Urteil des OLG Köln vom 21.11.1997

OLG Köln (gesellschafter, höhe, gesellschaft, darlehen, geschäftsführer, haftung, treu und glauben, ausscheiden, bilanz, innenverhältnis)

Oberlandesgericht Köln, 20 U 17/97
Datum:
21.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 17/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 16 O 73/96
Normen:
BGB §§ 738, 607
Leitsätze:
1. Scheidet ein Gesellschafter aus einer von den beiden übrigen
Gesellschaftern fortgesetzten GbR unter jeweils hälftiger Übernahme
des Gesellschaftsanteils des Ausscheidenden aus der GbR aus und
werden trotz bestehender erheblicher Darlehensverbindlichkeiten der
GbR gegenüber einem Dritten aus diesem Anlaß weder eine
Abschichtungsbilanz, noch sonstige Ansprüche von den verbleibenden
Gesellschaftern gegen den Ausscheidenden geltend gemacht, spricht
dies neben einem konkludenten, wechselseitigen Verzicht auf etwaige
Abfindungsansprüche oder Nachschußpflichten auch für die Übernahme
der Haftung durch die verbleibenden Gesellschafter für die
Altverbindlichkeiten im Innenverhältnis. 2. Handelt es sich bei dem
Darlehensgläubiger um eine GmbH, deren wirtschaftlichen
Entschließungen nach außen hin ständig und allein von einem der
verbliebenen GBR-Gesellschafter als deren Geschäftsführer und
Mitgesellschafter bestimmt werden, so kann der Verzicht auf eine
Mithaftung für Altverbindlichkeiten im Innenverhältnis auch auf die
Darlehensgeberin durchschlagen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird auf die Berufung
des Beklagten das am 10. Juli 1996 verkündete Urteil der 16.
Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 73/96 - teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des
Rechtstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die
auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland
niedergelassenen Großbank, öffentlich - rechtlichen Sparkasse oder
eines sonstigen als Zollbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht
werden kann, Höhe von 15.000.- DM erbracht werden kann,
abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe
leisten.
Tatbestand
1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Darlehen in Anspruch, die
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewährt wurden, zu der sich der Geschäftsführer
ihrer Komplementär GmbH, der Beklagte und ein Herr K. zusammengeschlossen hatten.
2
Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das
Urteil des Landgerichts Bezug genommen, mit dem der Beklagte verurteilt worden ist,
"als Gesamtschuldner mit den Herren 1^< K. K. und G.
S. ... an die Klägerin 120.000,00 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 01.04.1994 zu
zahlen". Wegen der von der Klägerin in Höhe von 22.744,04 DM geltend gemachten
Darlehenszinsen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
3
Dagegen richten sich die Berufungen der Parteien.
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Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Beklagte geltend, ihm sei anläßlich
seines Ausscheidens aus der Gesellschaft mit Beschluß vom 26.04.1991 Entlastung
aus der Mithaftung erteilt worden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe die
Gesellschaft zusammen mit dem Gesellschafter K. weitergeführt und ausweislich der
vorgelegten Bilanzen auch die Schulden der Gesellschaft übernommen, zurückgeführt
und eine Ausgleichsforderung gegen ihn nicht bilanziert, wie sich aus der Bilanz zum
31.12.1993 (GA 72) entnehmen lasse. Hierfür spreche auch der Umstand, daß die
Gesellschafter auch keine Auseinandersetzungsbilanz per 26.04.1991 aufgestellt
hätten. Aus der Bilanz per 31.12.1991 gehe hervor, daß allein der buchmäßige Wert des
Sachanlagevermögens die Darlehensverbindlichkeiten
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fast erreiche. Da der Marktwert der Sachanlagen erfahrungsgemäß das mehrfache des
Buchwertes darstelle, sei die Entscheidung der Gesellschafter plausibel gewesen, den
Beklagten ohne Ausgleichsanspruch und ohne Auseinandersetzungsbilanz aus der
Gesellschaft zu entlassen. Dementsprechend seien die Verluste ausschließlich auf die
Konten der verbleibenden zwei Gesellschafter aufgeteilt worden, die dies auch
steuerlich hätten nutzen können. Trotz seiner Entlastung aus der Mithaftung nehme der
Mitgesellschafter S. ihn als Geschäftsführer einer anderen Firma auf Zahlung in
Anspruch, die er selbst als Gesellschafter zu erbringen hätte, wenn sie noch geschuldet
seien. Insoweit unterscheide sich die Fallgestaltung von der Behandlung einer
Gesellschafter-Drittforderung, wonach der Gesellschafter, der die anderen
Gesellschafter als Drittgläubiger in Anspruch nehme, sich seinen eigenen Verlustanteil
anrechnen lassen müsse. Allerdings nutze der Gesellschafter S. seine formale Position
als Geschäftsführer einer weiteren Firma aus, um gegen ihn vorzugehen. Hinzukomme,
daß er selbst als ausgeschiedener Gesellschafter über die Tilgung der
Darlehensansprüche nichts wisse und auf Informationen des Geschäftsführers der
Klägerin und seines Mitgesellschafters angewiesen sei. Bevor der Geschäftsführer der
Klägerin als allein handelnde Person die Entwicklung der Darlehen vor seinem (des
Beklagten) Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht im einzelnen darlege, könne er ihn
nicht in Anspruch nehmen.
7
Wegen seines Anspruchs auf Auskunft gegen den Geschäftsführer der Klägerin als
Person mache er ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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in Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach ihren erstinstanzlichen
Schlußanträgen zu erkennen und die Berufung des Beklagten
zurückzuweisen.
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Zur Begründung ihres Rechtsmittels verteidigt sie das zusprechende landgerichtliche
Urteil.
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Sie trägt er zur Begründung des abgewiesenen Darlehenszinses u. a. vor, bis Anfang
1990 hätten die Darlehensverbindlichkeiten aufgrund der von ihr gewährten Darlehen
vom
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29.06.1987 über 50.000,00 DM (GA 35),
16
10.09.1987 über 65.000,00 DM (GA 14) und
17
10.09.1987 über 27.000,00 DM (GA 15),
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in Höhe von insgesamt 142.000,00 DM sowie des Darlehens der Arbeitsgemeinschaft
Betonpumpen Rhein/Main (ARGE) vom
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13.02.1989 über 100.000,00 DM
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der GbR gegenüber unverändert bestanden. Tilgungsleistungen seien nicht erfolgt. Erst
danach, am 22.01.1990 sei eine Darlehensrückzahlung in Höhe von 50.000,00 DM
geleistet worden.
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Am 18.04.1990 sei von der Klägerin ein weiteres Darlehen in Höhe von 80.000,00 DM
gewährt worden. Das danach insgesamt auf (142.000,00 DM -
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50.000,00 DM + 80.000,00 DM) 172.000,00 DM angewachsene Darlehen sei am
17.12.1990 um 50.000,00 DM zurückgeführt worden. Eine weitere Tilgung sei am
28.12.1990 in Höhe von 27.000,00 DM erfolgt. Das Darlehen der Klägerin habe danach
95.000,00 DM betragen. 1991 hätten sich keine Veränderungen ergeben.
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Aufgrund einer Vereinbarung mit der ARGE habe sie am 22.12.1992 deren Darlehen
gegenüber der GbR übernommen. Die ARGE habe hierfür unter Verrechnung von
Forderungen der Klägerin aus Lohn und Personalüberlassungen einen Scheck über
76.982,33 DM erhalten.
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Danach habe der Darlehenssaldo insgesamt (95.000,00 DM + 100.000,00 DM)
195.000,00 DM betragen. Am 16.03.1993 sei der Darlehensbetrag um 20.000,00 DM
zurückgeführt worden. 1993 seien weitere Zahlungen nicht erfolgt. Auf den Saldo in
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Höhe von 175.000,00 DM seien am 16.09.1994 weitere 30.000,00 DM und am
25.11.1994 weitere 50.000,00 DM gezahlt worden, wobei die Zahlung von 50.000,00
DM von ihr in Höhe von 25.000,00 DM auf die Darlehenssumme und in Höhe von
weiteren 25.000,00 DM auf die ausstehende Zinszahlung verbucht worden sei, so daß
sich ein Endstand von 120.000,00 DM ergeben habe.
Der Betrag von 22.744,04 DM ergebe sich aus den vereinbarten Zinsen und unter
Berücksichtigung der Tilgung für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1994 (vgl. im einzelnen
GA 18).
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Bis einschließlich 1993 seien die Zinsen in voller Höhe bezahlt worden.
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Der zunächst in den Darlehenszinsverträgen vereinbarte Zinssatz in Höhe von 7,5 % sei
im Zuge der Übernahme des Darlehens der ARGE durch sie dahin
vereinbarungsgemäß verändert worden, daß der Zinssatz zukünftig der
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Zinsentwicklung der Städtischen Sparkasse O. anzugleichen sei. Dem habe der
Gesellschafter K. zugestimmt.
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Sie meint es sei unredlich, wenn der Beklagte die Verpflichtung aus dem Darlehen in
Höhe von 100.000,00 DM mit Nichtwissen bestreite. Er habe die Bilanz der GbR zum
31.12.1991, in der Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 300.000,00 DM
ausgewiesen worden seien, unterzeichnet und insoweit sein Einverständnis erklärt.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Sie meint, nach den von der Klägerin vorgetragenen Tilgungsleistungen seien die in 1.
Instanz geltend gemachten Darlehen ausgeglichen.
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Von der Hingabe eines Darlehens vom 18.04.1990 in Höhe von 80.000,00 DM habe er
keine Kenntnis erlangt, obwohl er hierzu im Innenverhältnis hätte gefragt werden
müssen. Er bestreitet dies mit Nichtwissen. Selbst wenn dies aber zuträfe, seien die
geltend gemachten Darlehen unter Anwendung des _ 366 Abs. 2 BGB getilgt.
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Soweit die Klägerin erstmals in 2. Instanz ihre Forderung auch auf ein Darlehen vom
18.04.1990 in Höhe von 80.000,00 DM stütze, handele es sich um eine Änderung des
Streitgegenstandes in Form der Klageerweiterung, der er widerspreche.
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Hilfsweise mache er geltend, daß der zweite Schnittplatz aus dem Erlös des ersten
Schnittplatzes habe bezahlt werden können. Der Schnittplatz sei mit
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einem Baranteil von 80.000,00 DM in den Osten verkauft worden. Dieser Baranteil
tauche offensichtlich in den vom Geschäftsführer der Klägerin geführten Büchern der
GbR nicht auf. Statt dessen erscheine ein unbenötigtes Darlehen über 80.000,00 DM.
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Bestritten werde auch die Behauptung der Klägerin, am 22.12.1992 ein weiteres
Darlehen übernommen zu haben. Hierfür hafte er nicht, weil er bereits am 26.04.1991
aus der Gesellschaft ausgeschieden sei.
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Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze und den diesen beigefügten Anlagen Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
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Von den zulässigen Berufungen der Parteien hat nur das Rechtsmittel des Beklagten
Erfolg.
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Die Klage ist insgesamt unbegründet
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1. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß es sich bei den von der Klägerin
geltend gemachten Ansprüchen nicht um Drittgläubigerforderungen im Sinne der BGH-
Rechtsprechung handelt (BGH NJW 1983, S. 749), wonach die Forderung eines
Gesellschafters gegen die Gesellschaft nur unter Kürzung des auf den Gläubiger-
Gesellschafter im Innenverhältnis entfallenden Verlustanteils geltend gemacht werden
kann, weil dieser andernfalls entgegen Treu und Glauben etwas fordern würde, was er
aufgrund seines Beteiligungsverhältnisses sofort wieder zurückgeben müßte (§ 242
BGB). Die
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Klägerin ist nicht Gesellschafterin der GbR. Sie nimmt unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt an der Haftung der Gesellschafter der GbR im Innenverhältnis teil und ist
dem Beklagten deshalb auch nicht ausgleichspflichtig. Es fehlt daher an der
grundlegenden Rechtfertigung für die Anwendung der vorgenannnten Grundsätze.
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2. Dessen ungeachtet ist der Anspruch insgesamt unbegründet, weil die Klägerin,
vertreten durch ihren Geschäftsführer zwar nicht auf die Geltendmachung der Darlehen
gegenüber der GbR, wohl aber gegenüber dem aus der GbR ausscheidenden
Beklagten verzichtet hat.
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So durfte jedenfalls der Beklagte angesichts der offenkundigen Doppelstellung des
Geschäftsführers der Klägerin den Umstand werten, daß er einverständlich, unter
Verzicht auf eine Auseinandersetzung aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.
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Scheidet ein Gesellschafter, wie hier der Beklagte, aufgrund des übereinstimmend
gefaßten Beschlusses der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat sich die
fortbestehende Gesellschaft mit ihm auseinanderzusetzen (§ 738 Abs. 1 BGB). Dabei ist
der ausscheidende Gesellschafter so zu stellen, als sei die Gesellschaft aufgelöst und
ihr Vermögen liquidiert worden (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Auflage, § 50 IV 1 m.
w. N.). Die einzelnen Rechte und Verbindlichkeiten verlieren dabei ihre Selbständigkeit.
Sie können nicht mehr geltend gemacht werden und gehen als Rechnungsposten in die
Abschichtungsbilanz ein. Dabei ist der ausscheidende Gesellschafter von den
gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 738 Abs. 1 BGB). Sind
gemeinschaftliche Verbindlichkeiten noch nicht fällig, so kann der Gesellschafter
verlangen, daß ihm Sicherheit
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geleistet wird (§ 738 Abs. 1 Satz 3 BGB). Reicht das Gesellschaftsvermögen nicht aus,
muß er hierfür nach Maßgabe seines Verlustanteils aufkommen (§ 735 BGB), was unter
Umständen zu einer Nachschußpflicht führen kann. Die Nachschußpflicht entsteht,
ebenso wie der Anspruch auf ein etwaiges Abfindungsguthaben mit dem Zeitpunkt des
Ausscheidens. Dies ist auch der maßgebliche Stichtag für die Höhe des Anspruchs.
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Eine diesen Grundsätzen entsprechende Regelung haben die Gesellschafter nicht
getroffen. Der das Ausscheiden des Beklagten regelnde, einstimmig gefaßte Beschluß
vom 26.04.1991 (GA 34) beschränkt sich auf folgende Änderung des
Gesellschaftsvertrages: "Der Gesellschafter ... Bauer tritt aus der Gesellschaft ... aus. Die
Gesellschafter ... K. und ... S. zahlen die offenstehenden Einlagen in Höhe insgesamt
DM 15.000,00 DM je zur Hälfte ein. Die Gesellschaft wird als ... K. und ... S. GbR
fortgesetzt." Weitergehende Regelungen zur Haftung des ausscheidenden Beklagten
und zur Erstellung einer Abschichtungsbilanz haben die Parteien, soweit erkennbar,
nicht getroffen. Dahingehendes ist auch nicht geltend gemacht worden. Entgegen der
Auffassung der Klägerin erfüllt die Bilanz der Bauer-K.-S. GbR zum 31.12.1991 (GA 56
ff) die Anforderungen an eine Abschichtungsbilanz nicht. Zunächst ist sie nicht auf den
Zeitpunkt des beschlossenen Ausscheidens des Beklagten am 26.04.1991, sondern auf
den 31.12.1991 bezogen. Die Behauptung der Klägerin, die Gesellschafter seien
darüber einig gewesen, daß das Ausscheiden des Beklagten zum 31.12.1991 erfolgen
sollte (GA 78), findet im Wortlaut des Beschlusses keine Stütze. Konkrete
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Anhaltspunkte, weshalb abweichend von der schriftlichen Beschlußfassung, der
Beklagte erst zum 31.12.1991 ausscheiden sollte, werden nicht vorgetragen. Einer
Vernehmung der als Zeugen hierzu benannten Gesellschafter K. und S. (GA 78), bedarf
es deshalb nicht. Hinzukommt, daß der Zeuge S. als Geschäftsführer der Klägerin als
Zeuge ausscheidet.
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Auch der Sache nach handelt es sich bei der erst am 29. 09. 1992 (GA 58) bezogen auf
den 31.12.1991 erstellten Bilanz nicht um eine Abschichtungsbilanz, mit der etwaige
Abfindungsansprüche oder Nachzahlungspflichten des Ausgeschiedenen ermittelt
werden sollten. Vielmehr werden lediglich, wie auch bei der Folgebilanz die Aktiva und
Passiva gegenübergestellt, ohne ein auf das Ausscheiden des Beklagten bezogenes
Abschichtungsergebnis darzustellen. Daß es sich nicht um eine auf das Ausscheiden
des Beklagten bezogene Abschichtungsbilanz handelt, folgt auch aus dem Umstand,
daß der für den Bilanzausgleich maßgebliche Abgrenzungsposten auf der Passivseite -
Kapitalkonten/Gesellschafter- lediglich, und zwar schon beginnend mit dem 01.01.1991,
die Kapitalkonten der Gesellschafter K. und S. umfaßt (GA 59). Dabei ist es für eine
Jahresabschlußbilanz auch folgerichtig, daß die Kapitalkonten der beiden
Gesellschafter eine geleistete Einlage von jeweils 22.500,00 DM aufweisen, nachdem
sie den Anteil des ausscheidenden Beklagten in Höhe von 15.000,00 DM jeweils hälftig
zu ihren eigenen Anteilen von jeweils 15.000,00 DM übernommen haben.
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Schon das Fehlen einer Abschichtungsbilanz weist darauf hin, daß die Gesellschafter
von deren Erstellung deshalb abgesehen haben, weil der Beklagte einverständlich aus
der Gesellschaft unter wechselseitigem Verzicht auf einen Abfindungsanspruch bzw.
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eine Nachschußpflicht ausschied. Hierfür spricht weiter, daß die beiden verbleibenden
Gesellschafter den
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Anteil des Beklagten je zur Hälfte übernommen haben und im Zuge der damit bewirkten
Anwachsung auch Inhaber der mit dem Gesellschaftsanteil des Beklagten verbundenen
Aktiva und Passiva geworden sind. Die in dem Beschluß vom 26.04.1991 ausdrücklich
übernommene Verpflichtung, die bis dahin noch offenstehende Einlage des Beklagten
jeweils hälftig zu erbringen, ohne daß der Beklagte offensichtlich verpflichtet sein sollte,
die Beträge an die verbleibenden Gesellschafter zu erstatten bzw. diese im Rahmen der
Verrechnung mit einem etwaigen Abfindungsguthaben auszugleichen, weist ebenfalls
darauf hin, daß der Beklagte unter Entlassung aus seiner Haftung ausgeschieden ist.
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In der Zeit nach dem Ausscheiden des Beklagten mit Beschluß vom 26.04.1991 hat die
Gesellschaft auf die von der Klägerin geltend gemachten Darlehen nach ihrer eigenen
Darstellung auch Tilgungsleistungen erbracht, und zwar
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20.000,00 DM am 16.03.1993 (GA 158),
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30.000,00 DM am 16.09.1993 (GA 159) und
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50.000,00 DM am 25.11.1994 (GA 159).
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Darüber hinaus sollen nach der eigenen Darstellung der Klägerin auch die Zinsen bis
einschließlich 1993 in voller Höhe gezahlt worden seien. Da es sich bei den Darlehen,
auf die diese Zins- und Tilgungsleistungen erfolgten, sämtlich um Altverbindlichkeiten
handelte, die bereits vor dem Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft
begründet worden sind, wäre jedenfalls in der Bilanz zum 31.12.1993 die Einstellung
entsprechender Posten zu erwarten gewesen.
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Die Bilanz zum 31.12.1991 wird nach dem Vorangehenden, wie die Klägerin allerdings
meint (GA 78), auch nicht deshalb zur Auseinandersetzungsbilanz aus Anlaß des
Ausscheidens des Beklagten, weil er jene Bilanz ebenfalls unterzeichnet hat. Dies mag
darauf zurückzuführen sein, daß die unterzeichnete Gewinn- und Verlustrechnung (GA
58) auch den Zeitraum vom 01.01. - 26.04.1991 umfaßt, in dem der Beklagte der
Gesellschaft noch angehörte. Im übrigen wird in der der Bilanz beigefügten Gewinn- und
Verlustrechnung diese auch nicht als Auseinandersetzungsbilanz sondern als
"Jahresabschluß" bezeichnet.
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Nach allem steht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit fest, daß der Beklagte am
26.04.1991 übereinstimmend unter wechselseitigem Verzicht auf etwaige
Abfindungsansprüche oder Nachschußpflichten ausgeschieden ist und die
verbleibenden Gesellschafter die Haftung des Beklagten für die Altverbindlichkeiten
jedenfalls im Innenverhältnis übernommen haben.
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Dies ist materiell-rechtlich auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der
erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in einem vorprozessualen
Schreiben vom 10.10.1995 (GA 81) dem die Klägerin vertretenden Rechtsanwalt
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gegenüber erklärt hat: " Es ist unrichtig, daß mein Mandant jegliche Zahlung abgelehnt
hat, jedoch liegt ihm bis heute noch keine Auseinandersetzungsbilanz Stichtag
23.12.1991 der GbR bks vor, woraus sich ggf. ein Anspruch der beiden Mitgesellschafter
gegen ihn ergeben könnte und wie hoch dieser Anspruch wäre". Hierbei handelt es sich
um eine vorprozessuale Verteidigungsäußerung gegenüber einem Dritten, die für die
ursprüngliche materiell-rechtliche Lage ohne Bedeutung ist.
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Zwar betrifft der mit dem Vorangehenden verbundene Verzicht auf das Fortbestehen der
Haftung des Beklagten für Altverbindlichkeiten nur das Innenverhältnis der
Gesellschafter. Gleichwohl schlägt dieser Verzicht angesichts der besonderen Lage des
vorliegenden Einzelfalles auch auf die Klägerin durch. Deren Geschäftsführer, der, wie
er in der mündlichen angegeben hat, mit seinem Bruder die Gesellschaftsanteile der
Klägerin jeweils hälftig hält, war auf Seiten der Darlehensgläubigerin die nach außen
hin allein handelnde und, auch aus der Sicht des Beklagten, die die Entschließungen
der Klägerin wirtschaftlich maßgeblich bestimmende Person.
71
Danach ist der Beklagte mit dem Einverständnis des die rechtlichen Entscheidungen
der Klägerin maßgeblich bestimmenden Geschäftsführers unter wechselseitigem
Verzicht auf etwaige Ansprüche oder Nachforderungen im Innenverhältnis der
Gesellschafter aus der Haftung für Altverbindlichkeiten entlassen wurden. Angesichts
dessen einverständlicher Mitwirkung durfte der Beklagte davon ausgehen, daß die
Klägerin ihn auch im Außenverhältnis aus der Haftung entließ. Die von den
Gesellschaftern gewollte und praktizierte Entlassung des Beklagten aus der Haftung im
Innenverhältnis wäre, für alle ersichtlich, bei Aufrechterhaltung der Haftung im
Außenverhältnis gänzlich wertlos und hätte ihn, wie das vorliegende Verfahren zeigt,
jedenfalls zunächst dem Risiko ausgesetzt, im Außenverhältnis allein im Anspruch
genommen zu werden, ohne andererseits am wirtschaftlichen Ergebnis der GbR
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73
zumindest bis zu seinem Ausscheiden beteiligt gewesen zu sein. Wenn der
Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten im Innenverhältnis aus der Haftung entließ,
zugleich aber die Haftung der Klägerin gegenüber im Außenverhältnis aufrechterhalten
wollte, hätte es hierzu im redlichen Geschäftsverkehr eines entsprechenden Hinweises
an den Beklagten bedürft. Ohne einen solchen Hinweis von einem die
Darlehenshaftung betreffenden einheitlichen, wirtschaftlich widerspruchsfreien
rechtsgeschäftlichen Willen des Geschäftsführers der Klägerin ausgehen.
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Mit dem danach anzunehmenden Verzicht der Klägerin auf eine Haftung des Beklagten
für die offenstehenden Darlehen, übernahm sie auch kein wesentliches Risiko, da die
verbleibenden Gesellschafter und mithin auch ihr eigener Geschäftsführer selbst
weiterhin auch persönlich für die Darlehensverbindlichkeiten einzustehen hatte, wobei
dieser zusammen mit dem Gesellschafter K. den Umfang der
Darlehensverbindlichkeiten, deren Neuaufnahme und deren Tilgung offenbar beliebig
handhaben konnte, wie das Berufungsvorbringen der Klägerin zu den einzelnen
Darlehensaufnahmen und Tilgungen zeigt.
75
Danach ist die Berufung der Klägerin nicht begründet und die Klage auf die Berufung
des Beklagten hin abzuweisen.
76
Daran ändert auch das im Schriftsatz der Klägerin vom 11.11.1997 nicht nachgelassene
Vorbringen nichts, mit dem sie sich teilweise mit der in der mündlichen Verhandlung
erörterten Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auseinandersetzt.
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78
Aufgrund welcher konkreten Absprachen vereinbart worden sein soll, daß die GbR
entgegen dem Wortlaut des Beschlusses vom 26.04.1991 insoweit (unter Beteiligung
des Beklagten ?) fortgesetzt werden sollte, als die Auseinandersetzung unter den
Gesellschaftern erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Erzielung entsprechender
Einkünfte zum Ausgleich der Gesellschaftsschulden stattfinden sollte, hat die Klägerin
nicht substantiiert vorgetragen, noch ist eine dahingehende Behauptung in der
mündlichen Verhandlung konkretisiert worden.
79
Der Umstand, daß die Gesellschafter der GbR auch nach dem Ausscheiden des
Beklagten noch weitere geschäftliche Kontakte unterhielten, steht nach dem
vorliegenden Sach- und Streitstand mit dem hier in Rede stehenden Ausscheiden des
Beklagten in keinem rechtlichen Zusammenhang. Diese geschäftlichen Kontakte
betrafen vielmehr die von dem Geschäftsführer der Klägerin und dem GbR-
Gesellschafter K. gehaltene Projektfilm GmbH, der die GbR technische Anlagen
vermietete. Daß das damit im Zusammenhang stehende Finanzierungsmodell
schließlich scheiterte, weil, wie die Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz
vorträgt, der Beklagte die Hauptkundin der Projektfilm GmbH, die Köln-Messe, auf ein
anderes von ihm betriebenes Unternehmen weiterleitete, ist mangels nähere
Einzelheiten weder in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziebar, noch ändert
dies mangels näheren Vorbringens Erhebliches an der hier zu entscheidenden Frage .
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91,97 Abs. 1 ZPO.
81
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
82
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Berufungsstreitwert:
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für die Berufung der Klägerin 22.744,04 DM,
85
für die Berufung des Beklagten 120.000,00 DM,
86
insgesamt 142.744,04 DM.
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Die Beschwer der Parteien entspricht dem Wert ihrer Berufungen.
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Tatbestand
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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Darlehen in Anspruch, die
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewährt wurden, zu der sich der Geschäftsführer
ihrer Komplementär GmbH, der Beklagte und ein Herr K. zusammengeschlossen hatten.
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Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das
Urteil des Landgerichts Bezug genommen, mit dem der Beklagte verurteilt worden ist,
"als Gesamtschuldner mit den Herren K. K. und G. S. ...
an die Klägerin 120.000,00 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 01.04.1994 zu zahlen".
Wegen der von der Klägerin in Höhe von 22.744,04 DM geltend gemachten
Darlehenszinsen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
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Dagegen richten sich die Berufungen der Parteien.
92
Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Beklagte geltend, ihm sei anläßlich
seines Ausscheidens aus der Gesellschaft mit Beschluß vom 26.04.1991 Entlastung
aus der Mithaftung erteilt worden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe die
Gesellschaft zusammen mit dem Gesellschafter K. weitergeführt und ausweislich der
vorgelegten Bilanzen auch die Schulden der Gesellschaft übernommen, zurückgeführt
und eine Ausgleichsforderung gegen ihn nicht bilanziert, wie sich aus der Bilanz zum
31.12.1993 (GA 72) entnehmen lasse. Hierfür spreche auch der Umstand, daß die
Gesellschafter auch keine Auseinandersetzungsbilanz per 26.04.1991 aufgestellt
hätten. Aus der Bilanz per 31.12.1991 gehe hervor, daß allein der buchmäßige Wert des
Sachanlagevermögens die Darlehensverbindlichkeiten
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fast erreiche. Da der Marktwert der Sachanlagen erfahrungsgemäß das mehrfache des
Buchwertes darstelle, sei die Entscheidung der Gesellschafter plausibel gewesen, den
Beklagten ohne Ausgleichsanspruch und ohne Auseinandersetzungsbilanz aus der
Gesellschaft zu entlassen. Dementsprechend seien die Verluste ausschließlich auf die
Konten der verbleibenden zwei Gesellschafter aufgeteilt worden, die dies auch
steuerlich hätten nutzen können. Trotz seiner Entlastung aus der Mithaftung nehme der
Mitgesellschafter S. ihn als Geschäftsführer einer anderen Firma auf Zahlung in
Anspruch, die er selbst als Gesellschafter zu erbringen hätte, wenn sie noch geschuldet
seien. Insoweit unterscheide sich die Fallgestaltung von der Behandlung einer
Gesellschafter-Drittforderung, wonach der Gesellschafter, der die anderen
Gesellschafter als Drittgläubiger in Anspruch nehme, sich seinen eigenen Verlustanteil
anrechnen lassen müsse. Allerdings nutze der Gesellschafter S. seine formale Position
als Geschäftsführer einer weiteren Firma aus, um gegen ihn vorzugehen. Hinzukomme,
daß er selbst als ausgeschiedener Gesellschafter über die Tilgung der
Darlehensansprüche nichts wisse und auf Informationen des Geschäftsführers der
Klägerin und seines Mitgesellschafters angewiesen sei. Bevor der Geschäftsführer der
Klägerin als allein handelnde Person die Entwicklung der Darlehen vor seinem (des
Beklagten) Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht im einzelnen darlege, könne er ihn
nicht in Anspruch nehmen.
95
Wegen seines Anspruchs auf Auskunft gegen den Geschäftsführer der Klägerin als
Person mache er ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
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Der Beklagte beantragt,
98
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt
abzuweisen.
99
Die Klägerin beantragt,
100
in Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach ihren erstinstanzlichen
Schlußanträgen zu erkennen und die Berufung des Beklagten
zurückzuweisen.
101
Zur Begründung ihres Rechtsmittels verteidigt sie das zusprechende landgerichtliche
Urteil.
102
Sie trägt er zur Begründung des abgewiesenen Darlehenszinses u. a. vor, bis Anfang
1990 hätten die Darlehensverbindlichkeiten aufgrund der von ihr gewährten Darlehen
vom
103
29.06.1987 über 50.000,00 DM (GA 35),
104
10.09.1987 über 65.000,00 DM (GA 14) und
105
10.09.1987 über 27.000,00 DM (GA 15),
106
in Höhe von insgesamt 142.000,00 DM sowie des Darlehens der Arbeitsgemeinschaft
Betonpumpen Rhein/Main (ARGE) vom
107
13.02.1989 über 100.000,00 DM
108
der GbR gegenüber unverändert bestanden. Tilgungsleistungen seien nicht erfolgt. Erst
danach, am 22.01.1990 sei eine Darlehensrückzahlung in Höhe von 50.000,00 DM
geleistet worden.
109
Am 18.04.1990 sei von der Klägerin ein weiteres Darlehen in Höhe von 80.000,00 DM
gewährt worden. Das danach insgesamt auf (142.000,00 DM -
110
111
50.000,00 DM + 80.000,00 DM) 172.000,00 DM angewachsene Darlehen sei am
17.12.1990 um 50.000,00 DM zurückgeführt worden. Eine weitere Tilgung sei am
28.12.1990 in Höhe von 27.000,00 DM erfolgt. Das Darlehen der Klägerin habe danach
95.000,00 DM betragen. 1991 hätten sich keine Veränderungen ergeben.
112
Aufgrund einer Vereinbarung mit der ARGE habe sie am 22.12.1992 deren Darlehen
gegenüber der GbR übernommen. Die ARGE habe hierfür unter Verrechnung von
Forderungen der Klägerin aus Lohn und Personalüberlassungen einen Scheck über
76.982,33 DM erhalten.
113
Danach habe der Darlehenssaldo insgesamt (95.000,00 DM + 100.000,00 DM)
195.000,00 DM betragen. Am 16.03.1993 sei der Darlehensbetrag um 20.000,00 DM
zurückgeführt worden. 1993 seien weitere Zahlungen nicht erfolgt. Auf den Saldo in
Höhe von 175.000,00 DM seien am 16.09.1994 weitere 30.000,00 DM und am
25.11.1994 weitere 50.000,00 DM gezahlt worden, wobei die Zahlung von 50.000,00
DM von ihr in Höhe von 25.000,00 DM auf die Darlehenssumme und in Höhe von
weiteren 25.000,00 DM auf die ausstehende Zinszahlung verbucht worden sei, so daß
114
sich ein Endstand von 120.000,00 DM ergeben habe.
Der Betrag von 22.744,04 DM ergebe sich aus den vereinbarten Zinsen und unter
Berücksichtigung der Tilgung für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1994 (vgl. im einzelnen
GA 18).
115
Bis einschließlich 1993 seien die Zinsen in voller Höhe bezahlt worden.
116
Der zunächst in den Darlehenszinsverträgen vereinbarte Zinssatz in Höhe von 7,5 % sei
im Zuge der Übernahme des Darlehens der ARGE durch sie dahin
vereinbarungsgemäß verändert worden, daß der Zinssatz zukünftig der
117
118
Zinsentwicklung der Städtischen Sparkasse O. anzugleichen sei. Dem habe der
Gesellschafter K. zugestimmt.
119
Sie meint es sei unredlich, wenn der Beklagte die Verpflichtung aus dem Darlehen in
Höhe von 100.000,00 DM mit Nichtwissen bestreite. Er habe die Bilanz der GbR zum
31.12.1991, in der Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 300.000,00 DM
ausgewiesen worden seien, unterzeichnet und insoweit sein Einverständnis erklärt.
120
Der Beklagte beantragt,
121
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
122
Sie meint, nach den von der Klägerin vorgetragenen Tilgungsleistungen seien die in 1.
Instanz geltend gemachten Darlehen ausgeglichen.
123
Von der Hingabe eines Darlehens vom 18.04.1990 in Höhe von 80.000,00 DM habe er
keine Kenntnis erlangt, obwohl er hierzu im Innenverhältnis hätte gefragt werden
müssen. Er bestreitet dies mit Nichtwissen. Selbst wenn dies aber zuträfe, seien die
geltend gemachten Darlehen unter Anwendung des _ 366 Abs. 2 BGB getilgt.
124
Soweit die Klägerin erstmals in 2. Instanz ihre Forderung auch auf ein Darlehen vom
18.04.1990 in Höhe von 80.000,00 DM stütze, handele es sich um eine Änderung des
Streitgegenstandes in Form der Klageerweiterung, der er widerspreche.
125
Hilfsweise mache er geltend, daß der zweite Schnittplatz aus dem Erlös des ersten
Schnittplatzes habe bezahlt werden können. Der Schnittplatz sei mit
126
127
einem Baranteil von 80.000,00 DM in den Osten verkauft worden. Dieser Baranteil
tauche offensichtlich in den vom Geschäftsführer der Klägerin geführten Büchern der
GbR nicht auf. Statt dessen erscheine ein unbenötigtes Darlehen über 80.000,00 DM.
128
Bestritten werde auch die Behauptung der Klägerin, am 22.12.1992 ein weiteres
Darlehen übernommen zu haben. Hierfür hafte er nicht, weil er bereits am 26.04.1991
aus der Gesellschaft ausgeschieden sei.
129
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze und den diesen beigefügten Anlagen Bezug
genommen.
130
Entscheidungsgründe
131
Von den zulässigen Berufungen der Parteien hat nur das Rechtsmittel des Beklagten
Erfolg.
132
Die Klage ist insgesamt unbegründet
133
1. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß es sich bei den von der Klägerin
geltend gemachten Ansprüchen nicht um Drittgläubigerforderungen im Sinne der BGH-
Rechtsprechung handelt (BGH NJW 1983, S. 749), wonach die Forderung eines
Gesellschafters gegen die Gesellschaft nur unter Kürzung des auf den Gläubiger-
Gesellschafter im Innenverhältnis entfallenden Verlustanteils geltend gemacht werden
kann, weil dieser andernfalls entgegen Treu und Glauben etwas fordern würde, was er
aufgrund seines Beteiligungsverhältnisses sofort wieder zurückgeben müßte (§ 242
BGB). Die
134
135
Klägerin ist nicht Gesellschafterin der GbR. Sie nimmt unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt an der Haftung der Gesellschafter der GbR im Innenverhältnis teil und ist
dem Beklagten deshalb auch nicht ausgleichspflichtig. Es fehlt daher an der
grundlegenden Rechtfertigung für die Anwendung der vorgenannnten Grundsätze.
136
2. Dessen ungeachtet ist der Anspruch insgesamt unbegründet, weil die Klägerin,
vertreten durch ihren Geschäftsführer zwar nicht auf die Geltendmachung der Darlehen
gegenüber der GbR, wohl aber gegenüber dem aus der GbR ausscheidenden
Beklagten verzichtet hat.
137
So durfte jedenfalls der Beklagte angesichts der offenkundigen Doppelstellung des
Geschäftsführers der Klägerin den Umstand werten, daß er einverständlich, unter
Verzicht auf eine Auseinandersetzung aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.
138
Scheidet ein Gesellschafter, wie hier der Beklagte, aufgrund des übereinstimmend
gefaßten Beschlusses der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat sich die
fortbestehende Gesellschaft mit ihm auseinanderzusetzen (§ 738 Abs. 1 BGB). Dabei ist
der ausscheidende Gesellschafter so zu stellen, als sei die Gesellschaft aufgelöst und
ihr Vermögen liquidiert worden (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Auflage, § 50 IV 1 m.
w. N.). Die einzelnen Rechte und Verbindlichkeiten verlieren dabei ihre Selbständigkeit.
Sie können nicht mehr geltend gemacht werden und gehen als Rechnungsposten in die
Abschichtungsbilanz ein. Dabei ist der ausscheidende Gesellschafter von den
gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 738 Abs. 1 BGB). Sind
gemeinschaftliche Verbindlichkeiten noch nicht fällig, so kann der Gesellschafter
verlangen, daß ihm Sicherheit
139
140
geleistet wird (§ 738 Abs. 1 Satz 3 BGB). Reicht das Gesellschaftsvermögen nicht aus,
141
muß er hierfür nach Maßgabe seines Verlustanteils aufkommen (§ 735 BGB), was unter
Umständen zu einer Nachschußpflicht führen kann. Die Nachschußpflicht entsteht,
ebenso wie der Anspruch auf ein etwaiges Abfindungsguthaben mit dem Zeitpunkt des
Ausscheidens. Dies ist auch der maßgebliche Stichtag für die Höhe des Anspruchs.
Eine diesen Grundsätzen entsprechende Regelung haben die Gesellschafter nicht
getroffen. Der das Ausscheiden des Beklagten regelnde, einstimmig gefaßte Beschluß
vom 26.04.1991 (GA 34) beschränkt sich auf folgende Änderung des
Gesellschaftsvertrages: "Der Gesellschafter ... Bauer tritt aus der Gesellschaft ... aus. Die
Gesellschafter ... K. und ... S. zahlen die offenstehenden Einlagen in Höhe insgesamt
DM 15.000,00 DM je zur Hälfte ein. Die Gesellschaft wird als ... K. und ... S. GbR
fortgesetzt." Weitergehende Regelungen zur Haftung des ausscheidenden Beklagten
und zur Erstellung einer Abschichtungsbilanz haben die Parteien, soweit erkennbar,
nicht getroffen. Dahingehendes ist auch nicht geltend gemacht worden. Entgegen der
Auffassung der Klägerin erfüllt die Bilanz der Bauer-K.-S. GbR zum 31.12.1991 (GA 56
ff) die Anforderungen an eine Abschichtungsbilanz nicht. Zunächst ist sie nicht auf den
Zeitpunkt des beschlossenen Ausscheidens des Beklagten am 26.04.1991, sondern auf
den 31.12.1991 bezogen. Die Behauptung der Klägerin, die Gesellschafter seien
darüber einig gewesen, daß das Ausscheiden des Beklagten zum 31.12.1991 erfolgen
sollte (GA 78), findet im Wortlaut des Beschlusses keine Stütze. Konkrete
142
143
Anhaltspunkte, weshalb abweichend von der schriftlichen Beschlußfassung, der
Beklagte erst zum 31.12.1991 ausscheiden sollte, werden nicht vorgetragen. Einer
Vernehmung der als Zeugen hierzu benannten Gesellschafter K. und S. (GA 78), bedarf
es deshalb nicht. Hinzukommt, daß der Zeuge S. als Geschäftsführer der Klägerin als
Zeuge ausscheidet.
144
Auch der Sache nach handelt es sich bei der erst am 29. 09. 1992 (GA 58) bezogen auf
den 31.12.1991 erstellten Bilanz nicht um eine Abschichtungsbilanz, mit der etwaige
Abfindungsansprüche oder Nachzahlungspflichten des Ausgeschiedenen ermittelt
werden sollten. Vielmehr werden lediglich, wie auch bei der Folgebilanz die Aktiva und
Passiva gegenübergestellt, ohne ein auf das Ausscheiden des Beklagten bezogenes
Abschichtungsergebnis darzustellen. Daß es sich nicht um eine auf das Ausscheiden
des Beklagten bezogene Abschichtungsbilanz handelt, folgt auch aus dem Umstand,
daß der für den Bilanzausgleich maßgebliche Abgrenzungsposten auf der Passivseite -
Kapitalkonten/Gesellschafter- lediglich, und zwar schon beginnend mit dem 01.01.1991,
die Kapitalkonten der Gesellschafter K. und S. umfaßt (GA 59). Dabei ist es für eine
Jahresabschlußbilanz auch folgerichtig, daß die Kapitalkonten der beiden
Gesellschafter eine geleistete Einlage von jeweils 22.500,00 DM aufweisen, nachdem
sie den Anteil des ausscheidenden Beklagten in Höhe von 15.000,00 DM jeweils hälftig
zu ihren eigenen Anteilen von jeweils 15.000,00 DM übernommen haben.
145
Schon das Fehlen einer Abschichtungsbilanz weist darauf hin, daß die Gesellschafter
von deren Erstellung deshalb abgesehen haben, weil der Beklagte einverständlich aus
der Gesellschaft unter wechselseitigem Verzicht auf einen Abfindungsanspruch bzw.
eine Nachschußpflicht ausschied. Hierfür spricht weiter, daß die beiden verbleibenden
Gesellschafter den
146
147
Anteil des Beklagten je zur Hälfte übernommen haben und im Zuge der damit bewirkten
Anwachsung auch Inhaber der mit dem Gesellschaftsanteil des Beklagten verbundenen
Aktiva und Passiva geworden sind. Die in dem Beschluß vom 26.04.1991 ausdrücklich
übernommene Verpflichtung, die bis dahin noch offenstehende Einlage des Beklagten
jeweils hälftig zu erbringen, ohne daß der Beklagte offensichtlich verpflichtet sein sollte,
die Beträge an die verbleibenden Gesellschafter zu erstatten bzw. diese im Rahmen der
Verrechnung mit einem etwaigen Abfindungsguthaben auszugleichen, weist ebenfalls
darauf hin, daß der Beklagte unter Entlassung aus seiner Haftung ausgeschieden ist.
148
In der Zeit nach dem Ausscheiden des Beklagten mit Beschluß vom 26.04.1991 hat die
Gesellschaft auf die von der Klägerin geltend gemachten Darlehen nach ihrer eigenen
Darstellung auch Tilgungsleistungen erbracht, und zwar
149
20.000,00 DM am 16.03.1993 (GA 158),
150
30.000,00 DM am 16.09.1993 (GA 159) und
151
50.000,00 DM am 25.11.1994 (GA 159).
152
Darüber hinaus sollen nach der eigenen Darstellung der Klägerin auch die Zinsen bis
einschließlich 1993 in voller Höhe gezahlt worden seien. Da es sich bei den Darlehen,
auf die diese Zins- und Tilgungsleistungen erfolgten, sämtlich um Altverbindlichkeiten
handelte, die bereits vor dem Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft
begründet worden sind, wäre jedenfalls in der Bilanz zum 31.12.1993 die Einstellung
entsprechender Posten zu erwarten gewesen.
153
154
Die Bilanz zum 31.12.1991 wird nach dem Vorangehenden, wie die Klägerin allerdings
meint (GA 78), auch nicht deshalb zur Auseinandersetzungsbilanz aus Anlaß des
Ausscheidens des Beklagten, weil er jene Bilanz ebenfalls unterzeichnet hat. Dies mag
darauf zurückzuführen sein, daß die unterzeichnete Gewinn- und Verlustrechnung (GA
58) auch den Zeitraum vom 01.01. - 26.04.1991 umfaßt, in dem der Beklagte der
Gesellschaft noch angehörte. Im übrigen wird in der der Bilanz beigefügten Gewinn- und
Verlustrechnung diese auch nicht als Auseinandersetzungsbilanz sondern als
"Jahresabschluß" bezeichnet.
155
Nach allem steht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit fest, daß der Beklagte am
26.04.1991 übereinstimmend unter wechselseitigem Verzicht auf etwaige
Abfindungsansprüche oder Nachschußpflichten ausgeschieden ist und die
verbleibenden Gesellschafter die Haftung des Beklagten für die Altverbindlichkeiten
jedenfalls im Innenverhältnis übernommen haben.
156
Dies ist materiell-rechtlich auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der
erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in einem vorprozessualen
Schreiben vom 10.10.1995 (GA 81) dem die Klägerin vertretenden Rechtsanwalt
gegenüber erklärt hat: " Es ist unrichtig, daß mein Mandant jegliche Zahlung abgelehnt
hat, jedoch liegt ihm bis heute noch keine Auseinandersetzungsbilanz Stichtag
23.12.1991 der GbR bks vor, woraus sich ggf. ein Anspruch der beiden Mitgesellschafter
gegen ihn ergeben könnte und wie hoch dieser Anspruch wäre". Hierbei handelt es sich
157
um eine vorprozessuale Verteidigungsäußerung gegenüber einem Dritten, die für die
ursprüngliche materiell-rechtliche Lage ohne Bedeutung ist.
158
Zwar betrifft der mit dem Vorangehenden verbundene Verzicht auf das Fortbestehen der
Haftung des Beklagten für Altverbindlichkeiten nur das Innenverhältnis der
Gesellschafter. Gleichwohl schlägt dieser Verzicht angesichts der besonderen Lage des
vorliegenden Einzelfalles auch auf die Klägerin durch. Deren Geschäftsführer, der, wie
er in der mündlichen angegeben hat, mit seinem Bruder die Gesellschaftsanteile der
Klägerin jeweils hälftig hält, war auf Seiten der Darlehensgläubigerin die nach außen
hin allein handelnde und, auch aus der Sicht des Beklagten, die die Entschließungen
der Klägerin wirtschaftlich maßgeblich bestimmende Person.
159
Danach ist der Beklagte mit dem Einverständnis des die rechtlichen Entscheidungen
der Klägerin maßgeblich bestimmenden Geschäftsführers unter wechselseitigem
Verzicht auf etwaige Ansprüche oder Nachforderungen im Innenverhältnis der
Gesellschafter aus der Haftung für Altverbindlichkeiten entlassen wurden. Angesichts
dessen einverständlicher Mitwirkung durfte der Beklagte davon ausgehen, daß die
Klägerin ihn auch im Außenverhältnis aus der Haftung entließ. Die von den
Gesellschaftern gewollte und praktizierte Entlassung des Beklagten aus der Haftung im
Innenverhältnis wäre, für alle ersichtlich, bei Aufrechterhaltung der Haftung im
Außenverhältnis gänzlich wertlos und hätte ihn, wie das vorliegende Verfahren zeigt,
jedenfalls zunächst dem Risiko ausgesetzt, im Außenverhältnis allein im Anspruch
genommen zu werden, ohne andererseits am wirtschaftlichen Ergebnis der GbR
160
161
zumindest bis zu seinem Ausscheiden beteiligt gewesen zu sein. Wenn der
Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten im Innenverhältnis aus der Haftung entließ,
zugleich aber die Haftung der Klägerin gegenüber im Außenverhältnis aufrechterhalten
wollte, hätte es hierzu im redlichen Geschäftsverkehr eines entsprechenden Hinweises
an den Beklagten bedürft. Ohne einen solchen Hinweis von einem die
Darlehenshaftung betreffenden einheitlichen, wirtschaftlich widerspruchsfreien
rechtsgeschäftlichen Willen des Geschäftsführers der Klägerin ausgehen.
162
Mit dem danach anzunehmenden Verzicht der Klägerin auf eine Haftung des Beklagten
für die offenstehenden Darlehen, übernahm sie auch kein wesentliches Risiko, da die
verbleibenden Gesellschafter und mithin auch ihr eigener Geschäftsführer selbst
weiterhin auch persönlich für die Darlehensverbindlichkeiten einzustehen hatte, wobei
dieser zusammen mit dem Gesellschafter K. den Umfang der
Darlehensverbindlichkeiten, deren Neuaufnahme und deren Tilgung offenbar beliebig
handhaben konnte, wie das Berufungsvorbringen der Klägerin zu den einzelnen
Darlehensaufnahmen und Tilgungen zeigt.
163
Danach ist die Berufung der Klägerin nicht begründet und die Klage auf die Berufung
des Beklagten hin abzuweisen.
164
Daran ändert auch das im Schriftsatz der Klägerin vom 11.11.1997 nicht nachgelassene
Vorbringen nichts, mit dem sie sich teilweise mit der in der mündlichen Verhandlung
erörterten Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auseinandersetzt.
165
166
Aufgrund welcher konkreten Absprachen vereinbart worden sein soll, daß die GbR
entgegen dem Wortlaut des Beschlusses vom 26.04.1991 insoweit (unter Beteiligung
des Beklagten ?) fortgesetzt werden sollte, als die Auseinandersetzung unter den
Gesellschaftern erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Erzielung entsprechender
Einkünfte zum Ausgleich der Gesellschaftsschulden stattfinden sollte, hat die Klägerin
nicht substantiiert vorgetragen, noch ist eine dahingehende Behauptung in der
mündlichen Verhandlung konkretisiert worden.
167
Der Umstand, daß die Gesellschafter der GbR auch nach dem Ausscheiden des
Beklagten noch weitere geschäftliche Kontakte unterhielten, steht nach dem
vorliegenden Sach- und Streitstand mit dem hier in Rede stehenden Ausscheiden des
Beklagten in keinem rechtlichen Zusammenhang. Diese geschäftlichen Kontakte
betrafen vielmehr die von dem Geschäftsführer der Klägerin und dem GbR-
Gesellschafter K. gehaltene Projektfilm GmbH, der die GbR technische Anlagen
vermietete. Daß das damit im Zusammenhang stehende Finanzierungsmodell
schließlich scheiterte, weil, wie die Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz
vorträgt, der Beklagte die Hauptkundin der Projektfilm GmbH, die Köln-Messe, auf ein
anderes von ihm betriebenes Unternehmen weiterleitete, ist mangels nähere
Einzelheiten weder in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziebar, noch ändert
dies mangels näheren Vorbringens Erhebliches an der hier zu entscheidenden Frage .
168
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91,97 Abs. 1 ZPO.
169
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
170
Berufungsstreitwert:
171
für die Berufung der Klägerin 22.744,04 DM,
172
für die Berufung des Beklagten 120.000,00 DM,
173
insgesamt 142.744,04 DM.
174
Die Beschwer der Parteien entspricht dem Wert ihrer Berufungen.
175