Urteil des OLG Köln vom 01.08.2003

OLG Köln (kläger, erhöhung, versicherungsnehmer, provision, beendigung, auflösende bedingung, vertreter, zahlung, höhe, antrag)

Oberlandesgericht Köln, 19 U 39/02
Datum:
01.08.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 39/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 O 77/02
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 5.12.2002 verkündete Urteil
des Landgerichts Köln - 86 O 77/02 - abgeändert und wie folgt neu
gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, für die Zeit ab 1.7.2000 bis zum jeweiligen
Vertragsablauf Provisionsabrechnungen für die nachstehenden, vom
Kläger vermittelten Lebensversicherungsverträge mit Dynamik zu
erteilen:
pp.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung bezüglich der Hauptforderung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 10.000,- €, bezüglich der Kosten durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Kläger, der bis zum 30.6.2000 Versicherungsvertreter der Beklagten war, verlangt
von dieser die Abrechnung von Provisionen aufgrund der Erhöhungen von ihm während
seiner Vertretertätigkeit vermittelter dynamischer Lebensversicherungen, die Zahlung
eines Ausgleichsanspruchs bezüglich vermittelter Krankenversicherungen sowie die
Zahlung eines Lebensversicherungsbeitrages im Rahmen der von der Beklagten
gewährten Altersversorgung. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche
Urteil Bezug genommen, mit dem die Klage insgesamt abgewiesen worden ist. Im
Berufungsverfahren rügt der Kläger, der seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt,
eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichts und wiederholt und vertieft seine
erstinstanzlichen Rechtsausführungen.
3
Der Kläger beantragt,
4
das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.12.02, Az: 86 O 77/02 wird wie folgt
abgeändert:
5
1.
6
Die Beklagte wird verurteilt, für die Zeit ab 1.7.2000 bis zum Vertragsablauf
Provisionsabrechnungen für die nachstehenden, vom Kläger vermittelten
Lebensversicherungsverträge mit Dynamik zu erteilen:
7
1.a)
8
Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 8.119,13 nebst 5
% über dem Basiszins gem. § 1 DÜG ab 17.09.2001 zu bezahlen.
9
2.
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Die Beklagte wird verurteilt auf die bei ihr geführte Lebensversicherung des
Klägers, Vers.-Schein-Nr. xx xxx xxx/x xx mit Wirkung vom 1.1.2001 einen
Jahresbeitrag für das Jahr 2001 in Höhe von EUR 1.052,00 zu bezahlen.
11
3.
12
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 965,96 nebst 5 % über dem
Basiszins gem. § 1 DÜG ab 18.9.2001 zu bezahlen.
13
Die Beklagte wiederholt und vertieft gleichfalls ihre erstinstanzlichen
Rechtsausführungen und beantragt,
14
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
15
II.
16
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers hat in der Sache
überwiegend Erfolg.
17
Die Klage ist hinsichtlich des als Klageantrag zu 1) gestellten Anspruchs auf
Abrechnung der Provisionen begründet. Die Klageanträge zu 2) – Ausgleichsanspruch
für Krankenversicherung – und 3) – Zahlung des Beitrages für die Altersversorgung –
hat das Landgericht hingegen zu Recht als unbegründet abgewiesen.
18
1.
19
Die Klage auf Abrechnung der Provisionen für die vom Kläger vor seinem Ausscheiden
vermittelten Lebensversicherungen mit dynamischer Erhöhung ist, soweit es sich um
erst in Zukunft eintretende Erhöhungen handelt, als Klage auf zukünftige Leistung
gemäß §§ 258, 259 ZPO zulässig. Sie ist insgesamt begründet.
20
Der Kläger kann die Abrechnung die ihm für die jeweils eingetretenen oder eintretenden
Erhöhungen der Lebensversicherungsverträge zustehenden Provisionen verlangen,
und zwar für die Zukunft, sobald durch Ablauf der Widerrufsfrist für den
Versicherungsnehmer und der Frist zur Zahlung des erhöhte Beitrages durch den
Versicherungsnehmer (§ 5 der Besonderen Bedingungen für die dynamische
Lebensersicherung) feststeht, ob eine Erhöhung eingetreten ist.
21
Dieser Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 92 II, 87 c I HGB in Verbindung mit den
vertraglichen Regelungen der Parteien (Ziffern 4, 11 des Vertretervertrages und B.1.3
der Provisionsbestimmungen für DEVK-Versicherungen für selbständige Vermittler).
Aus der Auslegung der Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen
Vertrages ergibt sich nämlich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände,
insbesondere des Wortlautes der Bestimmung der Ziffer 11 des Vertretervertrages im
Zusammenhang mit den übrigen vertraglichen Regelungen, daß die für
Dynamikerhöhungen von der Beklagten zu zahlenden Provisionen als
Abschlußprovisionen ausgestaltet sind, für die der Kläger bereits vor Beendigung
seines Vertrages einen Antrag eingereicht hat:
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Unstreitig hat der Kläger ab Beginn des mit Vertrag vom 8.12.1981/6.1.1982
begründeten Vertreterverhältnisses bis zu dessen Beendigung zum 30.6.2000 die im
Klageantrag zu 1) bezeichneten Lebensversicherungsverträge mit Dynamik vermittelt.
Bei diesen Verträgen treten während der Vertragslaufzeit planmäßige Erhöhungen der
Beiträge und Versicherungsleistungen ein, sofern nicht der Versicherungsnehmer der
anstehenden Erhöhung bis zum Ende des ersten Versicherungsmonats nach dem
Erhöhungstermin widerspricht oder den erhöhten Beitrag nicht zahlt.
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Für solche dynamischen Erhöhungen steht dem Kläger nach Ziffer B.1.3 der
Provisionsbestimmungen in Verbindung mit Ziffer 1.2 der Provisionstabelle eine dort –
unter der Überschrift "Abschlußprovisionen – Provisionstabelle II" – als "Nachprovision"
bezeichnete Provision zu. In Ziffer B.1.3 ist auch geregelt, daß der Vermittler diesen
Provisionsanspruch auch dann behält, wenn die "planmäßigen Erhöhungen" von
Beitrag und Versicherungsleistung ohne sein Zutun eintreten. Dort heißt es (die
Hervorhebung ist hinzugefügt):
24
"Den
Abschlußprovisionsanspruch
Vermittler, der den dynamischen Lebensversicherungsvertrag vermittelt bzw. zuletzt
abschlußprovisionspflichtig verändert hat."
25
Die sich hieraus ergebende Verpflichtung der Beklagten zur Provisionszahlung erlischt
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nicht mit der Beendigung des Vertreterverhältnisses. Die Beklagte kann sich nicht mit
Erfolg auf ein Erlöschen der Provisionsanspruchs nach der Regelung in Ziff. 11 Satz 1
des Vertretervertrages berufen, da die Ausnahmeregelung des Satzes 2 eingreift. Die
Ziffer 11 lautet insgesamt wie folgt:
"Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jeder Anspruch des Vertreters
an den S- und H.-Verein auf irgendwelche Vergütungen oder Provisionen.
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Ausgenommen hiervon sind Ansprüche auf Provisionen aus Versicherungen, für die
der Vertreter vor Beendigung des Vertragsverhältnisses Versicherungsanträge
eingereicht, aber seine Provision nach den Provisionsbestimmungen noch nicht
erhalten hatte."
28
Zu Recht gehen die Parteien davon aus, daß die Provisionsverzichtsklausel in Ziff. 11
Satz 1 grundsätzlich wirksam ist (so auch die Entscheidung des Senates vom
17.8.2001, 19 U 206/00 = VersR 2001, 1377). Dieser generelle Ausschluß von
Vergütungen und Provisionen umfaßt aber nicht die Provisionsansprüche aufgrund der
Dynamikerhöhungen, da es sich hierbei um Provisionen aus Versicherungen handelt,
die vor Beendigung eingereicht worden sind:
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Gegenstand dieser ursprünglich eingereichten und abgeschlossenen
Lebensversicherungsverträge ist die jährliche dynamische Anpassung entsprechend
dem Lebenshaltungskostenindex, die automatisch vorgenommen wird, sofern nicht der
Versicherungsnehmer widerspricht oder den erhöhten Beitrag nicht entrichtet.
Angesichts der den Lebensversicherungsverträgen zugrundeliegenden vertraglichen
Regelungen werden im Zusammenhang mit der Erhöhung zwischen dem
Versicherungsnehmer und der Versicherung keine neuen Verhandlungen geführt oder
neue Vereinbarungen getroffen, so daß die Summen- und Beitragserhöhung kein neues
eigenständiges Geschäft ist. Das Widerspruchsrecht des Kunden ist vielmehr als
auflösende Bedingung der Erhöhung anzusehen mit der Folge, daß der Vertrag die
Erhöhungen als Regelfall vorsieht und dem Vertreter die durch diese Erhöhung
anfallende Provision als ebenso automatische Provision zusteht. Die Dynamikprovision
ist mithin eine verzögert ausgezahlte Abschlußprovision für eine Erhöhung der
Lebensversicherung, die – wenn auch widerruflich – schon (im Sinne des Satzes 2 von
Ziffer 11) mit dem Versicherungsvertrag eingereicht wurde (so auch BAG DB 1985, 50;
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.5.2003 – 21 U 22/01). Hiergegen spricht nicht, daß die
Beklagte diese Provision in der von ihr vorgegebenen Provisionstabelle als
"Nachprovision" bezeichnet, da dies selbst dort unter der Überschrift der
"Abschlußprovisionen" erfolgt.
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Die Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, es handele sich bei jeder
aufgrund der Dynamik eintretenden Erhöhung um ein neues provisionspflichtiges
Geschäft, das erst aufgrund übereinstimmender Willenserklärungen des
Versicherungsnehmers und der Versicherung zustandekomme. Zwar werden die
Erhöhungen nicht endgültig im Vollzug des Erstvertrages wirksam; sie treten aber schon
dann ein, wenn der Versicherungsnehmer untätig bleibt. Die Erhöhung erfordert daher
nicht in erster Linie ein aktives Tun des Kunden in Form der Zahlung der erhöhten
Prämie; vielmehr entfällt aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen die Erhöhung
rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer widerspricht oder den erhöhten
Folgebeitrag nicht zahlt. Dabei ist davon auszugehen, daß ein jedenfalls in einer
Vielzahl, wenn nicht sogar in der überwiegenden Mehrzahl der Verträge eine Zahlung
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im Wege der Einzugsermächtigung erfolgt, so daß auch bezüglich der Mehrzahlung
eine – von der Beklagten erkannte und beabsichtigte – "Automatisierung" eintritt, die
von den Kunden zum Teil nicht einmal wahrgenommen werden dürfte. Insgesamt
entspricht es daher der Eigenart des Vertragstyps der dynamischen
Lebensversicherung, die späteren Erhöhungen bereits mit dem Erstabschluß als
vereinbart anzusehen, dem Versicherungsnehmer aber hinsichtlich der Erhöhungen ein
Widerrufsrecht oder einen Rücktrittsvorbehalt zuzugestehen. Mit dem Erstabschluß ist
jedenfalls zunächst eine beiderseitige, wenn auch für den Versicherungsnehmer
widerrufliche, Bindung für die gesamte Laufzeit des Vertrages einschließlich sämtlicher
Erhöhungen eingetreten, so daß dynamische Lebensversicherungen vergleichbar sind
mit auflösend bedingten Verträgen (so auch BAG aaO). Dementsprechend hat die
Beklagte selbst in ihren als AGB anzusehenden Verträgen die Provision aus
Dynamikerhöhungen als "Abschlußprovision" ausgestaltet, die erfolgsbezogen gewährt
wird.
Auch auf eine nach der Beendigung des Vertreterverhältnisses nicht mehr mögliche
Bestandspflege kommt es insoweit nicht an. Eine solche Betreuung der
Versicherungsnehmer, die auch bei Lebensversicherungsverträgen ohne
Dynamikerhöhung üblich ist, wird dem Vertreter in der Regel nicht gesondert vergütet,
sondern als Leistung nach Erhalt der Abschlußprovision erwartet. Solange der
Versicherungsnehmer der Erhöhung nicht widerspricht, ist auch ein Tätigwerden des
Vertreters weder notwendig noch gefordert. Selbst wenn die Betreuung durch einen
anderen Vertreter erfolgt, steht nach den vertraglichen Vereinbarungen (B.1.3 der
Provisionsbestimmungen) die Dynamikprovision gleichwohl dem Vertreter zu, der den
ursprünglichen Vertrag vermittelt hat, solange nicht zwischenzeitlich eine
abschlußprovisionspflichtige Veränderung durch einen anderen Vertreter erfolgt ist.
Dafür, daß diese für das ungekündigte Vertragsverhältnis geltende Regelung nach
Beendigung des Vertreterverhältnisses nicht gelten soll, ist kein Grund ersichtlich.
32
2.
33
Zu Recht hat das Landgericht demgegenüber die Klage abgewiesen, soweit der Kläger
einen Ausgleichsanspruch bezüglich der Krankenversicherungsverträge geltend macht.
Ein solcher Anspruch nach § 89b HGB besteht im Hinblick auf die von der Beklagten
erbrachten Leistungen auf die Altersversorgung des Klägers nicht.
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Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine vom Unternehmer
finanzierte Altersversorgung im Rahmen der Billigkeitserwägungen des § 89b I HGB
Berücksichtigung finden kann, wenn und soweit die ungekürzte Zuerkennung des
Ausgleichsanspruchs unbillig wäre. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (seit BGHZ 45, 268; zuletzt NJW 2003, 1241) ist diese Frage zwar
nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu
beantworten; im Regelfall sind jedoch ausschließlich mit Mitteln des Unternehmers
aufgebrachte Versorgungsleistungen aus Billigkeitsgründen auf den
Ausgleichsanspruch des Vertreters anzurechnen (so auch der Senat im Urteil vom
17.8.2001, 19 U 206/00 = VersR 2001, 1377). Dies findet seine Grundlage in der
"funktionalen Verwandtschaft" zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung, da
die Altersversorgung jedenfalls bei gleichzeitiger Fälligkeit im wesentlichen den
praktischen Zweck einer Ausgleichszahlung übernimmt.
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Die mithin vorzunehmenden Billigkeitserwägungen führen auch hier zu einer
36
Berücksichtigung der Altersversorgung. Es besteht eine Fälligkeitsdifferenz von nur 3½
Jahren, so daß für den Kläger keine unzumutbare und von ihm notwendigerweise zu
überbrückende Lücke bis zur Auszahlung der Altersversorgung entsteht. Nur in einem
solche Falle wäre als weiterer Zweck der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen, dem
ausgeschiedenen Vertreter für die Übergangszeit die nötigen Geldmittel zur Verfügung
zu stellen, die er benötigt, bis ihm aus einer neuen Tätigkeit ausreichende Mittel
zufließen (OLG Köln 18 U 14/97, VersR 1996, 615). Außer Acht gelassen werden darf
dabei auch nicht, daß eine Doppelbelastung des Unternehmers grundsätzlich nicht zu
rechtfertigen ist. Schließlich umfaßt der Ausgleichsanspruch nur einen Betrag von
965,96 EUR. Daß der Kläger für die Übergangszeit gerade auf eine Ausgleichszahlung
in derart geringer Höhe angewiesen wäre, hat er nicht dargetan.
3.
37
Auch bezüglich des Zahlungsantrages zu Ziff. 3) hat das Landgericht die Klage zu
Recht abgewiesen. Es hat zutreffend darauf abgestellt, daß die Voraussetzungen für die
Teilnahmeberechtigung des Klägers an der Altersversorgung nach § 1 Nr. 2 der
Altersversorgungsbestimmungen für hauptberufliche Außendienstmitarbeiter nicht
vorliegen, weil das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits
gekündigt war.
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Entgegen der Ansicht des Klägers scheidet eine Anwendung dieser Bestimmung auf
den Fall der Kündigung durch die Gesellschaft nicht aus. Ein Verstoß gegen §§ 24 S. 2,
9 AGBG dergestalt, daß die Beklagte das Recht hätte, die versprochene Leistung durch
die Kündigung einseitig zu ändern, ist nicht gegeben. Bei der von der Beklagten
finanzierten Altersversorgung handelt es sich vielmehr um eine freiwillig erbrachte
Leistung, deren Voraussetzungen sie selbst festlegen durfte (vgl. auch OLG Celle,
VersR 2002, 976). Die Regelung, diese freiwilligen Leistungen nach der Kündigung
nicht mehr zu erbringen, beruht auch nicht auf einem sachwidrigen Grund.
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Schließlich begründet die am 23.1.2001 erfolgte Übersendung des Nachtrages auch
kein Anerkenntnis. Eine neue selbstständige Verpflichtung im Rahmen eines
konstitutiven Schuldanerkenntnisses ist damit nicht abgegeben worden. Aber auch für
ein deklaratorisches Anerkenntnis fehlt es angesichts der offensichtlich automatisierten
Versendung des Nachtrages an einem Erklärungswillen, der einen bestehend Streit der
Parteien oder eine Ungewißheit beseitigen sollte.
40
4.
41
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
42
5.
43
Die Revision wird zugelassen, da die Sache im Hinblick auf die von der Beklagten
dargelegte Vielzahl vergleichbarer Vertragsverhältnisse grundsätzliche Bedeutung hat,
§ 543 II Nr. 2 ZPO. Es ist eine Rechtsfrage zu entscheiden, die klärungsfähig und
entscheidungserheblich ist und das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer
einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
44
Der Schriftsatz der Beklagten vom 15.7.2003 hat vorgelegen. Er bietet keinen Anlaß zu
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einer abweichenden Beurteilung oder zu einer Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung.
Streitwert für das Berufungsverfahren:
46
- Antrag zu 1): 41.905,48 €
47
- Antrag zu 2): 1.052,00 €
48
- Antrag zu 3): 965,96 €
49
gesamt: 43.923,44 €
50