Urteil des OLG Köln vom 31.08.1995

OLG Köln (abweisung der klage, werbung, irreführende werbung, 50 jahre, verwendung, uwg, wert, irreführung, dichtigkeit, verkehr)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 92/94
Datum:
31.08.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 92/94
Schlagworte:
Duktiles Gußrohr
Normen:
UWG § 3
Leitsätze:
1. Die werbliche Aussage ,Unangreifbarkeit als angeborenes Talent" für
ein innen und außen beschichtetes Gußrohr ist irreführend. Der Verkehr
versteht eine solche Auslobung dahin, daß die Rohre gegen äußere
Einflüsse umfassend geschützt seien und dieser Schutz bei jeder
denkbaren Verwendung der Rohre bestehe, ohne daß zu seiner
Aufrechterhaltung zusätzliche Maßnahmen zu treffen wären. 2. Die
Aussage ,permanente Korrosionsbeständigkeit innen und außen" für ein
duktiles Gußrohr besagt, daß sich diese Eigenschaft des Produktes über
Jahrzehnte bereits im Versuch bestätigt habe oder auf andere Weise
beweisbar sei. Ist dies nicht der Fall, ist eine derartige Behauptung
irreführend. 3. Der Hinweis auf eine ,jahrhundertealte Tradition" für ein
Produkt, das in seiner Vorläuferform seit maximal 150, in der heute
angebotenen höchstens seit 30 Jahren existiert, stellt eine unzulässige,
weil irreführende Traditionswerbung dar.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin ist die Vertriebsgesellschaft der Verkaufsgemeinschaft Deutscher
Steinzeugwerke, eines kartellrechtlich erlaubten Zusammenschlusses sämtlicher
westdeutscher Hersteller von Steinzeugrohren. Die Beklagte ist die
Interessengemeinschaft der Gußrohrindustrie und vertritt werblich die Belange der
Gußrohrhersteller. Die Parteien, bzw. die von Ihnen vertretenen Unternehmen stehen
sich auf dem Abwassermarkt als unmittelbare Wettbewerber gegenüber.
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Die Beklagte warb u.a. auf der Messe IFW, die vom 26. bis zum 30.4.1993 in Berlin
stattgefunden hat, mit einem Prospekt unter dem Titel "Das duktile Gußrohr für die
Abwasser-Entsorgung. 7 Schritte zur Perfektion" für das von ihren Mitgliedern
hergestellte duktile Gußrohr. Bei dem duktilen Gußrohr handelt es sich ausweislich
eines als Anlage BB 1 (Bl.2 ff Anlagenheft [AH]) von der Beklagten vorgelegten
Prospektes der Fa. H. um ein innen und außen mit einer Schutzschicht versehenes
Rohr aus Gußeisen, das eine gewisse Elastizität aufweist und bei Überschreiten der
Elastizitätsgrenze ohne zu reißen verformbar ist. Wegen der Einzelheiten des
Prospektes wird auf das Exemplar Bezug genommen, das sich als Bl.13 ff in den Akten
des dem vorliegenden Hauptsacheverfahren vorangegangenen einstweiligen
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Verfügungsverfahrens 31 O 283/93 LG Köln befindet, die - ohne daß dies förmlich in das
Protokoll aufgenommen worden ist - Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Die Klägerin beanstandet die drei aus ihren nachfolgend wiedergegebenen
erstinstanzlichen Anträgen ersichtlichen Werbeaussagen und hat dazu vorgetragen, es
handele sich bei allen drei Passagen um irreführende Werbung, weil die dort
gemachten Aussagen nicht zuträfen.
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Sie hat b e a n t r a g t,
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I.) Die Beklagte zu verurteilen,
6
1.) es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis
zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Werbung für duktile
GußAbwasserrohre zu behaupten bzw. zu verbreiten:
7
a) "Unangreifbarkeit als angeborenes Talent, Widerstandsfähigkeit als primärer Vorzug",
wie nachstehend wiedergegeben: b) "Permanente Korrosionsbeständigkeit innen und
außen", wie nachstehend wiedergegeben: und c) "Das duktile Abwasserrohr steht in
einer Jahrhunderte alten Tradition" wie nachstehend wiedergegeben:
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2.) Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie Handlungen
gemäß Ziffer 1 begangen hat,
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II.) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr
durch die in Ziffer I 1) beschriebene Handlung bisher entstanden ist und/oder noch
entstehen wird.
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Die Beklagte hat b e a n t r a g t,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, bei zutreffendem Verständnis der Werbeaussagen
unter Berücksichtigung des Kontextes liege eine Irreführung nicht vor, weil die in den
Aussagen enthaltenen Behauptungen inhaltlich richtig seien.
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Das L a n d g e r i c h t hat der Klage aus § 3 UWG stattgegeben und dies wie folgt
begründet:
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Die erste angegriffene Passage sei schon deswegen irreführend, weil die behauptete
Eigenschaft den Gußrohren - anders als dem abgebildeten Igel - nicht von Natur aus
zukomme. Das Gußrohr bedürfe zur Erreichung der ausgelobten
Korrosionsbeständigkeit nämlich auch nach dem Vortrag der Beklagten der Aufbringung
bestimmter Schutzhüllen innen und außen. Da die Aussage schon aus diesem Grunde
zu untersagen sei, könne die Frage der Dauerhaftigkeit des Korrosionsschutzes in
diesem Zusammenhang offenbleiben.
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Die zweite Aussage sei deswegen irreführend, weil die dauernde
Korrosionsbeständigkeit schon nach den Angaben der Beklagten in deren Merkblättern
1/87,1/88 und 2/90, die sich als Bl.41-43 R bei den Akten befinden, bei Überschreiten
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bestimmter PH-Grenz- werte nicht erreicht werde.
Die dritte Aussage sei schließlich deswegen zu verbieten, weil das duktile Gußrohr erst
seit etwa 20 Jahren im Kanalbau Verwendung finde und ein Rückgriff auf die - schon
länger verwendeten - einfachen Gußrohre unzulässig sei, weil die beworbenen Rohre
zu diesen mit den erwähnten Schutzschichten einen grundlegenden Unterschied
aufwiesen. Auch der in dem Prospekt anschließende Satz enthalte insofern die
gebotene Aufklärung nicht.
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Der weiter geltendgemachte Auskunfts- und Schadensersatzanspruch bestehe
deswegen, weil der Klägerin durch die angegriffenen Werbeaussagen nach der
Lebenserfahrung ein Schaden entstanden sei.
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Mit der gegen dieses Urteil gerichteten B e r u f u n g erstrebt die Beklagte weiter die
Abweisung der Klage. Hierzu trägt sie im Einzelnen vor:
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Der ersten angegriffenen Aussage werde von den angesprochenen Verkehrskreisen
ausschließlich die Bedeutung beigemessen, daß den fertigen, also bereits mit den
erwähnten äußeren und inneren Schutzschichten versehenen Abwasserrohren die
beworbene Unangreifbarkeit zukomme. Gußrohre seien in den letzten 100 Jahren nie
ohne Korosionsschutz in Verkehr gebracht worden, dementsprechend seien
unbeschichtete Rohre auch nicht Gegenstand der Werbung. Die Innen-und
Außenbeschichtung sei seit Jahrzehnten selbstverständlich und werde von den
einschlägigen technischen Normen, z.B. der DIN 19690, verlangt. Die Werbung richte
sich - was unstreitig ist - ausschließlich an Fachkreise aus der Abwasserwirtschaft und
dem kommunalen Beschaffungswesen. Es sei ausgeschlossen, daß diese an Hand der
beanstandeten Werbung zu dem Schluß verleitet werden könnten, daß ihre Mitglieder
unbeschichtete Rohre anbieten könnten. Dies gelte insbesondere deswegen, weil die
zusätzlichen Schutzschichten, nämlich ein Zementmörtel innen und eine Umhüllung wie
z.B. ein Zinküberzug mit Deckbeschichtung außen ein seit 20 Jahren
selbstverständlicher Korrosionsschutz sei. Es handele sich bei der Beschichtung, ohne
die die Rohre nicht ausgeliefert würden, um einen integralen Bestandteil der Produktion,
daher sei sie "angeboren".
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Hinsichtlich der zweiten Aussage habe das Landgericht aus dem von ihr angegebenen
pH-Grenzwert von 4,5 einen unzutreffenden Schluß gezogen: Ein Überschreiten diese
Wertes habe auf den Korrosionsschutz keinen negativen Einfluß, so sei z.B. Wasser mit
einem pH Wert von 7 chemisch neutral. Bezüglich eines Unterschreitens des
angegeben pH-Wertes gelte folgendes: Die Rohre würden - wie sich aus ihrem als
Anlage BB 5 (Bl.19 AH) vorgelegten Merkblatt ergebe - ausschließlich für Abwässer
beworben. Dort werde ein niedrigerer pH-Wert aber nicht erreicht. So weise
Hausabwasser immer einen pH-Wert von 8-9 auf und dürften gewerbliche Abwässer
nach dem als BB 6 (Bl. 21 AH) vorgelegten ATV-Arbeitsblatt a-115 einen pH-Wert von
6,5 bis 10 haben. Demgegenüber seien die Rohre auch auf einen pHWert von nur 4,5
ausgelegt. Damit werde dem Risiko kurzfristiger Mehrbelastungen etwa nach Unfällen
bei Umstürzen eines mit aggressiven Stoffen beladenen LKW's oder dem Ausfall einer
betrieblichen Vorkläranlage in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Auch
hinsichtlich der Dauer sei die angegriffene Werbeaussage zutreffend. Mit dem Bedgriff
"permanent" werde der gesamte Zeitraum der Nutzungsdauer der Rohre erfaßt. Dieser
betrage nach der Neufassung der LAWA-Leitlinien bei einer Abwasserab- leitung durch
Kanäle 50-80, maximal 100 Jahre. Unter den jetzt 25-30 Jahre alten Kanalleitungen
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seien keine Defekte festgestelt worden. Dies lasse die Prognose zu, daß die Rohre
auch weitere 50 Jahre halten würden. Das verwendete Material erlaube einen Rückgriff
auf die Erfahrungen aus dem Bereich der Trinkwasserleitungen, wo die H.erhütte auf
eine Erfahrung von 125 Jahren zurückblicke. Überdies werde die Dichtheit nach der DIN
19690 mit 10 bar geprüft, weil die Rohre auch für Gas- und Wasserleitungen zugelassen
seien.
Schließlich sei bezüglich der dritten Werbeaussage die Auffassung des Landgerichts,
das duktile Gußrohr finde erst seit 20 Jahren Verwendung und unterscheide sich
grundlegend von den bis dahin verwendeten Gußrohren, unzutreffend. So seien
Gußrohre mit Zementmörtelauskleidung seit etwa 150 Jahren bekannt. Die Beklagte legt
hierzu mit den Anlagen BB 13BB 16 Belege vor, die sich mit der Verwendung von -
auch ausgekleideten - Gußrohren in der Vergangenheit befassen. Sie trägt weiter vor,
die von dem Landgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen Gas-und
Wasserleitungen einerseits und Abwasserrohren andererseits sei nicht maßgeblich,
weil es in diesem Zusammenhang um die Außenisolierung gehe, für die aber ohne
Bedeutung sei, was durch das Rohr hindurchgeleitet werde. Auch werde die
Werbeaussage entgegen der Auffassung des Landgerichts durch den nachfolgenden
Text erläutert, indem dort die Basistechnik erwähnt sei. Hierunter sei die Verwendung
von Gußeisen mit einer Zementmörtelauskleidung zu verstehen. Im übrigen habe die als
Anlage BB 18 (Bl.79 AH) vorgelegte, im Jahre 1985 durch die Bundesanstalt für
Materialprüfung vorgenommene Überprüfung eines im Jahre 1876 verlegten
Abwasserrohres ergeben, daß dieses innen und außen mit einer Beschichtung
versehen gewesen sei. Es sei aber zutreffend, bei einem nach nahezu 110 Jahren noch
tauglichen Abwasserrohr von einer Jahrhunderte alten Tradition zu sprechen.
Außerdem seien noch betriebstüchtige, bis zu 450 Jahre alte gußeiserne
Wasserleitungssyteme bekannt.
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Die Beklagte b e a n t r a g t,
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das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1.3.1994 (31 O 320/93)
abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin b e a n t r a g t,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie räumt bezüglich der ersten angegriffenen Werbeaussage ein, daß die
angesprochenen Fachkreise ausschließlich beschichtete Rohre als von der Beklagten
beworben verstünden, meint jedoch, daß diese gleichwohl nicht berechtigt sei, die
Unangreifbarkeit als "angeboren" zu bezeichnen. Diese Werbung beinhalte nämlich,
daß die Rohre von Natur aus, also auch ohne die Beschichtung, bereits unangreifbar
seien. Diese Aussage sei indes falsch und die Werbung daher irreführend, weil es der
zusätzlichen Beschichtung bedürfe. Hinzukomme, daß die Beschichtung noch nicht
einmal immer dieselbe sei, sondern der Kunde - was unstreitig ist - zwischen drei Arten
wählen könne. Auch die Notwendigkeit, bei Kürzungen von Rohren die Schutzschicht
wieder aufzubringen, und die Tatsache, daß bei Verlegefehlern oder falscher
Beurteilung der Bodenbeschaffenheit Undichtigkeiten vorkommen könnten, verbiete es,
die angebliche Unangreifbarkeit als angeboren zu bezeichnen. Das gelte auch im
Hinblick darauf, daß bei bestimmten Umständen die Beklagte die Empfehlung
ausspreche, die Rohre mit einem PE-Schlauch zu überziehen.
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Hinsichtlich der zweiten Aussage bestehe die Gefahr der Irreführung schon deswegen,
weil bereits die Fehleinschätzung der Bodenklasse oder ein Wechsel der
Beschaffenheit der durch die Rohre geleiteten Stoffe zu einer Unwirksamkeit des
Korrosionsschutzes führen könne. Die Aussage sei auch im Hinblick auf behauptete
Dauer unzutreffend, weil keine Langzeiterfahrungen vorlägen. Die Beklagte selbst
spreche in den vorgelegten Anlagen von einer "Einführung vor mehr als 10 Jahren" (BB
1, Bl.10 AH) bzw. davon, daß "die PE-Folien seit etwa 25 Jahren im Handel" seien (BB
7, Bl.23 AH), und gehe von Prognosen aus. Es treffe auch nicht zu, daß die
angesprochenen Verkehrskreise unter "permanent" nur die Nutzungsdauer von 50-80,
maximal 100 Jahren verstünden. Zum einen sei die Nutzungsdauer der Rohre länger
und zum anderen werde die Aussage dahin verstanden, daß die
Korrosionsbeständigkeit noch über die Nutzungsdauer des Rohres hinaus fortbestehe.
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Bezüglich der dritten Aussage liege die Irreführung darin, daß das duktile Gußrohr nicht
eine Tradition von mehreren Jahrhunderten habe, dies aber aus der Werbeaussage
hervorgehe.
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In rechtlicher Hinsicht stützt sich die Klägerin im Berufungsverfahren auch auf § 1 UWG
mit der Begründung, es liege eine vergleichende kritische Werbung und zudem eine
unberechtigte Alleinstellungswerbung vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
33
A
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Soweit die Klägerin Unterlassung begehrt, ist die Klage aus § 3 UWG begründet.
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I.)
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Die Behauptung der "Unangreifbarkeit als angeborenes Talent" ist irreführend. Die
Aussage "Unangreifbarkeit als angeborenes Talent, Widerstandsfähigkeit als primärer
Vorzug" ist daher in ihrer konkret angegriffenen Form zu untersagen.
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Es kann offenbleiben, ob die angesprochenen Verkehrskreise der Aussage die von der
Klägerin behauptete Bedeutung beimessen, daß bereits die unbehandelten,
insbesondere innen und außen noch nicht beschichteten Rohre die Unangreifbarkeit
aufweisen. Dies dürfte zweifelhaft sein, ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht
abschließend zu entscheiden, weil sich die Irreführung unabhängig von dieser Frage
bereits aus den nachfolgenden Gründen ergibt:
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Der Werbeaussage kommt die Bedeutung zu, daß die beworbenen Rohre gegen
äußere Einflüße umfassend geschützt seien und dieser Schutz bei jeder denkbaren
Verwendung der Rohre bestehe, ohne daß zu seiner Aufrechterhaltung zusätzliche
Maßnahmen zu treffen wären. Zumindest in dieser Allgemeinheit ist die Aussage indes
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unzutreffend und damit irreführend.
Durch die Verwendung des Wortes "Unangreifbarkeit" kommt zum Ausdruck, daß
jegliche denkbaren äußeren Einflüße ohne Auswirkungen auf die Intaktheit und
Funktionsfähigkeit der Rohre seien. Sie besagt also insbesondere, daß die verlegten
Rohre unter keinen Umständen korrodieren oder aus anderen Gründen ihre Dichtigkeit
verlieren. Wenn eine Sache "unangreifbar" ist, so besagt dies nämlich, daß äußere
Einflüße ihr nichts anhaben können, also insbesondere keine Veränderung ihrer
Beschaffenheit hervorzurufen in der Lage sind. Daß mit der Unangreifbarkeit auch die
Resistenz der Dichtigkeit der Rohre gegen jeglichen äußeren Einfluß gemeint ist, ergibt
sich schon nach allgemeinem Sprachempfinden im Hinblick auf die Absolutheit des
gewählten Ausdruckes. Umso mehr gilt dies mit Rücksicht auf die Tatsache, daß sich
die Werbung nur an Fachkreise der Abwasserwirtschaft und der Kommunen wendet.
Denn jedenfalls diese Fachkreise kennen die mit der dauerhaften Dichtigkeit von
Abwasserleitungen zusammenhängenden Fragen und werden daher die beworbene
Unangreifbarkeit ohne weiteres und sogar in erster Linie auf die Funktion der Dichtigkeit
der Rohre beziehen.
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