Urteil des OLG Köln vom 14.05.1999

OLG Köln (zpo, bewilligung, zuständigkeit, antragsteller, beschwerde, 1995, auflage, kläger, verweigerung, teil)

Oberlandesgericht Köln, 11 W 13/99
Datum:
14.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 13/99
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 423/98
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe
Normen:
ZPO § 114
Leitsätze:
1) Wird bei dem Landgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für
eine zu erhebende Klage beantragt mit der Bitte, über den Antrag vor
Klagezustellung vorab zu entscheiden, so muß das Landgericht bei der
Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag auch prüfen, ob die
Klage, wenn sie nach Maßgabe der Prozeßkostenhilfebewilligung
erhoben wird, zulässig ist. Ist sie dies nicht, weil der
erfolgversprechende Teil der Klage die Zuständigkeitsgrenze des
Landgerichts unterschreitet, so muß die Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe insgesamt verweigert werden. 2) Die Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe darf unter Hinweis auf die Unzuständigkeit des
Landgerichts allerdings dann nicht verweigert werden, wenn der
Antragsteller (hilfsweise) eine Verweisung des
Prozeßkostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht entsprechend § 281
ZPO beantragt, ferner wenn er erklärt, daß die Klage ungeachtet einer
teilweisen Verweigerung von Prozeßkostenhilfe mit den in die
Zuständigkeit des Landgerichts fallenden Anträgen erhoben werden soll.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen den die Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß der 9. Zivilkammer des
Landgerichts Aachen vom 30.12.1998 in der Fassung des
Nichtabhilfebeschlusses vom 16.02.1999 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
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Die Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe zu Recht verweigert, weil es zur Entscheidung über die beabsichtigte
Klage nicht zuständig ist.
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1. Zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts dazu, wie zu verfahren ist, wenn der
erfolgversprechende Teil der Klage die Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts
unterschreitet. Ist in diesem Fall die Klage bereits erhoben, so bleibt es bei der
Zuständigkeit des Landgerichts (vgl. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), die Prozeßkostenhilfe darf
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nicht teilweise unter Berufung auf die fehlende Zuständigkeit des Landgerichts
verweigert werden. Ist die Klage indes - wie hier - noch nicht erhoben, weil die Kläger
um Vorabentscheidung über ihr Prozeßkostenhilfegesuch gebeten haben, so muß das
Landgericht bei der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag auch prüfen, ob die
Klage, wenn sie nach Maßgabe der Prozeßkostenhilfebewilligung erhoben wird,
zulässig ist. Ist sie dies nicht, so muß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe verweigert
werden (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1995, 899; OLG Hamm MDR 1995, 1065 f.;
OLG Saarbrücken NJW-RR 1990, 575; Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, ZPO,
57. Auflage, § 114 Rn. 105; Musielak, Kommentar zur ZPO, 1998, § 114 Rn. 25;
Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 21. Auflage, § 114 Rn. 3; Zöller/Philippi, ZPO, 21.
Auflage, § 114 Rn. 23). Die Gegenansicht (vgl. OLG Dresden NJW-RR 1995, 382, 383;
KG KG-Report 1996, 192) überzeugt für den Fall des vorgeschalteten
Prozeßkostenhilfeverfahrens nicht. Prozeßökonomische Überlegungen helfen nicht
darüber hinweg, daß zur Erfolgsaussicht auch die Zulässigkeit der beabsichtigten Klage
gehört. Da das Amtsgericht, wenn die Klage dort erhoben wird, die Erfolgsaussichten
aus seiner Sicht zu prüfen hat, findet auch keine "Zuständigkeitsspaltung" (so OLG
Dresden a.a.O.) statt; für eventuelle Kompetenzkonflikte gilt § 36 Nr. 6 ZPO.
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe darf unter Hinweis auf die Unzuständigkeit des
Landgerichts dann nicht verweigert werden, wenn der Antragsteller eine Verweisung
des Prozeßkostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht entsprechend § 281 ZPO
beantragt (vgl. dazu Zöller/Philippi a.a.O. Rn. 22a), ferner wenn er erklärt, daß die Klage
ungeachtet einer teilweisen Verweigerung von Prozeßkostenhilfe mit den in die
Zuständigkeit des Landgerichts fallenden Anträgen erhoben werden soll. Dabei kann
dahinstehen, inwieweit das Landgericht verpflichtet ist, den Antragsteller auf die nach
seiner Ansicht bestehende teilweise Unbegründetheit der beabsichtigten Klage und die
sich daraus ergebende Unzuständigkeit vorab hinzuweisen (vgl. dazu Zöller/Philippi
a.a.O.). Denn jedenfalls haben die Kläger mit ihrer Beschwerde weder (hilfsweise) einen
Verweisungsantrag gestellt, noch haben sie erklärt, die Klage teilweise auf eigene
Kosten führen zu wollen.
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2. Zutreffend ist auch die Ansicht des Landgerichts, daß die Klage nicht in einem
Umfang von mehr als 10.000 DM als aussichtsreich erscheint...
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