Urteil des OLG Köln vom 14.09.1998

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Oberlandesgericht Köln, 19 W 29/98
Datum:
14.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 29/98
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 214/96
Tenor:
In pp. wird auf die Beschwerde des Klägers vom 21.4.1998 (Bl. 313 d.A.)
der Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 6.4.1998
(Bl. 291 d.A.) abgeändert: Dem Kläger wird auf seinen Antrag vom
23.9.1997 Rechtsanwalt M. aus der Kanzlei H. & Partner in N. als
Verkehrsanwalt beigeordnet.
Gründe:
1
Die nach § 127 Abs. 1 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
2
Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts ist gem. § 121 Abs. 3 ZPO entgegen der im
Beschluß des Landgerichts vom 21.11.1996 (Bl. 171 f. d.A.) geäußerten Ansicht
gerechtfertigt. Der Streitstoff ist schwierig, wie der Akteninhalt und die Verfahrensdauer
belegen; es ging um Abrechnung von Programmierarbeiten erheblichen Umfangs und
Wertes, deren Berechtigung die Beklagte bestritten hat und die letztlich nur durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden konnte. Die hierbei
auftauchenden Fragen bedurften der persönlichen Besprechung, eine rein schriftliche
Information seines beigeordneten Anwalts, die das Landgericht dem Kläger zugemutet
hat, hätte erkennbar nicht ausgereicht; das gilt umsomehr, als der Kläger nicht
Deutscher, sondern holländischer Staatsbürger ist und nach eigener, durchaus
einleuchtender Darstellung die Schriftsprache nicht so gut beherrscht, ein
Gesichtspunkt, mit dem das Landgericht sich nicht auseinandergesetzt hat. Auch hätte
es ausweislich des umfangreichen Akteninhalts keineswegs genügt, wenn der Kläger
seinen beigeordneten Anwalt bei "einer Reise nach Bonn einmal persönlich informiert
hätte".
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