Urteil des OLG Köln vom 27.07.2009

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Oberlandesgericht Köln, 11 U 86/09
Datum:
27.07.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 86/09
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 472/08
Tenor:
(ohne Tenor)
I.
1
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die
Voraussetzungen in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegen.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der
Senat in vollem Umfang anschließt, abgewiesen. Der Beklagte hat sich dadurch, dass
er den Sicherheitseinbehalt nicht gem. § 17 Nr. 6 VOB/B auf eine Sperrkonto einbezahlt
hat, nicht nach §§ 823 Abs. 2 BGB haftbar gemacht. Als Schutzgesetz im Sinne dieser
Vorschrift käme nur der Untreuetatbestand des § 266 StGB in Betracht. Dieser wird nach
herrschender und richtiger Ansicht durch die bloße Nichteinzahlung des
Sicherheitseinbehaltes auf ein Sperrkonto jedoch nicht erfüllt (OLG Frankfurt NJW-RR
2009, 571 mit zust. Anm. Handschumacher, jurisPR-PrivBauR 3/2009 Anm. 4; LG Bonn
BauR 2004, 1471; Greeve/Müller NZBau 2000, 239; Kniffka/Koeble, Kompendium des
Baurechts, 3. Aufl., 10. Teil Rdn. 122 Fn. 143; a.A. OLG München NJW 2006, 2278;
Joussen in: Ingenstau/Korbion, VOB, 16. Aufl, § 17 Nr. 6 VOB/B Rdn. 25). Es fehlt
insoweit schon an einer gesetzlichen oder vertraglichen Vermögensbetreuungspflicht.
Eine gesetzliche Pflicht besteht anders als im Falle der den Wohnungsvermieter nach §
551 Abs. 3 BGB treffenden Pflicht zur Anlage der Mietkaution nicht. Insoweit lassen sich
die Erwägungen, die der BGH zu Annahme einer gesetzlichen
Vermögensbetreuungspflicht des Wohnraumvermieters in Bezug auf die Mietkaution
veranlasst haben (NJW 1996, 65; anders zur Gewerbemiete BGH NJW 2008, 1827), auf
den Fall des § 17 Nr. 6 VOB/B nicht übertragen. Auch eine vertragliche
Vermögensbetreuungspflicht liegt nicht vor. Allgemeine schuldrechtliche Pflichten aus
einem Vertragsverhältnis genügen für sich genommen nicht. Vertragliche Pflichten
müssen vielmehr, um eine Vermögensbetreuungspflicht begründen zu können, im
besonderen Maße den Interessen des Vertragspartners dienen und gerade deshalb
vereinbart sein. Die vereinbarte Regelung muss – als rechtsgeschäflich eingegangene
Vermögensbetreuungspflicht – zu Gunsten des geschützten Vertragspartners Elemente
einer Geschäftsbesorgung aufweisen (BGH NJW 2008, 1827, 1828). Das mit der
Vorleistung verbundene allgemeine Sicherungsbedürfnis eines Vertragsgläubigers
begründet eine Pflicht zur Vermögensbetreuung nicht; diese bedarf einer besonderen
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Vereinbarung im angegebenen Sinne (BGH NJW 2008, 1827, 1828). Die Verpflichtung
zur Einzahlung des Sicherheitseinbehaltes auf ein Sperrkonto ist - wie das Landgericht
überzeugend ausgeführt hat – nicht eine derart zentrale Pflicht des Auftraggebers mit
Geschäftbesorgungscharakter. Anders als etwa bei der Kaution handelt es sich bei dem
anzulegenden Geld nicht um dem Auftraggeber anvertrautes Fremdgeld, dessen Geber
in besonderem Maße schutzwürdig ist, sondern um einbehaltenenen Werklohn. Insoweit
besteht auch kein erhöhtes Schutzbedürfnis, da der Auftragnehmer es jederzeit in der
Hand hat, die Fälligkeit des Sicherheitseinbehaltes herbeizuführen, indem er dem
Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Einzahlung auf ein Sperrkonto setzt.
Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, so kann der Auftragnehmer die Auszahlung
des einbehaltenen Betrages verlangen, ohne Sicherheit leisten zu müssen (§ 17 Nr. 6
Abs. 3 VOB/B)
II.
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Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
von drei Wochen
Zugang dieses Beschlusses. Die Frist kann nach § 224 Abs. 2 ZPO nur verlängert
werden, wenn der Gegner zustimmt oder erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden.
Auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Zurücknahme des Rechtsmittels wird
hingewiesen (Nr. 1222 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG).
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Köln, den 27.7.2009
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Oberlandesgericht, 11. Zivilsenat
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