Urteil des OLG Köln vom 09.12.1999

OLG Köln: einstweilige verfügung, gutachter, schutzschrift, hauptsache, irreführung, anteil, versicherung, vergleichsrechnung, ausgangspreis, markt

Oberlandesgericht Köln, 6 W 74/99
Datum:
09.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 74/99
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 43 O 163/99
Schlagworte:
Räumungsverkauf; Missbrauch
Normen:
UWG § 8 Abs. 6 Nr. 1
Leitsätze:
Gibt ein Gewerbetreibender im Rahmen eines von ihm durchgeführten
Räumungsverkaufs im Zusammenhang mit den hierbei gegenüber
gestellten Preisen erheblich überhöhte Ausgangspreise an (hier: bei
einem beträchtlichen Teil angebotener Teppiche etwa das Doppelte des
marktüblichen Preises), so dass sich der reduzierte Preis in etwa auf
dem Niveau des marktüblichen bewegt, liegt hierin eine missbräuchliche
Nutzung dieser Absatzmöglichkeit.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
1.) Es wird festgestellt, daß das auf den Erlaß einer einstweiligen
Verfügung gerichtete Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. 2.) Die
Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Antragsgegnerin zu
tragen.
G R Ü N D E
1
Das Verfahren ist durch das Ende des Räumungsverkaufes am 27. 11.1999 in der
Hauptsache erledigt, weil der Antrag bis zu diesem Zeitpunkt zulässig und begründet
war und die Beschwerde aus diesem Grunde hätte Erfolg haben müssen. Die
Erledigung ist auf den Antrag des Antragstellers festzustellen. Dessen
Erledigungserklärung im Schriftsatz vom 2.12.1999 ist für den eingetretenen Fall der
Einseitigkeit als entsprechender Feststellungsantrag auszulegen, die darin liegende
Antragsänderung ist zulässig.
2
Auf die Beschwerde hätte die begehrte einstweilige Verfügung vorbehaltlich der
Beendigung des Räumungverkaufes am 27.11.1999 erlassen werden müssen. Denn
der Antragsteller hatte die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches aus § 8
Abs.6 Ziff.1 UWG glaubhaft gemacht.
3
Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Räumungsverkaufes wesentlich zu hohe
Verkaufspreise als Ausgangspreise angegeben und auf diese Weise von den
Möglichkeiten des Räumungsverkaufes im Sinne der Vorschrift mißbräuchlich Gebrauch
4
gemacht. Denn sie hat so trotz der Reduzierung um (etwa) 50 % Preise verlangt, die
marktüblichen, nicht reduzierten Preisen entsprachen. Das ergibt sich aus den
gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen M. vom 17. und 20.11.1999.
Diese weisen aus, daß die verlangten herabgesetzten Preise teilweise sogar noch über
den Preisen lagen, die der Sachverständige als "leistungsfähigen Verkaufspreis", also
als den Preis bezeichnet hat, der in etwa am Markt zu erzielen gewesen wäre. Soweit
die Verkaufspreise niedriger lagen, war die Differenz so gering, daß sie den
Räumungsverkauf nicht rechtfertigen konnte. Durch die Stellungnahmen des
Sachverständigen waren die Anspruchsvoraussetzungen soweit erforderlich glaubhaft
gemacht. Die von dem Gutachter angegebenen Verkaufs- und Räumungsverkaufspreise
hat die Antragsgegnerin ebensowenig in Abrede gestellt wie die Richtigkeit der
"leistungsfähigen Verkaufspreise". Das gilt auch mit Blick auf die von ihr auf S.3 der
Beschwerdeerwiderung vom 26.11.1999 dargelegte Vergleichsrechnung. Diese betrifft
zunächst überhaupt nur zwei der 13 von dem Sachverständigen dokumentierten Fälle.
Im übrigen hat die Antragsgegnerin schon in diesen beiden von ihr ausgewählten Fällen
für die Teppiche Preise verlangt, die 400 % oder sogar 411 % ihres Einkaufspreises
ausmachten. Diese Zahlen vermögen den Vorwurf gezielt überhöhter Ursprungspreise
nicht zu entkräften. Es kommt hinzu, daß die Antragsgegnerin - wie sie auf S.6 ihrer
Schutzschrift vom 16.11.1999 vorgetragen hat - die Feststellungen des Gutachters zum
Anlaß genommen hat, die Preise neu zu kalkulieren und die Teppiche mit einem
niedrigeren Preis auszuzeichnen. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Äußerung
des Sachverständigen Sch. beruft, ist diese zu wenig konkretisiert, als daß aus ihr
Bedenken gegen die Richtigkeit der Bewertung durch den Sachverständigen M.
hergeleitet werden könnten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der
Sachverständige nur die 13 Teppiche begutachtet hätte, über die die schriftliche
Bewertung von ihm vorliegt. Der Gutachter hat erklärt, tatsächlich 50 Teppiche bewertet
und fast bei allen den überzogenen Ausgangspreis festgestellt zu haben. Dem steht
auch die als Anlage AG 3 zur Schutzschrift vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht
entgegen, weil in der Auflistung des Gutachters keineswegs nur persische Teppiche
enthalten sind.
Liegen indes die angegebenen Ursprungspreise bei nahezu 50 Teppichen und damit
bei einem beachtlichen Anteil aus dem Sortiment der Antragsgegnerin zumindest in
etwa doppelt so hoch wie die marktüblichen Preise, so stellt die Reduzierung dieser
überzogenen Preise um 50 % bzw. etwa 50 % im Rahmen eines Räumungsverkaufes
einen Mißbrauch dar, der nach der genannten Vorschrift zu untersagen ist. Das gilt auch
angesichts des Umstandes, daß die Bandbreite der zu erzielenden Preise bei
Teppichen größer als bei anderen Einrichtungsgegenständen sein mag. Dabei ist auch
unerheblich, ob die Antragsgegnerin diese Preise - wie sie behauptet - "im Vorfeld des
Räumungsverkaufes zeitlich nachhaltig und ernsthaft" gefordert hat, weil dies an der
bewirkten Irreführung des Verkehrs über eine besondere Preiswürdigkeit des Angebotes
nichts ändert.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
6
Der Beschwerdewert wird wie folgt festgesetzt:
7
a. bis zum Eingang der
Erledigungserklärung am
6.12.1999 auf: 100.000 DM;
a. für die anschließende Zeit auf die Summe der bis dahin
angefallenen Kosten, nämlich einen Betrag innerhalb der
Spanne von 10.000 DM bis 12.000 DM,
8
die eine Gebührenstufe ausmacht.