Urteil des OLG Köln vom 25.09.2006

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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 484/06
Datum:
25.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 484/06
Tenor:
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer
auferlegt , § 473 Abs. 1 StPO.
G r ü n d e:
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu dem Rechtsmittel
Folgendes ausgeführt :
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In dem angefochtenen Beschluss ist zu Recht und mit zutreffender Begründung
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eine Negativprognose angenommen worden. Dem steht die Erkrankung des
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Angeklagten nicht entgegen. Das Beschwerdevorbringen zu dessen Lebens-
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erwartung der Dauer einer möglichen Strafhaft sind spekulativ und im
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Übrigen unerheblich. Das Urteil des Landgerichts L. vom 19.06.2006 – 108 –
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9/06 – (Bl. 20 ff. d. DNA-Sonderhefts) ist nicht rechtskräftig, so dass derzeit die
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Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe noch nicht feststeht. Entgegen dem
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Beschwerdevorbringen hat das Landgericht auch nicht eine geringe Lebens-
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erwartung des Angeklagten festgestellt, sondern aufgrund der vorliegenden
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Erkrankung – im Vergleich mit gesunden Personen – eine geringere Lebens-
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erwartung angenommen (Bl. 47 d. DNA-Sonderhefts). Schließlich ist zu be-
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merken, dass Straftaten – auch solche aus dem Bereich der Betäubungsmittel-
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kriminalität – selbst im Rahmen des Strafvollzuges begangen werden können und
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begangen werden.
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Die angeordnete Maßnahme ist auch nicht aus den mit der Beschwerde
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vorgebrachten Gründen unverhältnismäßig. Auch bei Betäubungsmitteldelikten
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hinterlässt der Täter deliktsspezifisch – etwa weil er mit dem Rauschgift bzw.
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dessen Verpackung in Berührung gekommen ist – Identifizierungsmaterial am
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Tatort, so dass bei künftigen Straftaten dieser Art mit der Sicherstellung von
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Körperspuren gerechnet werden kann, die nach einer DNA-Analyse für eine
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Überführung geeignet sind (vgl. Senatsentscheidung vom 16.09.2004
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- 2 Ws 215/04 -).
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Dem stimmt der Senat zu.
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