Urteil des OLG Köln vom 25.03.1996

OLG Köln (höhe, 1995, antrag, zpo, gerichtskosten, gkg, vorinstanz, streitwert, datum)

Oberlandesgericht Köln, 16 U 46/95
Datum:
25.03.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 U 46/95
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 399/94
Tenor:
1.) Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zum 28.
Dezember 1995 438.061,56 DM (367.900,23 DM - Zahlungsklage,
10.000,00 DM - Liquidations- und Löschungsanspruch, 10.000,00 DM -
Unterlassungsanspruch, 10.000,00 DM Feststellungswiderklage,
40.161,33 DM - Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 3.); ab dem 29.
Dezember 1995 (Berufungsrücknahme der Beklagten) 40.161,33 DM, §§
14 Abs. 1, 19 Abs. 2 GKG. 2.) Nachdem die Klägerin ihre Berufung
zurückgenommen hat, wird sie des eingelegten Rechtsmittels für
verlustig erklärt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen zu
5 % die Klägerin, zu 47,5 % der Beklagte zu 1.), zu 45 % die Beklagte zu
2.) und zu 2,5 % die Beklagte zu 3.). In Höhe von 45 % haften der Be-
klagte zu 1.) und die Beklagte zu 2.), in Höhe weiterer 1,25 % der
Beklagte zu 1.) und die Be-klagte zu 3.) als Gesamtschuldner. Die
Klägerin hat die durch ihre Berufung entstandenen außergerichtlichen
Kosten der Beklagten zu 3.) zu tragen. Dieser Beschluß ergeht auf
Antrag der Beklagten nach § 515 Abs. 3 ZPO.