Urteil des OLG Köln vom 30.06.2009

OLG Köln: hypothek, kaufpreis, urkunde, zwangsvollstreckung, kaufvertrag, fälligkeit, wohnhaus, schwager, reparatur, fremdfinanzierung

Oberlandesgericht Köln, 4 U 5/07
Datum:
30.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 5/07
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 252/06
Tenor:
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen
vom 31. Januar 2007 - 11 O 252/06 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt die
Klägerin.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung entsprechende
Sicherheit leistet.
Gründe:
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I.
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Anstelle des Tatbestands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO.
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Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen
M. abgewiesen, hinsichtlich des im Berufungsverfahren nur noch streitigen
Klageantrags zu 2) wegen Beweisfälligkeit der Klägerin. Wegen der Begründung im
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Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Hiergegen hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
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Sie hat beanstandet, das Landgericht habe die Beweislast verkannt und die Aussage
des Zeugen M. unzutreffend gewürdigt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 31.01.2007 –
AZ: 11 O 222/06 – die Zwangsvollstreckung aus der
Grundschuldbestellungsurkunde vor Herrn Notar Dr. B. M. in C. zu dessen UR-Nr.
0000/00 vom 27.09.2002 für unzulässig zu erklären und den Beklagten zu
verurteilen, an die Klägerin die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde
UR-Nr. 0000/00 des Notars Dr. B. M. herauszugeben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Beide Parteien haben ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.
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Auf die Berufung der Klägerin hat der erkennende Senat durch Urteil vom 23.10.2007
das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde vor Herrn Notar Dr.
B. M. in C. zu dessen UR-Nr. 0000/00 vom 27.09.2002 wird für unzulässig erklärt und
der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die vollstreckbare Ausfertigung der
notariellen Urkunde UR-Nr. 0000/00 des Notars Dr. B. M. herauszugeben.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Beklagte Beschwerde eingelegt.
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Der BGH hat mit Beschluss vom 16.07.2008 auf die Beschwerde die Revision
zugelassen und das Urteil des Senats vom 23.10.2007 aufgehoben und die Sache zur
erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Wegen der Begründung wird auf den
Beschluss des BGH Bezug genommen.
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Die Parteien nehmen Bezug auf ihr früheres Vorbringen und wiederholen ihre oben
zitierten Anträge.
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Der Beklagte erklärt, die der streitigen Grundschuld zugrunde liegende Forderung sei
eine "Gemengelage" aus früheren Darlehensschulden und weiteren Kaufpreisanteilen.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. M., N. und J. S.. Die
Zeugin K. S. hat die Aussage verweigert. Der Zeuge L. ist krankheitsbedingt nicht
erschienen, hat aber eine schriftliche Aussage zu den Akten gereicht, die den Parteien
im Termin vorab überreicht wurde, woraufhin die Parteien auf eine Vernehmung des
Zeugen verzichtet haben.
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung
vom 28.04.2009 verwiesen sowie das Schreiben des Zeugen L. vom 27.04.2009.
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II.
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
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Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte die
Zwangsvollstreckung aus der zu seinen Gunsten in Höhe von 68.000,00 € im
Grundbuch eingetragenen Grundschuld mit Recht betreibt, weil die zugrunde liegende
Forderung noch nicht getilgt ist.
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Die Grundschuld über 68.000,00 € diente nämlich nicht der teilweisen Sicherung des im
notariellen Kaufvertrag vereinbarten und unstreitig gezahlten Kaufpreises von
105.000,00 €.
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Der gegenteiligen früheren Annahme des Senats lag im Wesentlichen zugrunde, dass
die ursprünglich vorgesehene Hypothek über 68.000,00 € der Sicherung eines
Restbetrags des Kaufpreises dienen sollte und nach der erstinstanzlichen Aussage des
Zeugen M. schien die später bestellte und jetzt streitige Grundschuld in der identischen
Höhe und zu den identischen Bedingungen wie die zunächst vorgesehene Hypothek
vereinbart worden zu sein. Die erneute Vernehmung des Zeugen, der sich auf die
damaligen Handakten gestützt hat mit dem Vermerk des Bürovorstehers L. über das
Telefonat mit der Klägerin wegen der Änderung des Kaufvertrags sowie die schriftliche
Stellungnahme des Zeugen L. haben ergeben, dass die der Bestellung der Grundschuld
zugrunde liegenden Vereinbarungen in wesentlichen Punkten von den Vereinbarungen
über die Bestellung der Hypothek abgewichen sind, was nur den Schluss zulässt, dass
die Grundschuld nicht ebenso wie die Hypothek der Sicherung eines Restbetrags des
Kaufpreises dienen sollte.
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Zwar war die Grundschuld in der gleichen Höhe bestellt worden, für die zunächst die
Hypothek bestellt werden sollte, die den nach der Barzahlung verbleibenden
Restkaufpreis von 68.000,00 € sichern sollte.
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Aber nach den ursprünglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien war der
hypothekarisch gesicherte Restkaufpreis von 68.000,00 € darlehensmäßig gestundet,
ein Barkaufpreis von 42.000,00 € sollte sofort (verschiedene Voraussetzungen) fällig
sein. Der Verkäufer sollte das Dach über dem Wohnhaus auf seine Kosten instand
setzen, wozu die Klägerin 3.000,00 € beisteuern sollte.
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Aus den Erklärungen des Zeugen M. zu dem Vermerk seines Bürovorstehers und den
letztlich getroffenen Vereinbarungen ergaben sich demgegenüber wesentliche
Änderungen: der Kaufpreis war von 110.000,00 € auf 105.000,00 € reduziert, aber nicht
– wie zuvor – in Höhe von 68.000,00 € gestundet, sondern sofort (verschiedene
Voraussetzungen) in voller Höhe fällig. Die Eigentumsumschreibung sollte erst nach
vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgen. Der Bürovorsteher hatte nämlich
vermerkt "fällig wie üblich" und die Worte "Kaufpreisresthypothek für Schwager"
durchgestrichen. Dementsprechend war in dem Kaufvertrag auch die sofortige
(bestimmte Voraussetzungen) Fälligkeit des vollen Kaufpreises vereinbart, die
Belastungsvollmacht, die der Fremdfinanzierung dient, war gestrichen. Trotz der vollen
Fälligkeit des Kaufpreises vor Eigentumsumschreibung war die Eintragung einer
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Grundschuld zu Gunsten des Verkäufers vereinbart.
Diese konnte faktisch also nicht mehr der Sicherung des beurkundeten, bei
Eigentumsumschreibung bereits in voller Höhe gezahlten Kaufpreises dienen, und war
zudem in einer gesonderten Urkunde vereinbart worden. Dies lässt ausschließlich den
Schluss zu, dass eine andere Forderung als der beurkundete Kaufpreis gesichert
werden sollte.
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Danach erscheint der Vortrag des Beklagten, er habe insgesamt 193.000,00 € von der
Klägerin erhalten wollen und zwar als Ausgleich für den Verkauf des Hofgrundstücks,
für darlehensweise hingegebene Gelder und für die Reparatur des Daches plausibel.
Denn der Kaufpreis war mit 105.000,00 € beurkundet. Aus der Vereinbarung zwischen
den Parteien vom 27.09.2002 folgt eine Zahlungsverpflichtung von 20.000,00 € sowie
eine solche von 68.000,00 €, insgesamt also von 193.000,00 €.
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Das braucht hier aber nicht geklärt zu werden, da jedenfalls feststeht, dass die
Grundschuld über 68.000,00 € eine andere Forderung sichert, als die beurkundete
Kaufpreisforderung von 105.000,00 €, die die Klägerin längst getilgt hat. Weitere
Zahlungen sind aber nicht erfolgt. Unter diesen Umständen bedarf es auch nicht mehr
der Vernehmung des Zeugen L..
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Auch kommt es nicht mehr auf die Aussagen der Zeugen S. und N. an, die aus eigenem
Wissen nichts Entscheidendes bekunden konnten und ersichtlich bemüht waren, jeweils
günstig für die ihnen persönlich verbundene Partei auszusagen.
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Hinsichtlich der Würdigung der weiteren Indizien verweist der Senat auf die zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts, nach denen sämtliche Indizien nicht eindeutig sind,
also auch für die Annahme sprechen können, die Grundschuld habe eine weitere
Forderung neben dem beurkundeten Kaufpreis sichern sollen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 710 ZPO.
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Berufungswert: 68.000,00 €.
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