Urteil des OLG Köln vom 21.11.2001

OLG Köln: versammlung, vernehmung von zeugen, miteigentümer, rechtliches gehör, verwaltung, sanierung, abstimmung, vollmacht, mehrheit, auflage

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 185/01
Datum:
21.11.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 185/01
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 8 T 213/00
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den
Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16.07.2001 -
8 T 213/00 - wird zurückgewiesen, soweit das Rechtsmittel wegen der
Zurückweisung der Erstbeschwerde zu TOP 5 der
Eigentümerversammlung vom 09.12.1999 eingelegt worden ist. Im
übrigen wird auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu
1. und 2. der vorgenannte Beschluss aufgehoben und die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
37.500,00 DM festgesetzt.
Nein-Stimmen lt. Protokoll
1.930,39
/10.000
Ja-Stimmen lt. Protokoll
6.532,27
/10.000
Stimmen insgesamt
8.462,66
/10.000
V.A.
-645,32
/10.000
D.
-720,19
/10.000
J.
-556,42
/10.000
Dr. M.
-318,42
/10.000
Ehel. Dr. M.
-319,51
/10.000
P.
-349,10
/10.000
Raiffeisenbank
-1.510,72
/10.000
4.042,98
/10.000
G r ü n d e
1
I.
2
Die Beteiligten zu 1. bis 3. bilden die im Rubrum bezeichnete
Wohnungseigentümergemeinschaft. Acht der insgesamt zwanzig Wohnungs- bzw.
Teileigentumseinheiten ihrer Anlage verfügen über sogenannte "Wintergärten". Hierbei
3
handelt es sich um erkerartige, in voller Höhe verglaste Vorsprünge in der Fassade, die
zumindest teilweise undicht sind.
Nachdem ein im Jahre 1993 gefasster Beschluss zur Begutachtung und Reparatur der
"Wintergärten" noch im gleichen Jahr durch bestandskräftigen Beschluss aufgehoben
worden war, weil die damalige Mehrheit der Wohnungseigentümer der Auffassung war,
dass diese Teil des jeweiligen Sondereigentums seien, leitete eine der betroffenen
Sondereigentümer im Jahre 1998 ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem der
Sachverständige Dipl.-Ing. A. in seinem am 16.02.1999 erstatteten Gutachten zu dem
Ergebnis kam, dass der Erker zu Feuchtigkeitsschäden führende konstruktive
Baumängel aufweise, die an sich eine komplette Überarbeitung der Außenfassade
erforderlich machten. Daneben sei eine "Zwischenlösung" denkbar, die einen
Kostenaufwand von 6.264,00 DM erfordere. Bereits zuvor, nämlich mit
bestandskräftigem Beschluss vom 23.11.1998 war die Verwalterin ermächtigt worden, in
Abstimmung mit dem Beirat nach Einholung von Kostenangeboten den Auftrag für die
erforderliche Reparatur bzw. Instandsetzung der Undichtigkeiten an den "Wintergärten"
in zwei Wohnungen an eine Fachfirma zu vergeben. Die Finanzierung sollte aus der
Instandhaltungsrücklage erfolgen.
4
In der Eigentümerversammlung vom 09.12.1999 fasste die Eigentümergemeinschaft
unter TOP 3 folgende Beschlüsse, und zwar nach dem Protokoll zu 1.) bis 3.) jeweils mit
einer Mehrheit von 6.532,27/10.000 gegen 1.930,39/10.000 Miteigentumsanteilen und
zu 4.) einstimmig:
5
1. ..., die Wohnungseigentümer mögen beschließen, ob die Beseitigung der Schäden
an beschädigten Wintergärten auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft
durchgeführt werden soll. Die Schadensbeseitigung beschränkt sich auf die durch
außen eintretendes Wasser oder feuchtigkeitsverursachten Schäden, die vom
Gutachter festgestellt worden bzw. noch festzustellen sind.
6
1. ..., die Eigentümer mögen beschließen:
7
8
9
Die Verwaltung wird ermächtigt, den Auftrag für die Begutachtung sämtlicher
Wintergärten, die Erstellung der jeweiligen Leistungsverzeichnisse, Hereinholung
von mindestens drei Angeboten, Bauüberwachung sowie Endabnahme an einen
Sachverständigen zu vergeben. Zunächst soll der Sachverständige V. aus B. H.
beauftragt werden. sollte der Sachverständige V. den Auftrag ablehnen, wird der
Sachverständige A. mit den vorgenannten Arbeiten beauftragt.
10
11
1. ..., die Eigentümer mögen beschließen.
12
13
Die Verwaltung wird ermächtigt, den Auftrag für die erforderliche
Schadensbeseitigung an den Wintergärten nach Vorlage der/des
Leistungsverzeichnisse/s an den günstigsten Anbieter zu vergeben.
14
1. Die Finanzierung soll aus der Rücklage erfolgen. Sollten die Mittel aus der
Rücklage nicht ausreichen, wird die Verwaltung ermächtigt, den Restbetrag in
Form einer Sonderumlage, umgerechnet nach Miteigentumsanteilen bei den
Eigentümern anzufordern. Die Sonderumlage ist innerhalb von 14 Tagen nach
Anforderung zur Zahlung fällig und wie Wohngeld gerichtlich geltend zu machen.
Die Verwaltung wird gebeten, das Ausschreibungsergebnis allen Eigentümern
unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
15
Zu TOP 5 wurde die Jahresabrechnung für 1998 beschlossen. In diesem Jahr sowie im
Vorjahr hatte sich der Wasserverbrauch der Wohnungseigentümergemeinschaft
dadurch erhöht, dass in dem Teileigentum der Miteigentümerin v. A. die Spülung einer
Toilette ständig lief. Im Anschluss an die Beschlussfassung erklärte ihr Ehemann, der
sie in der Versammlung vertrat und in dem Teileigentum eine Arztpraxis betreibt, dass er
auf Grundlage der Abrechnung für 1999 bezüglich der Wasser- und
Schmutzwasserkosten eine Nachzahlung in entsprechender Höhe für 1998 und nach
Prüfung auch für 1997 leisten werde.
16
In der Folgezeit nahm der Sachverständige Dipl.-Ing. V. die unter TOP 3, 1.)
vorgesehene Begutachtung vor. Auch er kam zu dem Ergebnis, dass die "Wintergärten"
konstruktive Mängel aufwiesen, da sie weder hinreichend gegen eindringendes Wasser
noch gegen sonstige Witterungseinflüsse geschützt seien. Die Mängel machten eine
komplette Erneuerung erforderlich. Für den Fall, dass die "Wintergärten", bei denen es
sich wegen ihrer fehlenden Beheizbarkeit eigentlich um "verglaste Balkone" handele,
nicht bewohnt werden sollten, seien aber auch andere Maßnahmen denkbar, etwa eine
belüftete Vorsatzschale aus Acrylglas.
17
Nachdem der Sachverständige Dipl.-Ing. V. in der Eigentümerversammlung vom
29.03.2000 über seine Feststellungen berichtet hatte, wurde unter TOP 3 mehrheitlich
folgender Beschluss gefasst, der bestandskräftig geworden ist:
18
"Herr V. wird beauftragt, in Ergänzung zu TOP 3, 2.) der Eigentümerversammlung vom
9.12.1999 alternative Lösungen für die Sanierungen der Wintergärten zu erarbeiten.
Herr V. wird gebeten, ein Angebot je Lösungsvorschlag der Eigentümergemeinschaft
zu unterbrieten. Nach Vorlage der entsprechenden Lösungsvorschläge/Angebote wird
die Verwaltung gebeten, diese in einer ordentlichen Versammlung vorzulegen. Die
Alternative möge eine bestmögliche Sanierung der vorhandenen Bausubstanz sein.
Der Verwalter möge bis zu diesem Zeitpunkt die Arbeiten des an ihn erteilten Auftrags
19
gemäß Beschluss TOP 3, 2.) der Eigentümerversammlung vom 9.12.1999 pausieren
und erst anschließend fortsetzen. ..."
Mit ihrem rechtzeitig eingereichten Anfechtungsanträgen wenden sich die Beteiligten zu
1. und 2. gegen die in der Eigentümerversammlung vom 09.12.1999 unter TOP 3
gefassten vier Beschlüsse. Hierzu machen sie formelle und materielle Mängel der
Beschlüsse geltend. Ein Anfechtungsantrag betreffend den unter TOP 5 der gleichen
Versammlung gefassten Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung
1998, soweit die Zahlung des erhöhten Wasserverbrauchs beschlossen wurde, wird nur
noch von dem Beteiligten zu 1. aufrechterhalten, nachdem die Beteiligten zu 2. in der
mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts insoweit ihren Antrag zurückgenommen
haben.
20
Das Amtsgericht hat die Einwendungen gegen die unter TOP 3 und 5. gefassten
Beschlüsse nicht für durchgreifend erachtet, bezüglich des Anfechtungsantrags der
Beteiligten zu 2. allerdings mit der Maßgabe, dass der Beschluss zu TOP 3 insoweit für
nichtig erklärt wurde, soweit die Gemeinschaft beschlossen hat, Schäden am
Sondereigentum zu beseitigen. Auf die hiergegen von den Beteiligten zu 1. und 2.
eingelegten sofortigen Beschwerden hat das Landgericht die beim Amtsgericht in
verschiedenen Dezernaten bearbeiteten Sachen verbunden und die Rechtsmittel als
nicht begründet zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die
Beteiligten zu 1. und 2. ihre Anfechtungsanträge weiter.
21
II.
22
Die form- und fristgerecht eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde sind zulässig (§
45 Abs. 1 WEG i. V. m. §§ 27, 29 FGG ). In der Sache führen sie wegen der
Anfechtungsanträge zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 09.12.1999 zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der Sache an das
Landgericht. Das zu TOP 5 eingelegte Rechtsmittel ist dagegen nicht begründet.
23
1.
24
Die rechtzeitig eingereichten Beschlussanfechtungsanträge sind zulässig.
25
a)
26
Insbesondere ist der Beteiligte zu 1. anfechtungsbefugt, obwohl er nach den vorgelegten
Listen nicht alleine sondern nur gemeinsam mit seiner Ehefrau Wohnungseigentümer
ist. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass beide nicht in
einer BGB-Gesellschaft miteinander verbunden sind, bei der die Gesellschafter gem. §
709 BGB die Geschäfte nur gemeinsam führen und daher nur gemeinsam
Aktivverfahren nach § 43 WEG einleiten könnten, sondern dass der Normalfall einer
Bruchteilsgemeinschaft vorliegt, bei der jedes Mitglied gem. § 10 Abs. 1 S. 1 WEG i. V.
m. § 1011 BGB alleine berechtigt ist, Beschlüsse einer Eigentümerversammlung
anzufechten (vgl. Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 43 Rdn. 87 mit
Nachweisen).
27
b)
28
Mit Recht und mit zutreffender Begründung haben die Vorinstanzen angenommen, dass
29
durch den bestandskräftigen Beschluss zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom
29.03.2000 das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der in der Versammlung vom
09.12.1999 ebenfalls unter TOP 3 gefassten Beschlüsse nicht entfallen ist.
Es handelt sich jeweils um Beschlüsse, die auch für Sonderrechtsnachfolger gelten
sollten und deren Auslegung deshalb nicht dem Tatrichter vorbehalten ist, sondern auch
durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht erfolgen kann (vgl. BGH NJW 1998,
3713 = NZM 1998, 955). Nach seinem für die Auslegung derartiger Beschlüsse mit
Dauerwirkung maßgeblichen objektiven Erklärungsinhalt sollten durch den Beschluss
vom 29.03.2000 die zuvor gefassten Beschlüsse nicht ersetzt, sondern lediglich einer
dieser Beschlüsse, nämlich derjenige zu 2.) dadurch ergänzt werden, dass eine
weitergehende Begutachtung erfolgen sollte und die
Wohnungseigentümergemeinschaft sich die Entschließung darüber vorbehalten wollte,
welche Sanierungsmaßnahme genau in Auftrag gegeben werden sollte. Damit hat die
Gemeinschaft dem Umstand Rechnung getragen, dass der Sachverständige Dipl.-Ing.
V. in seinem Gutachten vom 22.02.2000 die zuvor von dem Sachverständigen Dipl.-Ing.
A. als Zwischenlösung bezeichnete punktuelle Behebung einzelner konstruktiver
Mängel als nicht geeignet oder unzureichend und von ihrer Wirkung her fraglich
bezeichnet hatte. Deutlich wird all dies auch dadurch, dass die weitere Ausführung des
2.) und damit auch des 3.) und 4.) der am 09.12.1999 gefassten Beschlüsse nicht etwa
modifiziert, sondern nur zurückgestellt werden sollte.
30
2.
31
In der Sache hat die Beschlussanfechtung keinen Erfolg, soweit der Beteiligte zu 1.
seine Anfechtung zu TOP 5 weiterverfolgt. Insoweit ist sein Begehren ersichtlich nicht
begründet, wie Amts- und Landgericht zutreffend ausgeführt haben, ohne dass Anlass
für ergänzende Bemerkungen besteht.
32
Im übrigen ist die angefochtene Entscheidung nicht frei von Rechtsfehlern.
33
a)
34
Sowohl das erstinstanzliche wie auch das Beschwerdeverfahren leiden an
Verfahrensmängeln.
35
Es handelt sich um ein Beschlussanfechtungsverfahren, bei dem die Verwalterin kraft
Gesetzes am Verfahren zu beteiligen ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 WEG).
Dies ist nicht geschehen. Nachdem sich für die Antragsgegner ein
Verfahrensbevollmächtigter bestellt hatte, und zwar nur für diese, nicht auch für die
Verwalterin, wie er auf Anfrage des Senats noch einmal klargestellt hat, sind der
Verwalterin weder in erster noch in zweiter Instanz Schriftsätze, Protokolle und
Entscheidungen zugestellt bzw. formlos übermittelt worden. Auch im Rubrum der
ergangenen Entscheidungen ist die Verwalterin nicht als Beteiligte, sondern nur als
Vertreterin der Antragsgegner bezeichnet. Zwar ist ihr Komplementär zum
Verhandlungstermin des Landgerichts geladen worden, aber ersichtlich nicht zum
Zwecke der formellen Beteiligung der Verwalterin, was schon aus dem Hinweis auf
seiner Ladung folgt, dass diese an ihn gem. § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG für die übrigen
Wohnungseigentümer erfolge, also als bloßem Zustellbevollmächtigten.
36
Dieser Verfahrensfehler führt indes noch nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen
37
Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Eine unterlassene
Beteiligung eines Verwalters kann nämlich noch im Rechtsbeschwerdeverfahren
nachgeholt werden, wenn damit nur rechtliches Gehör gewährt werden soll (BGH NJW
1998, 755 = NZM 1998, 78 = MDR 1998, 29). Diese Gewährung rechtlichen Gehörs für
die Verwalterin ist seitens des Senats mit Verfügung vom 15.10.2001 und durch
Übermittlung eines später eingereichten Schriftsatzes erfolgt.
b)
38
Zweifelhaft ist es allerdings, ob die Antragsgegner ordnungsgemäß vertreten sind. Ihr
Verfahrensbevollmächtigter ist offensichtlich von der Verwalterin mandatiert worden. Es
ist aber bisher nicht festgestellt, ob diese ihrerseits eine über die gesetzliche Befugnis
des § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG hinausgehende Vollmacht zur Vertretung der
Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen eines Beschlussanfechtungsverfahrens
hatte. Zur Vertretungsmacht des Verwalters, und zwar nicht nur des zuvor bestellten
ersten, enthält die Teilungserklärung in Ziffer II. 13.3 Regelungen. Die hierin enthaltene
Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse bezieht sich allerdings nur auf die Vertretung
der Gemeinschaft bei Rechtsgeschäften und auf Aktivverfahren zur Einziehung von
Wohngeld. Eine etwaige darüber hinausgehende Vertretungsbefugnis der Verwalterin
könnte sich daher nur noch aus einer Vollmacht ergeben, welche ihr im Einzelfall
gerade für das vorliegende Verfahren im Beschlusswege erteilt worden ist oder aus
einer generellen Vollmacht im Wege eines - als Vereinbarung auszulegenden -
allstimmigen Beschlusses. Sonstige Möglichkeiten außer der unmittelbaren
Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner im
Beschlusswege scheiden wegen des Umstandes aus, dass wegen der Rechte und
Pflichten des Verwalters die Gemeinschaftsordnung maßgeblich sein soll. Sie wären,
soweit sie über eine Bevollmächtigung im Einzelfall hinausgingen,
vereinbarungsändernd und daher nichtig (vgl. Briesemeister/Drasdo,
Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer, S. 34). Der Umstand, dass die
Beteiligten übereinstimmend von einer Vertretung der Antragsgegner durch die
Verwalterin ausgehen, ersetzt jedenfalls für den vorliegenden Fall eines Fehlens von
Problembewusstsein der Beteiligten und der Regelung in Ziffer II. 13.3 der
Teilungserklärung nicht die erforderliche Feststellung einer ordnungsgemäßen
Vertretung, die - auch wegen des Wiederaufnahmegrundes des § 579 Abs. 4 ZPO, der
im WEG-Verfahren entsprechend anzuwenden ist (vgl. Merle in Bärmann/Pick/Merle,
WEG 8. Auflage, § 45 Rdn. 129) - nicht lediglich eine bloße Formalie darstellt.
39
Der Senat hat davon abgesehen, zu dieser Verfahrensvoraussetzung eigene
Feststellungen zu treffen, da auch in der Sache eine weitere Sachverhaltsaufklärung
erforderlich ist und die deshalb notwendige Zurückverweisung der Sache dem
Landgericht Gelegenheit gibt, auch dieser Frage nachzugehen.
40
c)
41
Zwar kann aus der Teilnahme von Herrn A. jun. an der Versammlung kein
Anfechtungsrecht hergeleitet werden, da in der Versammlung keiner seiner
Anwesenheit widersprochen hatte. Auch führt der Umstand, dass entgegen dem
Beschluss zu TOP 2 die Eigentümer, die mit "Ja" gestimmt haben, nicht im Protokoll
aufgeführt worden sind, nicht zur Unwirksamkeit der zu TOP 3 gefassten Beschlüsse.
Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit von Beschlüssen ist die Teilungserklärung, die
ihrerseits unter II. 11.3 auf die gesetzlichen Regeln verweist, und ein etwaiger - auch
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einstimmiger, aber nicht allstimmiger - Beschluss einer
Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem weitergehende Wirksamkeitserfordernisse
aufgestellt werden, wäre wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig. Nach den
gesetzlichen Regeln der §§ 24, 25 WEG gibt es für die Beschlussfassung neben der
Stimmabgabe, die als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit der
Wahrnehmung durch die übrigen anwesenden Wohnungseigentümer oder den
Versammlungsleiter wirksam wird (vgl. BayObLG ZWE 2001, 538), nach der neueren
auf eine Vorlage des Senats ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur
noch ein weiteres - vorliegend eingehaltenes - konstitutives Element, nämlich die
Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den
Versammlungsleiter (vgl. BGH NJW 2001, 3339 = NZM 2001, 961 = ZMR 2001, 809).
Vorliegend geht es aber lediglich um die Art und Weise, wie in einer bestimmten und
bereits begonnenen Versammlung das Beschlussergebnis festzustellen ist, also letztlich
um einen Geschäftsordnungsbeschluss, mit dem kein weiteres Wirksamkeitserfordernis
aufgestellt, sondern ersichtlich nur der Zweck verfolgt wurde, das Ergebnis
nachvollziehbar und leicht verifizierbar zu machen. Dazu gehörte entgegen der von den
Antragsgegnern vertretenen Auffassung auch, dass die Namen im Protokoll festgehalten
wurden; denn ansonsten gäbe der Beschluss keinen Sinn. Eine namentliche
Abstimmung hatte nämlich ohnehin zu erfolgen, weil ansonsten die jeweils vertretenen
Miteigentumsanteile nicht festgestellt werden konnten. Auch die Verwalterin hat den
Beschluss vom Ansatz her so verstanden, wie er gewollt war, indem sie zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten jeweils bei den Nein-Stimmen und Enthaltungen die
Namen der Wohnungseigentümer angegeben hat. Auch war die Protokollierung der
Namen sicherlich sachgerecht, wie die nachstehend zu erörternden Probleme zeigen,
die sich daraus ergeben, dass die Verwalterin sich hieran nur teilweise gehalten und die
Namen derjenigen Miteigentümer, für die Ja-Stimmen abgegeben worden waren, nicht
festgehalten hat. Die Pflichtwidrigkeit der Verwalterin führt indes nur dazu, dass im
Streitfalle mit den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen die Frage, ob für einen
Beschluss die erforderliche Mehrheit erricht ist, aufgeklärt werden muss mit der weiteren
Folge, dass verbleibende Zweifel zu Lasten der Beteiligten gehen, die sich auf die
Wirksamkeit des Beschlusses berufen. Für den Fall einer nicht mehr sicheren
Aufklärbarkeit und eines darauf beruhenden Unterliegens der Antragsgegner wird
zudem in Erwägung zu ziehen sein, die Verwalterin mit Verfahrenskosten zu belasten
(vgl. zu letzterem BGH NJW 1998, 755 = NZM 1998, 78 = MDR 1998, 29).
Nicht frei von Rechtsfehlern ist indes die Feststellung des Landgerichts, auch bei
unterstellter Richtigkeit des Vorbringens der Beteiligten zu 1. und 2., dass die
Wohnungseigentümer v. A., D. und J. bei der Abstimmung zu TOP 3 noch nicht
anwesend gewesen seien und der Miteigentümer K. mit "Nein" gestimmt habe, seien die
Beschlüsse mehrheitlich mit 4.26,53/10.000 Miteigentumsanteilen gefasst worden. Ihr
liegt keine hinreichende tatsächliche Grundlage zugrunde. Das Landgericht hat nämlich
übersehen, dass der Miteigentümer J. auch als Vertreter verschiedener anderer
Miteigentümer an der Versammlung teilgenommen hat. Ausweislich der Teilnehmerliste
dürften dies - wie den Unterschriften zu entnehmen ist - die Miteigentümer Dr. M.,
Eheleute Dr. M., P. und Raiffeisenbank H.-A. gewesen sein, so dass sich folgendes Bild
ergäbe:
43
Damit wären alle Beschlüsse zu TOP 3 einschließlich des einstimmigen zur
Sonderumlage schon deshalb nicht wirksam, weil keine Beschlussfähigkeit gem. § 25
Abs. 3 WEG i. V. m. II. 11.3 der Teilungserklärung bestanden hätte, die unabhängig von
den zu Beginn einer Versammlung getroffenen Feststellungen bei jeder Abstimmung
44
vorliegen muss. Die Abstimmenden hätten weniger als die Hälfte der im Grundbuch
eingetragenen Miteigentumsanteile vertreten. Auch hätte es dann, wenn zudem noch
der Miteigentümer K. mit "Nein" gestimmt haben sollte, mehr Nein- als Ja-Stimmen
gegeben, nämlich 2.294,20/10.000 zu 1.748,78/10.000.
Es wird daher darauf ankommen und durch Vernehmung von Zeugen (z. B.
Protokollführer, Vertreter von Wohnungseigentümern, etwa Herr Dr. v. A.), Anhörung von
Wohnungseigentümer, insbesondere der betroffenen und ggfls. Vorlage von
[vorläufigen] Aufzeichnungen der Verwalterin aufzuklären sein, wer tatsächlich an der
Abstimmung teilgenommen und wie der Miteigentümer K. abgestimmt hat. Die Art und
Weise, wie die Stimmenzahl nach dem Vorbringen der Antragsgegner ermittelt worden
ist, nämlich indem anhand der Anwesenheitsliste nach Feststellung der Nein-Stimmen
eine Rückrechnung auf die Ja-Stimmen erfolgte, widersprach vorliegend dem für die
Verwalterin bindenden Beschluss zu TOP 2 und erlaubt alleine noch keine hinreichend
sicheren Feststellungen. Selbst ohne eine Vorgabe der
Wohnungseigentümergemeinschaft ist eine solche Rückrechnung wegen ihrer
Fehlerträchtigkeit rechtlich bedenklich und wird deshalb in der Rechtsprechung
teilweise für unzulässig gehalten (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 2000, 55;
Wangemann/Drasdo, Die Eigentümerversammlung nach WEG, 2. Auflage, Rdn. 530 mit
weiteren Nachweisen). Dass Fehler nicht auszuschließen sind, wird auch dadurch
deutlich, dass die Differenz zwischen den zu TOP 3 abgegebenen Stimmen und den bei
der Feststellung der Beschlussfähigkeit zu TOP 2 im Protokoll genannten
8.078,20/10.000 Miteigentumsanteilen bisher nicht erklärbar ist. Die Summe der Ja- und
der Nein-Stimmen von 8.462,66/10.000 zu TOP 3 entspricht zwar exakt der Summe der
Miteigentumsanteile, die nach der Anwesenheitsliste in der Versammlung vertreten
waren. Die Differenz zu der Zahl, die unter TOP 2 festgestellt wurde, kann aber
schwerlich dadurch entstanden sein, dass bei TOP 3 weitere Eigentümer
nachgekommen sind, wie der Komplementär der Verwalterin im Termin vom 07.07.2000
des Ausgangsverfahrens 28 II 7/00 WEG AG Bonn geltend gemacht hat; denn
384,46/10.000 Miteigentumsanteile lassen sich weder einem Wohnungs- oder
Teileigentum, noch mehreren Einheiten zuordnen.
45
Auch noch aus einem weiteren Grund, kann es zweifelhaft sein, ob bei den Beschlüssen
zu 1.) bis 3.) die erforderliche Mehrheit erreicht ist. Der Beteiligte zu 1.) hatte in seiner
Antragsbegründung (Bl. 2 d. Ausgangsakte 28 II 217/99 WEG AG Bonn) geltend
gemacht, er habe nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und Anwesenheit gefragt,
ob er zum Prüfen der Vertretervollmachten die Belege mit Unterschriften zur Einsicht
haben könne, worauf sie durch den Schriftführer Sch. nicht vorgelegt worden seien. Da
dieser Vortrag ganz ohne weiteren Kontext stand, erhellte sich hieraus zunächst nicht,
was der Beteiligte zu 1. damit zum Ausdruck bringen wollte. Auch kann es offen bleiben,
ob das Vorbringen für das Amtsgericht Anlass für klärende Rückfragen hätte geben
müssen. Jedenfalls das Landgericht brauchte sich hiermit nicht mehr zu befassen.
Nachdem das Amtsgericht auf das Vorbringen nicht eingegangen war und im
Erstbeschwerdeverfahren keine diesbezügliche Rüge erfolgt war, konnte es davon
ausgehen, dass die Anfechtung nicht auf dieses Vorbringen, dessen Relevanz ohnehin
nicht deutlich geworden war, gestützt wurde. Nunmehr präzisiert der Beteiligte zu 1. das
Vorbringen aber dahingehend, dass er in Frage stellt, ob der Miteigentümer J., der
immerhin 2.497,75/10.000 fremde Miteigentumsanteile vertreten hat, durch eine
Vollmachtsurkunde legitimiert war. Dem Vorbringen kann Bedeutung nicht nur zu der
Frage zukommen, ob Herr J. eine Vollmacht hatte, sondern u. U. auch dazu, ob während
der Versammlung eine Urkunde hierüber vorgelegen hat. Nach dem Wortlaut der
46
Teilungserklärung ist zwar für eine Vertretung lediglich eine Vollmacht erforderlich, die
nicht unbedingt in einer Urkunde fixiert sein muss (vgl. Wangemann/Drasdo a.a.O. Rdn.
221). Da es sich aber bei der Stimmabgabe - wie ausgeführt - um eine einseitige
empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, kann unter den Voraussetzungen des §
174 BGB die Wirksamkeit der Erklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde
abhängen, wobei nicht nur der Versammlungsleiter, sondern auch ein einzelner
Wohnungseigentümer die Vorlage der Urkunde verlangen kann (vgl.
Wangemann/Drasdo a.a.O. Rdn. 225).
Das Vorbringen kann mithin rechtliche Relevanz in zweifacher Hinsicht haben, nämlich
zum einen ob Herr J. überhaupt von weiteren Miteigentümern bevollmächtigt war und
zum anderen ob die Voraussetzungen des § 174 BGB vorgelegen haben. Wenn die
Sache in der Tatsacheninstanz zu der Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen aufzuklären
ist, wird daher auch diesem Vorbringen, das ansonsten als neuer Tatsachenvortrag im
Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich wäre, gem. den §§ 12, 15 FGG nachzugehen
sein.
47
d)
48
Die nach alledem erforderliche Aufhebung und Zurückverweisung erübrigt sich auch
nicht aus einem anderen Grund. Die Fragen, ob bei der Beschlussfassung zu TOP 3
mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten waren und ob es zu 1.) bis 3.)
mehrheitlich Ja-Stimmen gegeben hat, sind entscheidungserheblich; denn inhaltlich
sind die Beschlüsse - sollten sie wirksam zustande gekommen sein - nicht zu
beanstanden.
49
In der Sache haben Amts- und Landgericht richtig entschieden.
50
aa)
51
Der Umstand, dass im Jahre 1993 die Wohnungseigentümergemeinschaft die
beschlossene Sanierung des "Wintergartens" einer Einheit aufgehoben hat, stand
unabhängig davon, dass der Beschlussgegenstand ohnehin nicht identisch war mit
demjenigen der Versammlung vom 09.12.1999, einer abweichenden Beschlussfassung
nicht entgegen, da durch den früheren Beschluss subjektive Rechte oder sonst
schutzwürdige Belange einzelner Wohnungseigentümer nicht begründet worden waren
(vgl. zu diesen Kriterien BGHZ 113, 197), sondern schlicht und einfach unterschiedliche
Rechtsauffassungen zur Zugehörigkeit der Glaskonstruktionen zum Sonder- oder
Gemeinschaftseigentum der jeweiligen Beschlussfassung zugrunde lagen.
52
bb)
53
Gegenstand der Beschlüsse zu TOP 3, die - wie ausgeführt - der Senat selbst auslegen
kann, ist nur die Sanierung der Außenkonstruktion der "Wintergärten", so dass der in
dem Ausgangsverfahren 28 II 7/00 WEG AG Bonn bestandskräftig gewordenen
Feststellung der Nichtigkeit der Beschlussfassung über die Behebung von Schäden am
Sondereigentum letztlich keine Bedeutung zukommt; denn die Außenkonstruktion ist -
wie Amts- und Landgericht mit Recht angenommen haben - ohnehin Bestandteil des
gemeinschaftlichen Eigentums.
54
Das Landgericht geht zunächst davon aus, dass in der hier gegebenen Konstellation die
55
zur Einordnung von Balkonen entwickelten Grundsätze anwendbar sind, was im
Hinblick auf die Feststellungen des Sachverständigen V. sachgerecht ist. Balkone sind -
auch ohne ausdrückliche Erwähnung in der Teilungserklärung - dann Bestandteil des
Sondereigentums, wenn sie eindeutig, beispielsweise nach dem jeweiligen
Aufteilungsplan dem Sondereigentum zugeordnet sind (Senat OLGR Köln 2001, 161 =
NZM 2001, 541 = ZfIR 2001, 749). Vorliegend sind nach den Grundrissplänen die
erkerartigen Vorsprünge wie die übrigen Räume jeweils mit den einzelnen Einheiten
verknüpft. Auch sind die "Wintergärten" wie die "normalen" Balkone der Anlage mit 25
% in die Flächenberechnung des Sondereigentums eingeflossen. Die hieraus folgende
Zuordnung zum jeweiligen Sondereigentum erfasst indes - wie die Vorinstanzen
zutreffend ausgeführt haben - wegen § 5 Abs. 2 letztlich nur den Balkon- bzw.
"Wintergarten-"raum sowie nach der Teilungserklärung den Bodenbelag und den
Innenwandputz, nicht aber die konstruktiven und die der Sicherheit dienenden
Bestandteile, etwa Bodenkonstruktionen und Balkonaußenwände und damit auch nicht
die verglaste Außenfront der "Wintergärten" (vgl. z. B. OLG Düsseldorf OLGR 1996,
201). Diese ist, auch wenn die Ursprungsplanung anders ausgesehen hat, nach der
Umplanung und der darauf beruhenden Bauausführung Bestandteil der "Außenhaut"
des Objekts, und zwar nach den Fotos in den Akten des Beweisverfahrens als ein für
die architektonische Gestaltung durchaus prägendes Stilmittel. Auch geht es vorliegend
nicht um die Beseitigung von "Glasschäden" an Außenfenstern, die nach II. 5. 1 der
Teilungserklärung von den jeweiligen Sondereigentümern vorzunehmen wäre, sondern
um die Behebung von Mängeln in der Konstruktion dieser "Außenhaut", die der
Gemeinschaft obliegt, wie ebenfalls bereits die Vorinstanzen näher ausgeführt haben.
Dass derartige konstruktive Mängel vorhanden sind, die dazu führen, dass
Regenwasser eindringt, haben Amts- und Landgericht auf der Grundlage der insoweit
übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen A. und V. zutreffend festgestellt.
Entscheidend ist es nur, dass die Konstruktion nicht in Ordnung ist, nicht aber, ob
Auswirkungen des Mangels in einzelnen Wohnungen feststellbar sind bzw. von dem
Beteiligten zu 1., zu dessen Fachkunde ohnehin nichts ersichtlich ist, nicht festgestellt
werden konnten. Im übrigen wird insoweit und zu dem weiteren Einwand, dass Schäden
auf unsachgemäße Behandlung durch die betroffenen Wohnungseigentümer
zurückzuführen sind, auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen,
ohne dass ergänzende Bemerkungen veranlasst sind.
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Eine Behebung der konstruktiven Mängel ist auch möglich. Eine derartige Sanierung
braucht sich nicht etwa nur auf eine punktuelle Bearbeitung neuralgischer Punkte zu
beschränken. Vielmehr kann im Wege einer modernisierenden Instandsetzung - falls
sonstige Maßnahmen nicht erfolgversprechend oder zu risikoreich sind - durchaus eine
Neuerstellung in Betracht kommen oder eine Maßnahme, die zu einer Veränderung der
Gestaltung der Fassade führt, wie dies bei der von dem Sachverständigen V.
empfohlenen "Schirmlösung" mit einer Acrylglasschale der Fall wäre. Da die
festgestellten Mängel konstruktiver Art sind, also von Anfang an vorhanden waren, geht
es bei der Sanierung letztlich um die erstmalige mangelfreie Herstellung von
gemeinschaftlichem Eigentum. Gerade in solchen Fällen kommt eine modernisierende
Instandsetzung in Betracht, d h. innerhalb des den Wohnungseigentümern zustehenden
Ermessensspielraums können die Maßnahmen beschlossen werden, die eine
dauerhafte, wirkliche Beseitigung der Baumängel ermöglichen, sich im Bereich
erprobter oder bewährter Techniken halten und wirtschaftlich sinnvoll sind. Liegen diese
Voraussetzungen vor, können auch solche Baumaßnahmen mehrheitlich beschlossen
werden die den ursprünglichen Zustand eines Gebäudes verändern, beispielsweise die
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Sanierung eines Flachdaches durch Herstellung eines Walmdaches. Als Maßnahme
zur Instandhaltung oder Instandsetzung unterliegt sie gerade nicht dem
Zustimmungserfordernis für bauliche Veränderungen nach § 22 Abs. 1 WEG, und ein
von dem Mangel betroffener Wohnungseigentümer hat unter Umständen einen
Anspruch gegen die Gemeinschaft auf deren Durchführung (vgl. zum Ganzen z. B.
BayObLG OLGR 1998, 57; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 43; OLG Braunschweig OLGR
1994, 147)
Wegen des Inhalts der verschiedenen Beschlüsse schließlich wird auf die
Ausführungen des Landgerichts verwiesen. Insbesondere entspricht die abgestufte
Vorgehensweise beginnend mit der Begutachtung und der Suche nach Alternativen
gerade bei größeren Instandsetzungsmaßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung (vgl.
hierzu Senat OLGR 2000, 161). Entsprechendes gilt für die Beschlussfassung über die
Finanzierung, die allerdings nur eine Grundsatzentscheidung darstellt, da die Höhe der
Umlage derzeit noch ungewiss ist und der Beschluss deshalb für eine Beitreibung
gegen die einzelnen Wohnungseigentümer noch keinen Anspruch begründet (vgl.
BayObLG NZM 1998, 918).
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III.
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Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren war wegen des noch
offenen Verfahrensausgang dem Landgericht vorzubehalten.
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Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG und entspricht der
unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung des Landgerichts.
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