Urteil des OLG Köln vom 30.07.2003

OLG Köln: mietvertrag, mietzins, fehlen einer zugesicherten eigenschaft, vernehmung von zeugen, neue tatsächliche vorbringen, neues tatsächliches vorbringen, verlängerung der frist, vorvertrag

Oberlandesgericht Köln, 2 U 103/99
Datum:
30.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 103/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 8 0 208/98
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. September 1999
verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 208/98
- abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die vom Kläger der Beklagten geschuldete
Miete für das Mietobjekt Ladenlokal G. Str. 7, L., monatlich (DM 6.450,--
=) EUR 3.297,83 beträgt.
Die Kosten aller Instanzen des Rechtsstreits einschließlich der Kosten
des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof - XII ZR 219/00 -
hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der Gerichtskosten des
Revisionsverfahrens, die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom
11. September 2002 - XII ZR 219/00 - nicht erhoben werden.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen
der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem
vorliegenden Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht
der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Als Sicherheitsleistung genügt jeweils eine schriftliche, unwiderrufliche,
unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder
öffentlichen Sparkasse.
T A T B E S T A N D:
1
Die Beklagte vermietete dem Kläger mit einem hiermit wegen seiner Einzelheiten in
Bezug genommenen Vertrag vom 1. Oktober 1997,(Kopie Bl. 8-11 d.A.) dessen § 5 eine
Wertsicherungsklausel enthält, für die Zeit ab 15. November 1997 ein Ladenlokal in L.-
2
N., G. Straße 7. Vor der Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages hatte der Kläger die
Räumlichkeiten besichtigt. Er hatte sich an die Beklagte gewandt, nachdem er durch
folgende Anzeige im K. S.-Anzeiger vom 20.09.1997 (Kopie Bl. 323 d. A.) auf das
betreffende Objekt aufmerksam geworden war:
"
Ladenlokal
dem X. Platz, für viele Branchen, Food- oder Non-Food, direkt vom Vermieter.
Gut geeignet für Döner-Imbiß oder Türkisches Spezial-Geschäft. Langfristiger
Mietvertrag und gute Mietkonditionen geboten. Angebote schriftlich unter...."
3
In § 1 des Mietvertrages heißt es:
4
"Das Ladenlokal mit der VK-Fläche von 114 qm ist Mietgegenstand, dazu
gehört noch ein Lagerkeller, der Bestandteil dieses Vertrages ist. Vermietet
wird also eine zu berechnende Gesamtfläche von 114 qm. Ein neuer
Grundrißplan ist vom Vermieter zu erstellen und ebenfalls Bestandteil des
Vertrages. Alle Flächen sind Netto-Nutzflächen."
5
Nach § 2 des Vertrages beträgt die Mietzeit 10 Jahre gerechnet
6
ab dem 15.11.1997. § 2 Nr. 2 sieht ein Recht des Mieters vor, die Mietzeit zu verlängern.
7
Weiter heißt es in § 3 des Vertrages:
8
"Der Mietzins für den Laden beträgt pro qm jeweils 75,-- DM. Bei einer Fläche
von 114 qm ergibt dieses einen monatlichen Betrag von 8.550,-- DM."
9
Dabei findet sich die Angabe, "Fläche von 114 qm" bereits in dem mit Schreibmaschine
geschriebenen Vertragstext, während die Bezifferung des Mietzinses pro Quadratmeter
und des monatlichen Gesamtbetrags nicht mit Schreibmaschine geschrieben, sondern
jeweils hinter der noch mit Schreibmaschine geschriebenen Angabe "DM"
handschriftlich mit "75,-" bzw. "8.550,-" eingesetzt sind.
10
Eine von dem Kläger bereits mit der Klageschrift in Kopie vorgelegte, hiermit wegen
ihrer Einzelheiten in Bezug genommene, mit "Nachtrag zum Mietvertrag vom 1. Oktober
1997" überschriebene Urkunde vom 5. Oktober 1997 (Kopie Bl. 12 d.A.) enthält unter
Ziff. 1) die Regelung, dass die Beklagte dem Kläger unter bestimmten näher
bezeichneten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht einräumen werde. Weiter heißt es
dort:
11
"Auch hier entscheidet im Preis der Markt, sprich Angebot. Herr L. bekommt dann
den Zuschlag, wenn er ein Angebot macht, welches in der Höhe von Frau H. zu
akzeptieren ist / akzeptiert werden kann, weil es über dem der anderen
Interessenten liegt".
12
Jedenfalls seit Februar 1998 zahlt der Kläger einen Mietanteil von 2.100,- DM nur unter
Vorbehalt mit der Begründung, entgegen der abweichenden Angabe im Mietvertrag
betrage die vermietete Fläche - einschließlich Kellerraum - nur 85,33 qm.
13
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er ab Vertragsbeginn nur
6.450,-- DM monatlichen Mietzins schulde, da die für die Berechnung des Mietzinses
14
nach den Vorstellungen der Parteien maßgebliche Mietfläche tatsächlich erheblich
geringer und das Mietobjekt deshalb mit einem Fehler behaftet sei, der eine
Herabsetzung des Mietzinses auf diesen Betrag rechtfertige.
Der Kläger hat behauptet, bei der Anmietung des Ladenlokals habe ihm die Beklagte
zugesichert, dass dieses eine Größe von 114 qm habe. Diese Angabe sei für ihn auch
ausschlaggebend für die Anmietung zu dem vorgesehenen Preis gewesen, weil hierauf
seine Rentabilitätsberechnung beruht habe. Da ihm weniger Raum für seine Kunden zur
Verfügung stehe, sei der Umsatz naturgemäß geringer und deshalb die Rendite
schlechter als ursprünglich bei Abschluss des Mietvertrages gedacht. Die Beklagte
habe ihn bewusst getäuscht. Ihr sei klar gewesen, dass die Fläche, die auf das
Treppenhaus entfalle, nicht zur mietvertraglich vorausgesetzten Nutzfläche zu rechnen
sei. Die von ihm jetzt berechnete Gesamtmiete sei auch die ortsübliche Miete für Räume
vergleichbarer Art. Seine Angaben über die tatsächliche Größe des Objekts von (nur)
85,33 qm hat der Kläger auf die entsprechenden Größenermittlungen des Architekten I.
(Bl. 71 ff. d. A.) gestützt.
15
Der Kläger hat mit der Klageschrift angekündigt,
16
er werde beantragen,
17
die Beklagte zu verurteilen, einer Reduzierung der mtl. Miete für das im
Erdgeschoss des Hauses G. Straße 7, L., gelegene Ladenlokal nebst dem
dazugehörenden Lagerkeller von bisher mtl. 8.550,-DM auf 6.450,-DM mit Wirkung
ab dem 15.11.1997 zuzustimmen.
18
Unter entsprechender Abänderung dieses Antrages hat der Kläger vor dem Landgericht
zuletzt beantragt,
19
festzustellen, dass die Miethöhe sich auf 6.450,- DM monatlich ab dem 15.11.1997
beläuft.
20
Die Beklagte hat beantragt,
21
die Klage abzuweisen.
22
Die Beklagte hat vorgetragen, die Flächenangabe im Mietvertrag (114 qm) sei sachlich
richtig, denn zur Verkehrsfläche des Ladenlokals zählten auch der Flur, der Zugang zum
Lagerkeller sowie der Keller selbst und die Außenfläche des Ladenlokals. Somit sei von
einer Verkehrsfläche von 114 qm auszugehen, die bei der Bildung des Mietzinses ein
wertbestimmender Faktor gewesen sei. Bei Anmietung habe Einigkeit darüber
bestanden, dass der Mietzins - unabhängig von der Größe des Ladenlokals - gemietet
wie gesehen habe Geltung haben sollen.
23
Die Beklagte hat ferner vorgetragen, bei den Vertragsverhandlungen zwischen den
Parteien am 30. September 1997 sei ein hiermit wegen seiner Einzelheiten in Bezug
genommener Mietvorvertrag (Kopie Bl. 52 d.A.) gefertigt worden in dem es unter
anderem heißt:
24
"Der Laden hat eine Größe von ca. 114 qm, davon sind an VK-Fläche ca. 100 qm
nutzbar zu machen. Der Mietpreis beträgt pro qm 75,-- DM x 114 qm ergibt einen
25
Gesamtpreis von 8.550,-- ..."
Dabei ist der vorstehende Satz des Mietvorvertrages vollständig mit Schreibmaschine
geschrieben, mit Ausnahme der Angabe "ca." von der Zahl 114; diese Angabe "ca." ist
handschriftlich hinzugesetzt. Unterschrieben ist der Mietvorvertrag nach der vorgelegten
Kopie nicht. Auch das von dem Zeugen U. im Termin vor dem erkennenden Senat am
26. März 2003 als "Original" bezeichnete Exemplar jenes Vorvertrages trägt keine
Unterschrift.
26
Mit Beschlüssen vom 17. Dezember 1998 und vom 18. Januar 1999 hat das Landgericht
die Vernehmung von Zeugen über die Frage angeordnet, ob bei Abschluss des
Mietvertrages zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden habe, dass der
Mietzins unabhängig von der Größe des Ladenlokals Geltung haben sollte. Diese
Beschlüsse hat es nicht ausgeführt. Vielmehr hat es nach Hinweis darauf, dass es nach
erneuter Beratung die Klage nicht als schlüssig ansehe, und nach erneuter mündlicher
Verhandlung die Klage durch das angefochtene Urteil vom 30. September
27
1999 - 8 O 208/98 - (Bl. 163 ff. d.A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der
Kläger sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berechtigt, eine geringere als die
vertraglich vereinbarte Mietzahlung an die Beklagte vorzunehmen, auch wenn man zu
seinen Gunsten davon ausgehe, dass das Objekt tatsächlich nur eine Fläche von 85,33
qm anstatt der im Vertrag genannten 114 qm aufweise und die Parteien bei
Vertragsschluss nicht übereingekommen seien, dass der Mietzins unabhängig von der
Richtigkeit der im Mietvertrag angegebenen Fläche gelten solle. § 537 Abs. 1 BGB a.F.
greife nicht ein, weil eine konkrete Beeinträchtigung durch die Mindergröße nicht
dargetan sei. § 537 Abs. 2 BGB a.F. greife ebenfalls nicht ein, weil eine Zusicherung der
Beklagten hinsichtlich einer Fläche von 114 qm nicht dargetan worden sei. Auch unter
dem Gesichtspunkt des Fehlens der Geschäftsgrundlage könne die Klage keinen Erfolg
haben, weil der Kläger das Ladenlokal so angemietet habe, wie er es gesehen und für
seine Zwecke als tauglich angesehen habe. Davon, dass die Beklagte vorsätzlich eine
falsche Flächenangabe im Mietvertrag vermerkt habe, könne nicht ausgegangen
werden.
28
Gegen dieses ihm am 5. Oktober 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 5.
November 1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom Vortage Berufung eingelegt
und die nach Verlängerung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels bis zum 6.
Januar 2000 durch einen an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 5.
Januar 2000 begründet.
29
Der Kläger hat vorgetragen, das Landgericht habe sowohl den Begriff der zugesicherten
Eigenschaft i.S.d. § 537 Abs. 2 BGB a.F. als auch den Begriff des Fehlers i.S.d. § 537
Abs. 1 BGB a. F. verkannt. Bei zutreffender Beurteilung im Lichte der einschlägigen
Rechtsprechung seien die Voraussetzungen für eine Mietminderung ohne weiteres zu
bejahen.
30
Der Kläger hat beantragt,
31
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.09.1999
festzustellen, dass die vom Kläger der Beklagten geschuldete Miete für das
Mietobjekt Ladenlokal G. Str. 7, L., monatlich DM 6.450,-- ab dem 15.11.1997
beträgt.
32
Die Beklagte hat beantragt,
33
die Berufung zurückzuweisen.
34
Die Beklagte hat geltend gemacht, dass der Feststellungsantrag deshalb unzulässig sei,
weil der Kläger wegen in der Vergangenheit vermeintlich zuviel gezahlten Mietzinses
auf Leistung klagen könne und hinsichtlich der künftigen Mietzahlungen einer
bindenden Feststellung entgegen stehe, dass die Höhe des Mietzinses z.B. gemäß § 5
des Mietvertrages in der Zukunft geändert werden könne. Sie hat behauptet, bei der
Besichtigung des Ladenlokals am 30. September 1997 sei der monatliche Mietzins von
8.550,-DM ausgehandelt worden, ohne dass über die Größe des Ladenlokals in qm
gesprochen worden sei. Erst bei Abfassung des schriftlichen Vertrages am Folgetag
habe sie, die Beklagte, anhand der ihr vorliegenden Teilungsurkunde die Gesamtfläche
des vermieteten Raumes mit 114 qm berechnet, den bereits ausgehandelten Mietzins
von 8.550,-DM durch die von ihr ermittelte qm-Zahl geteilt und das Ergebnis dann
entsprechend in das Mietvertragsformular eingetragen.
35
Durch Urteil vom 21. Juni 2000 - 2 U 103/99 - hat der Senat das landgerichtliche Urteil
abgeändert und die vom Kläger erstrebte Feststellung getroffen. Der Senat hat
ausgeführt, die vermietete Fläche betrage lediglich 85,33 qm. Da die Größe des
Ladenlokals ganz offenkundig als preisbestimmender Faktor eine entscheidende Rolle
gespielt habe, sei das Mietobjekt fehlerhaft, und ihm fehle eine zugesicherte
Eigenschaft, was eine dem Feststellungsantrag entsprechende Mietminderung
rechtfertige.
36
Das genannte Urteil des Senats enthält keinen Tatbestand. Den Wert der Beschwer der
Beklagten hat der Senat auf 25.200,-- DM festgesetzt.
37
Gegen das Urteil des Senats vom 21. Juni 2000 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.
Juli 2000 Revision eingelegt. Durch Beschluß vom 29. November 2000 hat der
Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass die Beschwer der Beklagten durch das
Berufungsurteil 60.000,--DM übersteigt.
38
Mit der Revision hat die Beklagte die Wiederherstellung des Urteil des Landgerichts
vom 30. September 1999 erstrebt. Durch Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 219/00
- hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats vom 21. Juni 2000 aufgehoben, die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen und bestimmt, dass
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben werden.
39
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, das
Berufungsgericht habe von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1
ZPO a.F. ersichtlich in der Annahme abgesehen, die Sache sei im Hinblick auf den von
ihm festgesetzten Wert der Beschwer nicht revisibel. Dieser Annahme sei der Boden
entzogen, nachdem der Bundesgerichtshof den Wert der Beschwer der Beklagten auf
über 60.000,-- DM festgesetzt habe. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs sei ein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen
Tatbestand enthalte, weil einem solchen Urteil in der Regel nicht entnommen werden
könne, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt
habe, so dass diese einer abschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht
40
zugänglich sei. Von einer Aufhebung könne das Revisionsgericht nur absehen, wenn
das Berufungsgericht nur über eine Rechtsfrage entschieden habe, deren Beantwortung
die Feststellung eines konkreten Sachverhalts nicht voraussetze, oder wenn sich der
Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen
ausreichenden Umfang aus den Entscheidungsgründen ergebe. Beides sei hier nicht
der Fall. So könne bereits die von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit der
Feststellungsklage nicht zuverlässig beurteilt werden, weil dem Berufungsurteil nicht zu
entnehmen sei, für welche Zeit der Mietvertrag geschlossen worden sei und ob er bei
Erhebung der Klage noch fortbestanden habe. Soweit das Berufungsgericht in seinen
Entscheidungsgründen von einer tatsächlich vermieteten Fläche von nur 85,33 qm
ausgehe, lasse das Urteil nicht erkennen, ob dies unstreitig oder das Ergebnis einer
durchgeführten Beweisaufnahme sei oder aus welchen Gründen sonst diese
Feststellung ungeachtet möglicherweise streitigen Sachvortrags der Parteien
gerechtfertigt sei, etwa als Ergebnis einer Auslegung der in § 1 in nicht
widerspruchsfreier Weise verwendeten Begriffe VK-Fläche, Gesamtfläche und Netto-
Nutzfläche. Soweit die Revision geltend mache, der Mietvertrag sei nach § 139 BGB
nichtig, weil er im Zusammenhang mit der formnichtigen Einräumung eines
Vorkaufsrechts in einem Nachtragsvertrag vom 5. Oktober 1997 gestanden habe und
ohne diesen nicht abgeschlossen worden wäre, biete das angefochtene Urteil keine
hinreichende Grundlage für die Beurteilung dieser Sachrüge. Es lasse nicht erkennen,
ob das Gericht diesen Nachtragsvertrag bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt
habe. Die Revision rüge ferner, das Berufungsgericht hätte den von der Beklagten
angebotenen Zeugenbeweis für die Behauptung erheben müssen, zunächst sei der
Mietpreis mit 8.550,-- DM ausgehandelt worden; erst bei Vertragsschluss sei dann die
Flächenangabe einer Teilungsurkunde entnommen und der im Mietvertrag genannte
Preis von 75,-- DM durch Rückrechnung (8.550 DM geteilt durch 114 qm) ermittelt und in
die Urkunde eingefügt worden. Auch dieser Vortrag und Beweisantritt sei aus dem
Berufungsurteil nicht ersichtlich.
Der erkennende Senat hat darauf hin den Parteien mit Beschluss vom 4. November
2002 aufgegeben, zu den unter Ziff. II 2, 3 und 4 der Entscheidungsgründe des Urteils
des Bundesgerichtshofs angesprochenen Fragen Stellung zu nehmen.
41
Der Kläger führt - unter Wiederholung eines bisherigen Vortrages - aus, bereits bei der
ersten Besichtigung des Objekts habe er sich nach der Größe des Objekts und den
Mietzins pro Quadratmeter erkundigt, woraufhin ihm die Größe mit 114 qm und der
Quadratmetermietzins mit 75,--DM angegeben worden seien. Gleichzeitig sei erklärt
worden, zum Objekt gehöre noch der Lagerraum, der von der Küche zu erreichen sei.
Ob er überhaupt noch in diesem Gespräch die Größe der Verkaufsfläche als solche
angesprochen habe, wisse
42
er nicht mehr genau. Auf jeden Fall sei er davon ausgegangen, dass zu der
unmittelbaren Verkaufsfläche noch der Raum unter der Küche hinzu käme und sich
daraus die Gesamtfläche von 114 qm ergebe. Was Gegenstand des Mietvertrages
gewesen sei, ergebe sich aus der darin enthaltenen Objektbeschreibung Danach
gehöre dazu ein Ladenlokal und ein Lagerkeller. Genau diese Räume seien von dem
Architekten des Klägers vermessen worden mit dem Ergebnis, dass die Gesamtfläche
sich auf nur 85,33 qm belaufe. In den gesamten Verhandlungen sei immer von einer
Verkaufsfläche die Rede gewesen, so dass der Kläger den Begriff "VK-Fläche" auch nur
als Verkaufsfläche habe verstehen können und verstanden habe. An sich könne man §
1 Abs. 1 des Mietvertrages dahingehend verstehen, dass zusätzlich zu einer
43
Verkaufsfläche von 114 qm noch ein Lagerkeller hinzu käme. Allerdings habe der
Kläger von Anfang an "die Situation so verstanden, dass der Lagerkeller, den man von
der Küche erreicht, Teil der 114 qm sein soll, d.h. die wirkliche Verkaufsfläche etwas
geringer." Der Begriff der Nettonutzfläche sei so zu verstehen gewesen, "..dass in dieser
Größe tatsächlich Flächen vorhanden waren, die als Verkaufsbereich bzw. als
Lagerbereich nutzbar waren und nicht etwa durch mangelnde Einrichtung etc.
unbenutzbar waren." Unter der Gesamtfläche sei für den Kläger nur das zu verstehen
gewesen, was ihm von Seiten der Beklagten bei der Besichtigung gezeigt worden sei,
nämlich die Räumlichkeiten, die sich aus dem vorgelegten Plan des Architekten I.
ergäben. Andere Räumlichkeiten seien weder besichtigt worden, noch als zugehörig
zum Mietobjekt bezeichnet worden.
Zur Frage einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 139 BGB hat der Kläger
ausgeführt, die Parteien hätten unter "Vorkaufsrecht" nicht das verstanden, was im
strengen juristischen Sinne darunter verstanden werde, sondern, "...dass man der erste
ist, mit dem verhandelt wird". Eine Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks
hätten die Parteien nicht vereinbart. Unabhängig davon habe die eine Woche nach
Abschluss des Mietvertrages getroffene Vereinbarung über das "Vorkaufsrecht" die
Wirksamkeit des Mietvertrages nicht berühren können.
44
Der Kläger beantragt,
45
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.09.1999 festzustellen,
dass die vom Kläger der Beklagten geschuldete Miete für das Mietobjekt
Ladenlokal G. Straße 7, L., monatlich DM 6.450,00 ab dem 15.11. 1997 beträgt.
46
Die Beklagte beantragt,
47
die Berufung zurückzuweisen und
48
ihr, der Beklagten, nachzulassen, die gemäß § 711 ZPO zu bestimmende
Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder
öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
49
Die Beklagte wiederholt und ergänzt ihr früheres Vorbringen. Sie hat - nach
Anwaltswechsel - schriftsätzlich ausgeführt, es hätten sich "ganz erhebliche Bedenken
gegen die Identität des Klägers" ergeben, weil der Vorname "D." "eindeutig ein
Frauenname" sei. An dieser Rüge hält die Beklagte nicht fest, nachdem im Termin zur
mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 26. März 2003 der
Personalausweis des Klägers vorgelegt und in Augenschein genommen worden ist, aus
dem sich ergibt, dass der Kläger D. mit Vornamen heißt.
50
Im Anschluss an die Auflage unter Ziff. V des Senatsbeschlusses vom 4. November
2002 (Bl. 299 f. d.A.) hat die Beklagte einen hiermit in Bezug genommenen vermassten
Grundrissplan des Treppenhauses im Erdgeschoss und des Kellergeschosses des
Hauses G. Straße 7 vom 6./7. Januar 2003 (Bl. 336, 337 d.A.) vorgelegt.
51
Die Beklagte trägt vor, sie halte daran fest, dass die Mietfläche 114 qm groß sei. Nach
der Berechnung des Klägers seien "die durch das Erdgeschoss erschlossenen Räume"
rund 86 qm groß. Auf den Kellerraum, der in zwei Räume aufgeteilt sei, entfalle eine
Fläche von 14,8 qm. Die Restfläche beziehe sich auf den Anteil des Klägers an den
52
allgemeinen Verkehrsflächen des Hauses, die er ebenso nutze. Immerhin könne er die
Kellerräume nur über das allgemeine Treppenhaus erreichen. Es sei im übrigen "nicht
unüblich, Verkehrsflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, in eine
Mietberechnung einfließen zu lassen". Im vorliegenden Fall komme der Fläche jedoch
überhaupt keine Bedeutung zu. Am 30.09.1997 habe ein "allgemeiner" Termin zur
Besichtigung des Objekts stattgefunden. Anlässlich der Besichtigung mit dem Kläger,
die dieser mit seinem Bruder E. durchgeführt habe, habe sich der Kläger sofort
interessiert gezeigt. Er habe wissen wollen, welche Mietpreisvorstellungen bestanden,
weil diese sich nicht aus der Annonce ergeben hätten. Der Zeuge U., der geschäftliche
Berater der Beklagten, habe geäußert, dass man sich eine Miete von DM 9.000,--
vorstellen würde. Nach einigem Feilschen hätten die Parteien sich auf DM 8.550,-
geeinigt. Zu keinem Zeitpunkt während der Verhandlungen habe die tatsächliche Größe
der einzelnen Räume oder eine sonstige Ermittlung der reinen Mietfläche eine Rolle
gespielt. Die Verhandlungen seien "...nur über die Höhe der Grundmiete" geführt
worden, ohne dass der Kläger, sein Bruder, die Beklagte oder Herr U. den Mietpreis
"...in eine Relation zu irgendeiner Fläche gesetzt" hätten. Ihr, der Beklagten, hätten zum
damaligen Zeitpunkt "...nur die Erkenntnisse aus der Teilungserklärung bzw. der
Berechnung der bebauten Fläche sowie der Grundrisszeichnung" vorgelegen. Weitere
"...Erkenntnisse über eine tatsächliche Fläche" habe sie nicht gehabt. "Diese
Erkenntnisse", die die Grundfläche mit 114 qm auswiesen, habe sie ihrer "...internen (bis
zur mündlichen Einigung nie offenbarten) Kalkulation" zugrunde gelegt, "...weil in dem
Vertragsmuster, an dem sie sich orientierte, ebenfalls die Miete mit dem Produkt aus
Fläche und Einzelpreis aufgeführt war". "So und nicht anders" sei es zu erklären,
"...dass die Parteien, sich vom Angebot (DM 9.000,00) und Gegenangebot (DM
8.000,00) auf den endgültigen Mietpreis von DM 8.550,-- verständigten".
Einigung erzielt worden sei, habe der Kläger versucht, "...die Bindung der Einigung
durch einen Mietvorvertrag herbeizuführen". Der Mietvorvertrag sei letztlich nicht
unterzeichnet worden, weil die Parteien bereits für den nächsten Tag den Abschluss
des Mietvertrags vereinbart hätten.
Zur Frage des Vorkaufsrechts führt die Beklagte aus, der Kläger habe eine
diesbezügliche Vereinbarung am 01.10.1997, als sich die Parteien zur Unterzeichnung
des Mietvertrages im Supermarkt des Klägers getroffen hätten, von sich aus "ins Spiel
gebracht". Er habe den Mietvertrag nur unterzeichnen wollen, wenn die Beklagte ihm
ein Vorkaufsrecht einräumen würde. Auf diese Bedingung sei sie, die Beklagte, nicht
vorbereitet gewesen. Nach kurzer Überlegung habe sie sich bereit erklärt, auf das
Verlangen des Klägers einzugehen, sofern für sie daraus kein Nachteil erwachse. Sie
habe eine Verkaufsbindung nur eingehen wollen, wenn sie nicht dazu gezwungen
würde, in jedem Fall an den Kläger zu verkaufen, sondern nur wenn er das höchste
Angebot abgeben würde. Damit habe der Kläger sich einverstanden erklärt. Zur
Formulierung dieser von den Parteien als "Vorkaufsrecht" bezeichneten Einigung sei es
am 01.10.1997 nicht gekommen, "...weil die Beklagte zunächst noch die
Teilungserklärung überprüfen wollte, ob darin ein Hindernis für eine solche verbindliche
Einigung zum Verkauf enthalten war". Nachdem festgestellt worden sei, dass dies nicht
der Fall sei, sei die Vereinbarung vom 05.Oktober 1997 konzipiert und unterschrieben
worden, wobei beide Parteien sich darüber einig gewesen seien, dass diese Regelung
einer notariellen Beurkundung bedürfe. Nachdem der Kläger das vorliegende Verfahren
eingeleitet habe, habe sie die Beklagte ihm mit einem seinem Inhalt nach unstreitigen
Schreiben vom 3. Februar 1998 (Kopie Bl. 339 d.A.) mitgeteilt, dass sie sich nicht mehr
an die Abrede, eine notarielle Beurkundung durchzuführen, halten würde.
53
Die Beklagte vertritt im übrigen die Auffassung, dass es dem Kläger gemäß § 536 b
BGB verwehrt sei, sich auf Gewährleistungsrechte zu berufen, da ihm aus dem Inserat
bekannt gewesen sei, "... dass er sich für 100 qm Fläche bewarb". Anlässlich der
Besichtigung des Objekts am 30.September 1997 habe der Kläger die Beklagte gefragt,
ob sie ihm einen Plan für seinen Architekten zur Verfügung stellen könne. Daraufhin sei
ihm die Skizze Bl. 79 GA überlassen worden. Spätestens daraus, so meint die Beklagte,
habe der Kläger ersehen können, dass der Laden selbst nur 67,5 qm "Fläche" haben
sollte, "wobei sich dieser, wie sich aus den aufgeführten Maßen ergibt, an der
Grundfläche des Gesamtgebäudes orientierte." Jedenfalls, so die Beklagte weiter, habe
der Kläger spätestens bei der Übergabe am 15. Oktober 1997 Kenntnis von der
tatsächlichen Größe der Mieträume gehabt. In Abweichung von § 1 Abs. 1 des
Mietvertrages sei vereinbart worden, dass der Kläger einen neuen Grundrissplan
erstellen solle, weil er ohnehin für seinen Antrag auf Nutzungsänderung Pläne habe
erstellen müssen. Diese Pläne hätten, wie sich aus dem auf ihnen (Kopien Bl. 72 ff. d.
A.) angegebenen Datum ergebe, am 20.10.1997 vorgelegen. Damit habe der Kläger
"noch vor der Übergabe Kenntnis von der nach seiner Auffassung geringeren Fläche"
gehabt. Einen Vorbehalt habe er jedoch nicht erklärt. Insoweit sei § 536 b BGB analog
anwendbar. Bei einem so gravierenden Mangel wie er vom Kläger geltend gemacht
werde, sei "eine Verkürzung der in der Rechtsprechung angesetzten Regelfrist von 6
Monaten geboten", wobei hier auch ein Zeitraum von 3 Monaten ausreiche.
54
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung
am 26. März 2003 gewechselten Schriftsätze und auf die von den Parteien bis dahin zu
den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
55
Der Senat hat Beweis erhoben über die Frage, was zwischen den Parteien vor und bei
Abschluss des Mietvertrages über das streitgegenständliche Objekt hinsichtlich des
Mietzinses besprochen worden ist, durch Vernehmung der Zeugen U. und I. L.. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom
26.03.2003 (Bl. 391 ff. d. A.) Bezug genommen.
56
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Beklagte Schriftsätze vom
30. Juni 2003 (Bl. 411 ff. d.A.) und vom 22. Juli 2003 (Bl. 425 ff. d.A.) und der Kläger
einen Schriftsatz vom 3. Juli 2003 (Bl. 417 ff. d.A.) zu den Akten gereicht.
57
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
58
Auf das Berufungsverfahren in der vorliegenden Sache sind nach der
Übergangsregelung des § 26 Nr. 5 EGZPO noch die Bestimmungen der
Zivilprozessordnung in ihrer am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden,
weil die mündliche Verhandlung im ersten Rechtszug am 26. August 1999 und damit vor
dem in jener Übergangsvorschrift bezeichneten Stichtag geschlossen worden ist.
59
In der Sache führt auch die neue Verhandlung vor dem Senat zu keinem von der
aufgehobenen Entscheidung abweichenden Ergebnis. Die informeller Hinsicht
bedenkenfreie Berufung des Klägers ist auch unter Berücksichtigung des ergänzenden
Vorbringens der Parteien und des Ergebnisses der vor dem Senat durchgeführten
Beweisaufnahme begründet. Der Kläger begehrt mit der Klage zu Recht die
Feststellung, dass er für das von der Beklagten angemietete Gewerbeobjekt ab
Vertragsbeginn am 15.11.1997 Miete nur in Höhe von monatlich 6.450,-- DM, statt des
60
im Mietvertrag der Parteien vom 1.10.1997 genannten Betrages von monatlich DM
8.550,--schuldet.
1.
61
Die Feststellungsklage ist zulässig.
62
63
Anders als beim Kauf- oder Werkvertrag setzt die Minderung bei der Miete nicht ein
hierauf gerichtetes Verlangen des Berechtigten voraus, sondern sie tritt hier bei
Vorliegen eines nicht unerheblichen Mangels kraft Gesetzes ein (§ 537 Abs. 1 Satz 1
BGB a. F.; § 526 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.).Der Mieter kann deshalb auf Feststellung
klagen, dass er nur den geminderten Mietzins schuldet; und zwar auch dann, wenn es
neben dem künftigen um in der Vergangenheit zu viel bezahlten Mietzins geht, den der
Mieter nach §§ 537, 812 BGB zurückfordern oder gegen den laufenden Mietzins
verrechnen könnte (BGH WPM 1985, 1213, 1214; Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der
Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III.B Rn. 1162).
64
Zwar besteht für eine derartige Feststellung dann kein
65
Interesse, wenn die Minderung allein eine bei Klageerhebung bereits abgelaufene
Mietzeit betrifft, weil der Mieter dann seine Rechte mit einer Leistungsklage geltend
machen könnte. Diese Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der
Leistungsklage gilt jedoch nicht, wenn das Mietverhältnis bei Klageerhebung noch
besteht und sich die von dem Mieter beanspruchte Minderung auch auf den Zeitraum
nach der Klageerhebung erstreckt. In einem solchen Fall ist das erforderliche
Feststellungsinteresse insgesamt - für Vergangenheit und Zukunft - gegeben. Denn es
würde - wie der Bundesgerichtshof in seinem in der vorliegenden Sache ergangenen
Urteil vom 11. September 2002, für den Senat bindend (§ 565 Abs. 2 ZPO a. F. in
Verbindung mit § 26 Nr. 7 EGZPO), ausgesprochen hat - vom Standpunkt der
Prozeßwirtschaftlichkeit aus keinen Sinn machen, den Kläger teilweise, nämlich nur
hinsichtlich des bereits verstrichenen Zeitraums, auf eine Leistungsklage wegen
überzahlter Mietzinsen zu verweisen und eine Feststellungsklage nur für die künftige
Zeit zuzulassen. Die im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. September 2002
genannte Voraussetzung für die Zulässigkeit der Feststellungsklage, daß nämlich der
Mietvertrag bei Klageerhebung noch fortbestand, ist vorliegend erfüllt. Darauf hat der
Senat unter Ziffer I seines Beschlusses vom 4. November 2002 - von den Parteien
unwidersprochen - hingewiesen. Nach § 2 Nr. 1 des Mietvertrages vom 1. Oktober 1997
betrug die Mietzeit jedenfalls 10 Jahre ab dem 15. November 1997. Der Vertrag läuft
also (jedenfalls) noch bis 2007.
66
Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen hier Bedenken gegen die
Zulässigkeit der Feststellungsklage auch nicht mit Blick auf die Wertsicherungsklausel
in § 5 des Mietvertrages.
67
Soweit danach zukünftig Anpassungen der Miethöhe in Betracht kommen können,
wären diese vielmehr auf den durch Urteil festgestellten geminderten Mietzins zu
beziehen.
68
2.
69
In der Sache macht der Kläger mit Recht geltend, dass die Mietsache mit einem Fehler
im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB a.F. bzw. des § 536 Abs. 1 BGB n. F. behaftet ist, der
die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Monatsmiete von DM 8.550,-- auf eine
Monatsmiete von nur DM 6.450,-- rechtfertigt. Zwar richtet sich - da die
Übergangsregelung des Art. 229 § 3 EGBGB insoweit nichts anderes bestimmt - die
Minderung hier nur für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1.
September 2001 nach § 537 Abs. 1 BGB a. F. und seither nach § 536 Abs. 1 BGB n. F.
In der Sache macht dies jedoch keinen Unterschied, weil hier sowohl ein "Fehler" im
Sinne von § 537 Abs. 1 BGB a. F., als auch ein "Mangel" im Sinne von § 536 Abs. 1
BGB n. F. vorliegt und sich hier auch die Rechtsfolgen - nach § 537 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt.
BGB a. F. Herabsetzung der Miete auf einen nach den Grundsätzen der §§ 472, 473
BGB a. F. zu bemessenden Teil des Mietzinses, nach § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F.
Herabsetzung der Miete auf den angemessenen Teil - im Ergebnis nicht unterscheiden.
70
"Fehler" im Sinne von § 537 Abs. 1 BGB a. F. ist eine für den Mieter nachteilige
Abweichung des tatsachlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich
vorausgesetzten; sie muss die Tauglichkeit zu dem von den Vertragsparteien konkret
vorausgesetzten vertragsgemäßen Gebrauch ganz aufheben oder erheblich mindern
(vgl. BGH, NJW 2000, 1714 [1715]; Palandt/Putzo BGB, 59. Aufl., § 537 Rn. 12). Das
kann insbesondere bei einem erheblichen Abweichen der tatsächlichen Raumgröße
von der vertragsgemäßen Mietfläche der Fall sein, jedenfalls dann, wenn es sich bei der
Flächenangabe um eine solche Eigenschaft der Mietsache handelt, die auch nach den
Vorstellungen der Parteien die Höhe des Mietzinses beeinflusst (vgl. OLG Köln WuM
1999, 282 [283]). Nicht anders ist auch der Begriff des (Sach-) Mangels im Sinne von §
536 Abs. 1 BGB zu verstehen. Auch er wird definiert als eine für den Mieter nachteilige
Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache von ihrem vertraglich
vorausgesetzten Zustand (vgl. Palandt/Wiederkaff, BGB, 62. Aufl., § 536 Rdn. 16).
71
Die genannten Voraussetzungen eines Fehlers bzw. Mangels sind hier gegeben.
72
a)
73
Der Inhalt des Mietvertrages vom 1. Oktober 1997 lässt - für sich genommen - keinen
Zweifel daran zu, dass die Parteien die Höhe der Miete, wie bei der Vermietung
gewerblicher Flächen üblich, anhand der qm-Zahl und unter Berücksichtigung des
vereinbarten qm-Preises ermittelt und vereinbart haben.
74
Im Mietvertrag vom 1. Oktober 1997 wird wiederholt auf die Größe der vermieteten
Fläche hingewiesen und das angegebene Flächenmaß eindeutig in Bezug zu dem
ausgewiesenen qm-Preis gesetzt.
75
In der Eingangsformel des Vertrages heißt es:
76
"Der Vermieter ist Eigentümer des Ladens .... mit einer Gesamt-Verkaufsfläche von
114 qm."
77
Anschließend heißt es in § 1:
78
"Das Ladenlokal mit einer VK-Fläche von 114 qm ist Mietgegenstand, dazu gehört
noch ein Lagerkeller, der Bestandteil dieses Vertrages ist. Vermietet wird also eine
79
zu berechnende Gesamtfläche von 114 qm. Ein neuer Grundrissplan ist vom
Vermieter zu erstellen und ebenfalls Bestandteil des Vertrages. Alle Flächen sind
Netto-Nutzflächen."
Weiter heißt es in § 3:
80
"Der Mietzins für den Laden beträgt pro qm jeweils 75,-DM. Bei einer Fläche von
114 qm ergibt dieses einen monatlichen Betrag von 8.550,-- DM."
81
Mit diesen Formulierungen ist unmissverständlich ausgedrückt, dass als Monatsmiete
der Betrag geschuldet sein sollte, der sich aus der Multiplikation des Mietpreises je qm
mit der qm-Zahl der vermieteten Fläche ergibt und zwar - entgegen den Ausführungen
im Schriftsatz der Beklagten vom 30. Mai 2000 - der reinen Ladenfläche ohne
zusätzliche Kellerräume, denn die in § 1 Abs. 1 des Vertrages mit 114 qm angegebene
"VK-Fläche" wird im nächsten Satz als "zu berechnende" Fläche bezeichnet.
82
b)
83
Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Parteien im Mietvertrag
vom 1.Oktober 1997 sind auch nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten
Beweisaufnahme nicht gerechtfertigt. Vielmehr steht danach zur sicheren Überzeugung
des Senats fest, dass die Parteien den Mietpreis so wie im Vertrag schriftlich festgelegt
anhand der qm-Zahl und unter Berücksichtigung des vereinbarten qm-Preises ermittelt
und vereinbart haben.
84
aa)
85
Die Zeugin I. L. hat bekundet, sie sei bei einem Besichtigungstermin betreffend das hier
in Rede stehende Objekt zugegen gewesen. Außer ihr hätten der Kläger, die Herren C.
und E. L. sowie der Zeuge U. an dem Besichtigungstermin teilgenommen. Die Beklagte,
Frau H., sei nicht dabei gewesen. Sie selbst habe "mit dem Lokal nichts zu tun" gehabt,
habe aber aus Interesse an der Besichtigung teilgenommen. Der Kläger sei der Neffe
ihres Ehemannes. Die Erklärungen des Herrn U. hätten sie, die Zeugin I. L., und Herr F.
L. den beiden anderen bei der Besichtigung anwesenden Familienmitgliedern, die nicht
so gut deutsch sprächen, ins Türkische übersetzt. Bei dem Besichtigungstermin seien
ihnen die Räume im Erdgeschoss und ein von der Küche aus zu erreichender kleiner
Keller gezeigt worden. Weitere Räume im Keller des Hauses hätten sie bei dieser
Gelegenheit nicht besichtigt. Sie hätten dann gefragt, wie groß das Objekt und wie hoch
die Miete sei. Der Zeuge U. habe erklärt, es handele sich um eine Verkaufsfläche von
114 qm. Er habe dann weiter gesagt, dass der Mietpreis 75,- DM/qm betrage und sich
demgemäss auf insgesamt 8.550,-DM belaufe. Auf Befragen des
Prozessbevollmächtigten des Beklagten erklärte die Zeugin weiter, sie vermöge sich
nicht mehr zu erinnern, ob über die Miete verhandelt worden sei. Jedenfalls sei ihnen
der Betrag von 8.550,- DM genannt worden. Eine Forderung in Höhe von 9.000,--DM sei
damals nicht gestellt worden. Es seien 114 qm genannt worden. Dabei sei sie sich auch
nach der längeren Zeit, die die Verhandlungen her seien, ganz sicher.
86
Weiter hat die Zeugin bekundet, sie sei dann auch zugegen gewesen, als man sich am
selben Tag in den Supermarkt des Klägers begeben habe. Bei dieser Besprechung
seien dann wieder alle vier Mitglieder ihrer Familie anwesend gewesen, außerdem Herr
U. und die Beklagte, welche von Herrn U. "irgendwo abgeholt" worden sei. Bei dieser
87
Unterredung im Supermarkt sei es unter anderem um die Frage gegangen, wie lange
der Vertrag laufen solle. Ob bei dieser Gelegenheit nochmals von der Höhe der Miete
gesprochen worden sei, wisse sie nicht mehr. Auf die Frage, ob bei der Gelegenheit
auch schon etwas schriftlich festgelegt worden sei, hat die Zeugin erklärt, sie wolle "jetzt
nicht lügen", sie "meine", man habe "so einen Vorvertrag" gemacht. Wenn, dann werde
Herr F. L. ein Exemplar dieses Vorvertrags bekommen haben. Bei Abschluss des
eigentlichen Mietvertrages zwischen den Parteien sei sie nicht zugegen gewesen.
Auf entsprechenden Vorhalt hat die Zeugin weiter erklärt, sie könne sich auch daran
erinnern, dass auch über die Option einer Vertragsverlängerung um 2 x 5 Jahre
gesprochen worden sei. Das sei ihr deshalb in Erinnerung, weil sie damals nicht
gewusst habe, was eine "Option" sei.
88
Auf den Vorhalt, dass der - zeitlich vor der Zeugin angehörte - Zeuge U. bekundet habe,
sie, die Zeugin I. L., sei bei der Besichtigung nicht anwesend gewesen, hat die Zeugin
erklärt: "Dann erinnern sie Herrn U. mal an das Gespräch über die Eingangstür. Da
habe ich noch mit Herrn U. besprochen, ob er oder wir das machen sollten. Und er sagte
mir noch, ich sei eine gute Geschäftsfrau."
89
Auf Befragen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, erklärte die Zeugin I., auf das
Objekt seien sie durch eine Anzeige in der Zeitung aufmerksam geworden. Sie habe
diese Anzeige damals auch gelesen. Auf den Vorhalt, weshalb sie denn bei dem
Besichtigungsgespräch noch mal nach der Größe gefragt haben sollten, wenn doch in
der Anzeige die Größe des Objekts angegeben gewesen sei, antwortete die Zeugin:
"Wenn man ein Objekt anmietet, fragt man doch nach der Größe. Man fragt doch bei
einer Wohnung, wenn man sie anmietet, nach der Größe."
90
Der Senat hegt keine Bedenken, der Zeugin in allen wesentlichen Punkten ihrer
Aussage zu folgen. Die Zeugin hat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sie hat
auf Fragen durchweg spontan geantwortet und ist dabei auf Details eingegangen, die
erkennen lassen, dass sie auch heute noch eine lebhafte Erinnerung an den
Besichtigungstermin hat. Dabei zeigte sie sich erkennbar bemüht darum, eine
zutreffende Aussage zu machen und bestehende Unsicherheiten in ihrer Erinnerung
deutlich zu machen.
91
Allein der Umstand, dass die Zeugin mit dem Kläger verschwägert ist, steht dem
Vertrauen in die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht entgegen. Diesbezügliche Zweifel
sind um so weniger gerechtfertigt, als auch der von der Zeugin geschilderte Ablauf des
Besichtigungstermins sich ohne weiteres zu dem fügt, was die Parteien dieses
Rechtsstreits im Mietvertrag vom 1.Oktober 1997 schriftlich niedergelegt haben.
92
bb)
93
Auch die Aussage des Zeugen U. bietet keinen Anlass, an der Richtigkeit der Aussage
der Zeugin I. L. zu zweifeln.
94
Der Zeuge hat bekundet, er stehe der Beklagten bei ihren geschäftlichen
Angelegenheiten mit Rat und Tat zur Seite. In dieser Eigenschaft als Berater habe er die
Beklagte auch bei Vermietung des hier in Rede stehenden Objekts unterstützt. Er sei
auch bei der Besichtigung des Objekts durch den Kläger zugegen gewesen. An jede
Einzelheit vermöge er sich nach Ablauf von 5 1/2 Jahren allerdings nicht mehr zu
95
erinnern. Zu dem betreffenden Besichtigungstermin seien auf Klägerseite die Herren F.
L. und E. L. gekommen. Ferner seien Frau H. und er selbst bei dieser Besichtigung im
Objekt zugegen gewesen. Bei der Besichtigung des Objekts seien das Ladenlokal, der
Lagerraum im Zwischengeschoss sowie die beiden Kellerräume, die über das
Treppenhaus zu erreichen seien, als Mietobjekt vorgestellt worden. Es sei auch über
den Mietpreis gesprochen worden. Frau H. habe ebenso wie er die Vorstellung gehabt,
dass der Mietpreis um die 9.000,- DM pro Monat betragen solle, während die
Vorstellung des Klägers eher um den Bereich von um die 8.000,- DM gegangen sei. Die
genannte Vorstellung sei um "8.000 plus gegangen". Das heiße, nicht unter 8.000,- DM,
sondern eher darüber, weil die Beklagte eine klare Vorstellung von der zu erzielenden
Miete gehabt habe und unter 8.500,- DM nicht vermietet hätte.
Er meine, so der Zeuge U. weiter, dass der Kläger der vorletzte Interessent gewesen sei,
der an jenem Tag das Objekt besichtigt habe. Im Anschluss an die Besichtigung hätten
sie sich dann in den Supermarkt des Klägers begeben, wo nochmals über den Vertrag
gesprochen worden sei. Es habe einen Vorvertrag gegeben. Diesen Vorvertrag habe
aber nur die Beklagte unterzeichnet, nicht der Kläger. Der Kläger habe das nicht gewollt,
"weil man ja am nächsten Tag den Mietvertrag mache". In diesem Vorvertrag seien
bereits die Konditionen festgehalten worden. Beim späteren Mietvertrag habe es nur
eine wesentliche Abweichung gegeben, nämlich die, dass im Vorvertrag eine Option
von zweimal fünf Jahren vorgesehen gewesen sei, während es im Mietvertrag drei
gewesen seien. Letzteres habe der Bitte des Klägers entsprochen. Der Vorvertrag sei,
so der Zeuge weiter, "von unserer Seite" bereits vorbereitet worden. Einzusetzen
gewesen seien "...allerdings natürlich noch der Name des zu findenden Mieters, sowie
die Mietzeit". Der Mietpreis sei im Vorvertrag schon angegeben gewesen. Das habe der
Vorstellung der Beklagten entsprochen, dass um die 9.000,- DM zu erzielen seien. Es
sei dann "...eine reine Rechenaufgabe (gewesen), den Mietpreis durch Multiplikation mit
der Quadratmeterzahl zu ermitteln." Der Vorvertrag sei im Supermarkt des Klägers erst
fertiggestellt worden, vorher sei aber der Text, der maschinengeschrieben sei, allerdings
schon "von uns" erstellt worden. Dies gelte auch für den Mietpreis, welcher der
Vorstellung der Beklagten entsprochen habe. Der Vorvertrag habe dann verwendet
werden können, nachdem man sich auf einen Betrag in dieser Größenordnung geeinigt
gehabt habe. Einen Tag später sei dann der Mietvertrag wiederum im Supermarkt des
Klägers unterschrieben worden. Dass dann der Mietpreis in dem Mietvertrag,
handschriftlich eingesetzt worden sei, sei deshalb geschehen, "...weil man ja noch gar
nicht bei Abfassung des Vertragsformulars" gewusst habe, "wer Mieter sein wird". Die
8.550,--DM seien "...dann - wie gesagt - als Rechenergebnis zustande (gekommen),
wenn man das Aufmaß von dem vorliegenden Plan nahm und mit der Miethöhe pro
Quadratmeter multipliziert." Über die Größe des Objekts sei bei Vertragsabschluss nicht
gesprochen worden, auch nicht bei der Besichtigung. Die 114 qm seien eine rein
rechnerische Größe, um auf den Mietzins von 8.550,- DM zu kommen. "114 qm", so der
Zeuge weiter, seien "...ja auch da, beweislich, dazu werde sich der Herr Rechtsanwalt
äußern."
96
Auf Vorhalt des "Mietvorvertrags" hat der Zeuge erklärt, er sei der Meinung gewesen,
der Vorvertrag sei von Frau H. unterschrieben worden, und weiter: "Wenn mir jetzt
gezeigt wird, dass dort keine Unterschrift ist, o.k., dann habe ich mich eben geirrt."
97
Auf Befragen hat der Zeuge U. angegeben, es treffe zu, dass er "... im wesentlichen die
Schriftsätze kenne." Frau H. und er hätten sich über diesen Rechtsstreit wiederholt
beraten. Es treffe auch zu, dass er auch während des ersten Rechtszuges an
98
Besprechungen mit Rechtsanwalt Q., dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten
der Beklagten teilgenommen habe. Das unlängst per Fax eingereichte Schreiben vom
22. März 2003 an den Senat (Bl. 369 f. d. A.) - welches der Senat den Parteien in Kopie
zur Kenntnis gebracht hat, stamme von ihm, dem Zeugen.
Auf entsprechende Frage des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erklärte der Zeuge
U.: "Den Originalvertrag habe ich da." Der Zeuge U. nahm daraufhin den Vertrag aus
seiner Aktentasche.
99
Der Senat vermag der Bekundung des Zeugen U., dass bei den Vertragsverhandlungen
von der - im Vertragstext genannten - Größe von 114 qm nicht gesprochen worden sei,
dass es sich dabei vielmehr um eine rein rechnerische Größe gehandelt habe, nicht zu
folgen. Er ist vielmehr von der Richtigkeit der abweichenden Bekundung der Zeugin I. L.
überzeugt. Zum einen ist deutlich geworden, dass der Zeuge diesen Rechtsstreit eher
aus der Sicht des Beklagten, denn aus der Sicht eines neutralen Beobachters betrachtet
und sich dabei als Interessenwahrer der Beklagten versteht. Er war nach seinen
insoweit glaubhaften Angaben von Anfang an in dieser Sache als Berater der Beklagten
persönlich engagiert und hat für sie weitgehend auch die Verhandlungen mit dem
Kläger geführt. Bei objektiver Betrachtung liegt es daher ohne weiteres auf der Hand,
dass er an einem für die Beklagte günstigen Ausgang des Rechtsstreits ein eigenes
Interesse hat. Dabei engagiert er sich auf Seiten der Beklagten in einem Maße, das
ersichtlich nicht von dem Bemühen um eigene Distanz zu dem Streit der Parteien
getragen ist. Deutlich wird dies beispielsweise in dem genannten den Parteien
bekannten und im Termin vom 26. März 2003 angesprochenen Fax des Zeugen vom 22.
März 2003, in welchem er sich mit Ausführungen in einem nicht ihn, den Zeugen,
betreffenden und nicht an ihn gerichteten Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des
Klägers auseinandersetzt.
100
Auch in der weiteren Äußerung des Zeugen U., zu der Größe von 114 qm werde sich
"der Herr Rechtsanwalt äußern", wird das Ziel des Zeugen deutlich, auch im
vorliegenden Rechtsstreit die Interessen der Beklagten wahrzunehmen. Dafür, dass
gegenüber diesem Ziel des Zeugen sein Bemühen um eine inhaltliche zutreffende
Aussage zurücktritt, spricht, dass er hat erkennen lassen, dass er falsche Angaben vor
Gericht nicht sonderlich ernst zu nehmen scheint. Nicht anders ist es nämlich zu werten,
wenn er, nachdem er auf die objektive Unrichtigkeit seiner Aussage, der
"Mietvorvertrag" enthalte die Unterschrift der Beklagten, angesprochen, mit der
unbesorgten Bemerkung reagiert, "o. k., dann habe ich mich eben geirrt."
101
Nimmt man hinzu, dass der Zeuge während seiner Aussage das Original der Urkunde in
seiner Aktentasche aufbewahrte und daher ohne weiteres in der Lage war, die Sachlage
zu prüfen, bevor er sich äußerte, so wird der durch die zitierte Äußerung hervorgerufene
negative Eindruck zusätzlich verstärkt.
102
Die Bekundungen des Zeugen U. vermögen vor allem aber auch inhaltlich nicht zu
überzeugen.
103
Seine Erklärung, weder bei der Besichtigung noch bei Vertragsabschluss sei über die
Größe des Objekts gesprochen worden, widerspricht zunächst einmal aller
Lebenserfahrung. Es liegt fern, dass der Kläger, der auch einen Supermarkt betreibt, bei
den Mietpreisverhandlungen die Größe der vermieteten Fläche einfach hätte
dahinstehen lassen, obwohl dies ein üblicher Bewertungsmaßstab gerade auch für
104
gewerbliche Immobilien ist und obwohl auch die Nutzungsmöglichkeiten eines Objekts
von seiner Größe abhängen.
Schon inhaltlich nicht nachvollziehbar ist auch die Erklärung des Zeugen U., die 114 qm
seien "eine rein rechnerische Größe" (gewesen), "um auf den Mietzins von 8.550,- DM
zu kommen". Wenn man tatsächlich ohne Rücksicht auf die Fläche des Objekts eine
pauschale Miete von 8.550,-- DM vereinbart hätte, so hätte nicht der geringste Anlass
bestanden, eine "rein rechnerische Größe" zu bemühen, "um auf 8.550,-- DM zu
kommen". Man hätte vielmehr schlicht eine Pauschalmiete vereinbaren können und
gewiss auch vereinbart.
105
Das nach der Darstellung des Zeugen angeblich eingeschlagene Verfahren wäre im
übrigen bei objektiver Betrachtung gerade auch aus Sicht der Beklagten unzweckmäßig
gewesen, weil die Beklagte sich bei dieser Vorgehensweise ohne Not der Gefahr einer
späteren Auseinandersetzung mit dem Mieter wegen einer falschen Flächenangabe
ausgesetzt hätte.
106
Gegen die Darstellung des Zeugen U. spricht zudem, dass es wenig plausibel erscheint,
dass ein nicht als Ergebnis einer Multiplikation eines ausgehandelten
Quadratmeterpreises mit einer vom Vermieter genannten Grundfläche, sondern
angeblich ohne Rücksicht hierauf frei festgelegten Mietzins gleichwohl den "ungeraden"
Betrag von 8.550,-DM ergibt. Umgekehrt hat bereits der Bundesgerichtshof in seinem
Urteil vom 11. September 2002 darauf hingewiesen, dass die mathematische
Wahrscheinlichkeit gering ist, dass ein ausgehandelter Mietzins bei der Division durch
eine angeblich seiner Berechnung nicht zugrunde gelegten Fläche den "glatten" Betrag
von 75,-DM/qm ergibt. Allein plausibel ist vielmehr die Schilderung der Zeugin L., dass
die Fläche von 114 qm genannt wurde und sich der Mietzins von 8.550,- pro Monat dann
aus einer Multiplikation dieser Fläche mit dem vom Vermieter genannten
Quadratmeterpreis ergab. Damit stimmt auch das äußere Erscheinungsbild des
Vertrages vom 1. Oktober 1997 überein, in dem die Fläche von 114 qm ebenso wie der
weitere Vertragstext in Maschinenschrift geschrieben sind, schon vor dem
Vertragsgespräch vorbereitet waren, während der Name des Mieters und die Zahlen
"75" als Quadratmeterpreis und "8.550,-" als monatlicher Mietzins von Hand eingesetzt
sind, mithin erst bei den Vertragsverhandlungen festgelegt wurden.
107
Davon, dass die Zeugin L. bei den genannten Verhandlungen zugegen war, ist der
Senat U. der abweichenden Darstellung des Zeugen U. überzeugt. Es war
eindrucksvoll, wie sie sich im Laufe ihrer Vernehmung nach und nach an zahlreiche
Einzelheiten - auch solche, die für sich genommen unwesentlich sind - des Gesprächs
zu erinnern vermochte.
108
cc)
109
Der Inhalt des "Mietvorvertrags" kann im übrigen nur als zusätzliches Indiz dafür
angesehen werden, dass die Objektfläche und der qm-Preis bei den
Vertragsverhandlungen durchaus eine wesentliche Rolle gespielt haben. Diese
Bewertung steht auch im Einklang mit dem, was die Beklagte mit Schriftsatz ihres
erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten v. 13.11.1998 hat vortragen lassen:
110
"Nach diesseitiger Rechtsansicht ist auch von einer Verkehrsfläche von 114 qm
auszugehen, die bei der Bildung des Mietzinses ein wertbestimmender Faktor
111
gewesen ist." (Bl. 76 d.A.)
Die Beklagte stützt im übrigen ihre Behauptung, man habe sich "vorvertraglich"
mündlich auf 8.550,-- DM geeinigt, ohne dass über die Größe des Ladenlokals
gesprochen worden sei, vor allem auch darauf, dass sie selbst bei Besichtigung des
Objekts noch nicht gewusst habe, von welcher Grundfläche auszugehen sei. Auch diese
Argumentation erweist sich indes vor dem Hintergrund der Angaben im "Mietvorvertrag"
als unhaltbar. Ebenso widerlegt der Inhalt des "Mietvorvertrages" das Vorbringen der
Beklagten in der Revisionsinstanz und nach Zurückverweisung der Sache an den
Senat, wonach es sich bei entsprechenden Flächenangaben im Mietvertrag vom
1.10.1997 um ein rechnerisches Zufallsergebnis handeln soll.
112
Insgesamt erweist sich das Vorbringen der Beklagten somit schon aufgrund seiner
Widersprüchlichkeit als unglaubhaft, während die Darstellung des Klägers und die sie
stützenden Angaben der Zeugin I. L. ohne weiteres plausibel und glaubhaft erscheinen.
113
Der Senat verkennt nicht, dass in dem Inserat, aufgrund dessen es zu den
Vertragsverhandlungen zwischen den Partein gekommen ist, eine Verkaufsfläche von
nur 100 m² genannt war. Dies nährt indes keinen Zweifel an der Richtigkeit der durch
den Mietvertrag vom 1. Oktober 1997 selbst bestätigten Darstellung der Zeugin I. L.,
dass beim Vertragsgespräch eine zu nutzende Fläche im Sinne von § 1 des Vertrages
von 114 qm genannt und der Berechnung des dann vereinbarten Mietzinses zugrunde
gelegt worden ist. Vielmehr ist ohne weiteres plausibel, daß der im Vertrag bezeichnete
Mietgegenstand - einschließlich eines Lagerkellers - eine größere Fläche umfassen
konnte als die (reine) Verkaufsfläche, von der das Inserat spricht. Dafür, dass eine
Fläche von 114 qm genannt und der Berechnung des Mietzinses zugrunde gelegt
worden ist, spricht auch die Angabe oben auf der Skizze Bl. 79, die, wie die Beklagte
selbst, wenn auch in anderem Zusammenhang, vorträgt, dem Kläger im
Vertragsgespräch am 30. September 1997 überlassen worden ist. Dass sich dort die
Angabe "114 qm x DM" findet, lässt darauf schließen, dass die Fläche von "114 qm" die
Grundlage der Berechnung bilden und zur Ermittlung des monatlichen Mietzinses mit
dem Quadratmeterpreis multipliziert werden sollte. Da der Senat somit von der
Richtigkeit der Darstellung des Klägers vom Inhalt der Vertragsverhandlungen
überzeugt ist, war eine Vernehmung der von ihm weiter benannten Zeugin E. L. und C.
L. nicht mehr veranlasst (§ 300 Abs. 1 ZPO). Darauf hat der Senat in dem Termin vom
26. März 2003 nach der Vernehmung der Zeugin I. L. hingewiesen. Einen Antrag, die
erschienenen Zeugen E. und C. L. gleichwohl zu hören, hat die Beklagte nicht gestellt.
114
dd)
115
Dass sich die tatsächliche Fläche der in der Aufstellung des Architekten I. (Bl. 71)
bezeichneten Räume, nämlich des Imbißraums, der Küche, des Abstellraums im
Erdgeschoss, des WC und des Lagerkellers auf zusammen (nur) 85,33 qm beläuft, stellt
die Beklagte nicht in Abrede. Sie beruft sich insoweit lediglich darauf, dass auch die
beiden im Aufmaß vom 6. Januar 2003 (Bl. 336, 337 d.A.) bezeichneten Kellerräume
von 7,2 m² und 7,6 m² sowie jedenfalls Teilflächen des dort aufgeführten
Treppenhauses mit in Ansatz zu bringen seien, so dass sich daraus eine zu
berücksichtigende Fläche von 114 qm ergebe. Dieser Einwand geht indes fehl.
116
Dass auch die zuletzt genannten Kellerräume und die allgemeinen Verkehrsflächen des
Hauses zu im Mietvertrag genannten 114 qm gehören, lässt sich nicht begründen.
117
Eingangs des Mietvertrages vom 1. Oktober 1997 heißt es ausdrücklich, der Vermieter
sei Eigentümer des Ladens "mit einer Gesamt-Verkaufsfläche von 114 qm". Sodann
heißt es im unmittelbaren Anschluss an diese Formulierung in § 1 des Vertrages: "Das
Ladenlokal mit der VK-Fläche von 114 qm ist Mietgegenstand, dazu gehört noch ein
Lagerkeller, der Bestandteil dieses Vertrages ist". Verkaufsfläche und der genannte
Lagerkeller sind indes unstreitig mit den vom Kläger berechneten 85,33 qm bereits
vollständig erfasst. Darauf, ob es - wie die Beklagte nunmehr - erstmals nach der
Zurückverweisung der Sache an den Senat durch das Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 11. September 2002 - vorträgt, "nicht unüblich" ist, auch Verkehrsflächen, die der
Allgemeinheit zugänglich sind, "in eine Mietberechnung einfließen zu lassen", kommt es
hier nicht an. Denn im Mietvertrag ist festgelegt, welche Flächen die dort genannte
Größe von zusammen 114 qm haben sollen. Sie sind zudem im Vertrag ausdrücklich als
"Netto-Nutzflächen" bezeichnet. Verkehrsflächen, die der Allgemeinheit dienen, sind
daher hier nicht einzurechnen.
Die tatsächliche Objektfläche von 85,33 qm liegt damit um 25,1 % unter der im
Mietvertrag zugrunde gelegten Fläche von 114 qm. Für diese Fläche ergibt sich bei dem
vertraglich vereinbarten Mietzins von 75,-- DM/ qm rechnerisch ein Gesamtbetrag, der
die vom Kläger akzeptierten 6.450,-- DM nicht übersteigt. Das Feststellungsbegehren
des Klägers ist daher im vollen Umfange begründet.
118
§ 539 BGB a. F. bzw. § 536 b BGB n. F. stehen der Minderung nicht entgegen. Dass der
Kläger bei Vertragsschluss den oben bezeichneten Mangel gekannt oder das Mietobjekt
in Kenntnis des genannten Fehlers übernommen hätte, kann nicht festgestellt werden.
Insbesondere ergibt sich für eine solche Kenntnis - entgegen der Auffassung der
Beklagten - nichts daraus, dass das Aufmaß des Architekten I., auf dessen
Berechnungen der Kläger sein Minderungsverlangen stützt, vom 20. Oktober 1997
stammen. Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, dass der Kläger von
den Plänen und der Flächenberechnung des Architekten kurz nach ihrer Erstellung am
20. Oktober 1997 Kenntnis erlangt hat, folgt daraus nicht die entsprechende Kenntnis im
Zeitpunkt der Übergabe, da das Objekt dem Kläger unstreitig schon am 15. Oktober
1997 übergeben worden ist. Es ist im übrigen ohne weiteres plausibel, dass der vom
Kläger beauftragte Architekt das Objekt erst ausgemessen hat, nachdem es dem Kläger
übergeben worden war und er dem Architekten Zugang zu den Räumen verschaffen
konnte.
119
Auch die Voraussetzungen grob fahrlässiger Unkenntnis (§ 539 Abs. 2, 1. Alt. BGB a. F.,
§ 536 b Satz 2 BGB n. F.) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind nicht erfüllt. Eine
Flächenabweichung um 25,1 % ist - auch und gerade angesichts des Umstandes, dass
das Objekt aus mehreren Räumen besteht - nicht derart eklatant, dass sie dem Kläger
bei der Besichtigung und dem Vertragsgespräch ohne weiteres hätte ins Auge fallen
müssen.
120
Dem Vortrag der Beklagten, dem Kläger sei auf seine Bitte bereits am 30. September
1997 der auf Bl. 79 d.A. wiedergegebene Plan überlassen worden, veranlasst keine
andere Beurteilung. Aus der Skizze selbst erschloss sich die Größe des Objekts nicht.
Zwar ist links oben auf jenem Blatt von Hand folgendes vermerkt:
121
"67,5 qm Laden
122
46,5 qm Nebenfläche
123
114 qm x DM".
124
125
Daraus ergab sich indes nicht, dass die genannte Fläche von 114 qm erst unter
Berücksichtigung von nicht in § 1 des Mietvertrages erfassten Kellerräumen sowie von
Flächen im Treppenhaus erreicht wurde. Vielmehr konnte der Kläger hiernach ohne
grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass die mit "67,5 qm Laden" bezeichnete
Fläche die des - in Wahrheit allerdings nur 41,21 qm großen - Imbißraums und die mit
"46,5 qm Nebenfläche" bezeichneten Flächen die von Küche, Abstellraum, WC und
Lagerkeller waren.
126
3.
127
Der Feststellungsanspruch des Klägers ergibt sich darüber hinaus auch aus § 537 Abs.
2 Satz 1 BGB a.F. bzw. § 536 Abs. 2 BGB n.F. Nach diesen Bestimmungen führt auch
das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der Mietsache wie ein Sachmangel gemäß
§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F., § 536 Abs. 1 BGB n.F. von Gesetzes wegen zur
Mietminderung, wobei es nicht auf eine erhebliche Minderung des Gebrauchs ankommt
(Palandt-Putzo, BGB, 59. Aufl., § 537 Rdnr. 18).
128
Um die Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne der genannten Bestimmungen handelt
es sich auch dann, wenn im Mietvertrag nicht bloß die Fläche angegeben ist, sondern
für die angegebene Fläche ausdrücklich ein bestimmter Quadratmeterpreis vereinbart
worden ist (vgl. Bub/Treier/Kraemer, a.a.O., III.B; LG Freiburg WuM 88, 263; LG
München WuM 87, 217;AG Duisburg WuM 87, 217; Pauly WuM 98, 469, 471; Blank
WuM 98, 467, 468) . Letzteres ist, wie bereits ausgeführt wurde, hier der Fall, da im
Mietvertrag der Parteien wiederholt die Objektgröße angegeben ist und die
Gesamtmiete aus der Multiplikation des im Vertrag angegebenen qm-Preises mit der
dort, angegebenen Anzahl der qm des Mietobjekts ermittelt worden ist.
129
4.
130
Dass der Mietvertrag nach § 139 BGB nichtig wäre, weil er im Zusammenhang mit der
formnichtigen Einräumung eines Vorkaufsrechts in einem Nachtragsvertrag vom 5.
Oktober 1997 gestanden habe und ohne diesen nicht abgeschlossen worden wäre, trifft
bereits nach dem eigenen tatsächlichen Vorbringen der Beklagten nicht zu.
131
Wie die Beklagte selbst - gemäß ihrem Schriftsatz 10. Januar 2003 vorträgt, ist der
Mietvertrag vom 1. Oktober 1997 unabhängig von den damaligen Überlegungen der
Parteien bezüglich eines Vorkaufsrechts für den Kläger abgeschlossen worden. Die
Beklagte führt aus, zur Formulierung dieser von den Parteien als "Vorkaufsrecht"
bezeichneten Einigung sei es am 01.10.1997 nicht gekommen, "...weil die Beklagte
zunächst noch die Teilungserklärung überprüfen wollte, ob darin ein Hindernis für eine
solche verbindliche Einigung zum Verkauf enthalten war". Nachdem festgestellt worden
sei, dass dies nicht der Fall sei, sei die Vereinbarung vom 05. Oktober 1997 konzipiert
und unterschrieben worden, wobei beide Parteien sich darüber einig gewesen seien,
dass diese Regelung einer notariellen Beurkundung bedürfe. Nach dem eigenen
tatsächlichen Vorbringen der Beklagten ist der Mietvertrag vom 1. Oktober 1997 somit
unabhängig von der damals nur ins Auge gefaßten, aber gerade noch nicht
132
abgeschlossenen Zusatzvereinbarung betr. - u. a. - das Verkaufsrecht - geschlossen
worden. Die Wirksamkeit des Mietvertrages vom 1. Oktober 1997 wird deshalb von der
Unwirksamkeit der erst später getroffenen Absprache zum Verkaufsrecht nicht berührt.
Dies gilt umso mehr, als die Parteien dem eigenen Vorbringen der Beklagten zufolge
davon selbst ausgingen, dass jene später geschlossene Zusatzvereinbarung der
notariellen Beurkundung bedürfe, also noch nicht wirksam war, während der Mietvertrag
von ihnen gewollt war und in Vollzug gesetzt wurde.
5.
133
Der Kläger hat die Minderung auch nicht verwirkt, da er sie, wie sich auch aus den
erwähnten Schreiben der Beklagten vom 3. Februar 1998 ergibt, bereits Ende Januar
1998 durch Anwaltsschreiben gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat und damit
jedenfalls vor Ablauf der insoweit nach der Rechtsprechung zu § 539 BGB a. F.
allenfalls in Betracht kommenden 6-Monatsfrist (vgl. dazu etwa OLG Naumburg, NZM
2002, 251; AG Rudolstadt, NZM 2002, 163 je m. w. N.).
134
6.
135
Der Anregung im Schriftsatz der Beklagten vom 22. Juli 2003, die mündliche
Verhandlung wieder zu eröffnen, folgt der Senat nicht. Insbesondere bietet der
Schriftsatz des Klägers vom 3. Juli 2003 hierzu keinen Anlass. Neues tatsächliches
Vorbringen im Schriftsatz vom 3. Juli 2003 hat der Senat bei der vorliegenden
Entscheidung nicht verwertet.
136
Auch das neue tatsächliche Vorbringen in den Schriftsätzen der Beklagten vom 30. Juni
und 22. Juli 2003 bleibt gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt. Dies gilt insbesondere für
die erstmals im Schriftsatz vom 30. Juni 2003 erhobene Rüge, der Kläger sei nicht aktiv
legitimiert. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung war zwischen den Parteien
unstreitig, dass der Kläger mit der Beklagten den Mietvertrag vom 1. Oktober 1997
geschlossen hat. Die genannte Rüge ist zudem unschlüssig und schon deshalb auch
nicht geeignet, eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu rechtfertigen.
Unstreitig hat der im Kopf des Vertrages vom 1. Oktober 1997 als Mieter bezeichnete
Kläger den Vertrag unterschrieben. Dass daneben etwa auch Herr E. L. Vertragspartner
des Mietvertrages wäre, behauptet die Beklagte selbst nicht.
137
7.
138
Die Berufung ist deshalb begründet. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§
91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus
den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO a.F..
139
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
ZPO n.F. (in Verbindung mit § 26 Nr. 7 EGZPO) liegen nicht vor. Die vorliegende Sache
hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts. Die vorliegende Entscheidung beruht vielmehr auf der Beurteilung
der zwischen den Parteien des Rechtsstreits im konkreten Einzelfall getroffenen
Vereinbarung.
140
Streitwert für den Rechtsstreit sämtlicher Instanzen und zugleich Wert der Beschwer der
141
Beklagten: (42 x 2.100,-- DM =) EUR 45.095,94 (vgl. dazu BGH NJW 2000, 3142, 3143
m.N.)