Urteil des OLG Köln vom 31.10.2005

OLG Köln: entgangener gewinn, entschädigung, bedingung, versicherer, abrede, betriebsgewinn, versicherungsnehmer, unterversicherung, brand, ausnahmefall

Oberlandesgericht Köln, 9 W 25/05
Datum:
31.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 W 25/05
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 503/04
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 24. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 29.3..2005
- 24 O 503/04 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
I. Der Antragsteller, der Zelte, Planen und Markisen herstellt, begehrt Prozesskostenhilfe
für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin auf Grund einer Geschäfts- und
Betriebs-Versicherung wegen eines Brandschadens vom 15.12.2002.
2
Im Laufe des Prozesskostenhilfeverfahrens hat die Antragsgegnerin die
Entschädigungsansprüche des Antragstellers unter Berücksichtigung von Abtretungen
teilweise anerkannt und entsprechende Zahlungen geleistet.
3
Soweit der Antragsteller Entschädigung für entgangenen Gewinn verlangt, hält die
Antragsgegnerin einen Anspruch nicht für gegeben. Der Antragsteller hat seinen mit der
beabsichtigten Klage verfolgten Anspruch auf die Erstattung des entgangenen Gewinns
beschränkt.
4
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 29.3.2005 den Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die beabsichtigte
Prozessführung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil entgangener Gewinn
nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen nicht zu entschädigen sei. Wegen
der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts Bezug genommen. Gegen
diese Entscheidung wendet sich der Antagsteller mit der sofortigen Beschwerde. Er
macht geltend, dass die beabsichtigte Klage im Hinblick auf den anerkannten Betrag
zum Zeitpunkt der Antragstellung begründet gewesen sei. Im übrigen seien in dem
geltend gemachten entgangenen Gewinn die betrieblichen Kosten enthalten, die zu
entschädigen seien.
5
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht
die Erfolgsaussicht des Begehrens verneint.
6
Soweit die Antragsgegnerin den Entschädigungsanspruch anerkannt und erfüllt hat, hat
die beabsichtigte Klage wegen des Anerkenntnisses keine Aussicht auf Erfolg. Bei der
Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung kommt es grundsätzlich auf den
Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 383 mit weiteren
Nachweisen; siehe auch OLG Köln, NJW-RR 2000, 1606; Reichold in Thomas/Putzo,
ZPO, 26.Aufl., § 119, Rn 4; Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 119, Rn 44). Der
möglicherweise eine andere Beurteilung rechtfertigende Ausnahmefall einer
verzögerten Entscheidung liegt nicht vor (vgl. Zöller-Philippi, a.a.o., § 119, Rn 45).
7
Der Entschädigungsanspruch ist nicht begründet, soweit er den entgangenen Gewinn
betrifft. Der Antragsteller macht insoweit mit Schriftsatz vom 24.01.2005 (Bl. 86 GA) noch
einen Anspruch in Höhe von 15.799,25 € geltend. Dieser betrifft den Gewinnanteil des
Schadens an den 15 in den letzten 6 Monaten vor dem Brand nach Kundenauftrag
gefertigten individuellen Wohnwagenvorzelten.
8
Nach den §§ 11 Nr. 1 a, 5 Nr. 3 AFB 95 ist bei zerstörten Sachen der Versicherungswert
zu ersetzen. Dieser ist bei Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt, der Betrag,
der aufzuwenden ist um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu
herzustellen, wobei der niedrigere Betrag maßgebend ist (vgl § 5 Nr. 3a, AFB 95). Hierin
ist ein Gewinn nicht enthalten.
9
Aus § 11 Nr. 2 AFB 95 ergibt sich ausdrücklich, dass für
Betriebsunterbrechungsschäden der Versicherer nur Entschädigung leistet, wenn dies
besonders vereinbart ist. Die Bedingung entspricht dem Grundsatz, dass entgangener
Gewinn nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zu entschädigen ist (vgl. Kolhosser
in Prölss/Martin, 27. Aufl., § 53 VVG, Rn 2). Eine solche besondere Abrede über eine
Entschädigung von entgangenem Gewinn liegt im Verhältnis zur Antragsgegnerin
unstreitig nicht vor.
10
Wenn der Antragsteller nunmehr allgemein vorträgt, die betrieblichen Gemeinkosten
seien in dem geltend gemachten entgangenen Gewinn anteilig enthalten und nicht in
der Position "Material und Arbeit" der ursprünglichen Berechnung, ist dies nicht
entscheidend. Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten sind typische
Betriebsunterbrechungsschäden (vgl. Voit/Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 4 A
AMBUB, Rn 1, 2), die nach § 11 Nr. 2 AFB 95, nur bei besonderer Vereinbarung zu
erstatten sind. Sie sind, jedenfalls bei den hier vorliegenden Bedingungen, nicht Teil der
erstattungsfähigen Fertigungskosten (vgl. zur Problematik Martin,
Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., Q IV, Rn 97, 98).
11
Da nur noch die Position "Gewinn" im Streit ist, konnte dahinstehen, ob die Berechnung
der Entschädigung unter Berücksichtigung der Zahlung des weiteren Versicherers im
übrigen zutreffend ist, insbesondere ob eine Unterversicherung im Sinne von § 11 Nr. 3
AFB 87 vorliegt.
12
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst ( § 127 Abs. 4 ZPO). Die Voraussetzungen
der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
13