Urteil des OLG Köln vom 08.10.2001

OLG Köln: verzicht, anwartschaft, urkunde, genehmigung, ehescheidung, unterhalt, versorgung, datum, hausrat

Oberlandesgericht Köln, 27 UF 102/01
Datum:
08.10.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 UF 102/01
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 32 F 534/00
Tenor:
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 2. Mai 2001 wird der in
der notariellen Urkunde des Notars F. B. in B. vom 10. November 2000
(UR-Nr. ...) enthaltene Verzicht auf die Herbeiführung des
Versorgungsausgleiches genehmigt und der Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 16. März 2001 - 32 F
534/00 FSVA - dahin abgeändert, dass eine Entscheidung über den
Versorgungsausgleich nicht stattfindet. 2. Hinsichtlich der Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des
Amtsgerichts. Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden
nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
G r ü n d e
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Die nach §§ 621 e ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
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Die Antragstellerin greift die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich
mit der Begründung an, dass eine Entscheidung aufgrund des von den Parteien in dem
notariellen Vertrag vom 10. November 2000 vereinbarten wechselseitigen Verzichts auf
die Herbeiführung des Versorgungsausgleichs nicht zu treffen gewesen sei. Das
Amtsgericht habe die getroffene Vereinbarung genehmigen müssen. Dieser Einwand
kann mit der Beschwerde gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs geltend
gemacht werden (BGH FamRZ 1982, 471 = NJW 1982, 1463; Palandt-Brudermüller,
BGB, 60. Aufl., § 1587 o Rdnr. 15; Zöller-Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 621 e Rdnr. 9). Ist die
Vereinbarung genehmigungsfähig, so hat das Beschwerdegericht die Genehmigung zu
erteilen und die angegriffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin
abzuändern, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (vgl. BGH FamRZ 1982,
688, 689; OLG Köln FamRZ 1997, 569, 570; Palandt-Brudermüller und Zöller-Philippi,
jeweils a.a.O.).
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Die von den Parteien in dem notariellen Vertrag getroffene Vereinbarung ist zu
genehmigen. Nach § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB soll die Genehmigung nur verweigert
werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der
Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zu einer
dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten
geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den
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Ehegatten führt. Entgegen seinem Wortlaut schließt diese Vorschrift einen
entschädigungslosen Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht schlechthin aus
(BGH FamRZ 1982, 472, 472; FamRZ 1987, 578, 580 = NJW 1987, 1768, 1669). Ein
solcher Verzicht kann genehmigt werden, wenn die Angemessenheitsprüfung zu dem
Ergebnis führt, dass der Ausgleichsberechtigte auf den ihm an sich zustehenden
Zuwachs an Versorgungsrechten nicht angewiesen oder der Wertunterschied gering ist
(Palandt-Brudermüller, § 1587 o Rdnr. 9). Haben beide Ehegatten in der Ehezeit etwa
gleich hohe Versorgungsrechte erworben, bedarf es keiner Durchführung des
Versorgungsausgleiches, um für den verzichtenden Ehegatten den Grundstock einer
eigenständigen Versorgung zu legen; in diesem Fall ist der Verzicht regelmäßig zu
genehmigen (Münchener Kommentar/Strobel, BGB, 3. Aufl., § 1587 o Rdnr. 34; ferner
OLG Oldenburg FamRZ 1995, 744, 745). So liegt der Fall hier. Der Anwartschaft der
Antragsgegnerin in Höhe von 1.200,64 DM steht eine in etwa gleich hohe Anwartschaft
des Antragstellers in Höhe von 1.006,39 DM gegenüber. Die Parteien waren während
der Ehezeit in nahezu gleichem Umfange sozialversicherungspflichtig erwerbstätig. Die
Ehe ist kinderlos geblieben. In der notariellen Urkunde wurde zugleich ein Verzicht auf
Zugewinnausgleich, Nachscheidungsunterhalt sowie eine Einigung zum Hausrat
getroffen. Unstreitig verdiente der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Ehescheidung mehr
als die Antragstellerin, so dass Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt in Betracht
gekommen wären. Unter Abwägung der gesamten Umstände führt die
Angemessenheitsprüfung zu dem Ergebnis, dass der Verzicht auf die Herbeiführung
des Versorgungsausgleiches zu genehmigen ist, mit der Folge, dass die Entscheidung
des Amtsgerichts dahin abzuändern ist, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, 14 KostO.
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