnis der Klägerin zu sehen
ist. Maßgebend ist hierfür die Erwägung, dass keine Veranlassung zur Abgabe
eines solchen negativen Schuldanerkenntnisses bestanden hat. Eine solche
Veranlassung ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn das Bestehen einer Schuld
zwischen den Parteien streitig ist oder Ungewissheit über das Bestehen der
Schuld herrscht und die Parteien diesen Streit beilegen oder die Ungewissheit
beseitigen wollen. Gerade aus der Sicht der Klägerin, die die in Rede stehende
Erklärung abgegeben hat, bestand jedoch weder Streit noch Ungewissheit und
damit kein Bedürfnis, eine über eine bloße Mitteilung hinausgehende Erklärung
mit derart weitreichenden rechtlichen Wirkungen abzugeben.
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44
Zutreffend ist auch die weitere Ansicht des Landgerichts, dass es im Ergebnis auf die
Frage, ob die in dem Schreiben enthaltene Erklärung als negatives
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Schuldanerkenntnis anzusehen ist, nicht entscheidend ankommt. Denn selbst wenn
dies der Fall wäre, könnte die Klägerin dieses Anerkenntnis nach § 812 Abs. 1 Satz 1
1. Alt. und Abs. 2 BGB herausverlangen und dies der Einwendung des Beklagten zu 1)
entgegen halten. Ein Anspruch auf "Herausgabe" eines negativen
Schuldanerkenntnisses besteht nämlich nicht nur dann, wenn der Erklärung ein
unwirksames Grundgeschäft zu Grunde liegt, sondern auch dann, wenn - wie
vorliegend - die Parteien fälschlicherweise annehmen, die Forderung sei bereits
erloschen, und wenn mit dem negativen Schuldanerkenntnis lediglich das
Nichtbestehen der Forderung festgestellt werden soll (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60.
Aufl. 2001, § 397 Rn. 9 a. E. m. w. N.; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 1985, 2723,
2724). Einem solchen etwaigen Anspruch der Klägerin stünde auch nicht § 814 BGB
entgegen. Die eine Kondiktion des Anerkenntnisses hindernde Kenntnis wäre nur
gegeben, wenn die zur Abgabe des Anerkenntnisses führenden Umstände, also
insbesondere die Unsicherheit oder der Streit um das Bestehen oder Nichtbestehen
der Forderung, bekannt gewesen wären. Dies war aber gerade nicht der Fall. Vielmehr
ging die Klägerin davon aus, dass die Forderung auf Grund der Leistung der
Sicherungsgeber, der Beklagten zu 2) und 3), erloschen war.
1. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Verhalten seitens
der Klägerin liegen nicht vor. Die Beklagten tragen weder konkrete Tatsachen vor
noch zeigen sie in sonstiger Weise Umstände auf, die geeignet sein könnten, den
Einwand des Rechtsmissbrauchs zu begründen.
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2.
47
Die Beklagten zu 2) und 3) sind als Bürgen aus ihrer Bürgschaftserklärung vom
26.03.1990 verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Beklagten zu 1) aus
dem Darlehensvertrag vom 03.03.1990 einzustehen und, da der Beklagte zu 1) die
Erfüllung der Verbindlichkeit verweigert hat und die Beklagten zu 2) und 3) wirksam auf
die Einrede der Vorausklage verzichtet haben, in Höhe der Inanspruchnahme des
Beklagten zu 1) durch die Klägerin an diese Zahlungen zu erbringen.
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1. Zwar mag der Bürgschaftsvertrag entsprechend der in der Berufungsbegründung
geäußerten Ansicht nach § 9 AGB-Gesetz (teilweise) unwirksam sein bzw. mögen
einzelne Vertragsbedingungen, insbesondere die (weite) Zweckerklärung nach §
3 AGB-Gesetz teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden sein. Wirksam sind
sie jedoch jedenfalls in Ansehung der Forderung der Klägerin aus dem mit dem
Beklagten zu 1) geschlossenen Darlehensvertrag vom 03.03.1990, da dieser
Vertrag und die dadurch begründete Forderung Anlass für die
Bürgschaftsverpflichtung waren.
49
50
Nach der sogenannten Anlassrechtsprechung des BGH, der auch der Senat folgt,
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muss ein Bürge, und zwar auch im Falle einer Höchstbetragsbürgschaft, grundsätzlich
nicht damit rechnen, über die Forderung hinaus, die Anlass für die Bestellung der
Sicherheit, d. h. die Abgabe der Bürgschaftserklärung, gegeben hat, zudem für alle
bestehenden und künftigen weiteren Verbindlichkeiten des Schuldners aus der
Geschäftsverbindung mit dem Gläubiger haften zu sollen. Regelmäßig liegt bei einer
derart weiten vorformulierten Bürgschaftserklärung ein Verstoß gegen §§ 3, 9 AGBG
vor (BGH NJW 1996, 1470; 2000, 658, 660; vgl. auch Nobbe, Bankrecht - Aktuelle
höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, 1999, Rn. 1148, 1150). Vorliegend
haben die Beklagten zu 2) und 3) eine solche weite Bürgschaftserklärung abgegeben.
Nach dem von der Klägerin verwendeten Formular umfasste der Sicherungszweck alle
bestehenden und künftigen Forderungen gegen den Hauptschuldner, den Beklagten
zu 1), aus der Geschäftsverbindung.
Eine zu weit gefasste Bürgschaftserklärung macht die sich daraus ergebende
Verpflichtung jedoch nicht gänzlich unwirksam. Rechtsfolge ist vielmehr, dass - im
Wege einer vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung - der Bürge lediglich
für diejenige Forderung einzustehen hat, die Anlass der Bürgschaftsübernahme war
bzw. dass der Sicherungszweck nur insoweit nicht Vertragsbestandteil wird, wie er
sich auf Forderungen bezieht, die nicht Anlass für die Abgabe der
Bürgschaftserklärung waren (BGH NJW 1997, 3230, 3232; 2000, 658, 660; Nobbe, a.
a. O., Rn. 1159, 1160). Anlass für die Übernahme der Bürgschaft war vorliegend die
Darlehensforderung, die auf dem Darlehensvertrag vom 03.03.1990 beruht und
Gegenstand der Verurteilung des Beklagten zu 1) ist. Die Beklagten haben diesen
Zusammenhang bzw. Anlass zu keinem Zeitpunkt bestritten. Er lässt sich auch dem
Darlehensvertrag vom 03.03.1990 entnehmen, in welchem die Abgabe der
Bürgschaftserklärungen durch die Beklagten zu 2) und 3) als Sicherheit angekündigt
ist.
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1. Die Klägerin macht gegen den Beklagten zu 1) lediglich Ansprüche aus dem
Darlehensvertrag vom 03.03.1990 geltend, und nicht auch aus der sonstigen
Geschäftsbeziehung. Zwar hat sie mit Schreiben vom 14.12.1995 die gesamte
Geschäftsverbindung gekündigt und sodann sämtliche sich aus den
verschiedenen Giro- und Darlehenskonten ergebenden Forderungen zu einem
Schuldsaldo zusammengeführt. Dabei überstieg allerdings die restliche Forderung
aus dem Darlehensvertrag vom 03.03.1990 die jetzt geltend gemachte
Klageforderung. Die zwischenzeitlich durch den Beklagten zu 1) erbrachten
Zahlungen hat die Klägerin gemäß § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Daher liegt dem
geltend gemachten Anspruch allein noch eine Forderung aus dem
Darlehensvertrag vom 03.03.1990 zugrunde (vgl. Bl. 3 - 5 Anlagenband).
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1. Die Bürgschaftsverpflichtung ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam.
Der Wortlaut der Bürgschaftsverpflichtung ist eindeutig, und zwar dahingehend,
dass die Bürgschaft zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen
der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) aus ihrer Geschäftsverbindung besteht.
Die Erklärung wird insbesondere nicht unbestimmt oder unklar dadurch, dass das
von der Klägerin auf der Erklärung angegebene Geschäftszeichen als Bestandteil
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die Nummer eines der auf den Beklagten zu 1) lautenden Girokonten - wohl des
zuerst vom Beklagten zu 1) bei der Klägerin errichteten Kontos - enthält, das
weder dasjenige ist, auf welches der Darlehensbetrag ausbezahlt wurde, noch
dasjenige, welches sodann zur Abwicklung des Darlehens eröffnet wurde.
Erkennbar handelt es sich lediglich um ein als solches bezeichnetes
Geschäftszeichen der Klägerin, das nicht zur Bestimmung des Inhalts der
Verpflichtung dienen sollte. Dasselbe Geschäftszeichen befindet sich auch auf
dem Darlehensvertrag vom 03.03.1990.
1. Die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten zu 2) und 3) ist nicht dadurch
erloschen, dass zwischenzeitlich etwa die Hauptforderung erloschen wäre. Wie
bereits dargelegt, ist es zum einen mangels wirksamer Tilgungsbestimmung durch
die Klägerin und im Hinblick auf die vorrangige (konkludente)
Tilgungsbestimmung durch die Beklagten zu 2) und 3) und zum anderen wegen
eines fehlenden Verzichts oder Abschlusses eines Erlassvertrages zu einem
Erlöschen der Hauptforderung weder durch Erfüllung noch auf sonstige Weise
gekommen. Dahin stehen kann daher die von den Beklagten problematisierte
Frage, ob bei einem etwaigen Wiederaufleben der Forderung, zum Beispiel nach
wirksamer Anfechtung eines etwaigen Erlassvertrages, auch die
Bürgschaftsverpflichtung wieder auflebt bzw. nach wie vor fortbesteht oder ob
diese mit dem Erlöschen der Hauptschuld endgültig erledigt war. Selbst wenn man
letzteres im Falle des zwischenzeitlichen Erlöschens der Hauptverbindlichkeit
annehmen wollte, wäre es vorliegend aber den Beklagten zu 2) und 3) versagt,
sich darauf zu berufen (§ 242 BGB), da sie in dem mit der Klägerin geführten
Vorprozess gerade das Erlöschen der Hauptforderung in Abrede gestellt und mit
ihrem Obsiegen einen etwaigen Anfechtungsgrund erst geschaffen haben.
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1. Sonstige Einwendungen der Beklagten zu 2) und 3) gegen ihre Inanspruchnahme
aus der Bürgschaft sind nicht erkennbar. Insbesondere handelt die Klägerin auch
ihnen gegenüber weder rechtsmissbräuchlich noch treuwidrig.
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Zwar haftet der Bürge, wie auch das Landgericht nicht verkannt hat, zusammen mit dem
Hauptschuldner grundsätzlich nicht als Gesamtschuldner. Es besteht jedoch zur
Vermeidung einer sonst möglichen doppelten Inanspruchnahme des Schuldners
einerseits und des Bürgen andererseits ein Bedürfnis, klarzustellen, dass der Gläubiger
die Leistung nur einmal verlangen kann. Dabei erachtet es der Senat als ausreichend,
wenn sich dies nicht unmittelbar aus dem Tenor, sondern aus dem Inhalt des Urteils im
übrigen ergibt. Auf der anderen Seite bestehen aus Sicht des Senats aber auch keine
Bedenken, im Tenor die Verurteilung "als Gesamtschuldner" auszusprechen und in den
Entscheidungsgründen klarzustellen, dass kein Fall einer "echten" Gesamtschuld
vorliegt.
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4.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO; die Entscheidung über
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die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.
Streitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten durch dieses Urteil: 82.359,21 DM
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