Urteil des OLG Köln vom 09.09.2010

OLG Köln (androhung, antragsteller, vollstreckungstitel, zwangsgeld, halten, festsetzung, umfang, beschwerde, sache, tag)

Oberlandesgericht Köln, 21 WF 231/10
Datum:
09.09.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
21. Zivillsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 WF 231/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 304 F 177/10
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers 19. August 2010 wird
der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 19. Juli
2010 - 304 F 177/10 - abgeändert.
Gegen die Antragsgegnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 €
und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzwei-
se für je 250 € ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gegenstandswert des Verfahrens: 3.000 €.
G r ü n d e :
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Die nach §§ 89, 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde
des Antragstellers hat in der Sache in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen
Umfang Erfolg.
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Das Verfahren richtet sich nach neuem Verfahrensrecht, weil es sich bei dem
Vollstreckungsverfahren um ein selbstständiges Verfahren im Sinne des Art. 111FGG-
ReformG handelt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.04.2010 – 2 WF 40/10, FamRB
2010, 235; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.03.2010 – 16 WF 41/10, zit. nach juris m. Anm.
Schäfer, jurisPR-FamR 15/2010 Anm. 2; OLG Hamm,. Beschl. v. 13.04.2010 – 13 WF
55/10, FF 2010, 257).
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Nach § 89 Abs. 1 FamFG kann das Gericht bei Zuwiderhandlung gegen einen
Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten
Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,
Ordnungshaft anordnen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsgegnerin
hat der Verpflichtung aus dem Beschluss des Amtsgerichts vom 30.05.2005, dem
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Antragsteller in den Herbstferien 2009 den Umgang zu seinen Kindern zu ermöglichen,
zuwidergehandelt, indem sie mit den Kindern nach Formentera gereist ist und damit das
Umgangsrecht des Antragstellers verletzt hat. Sie hat auch keine Gründe im Sinne des §
89 Abs. 4 FamFG vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sie diese Zuwiderhandlung
nicht zu vertreten hätte. Ihr Hinweis, sie sei, nachdem der Antragsteller Anfang
September 2009 einen Herzinfarkt erlitten hatte, davon ausgegangen, dieser werde
nicht die Kinder betreuen, sondern sich um seine Gesundung kümmern, vermag ihr
Verhalten nicht zu entschuldigen. Sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen, mit dem
Antragsteller zu klären, ob und inwieweit er auf Grund seiner gesundheitlichen Situation
in der Lage war, die Herbstferien mit dem Kindern zu verbringen. Keinesfalls durfte sie
eigenmächtig das Umgangsrecht des Antragsgegners beeinträchtigen, ohne
Rücksprache mit dem Antragsgegner zu halten oder auf sonst zuverlässige Weise zu
klären, ob dieser den Umgang mit den Kindern während der Herbstferien ausüben
könnte.
Gegen die Antragsgegnerin war wegen des Verstoßes gegen die Umgangsverpflichtung
ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festzusetzen, ohne dass es eines
vorherigen Hinweises auf die Folgen einer Zuwiderhandlung bedurfte. Der nach § 89
Abs. 2 FamFG erforderliche Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den
Vollstreckungstitel ist nicht erforderlich, weil das Amtsgericht bereits mit Beschluss vom
30.09.2005 ein Zwangsgeld gemäß § 33 FGG a.F. für den Fall angedroht hatte, dass die
Antragsgegnerin die Umgangsverpflichtungen aus dem Beschluss vom 30.05.2005
nicht erfüllt. Die Notwendigkeit eines erneuten Hinweises ergibt sich auch nicht daraus,
dass das frühere Ordnungsgeld lediglich Beugemittel war, während es nach neuem
Recht ein Zwangsgeld mit Sanktionscharakter darstellt. Der Senat schließt sich insoweit
der Auffassung des OLG Karlsruhe in der vorgenannten Entscheidung an, in der
ausführlich und überzeugend begründet wird, dass die Regelung des § 89 Abs. 2
FamFG für Alttitel, bei denen die Verhängung eines Zwangsgeldes angedroht war, nicht
greift, weil anderenfalls die vom Gesetzgeber beabsichtigte zügige und effizienten
Durchsetzung von Umgangsentscheidung in Alttiteln erheblich erschwert würde. Die
gegenteilige Auffassung des OLG Stuttgart und des OLG Hamm, die damit
argumentieren, die Androhung nach § 33 FGG sei nur die Androhung eines
Beugemittels, nicht aber eines Zwangsmittels gewesen, überzeugt nicht. Die Belehrung
nach § 89 Abs. 2 FamFG soll nur die frühere Androhung nach § 33 FGG a.F. ersetzen.
Mit dieser Belehrung soll dem Verpflichteten ebenso wie bisher durch die Androhung
deutlich gemacht werden, dass der Verstoß gegen den Titel die Festsetzung von
Vollstreckungsmaßnahmen nach sich zieht. Hingegen ergibt sich aus dem Hinweis
nicht der Charakter der angedrohten Maßnahmen als Beuge- oder Zwangsmittel. Dass
ein Verstoß gegen die Umgangsregelung Zwangsmaßnahmen nach sich ziehen kann,
ist der Antragsgegnerin aber bereits seit 2005 durch die gerichtliche Androhung vom
30.09.2005 bekannt.
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Im Hinblick auf den Umfang der Vereitelung des Umgangsrechts hält der Senat die
Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 1.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von einem
Tag je 250 €, für angemessen. Dieser Betrag ist erforderlich, um der Antragsgegnerin
nachdrücklich vor Augen zu führen, dass sie sich an die geschlossene
Umgangsvereinbarung zu halten und sich nicht einseitig von ihr lösen kann. Die
Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss und dem
Nichtabhilfebeschluss zum Verstoß gegen diese Umgangsvereinbarung liegen insofern
neben der Sache.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
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