Urteil des OLG Köln vom 27.03.2008

OLG Köln: zustellung, auflage, rücktritt vom vertrag, einspruch, kaufvertrag, werkstatt, schutzwürdiges interesse, vorverfahren, lautsprecher, juristische person

Oberlandesgericht Köln, 15 U 175/07
Datum:
27.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 175/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 22 O 469/05
Tenor:
Unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das am
21.08.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des
Landgerichts Köln - 22 O 469/05 - teilweise abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die E Services Leasing GmbH
46.731,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 20.07.2005 Zug um Zug gegen Herausgabe des
PKW Mercedes-Benz Typ SLK 350 Roadster, Fahrzeug-
Identitätsnummer XXX1, zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des
unter Ziffer 1. näher bezeichneten Pkw seit dem 20.07.2005 in
Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger über den in dem
Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 02.01.2006
zugesprochenen und insoweit in dem angefochtenen Urteil aufrecht
erhaltenen Betrag nebst Zinsen hinaus 967,98 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem
20.07.2005 zu zahlen, davon jedoch 924,57 € nur Zug um Zug gegen
Übergabe und Übereignung der Kompletträder bestehend aus 7,5 J 17
Actic ET 35 5/112 S I Typ A / A757355072118 und 225/45 R 17 91 H
Winter G und der Handy-Halterung.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzenzüge mit Ausnahme der
durch die Säumnis der Beklagten verursachten Mehrkosten, die sie
allein trägt, werden dem Kläger zu 17 % und der Beklagten zu 83 %
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen,
die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin auf
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw der Marke Mercedes Benz, Typ
SLK 350 Roadster, nach Erklärung des Rücktritts wegen Mängeln in Anspruch. Dem
liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Der Kläger bestellte bei der Beklagten am 18.03.2004 den im Antrag näher
bezeichneten Pkw zum Bruttopreis von 53.713,80 €. Der Nettopreis von insgesamt
46.305,00 € setzte sich aus dem Listenpreis von 37.500,00 € und den Preisen für
Sonderausstattungen in der Gesamthöhe von 8.905,00 € zusammen, unter anderem für
ein als "COMAND APS" bezeichnetes Betriebssystem zum Listenpreis von 2.790,00 €,
mit dem ein Navigationsgerät, ein MP3-Player, ein Radio und ein Handy gesteuert
werden können, für eine Handyvorrüstung mit Schnittstelle zum Preis von 460,00 € und
für ein Sound-System Surround zum Preis von 650,00 € (Bl. 11 GA). Am 06.08.2004
schloss der Kläger mit der E Services Leasing GmbH (im Folgenden: Leasinggeberin)
einen Leasingvertrag über diesen Pkw auf die Laufzeit von 36 Monaten bei einer
monatlichen Leasingrate in Höhe von 680,89 € ab (Bl. 12 f. GA). In den in den Vertrag
einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin (Bl. 14 f. GA, im
Folgenden: AGB) heißt es unter Abschnitt XIII. (Rechte bei mangelhaftem Neu-, Vorführ-
und Gebrauchtfahrzeug/Garantien):
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"1. Gegen den Leasing-Geber stehen dem Leasing-Nehmer Ansprüche und Rechte
wegen Fahrzeugmängeln nicht zu.
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2. An deren Stelle tritt der Leasing-Geber sämtliche Ansprüche hinsichtlich
Sachmängeln aus § 437 BGB in der jeweiligen Ausgestaltung des dem Leasing-
Vertrag zugrundeliegenden Kaufvertrages über das Fahrzeug (Mängelbeseitigung,
Lieferung einer mangelfreien Sache, Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des
Kaufpreises, Schadensersatz und Anspruch auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen) sowie etwaige zusätzliche Garantieansprüche gegen den
Verkäufer/Dritten an den Leasing-Nehmer ab. Der Leasing-Nehmer nimmt die
Abtretung an. Der Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages (433 I 2), Ansprüche
hinsichtlich Rechtsmängeln sowie Ansprüche auf Ersatz eines dem Leasing-Geber
entstandenen Schadens sind nicht an den Leasing-Nehmer abgetreten. Der
Leasing-Nehmer verpflichtet sich, die ihm abgetretenen Ansprüche im eigenen
Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass beim Rücktritt vom Kaufvertrag
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oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) etwaige Zahlungen des
Verkäufers oder Garantieverpflichteten direkt an den Leasing-Geber zu leisten sind.
Für den Fall einer Vertragskündigung (vgl. Abschnitt X Ziffer 5 und Abschnitt XIV)
erfolgt hiermit eine Rückabtretung der oben abgetretenen Ansprüche und Rechte
wegen Fahrzeugmängeln an den Leasing-Geber, die dieser annimmt..."
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Anschließend kaufte die Leasinggeberin den Pkw von der Beklagten. Nach Abschnitt
VII (Sachmangel) Ziffer 2. a) der zum Gegenstand des Kaufvertrages gemachten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen –
Neufahrzeug–Verkaufsbedingungen – (Bl. 90 f. GA) ist der Verkäufer berechtigt,
Gewährleistungsansprüche auch bei einem vom Hersteller anerkannten Betrieb geltend
zu machen. Der Pkw wurde an den Kläger im September 2004 ausgeliefert. Für die
Anmeldung des Wagens am 15.09.2004 entstanden ihm Kosten in Höhe von 50,00 €. Er
erwarb für den Pkw eine Handyhalterung zum Preis von 41,00 € und am 19.11.2004
Winter-Kompletträder zum Preis von 924,84 €, die ausschließlich für einen Pkw des
betroffenen Typs genutzt werden können.
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Bereits nach wenigen Tagen sah sich der Kläger veranlasst, Beanstandungen
hinsichtlich des Zustandes des Pkw zu führen. An folgenden Terminen kam es zu
Werkstattaufenthalten des Pkw, wozu der Kläger zunächst das Autohaus Auto T GmbH
in F, eine Vertragswerkstatt von E aufsuchte, bei der letzten Reparatur die
Niederlassung der Beklagten in L, und bei denen der Kläger seiner Darstellung nach
Beanstandungen hinsichtlich der nachfolgend beschriebenen Aggregate führte:
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27.09.2004 (2
Werktage)
Handy-Lautsprecher (Soundsystem), COMMAND-Software
27.10.2004 (4
Werktage)
Handy, Lautsprecher (Soundsystem), COMMAND-Software,
Antenne
12.11.2004 (2
Werktage)
Handy, Lautsprecher (Soundsystem), COMMAND-Software,
Telefon-Interface
26.01.2005 (11
Werktage)
Lautsprecher (Soundsystem), COMMAND-Software,
Steuergerät, Handy-Halterung, Zündanlassschalter
14.06.2005 (14
Werktage)
Handy, Lautsprecher (Soundsystem), COMMAND-Software und
vieles mehr, weswegen auf die mit der Klageschrift überreichte
Übersicht (Bl. 16 GA im Folgenden: Reparaturbericht)
verwiesen wird.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.03.2005 erklärte der Kläger unter In-Bezugnahme
der Werkstatttermine und unter Anzeige weiterer Mängel betreffend die
Lautsprecherboxen, das Mobiltelefon, die PIN-Abfrage des Audio-Systems sowie die
Klima- und Heizungsanlage den Rücktritt von dem Kaufvertrag und forderte die Beklagte
auf, das Fahrzeug Zug um Zug gegen Erstattung der Kosten für die Handy-Halterung
und die Winterreifen und Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 228,00 € unter
Fristsetzung bis zum 18.03.2005 zurückzunehmen (Bl. 17 ff. GA). Mit Schreiben vom
15.03.2005 bat die Beklagte um Geduld, da über die Zustimmung zum Rücktritt noch
nicht entschieden werden könne. Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte mit
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Schreiben vom 20.05.2005 unter Hinweis darauf, dass es im Anschluss an die
Schuldrechtsmodernisierung nicht mehr ihrer Zustimmung zur Wirksamkeit des
Rücktrittes bedürfe, zur Erledigung der in ihrem Schreiben vom 08.03.2005 geltend
gemachten Ansprüche innerhalb einer abschließenden Frist bis zum 06.06.2005 auf (Bl.
24 f. GA). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 18.05.2005 einen Rücktritt ab und
stellte gleichzeitig einen kaufmännischen Lösungsvorschlag in Aussicht (Bl. 26 GA).
Unter In-Bezugnahme des Werkstatttermins vom 14.06.2005 und insoweit verbunden
mit der Erklärung, dass dieser auf Anregung der Beklagten hin ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht geduldet worden sei, rügte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom
15.07.2005, dass der Pkw nach wie vor Mängel aufweise, u. a. das COMMAND, das
Radio, das Handy und die Lautsprecher betreffend, erklärte vorsorglich noch einmal den
Rücktritt vom Vertrag und forderte nunmehr zur Rücknahme des Fahrzeuges bis zum
22.07.2005 Zug um Zug gegen Erstattung der im Schreiben vom 08.03.2005 bezifferten
Kosten auf (Bl. 27 ff. GA). Die Beklagte bot mit weiterem Schreiben vom 20.07.2005 eine
Überprüfung des Pkw auf Mängel an, ohne einen Rücktritt zu akzeptieren (Bl. 30 GA).
Die Zahlung der Leasingraten stellte der Kläger im Juni 2005 ein. Dies nahm die
Leasinggeberin zum Anlass, den Leasingvertrag mit Schreiben vom 05.08.2005 fristlos
zu kündigen (Bl. 31 GA). Hierauf reagierte der Kläger seinerseits mit der Erklärung des
Rücktritts vom Leasingvertrag mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.2005 (Bl. 32 ff.
GA).
12
Der Pkw befindet sich am Wohnsitz des Klägers und ist seit dem 08.01.2007
abgemeldet. Er weist einen Kilometerstand von 26.346 auf.
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Der Kläger hat behauptet, der Pkw habe sich zwischen dem 27.09.2004 und dem
27.06.2005 wegen immer wieder auftretenden Mängeln insgesamt 34 Tage lang in der
Werkstatt befunden. Diese Werkstattaufenthalte seien wegen der auf der
Reparaturübersicht (Bl. 16 GA) aufgeführten Mängel, insbesondere am Handy, am
Surround-System und am Command erforderlich gewesen. Der Pkw weise auch nach
dem letzten Reparaturversuch noch die in dem Reparaturbericht mit handschriftlichem
Kreuzzeichen versehenen Mängel, die bereits seit der Übergabe im September 2004
vorhanden gewesen seien, auf. Die Beklagte sei nicht in der Lage, Abhilfe zu schaffen,
was Mitarbeiter der Werkstatt der Beklagten ihm gegenüber eingeräumt hätten. Er hat
die Auffassung vertreten, bereits der Rücktritt vom 20.05.2005 sei wirksam gewesen.
Hierzu hat er behauptet, die In-Reparaturgabe am 14.06.2005 sei ausdrücklich ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Er hat ferner die Ansicht vertreten, ihm stehe
ein Anspruch auf Nutzungsausfallsentschädigung in Höhe von 1.394,00 € zu, da man
ihm – was unstreitig ist – für die Zeit der Werkstattaufenthalte einen Pkw Mercedes-Benz
der A-Klasse ohne Telefon und Navigationssystem als Ersatzfahrzeug zur Verfügung
gestellt habe. Ferner stünden ihm ein Anspruch auf Ersatz seiner Fahrtkosten zu den
Werkstätten in der Höhe von 237,00 € und zu seinem Prozessbevollmächtigten in Höhe
von 18,00 € sowie ein Anspruch auf Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von
25,00 € zu.
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Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die E Services Leasing GmbH 53.713,80 € nebst
Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2005 zu
zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw Mercedes-Benz Typ SLK
350 Roadster, Fahrzeug-Identitätsnummer XXX1,
16
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw Mercedes-Benz
Typ SLK 350 Roadster, Fahrzeug-Identitätsnummer XXX1, seit dem 20.07.2005 in
Annahmeverzug befindet,
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3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.788,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten
über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2005 zu zahlen.
18
Auf den entsprechenden Verfahrensantrag des Klägers hin hat das Landgericht im
schriftlichen Vorverfahren durch Versäumnisurteil vom 02.01.2006 sachantragsgemäß
erkannt (41 f.). Gegen dieses ihr am 04.01.2006 und den Prozessbevollmächtigten des
Klägers am 06.01.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 19.01.2006 bei
dem Landgericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Einspruch eingelegt und
diesen begründet.
19
Der Kläger hat beantragt,
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das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 02.01.2006 aufrechtzuerhalten.
21
Die Beklagte hat beantragt,
22
die Klage abzuweisen.
23
Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht wirksam von dem Kaufvertrag
zurückgetreten. Sie hat das Vorbringen des Klägers für unsubstanziiert und nicht
erwiderungsfähig angesehen, weil es an einem detaillierten Vortrag hinsichtlich eines
jeden angeblichen Mangels fehle, wann dieser geltend gemacht worden sei und in
welcher Anzahl Nachbesserungsversuche mit welchem Ergebnis durchgeführt worden
seien. Vorsorglich hat sie die behaupteten Beanstandungen mit Nichtwissen bestritten
bis auf die Mängelanzeige vom 14.06.2005. Im Rahmen der von diesem Tag an
entfalteten Arbeiten seien die Beanstandungen unabhängig von der Frage, ob diesen
ein bei Gefahrübergang anhaftender Fehler zugrunde gelegen habe, jeweils vollständig
und fachgerecht behoben worden. An diese In-Reparaturgabe anknüpfend hat sie die
Auffassung vertreten, auf die Rücktrittserklärung vom 20.05.2005 könne ohnehin nicht
abgestellt werden, weil der Kläger mit der vorbehaltslosen In-Reparaturgabe auf sein bis
dahin etwa bestehendes Rücktrittsrecht verzichtet habe. Soweit dennoch Mängel
anzunehmen seien, ergebe sich selbst auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers
nicht, dass die Mängel erheblich seien. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn
der Gesamtwert der Leistung in einem Umfang von 20 % bis 50 % betroffen sei. Sie hat
die Auffassung vertreten, eine Anspruchsgrundlage für einen Nutzungsausfall trotz
Stellung eines Ersatzfahrzeuges sei nicht ersichtlich. Die Anschaffung von Winterreifen
und einer Handyhalterung stellten sich nicht als notwendige Verwendungen für den Pkw
dar. Insoweit sei der Kläger auch nicht aktiv legitimiert. Jedenfalls müsse er sich auch
die Nutzung dieser Gegenstände anrechnen lassen. Außerdem komme insoweit ein
Wertersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe dieser Gegenstände in Betracht. Sie hat
behauptet, der Kläger sei vorsteuerabzugsberechtigt, und hat sich wegen eines
Anspruchs auf Nutzungsvergütung für mit dem Pkw zurückgelegte Kilometer vorsorglich
auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages berufen.
24
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht sein Versäumnisurteil nur insoweit
aufrecht erhalten, als die Beklagte zur Zahlung 111,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-
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Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 84,00 € seit dem 20.07.2005 und aus
weiteren 27,00 € seit dem 19.11.2005 verurteilt worden ist, und hat die Klage unter
Aufhebung des Versäumnisurteils im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des
Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten verursachten, die
diese zu tragen habe, hat es dem Kläger auferlegt. Den Einspruch der Beklagten hat es
mit der Begründung für fristgerecht eingelegt erachtet, weil auf die an den
Prozessbevollmächtigten des Klägers zuletzt erfolgte Zustellung des Versäumnisurteils
abzustellen sei. Bezüglich der Klageanträge zu 1. und 2. hat es die Auffassung
vertreten, auf die Rücktrittserklärungen vom 08.03. und 20.05. könne nicht abgestellt
werden, da diese infolge der In-Reparaturgabe am 14.06.2005 unerheblich geworden
seien. Der im Anschluss an die Reparatur vom 14. bis 27.06.2005 erklärte Rücktritt vom
15.07.2005 sei unwirksam. Hinsichtlich der Mängel am Handy, Sound-System und
Command lägen zwar mehrere Nachbesserungsversuche vor. Diese Mängel seien
indes unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Hinsichtlich der darüber
hinaus geltend gemachten Mängeln fehle es an einer Fristsetzung zur Nachbesserung.
Auch ein Zusammenspiel aller behaupteten Mängel führe nicht zu einer unzumutbaren
Belastung des Klägers durch die Einräumung eines weiteren Nachbesserungsversuchs.
In Anbetracht der Unwirksamkeit des Rücktritts könne der Kläger auch nicht die
Erstattung der Kosten für die Winterreifen, die Handy-Halterung, die Anmeldekosten und
den Ersatz der Pauschale verlangen. Da weder eine verzögerliche Nachbesserung
vorgelegen habe und die Mängel für die Beklagte auch nicht von Anfang an erkennbar
gewesen seien, scheide auch ein Schadensersatzanspruch auf
Nutzungsentschädigung aus. Fahrtkosten könnten nur für das mehrmalige Aufsuchen
einer Werkstatt und auch nur in der Höhe von 111,00 € berücksichtigt werden.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung rügt der
Kläger zunächst, dass das Landgericht den Einspruch der Beklagten als rechtzeitig
angesehen hat. Seines Erachtens sei entgegen einer verbreiteten Ansicht auf das
Datum der Zustellung an den Rechtsmittelführer abzustellen. Ein im schriftlichen
Vorverfahren erlassenes Versäumnisurteil werde existent mit dem Eingang des
unterschriebenen Exemplars bei der Geschäftsstelle, spätestens aber mit der Zustellung
an eine der Partein. Alles andere sei unpraktikabel und widerspreche der Handhabung
bei der Anfechtung eines Vollstreckungsbescheides.
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In der Sache wiederholt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Er rügt,
das Landgericht sei Unrecht davon ausgegangen, der Reparaturbericht stamme nicht
aus dem Hause der Beklagten. Vielmehr habe die Beklagte die behaupteten Mängel mit
dem Reparaturbericht bestätigt und anerkannt. Zu beanstanden sei auch, dass das
Landgericht nicht schon auf den Rücktritt vom 20.05.2005 abgestellt habe, da er die
erneute Reparaturmöglichkeit ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
zugelassen habe. Fehlerhaft sei auch gewesen, dass das Landgericht weder die von
ihm benannten Zeugen S und M zum weiteren Vorhandensein der Mängel vernommen
noch hierzu, wie in seinem Beweisbeschluss vom 02.06.2006 vorgesehen (Bl. 102 f.
GA), das schriftliche Gutachten eines Sachverständigen eingeholt habe. Der Zeuge A,
der seine Behauptung, er habe ihm erklärt, man bekomme die Probleme nicht in den
Griff, nicht bestätigt habe, habe wahrheitswidrig ausgesagt. Es sei von einem
mannigfachen Ausfall des offenbar defekten Steuerungselementes auszugehen. Die
Mängel seien entgegen der Auffassung des Landgerichts erheblich. Zu seinen Gunsten
müsste berücksichtigt werden, dass der Pkw in seiner Funktion stark beeinträchtigt
gewesen sei und es sich um ein Fahrzeug der Luxusklasse handele. Die insoweit von
dem Landgericht vorgenommene Ermittlung des Reparaturaufwandes sei fehlerhaft,
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zumal deswegen, weil sie ohne Hilfe eines Sachverständigen stattgefunden habe. Auf
dieser Grundlage sei auch der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch
begründet. Die Anwaltskosten seien zu erstatten, weil sich die Beklagte mit der
Nachbesserung in Verzug befunden habe. Ihm stehe ein Anspruch auf
Nutzungsentschädigung zu, weil sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs
in Verzug befunden habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.08.2007 – 22 O 469/05 – teilweise
abzuändern und
29
1. die Beklagte zu verurteilen, an die E Services Leasing GmbH 53.713,80 € nebst
Zinsen in der Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
20.07.2005 Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw Mercedes-Benz, Typ SLK
350 Roadster, Fahrzeug-Identitätsnummer XXX1, zu zahlen,
30
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten
Pkw seit dem 20.07.2005 in Annahmeverzug befindet, und
31
3. die Beklagte über den mit dem vorbezeichneten Urteil aus dem Versäumnisurteil
aufrecht erhaltenen Betrag hinaus zu verurteilen, an ihn 2.677,84 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2005 zu
zahlen.
32
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
33
die Berufung zurückzuweisen.
34
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts als im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Sie hält ihre
Auffassung aufrecht, das Versäumnisurteil sei anstelle einer für Urteile typischen
Verkündung erst mit der Zustellung an beide Parteien existent geworden. Ferner vertritt
sie die Ansicht, dass Vorbringen des Klägers zur Authentizität des Reparaturberichts
und zur Glaubwürdigkeit des Zeugen A sei unerheblich. Sie hält das Vorbringen des
Klägers zu angeblichen Mängeln und vergeblichen Nachbesserungsversuchen nach
wie vor für nicht hinreichend substanziiert und bestreitet dieses vorsorglich. Aus diesem
Grund komme es ihres Erachtens auch nicht auf die Frage der Erheblichkeit von
Mängeln an. Zu einer Stellungnahme zur Erheblichkeitsschwelle sehe sie sich, wie
bereits erstinstanzlich dargetan, ohne vorherige Klärung der Ursache der angeblich
noch vorhandenen Mängel auch nicht in der Lage. Wegen der von dem Kläger mit dem
Pkw bisher zurückgelegten Kilometer beruft sie sich weiterhin vorsorglich auf einen
Anspruch auf Nutzungsentschädigung, insoweit in erster Linie auf ein
Zurückbehaltungsrecht, hilfsweise rechnet sie auf.
35
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter nebst den mit eingereichten Unterlagen
sowie die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 31.10.2006 (Bl. 117 ff. GA)
ergänzend Bezug genommen.
36
II.
37
Die gemäß § 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache zum
überwiegenden Teil Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
38
(1) Allerdings hat die Berufung des Klägers nicht schon deswegen Erfolg, weil das
Versäumnisurteil des Landgerichts vom 02.01.2006 (Bl. 41 f. GA) entsprechend der
Auffassung des Klägers rechtskräftig geworden wäre. Vielmehr ist der Prozess in Folge
des Einspruchs der Beklagten gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt worden, in
der er sich vor dem Eintritt ihrer Versäumnis der Verteidigungsanzeigefrist befand. Der
bei dem Landgericht am 19.01.2006 eingegangene Einspruch der Beklagten (Bl. 47 GA)
war gemäß § 338 ff. ZPO zulässig. Insbesondere ist der Einspruch fristgemäß im Sinne
von § 339 ZPO eingelegt worden, da die Zwei-Wochen-Rechtsbehelfsfrist nicht schon
mit der Zustellung des Versäumnisurteils an die Beklagte am 04.01.2006 (Bl. 45 GA)
begann, sondern erst mit der nachfolgenden Zustellung an die weitere Partei, nämlich
an den Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 06.01.2006 (Bl. 46 GA).
39
(1.1) Wie die Frist des § 339 Abs. 1 ZPO bei einem Einspruch gegen ein im schriftlichen
Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 Satz 1 ZPO erlassenes Versäumnisurteil zu
berechnen ist, ist umstritten.
40
(1.1.1) Nach der weit überwiegenden Rechtsprechung und auch der herrschenden
Meinung im Schrifttum beginnt die Einspruchsfrist erst zu laufen, wenn das
Versäumnisurteil gemäß § 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO an beide Parteien zugestellt ist.
Während ein Versäumnisurteil grundsätzlich gemäß § 310 Abs. 1 und 2 ZPO mit der
Verkündung rechtliche Existenz erlange, werde ein im schriftlichen Vorverfahren
erlassenes Versäumnisurteil gemäß § 310 Abs. 3 ZPO erst mit der letzten Zustellung
des Versäumnisurteils existent (BGH, NJW 1994, 3359 (3360); OLG Brandenburg,
NJW–RR 1996, 766 (767); OLG Frankfurt, NJW 1981, 291 (291); OLG Nürnberg, NJW
1978, 832 (833); Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 28. Auflage, § 310 Rn. 3; Zöller-Herget,
ZPO, 26. Auflage, § 339 Rn. 4; Münchener Kommentar – Prütting, ZPO, 3. Auflage, §
339 Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, ZPO, 66. Auflage, § 310
Rn. 11; Zugehör NJW 1992, 2261 (2263)). Auf der Grundlage dieser Auffassung hat die
Beklagte den Einspruch am 19.01.2006 rechtzeitig eingelegt. Die Zwei-Wochen-Frist
des § 339 Abs. 1 ZPO begann erst mit der (letzten) Zustellung des Versäumnisurteils an
den Kläger am 06.01.2006 gemäß §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB am 07.01.2006
um 0.00 Uhr und endete gemäß §§ 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB am 20.01.2006 um
24.00 Uhr.
41
(1.1.2) Nach der Gegenauffassung beginnt die Frist des § 339 Abs. 1 ZPO für jede
Partei gesondert, sobald das Versäumnisurteil an sie zugestellt ist (LG Bückeburg,
NJW-RR 1986, 1508 (1508); Schneider NJW 1978, 833 (833); Rau MDR 2001, 794
(797)). Danach wird ein im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Versäumnisurteil
bereits mit der Übermittlung an die Geschäftsstelle (so Rau, a. a. O., 795) bzw. mit der
ersten Hinausgabe aus dem inneren Gerichtsbetrieb (so LG Bückeburg, a. a. O., 1508,
und Schneider, a. a. O., 833), spätestens aber mit der ersten Zustellung an eine der
Parteien (so Rau, a. a. O., 795) existent. Die in § 331 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO erwähnte
Übermittlung an die Geschäftsstelle führe eine Bindung des Gerichts gemäß § 318 ZPO
herbei, weshalb bereits dann schon nicht mehr von dem bloßen Entwurf eines Urteils
gesprochen werden könne (so Rau, a. a. O., 795). Auf der Grundlage dieser Auffassung
wäre der Einspruch der Beklagten vom 19.01.2006 verfristet gewesen, da die
Rechtsbehelfsfrist am 18.01.2006, 24.00 Uhr, abgelaufen gewesen wäre.
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(1.2.) Der Senat schließt sich der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und
Literatur an.
43
(1.2.1) Maßgeblich ist die spezielle Vorschrift des § 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Nach dem
klaren Wortlaut dieser Bestimmung stellt die Zustellung den Ersatz für die Verkündung,
mit der ein Urteil grundsätzlich gemäß § 310 Abs. 1 und 2 ZPO existent wird, dar. In §
331 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO ist lediglich der Zeitpunkt bestimmt, ab dem ein
Versäumnisurteil nicht mehr ergehen darf, während dort nicht geregelt ist, wann ein
Versäumnisurteil entsteht. Außerdem stellt die Bindung gemäß § 318 ZPO eine andere
Rechtsfolge dar, als die Möglichkeit Einspruch zu erheben (vgl.
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, a. a. O., § 310 Rn. 11). Auch die
Argumentation, mit der ersten Hinausgabe aus dem inneren Gerichtsbetrieb entstehe
das Versäumnisurteil, da die Grundsätze über zustellungsbedürftige Beschlüsse gemäß
§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO anwendbar seien, überzeugt nicht. Dagegen spricht bereits,
dass das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren, obwohl eine mündliche
Verhandlung nicht voraus gegangen ist, gerade nicht als Beschluss, sondern als Urteil
ergeht. Urteile werden – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich mit ihrer Verkündung
existent und die Zustellung eines davon abweichend nicht aufgrund mündlicher
Verhandlung ergangenen (Versäumnis-)Urteils stellt sich insoweit anders als bei
Beschlüssen im Sinne von § 329 Abs. 2 ZPO als Ersatz für die Verkündung dar. Dem
kann nicht entgegen gehalten werden, dass im Gegensatz zur früheren Rechtslage (§§
310 Abs. 2 Satz 1, 318 Abs. 1 ZPO a. F.) nicht mehr zwischen der Entstehung durch
amtliche Zustellung der Urteilsformen an beide Parteien und dem Beginn der
Rechtsmittelfrist durch weitere Zustellung des vollständigen Urteils im Parteibetrieb
differenziert werde (so aber Schneider, a. a. O., 833). Denn dies ändert nichts daran,
dass die Zustellung gemäß § 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO weiterhin die Funktion hat, das
nicht verkündete Versäumnisurteil zur Entstehung zu bringen.
44
(1.2.2) Dieses Ergebnis führt nicht zur Rechtsunsicherheit. Der säumigen Partei ist es
unbenommen, innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung an sie Einspruch
einzulegen. Ist die Zustellung des Versäumnisurteils an die andere Partei später oder
innerhalb zwei Wochen nach Zustellung an sie nicht erfolgt, steht dies der Statthaftigkeit
des Einspruchs gegen das noch nicht existente Versäumnisurteil nicht entgegen (BGH,
NJW 1996, 1969 (1970); OLG Brandenburg, a. a. O., 767; Zugehör, a. a. O., 2263).
Wenn dieser Zeitraum, der nach allgemeinen Regeln berechnet werden kann, ungenutzt
verstrichen ist, bleibt es der säumigen Partei ferner unbenommen, bei der
Geschäftsstelle des betroffenen Gerichts nachzufragen, ob die Frist tatsächlich bereits
abgelaufen ist oder nicht (so etwa: OLG Nürnberg, a. a. O., 833). Außerdem rechtfertigen
es Praktikabilitätsbedenken nicht, von der gesetzlichen Regelung des § 310 Abs. 3 Satz
1 ZPO abzuweichen (BGH, NJW 1994, a. a. O., 3360). Die praktischen Schwierigkeiten,
die durch diese Sonderregung entstehen können, sind vom Gesetzgeber in Kauf
genommen worden, als er sich gegen die Anwendung des § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf
Versäumnisurteile im schriftlichen Vorverfahren entschieden hat (so auch: Zugehör, a. a.
O., 2262).
45
(1.2.3) Entgegen der Auffassung des Klägers (so auch Rau, a. a. O., 797) zwingt auch
der Vergleich mit den für einen Vollstreckungsbescheid geltenden Regelungen nicht zu
dem Schluss, dass die Frist des § 339 Abs. 1 ZPO bereits mit der ersten Zustellung
beginnt. Zwar steht ein Vollstreckungsbescheid einem Versäumnisurteil gemäß § 700
Abs. 1 ZPO gleich. Im Gegensatz zum Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ist
aber der Vollstreckungsbescheid aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung des § 699
46
Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits mit seinem Erlass rechtlich existent. Deshalb muss der
Vollstreckungsbescheid gemäß § 699 Abs. 4 Satz 1 ZPO auch nur dem Antragsgegner
zugestellt werden. Dem entsprechend beginnt die Einspruchsfrist gegen einen
Vollstreckungsbescheid gemäß §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO mit der Zustellung an
den Antragsgegner. Eine Übertragung dieser spezialgesetzlichen Regelungen
betreffend das Mahnverfahren unter gleichzeitiger Verdrängung der bei Erlass eines
Urteils geltenden Bestimmungen des § 310 BGB ist nicht angängig.
(2) Die Klage ist zulässig.
47
(2.1) Soweit der Kläger mit den Klageanträgen zu 1. und 2. Ansprüche aus einem
Kaufvertrag-Rückgewährschuldverhältnis verfolgt, liegt ein zulässiger Fall gewillkürter
Prozessstandschaft vor. Aufgrund Abschnitt XIII. Ziffer 2. AGB ist der Kläger ermächtigt
im Sinne von § 185 Abs. 1 BGB analog, den behaupteten Anspruch der Leasinggeberin
gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 346 Abs. 1 BGB und die
Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Pkw im
eigenen Namen geltend zu machen. Insoweit handelt es sich bei der Begriffswahl
"Abtretung" rechtstechnisch um eine falsche Bezeichnung, die unschädlich ist. Da die
Übertragung des Anspruchs auf Erfüllung des Kaufvertrages (gemäß "§ 433 Abs. 1 Satz
2 BGB") nach Satz 3 der AGB-Bestimmung ausdrücklich ausgenommen ist, hat auch die
Rückabwicklung des Kaufvertrages ausschließlich zwischen dem Leasinggeber und
dem Lieferanten zu erfolgen (vgl. BGH, WM 1992, 1609 (1611), für den Anspruch aus
der Wandelung vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes; Staudinger-
Stoffels, BGB – Neubearbeitung 2004, Leasing, Rn. 237, S. 1015). Dem trägt die
Regelung in Satz 5 der vorbezeichneten AGB-Bestimmung Rechnung, wonach sich der
Leasingnehmer verpflichtet, die ihm "abgetretenen" Ansprüche im eigenen Namen mit
der Maßgabe geltend zu machen, dass beim Rücktritt vom Kaufvertrag oder bei der
Herabsetzung des Kaufpreises etwaige Zahlungen des Verkäufers oder
Garantieverpflichteten direkt an den Leasinggeber zu leisten sind. Der Kläger hat auch
ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, das fremde Recht geltend zu machen, als
seine rechtlichen Interessen wegen etwaiger Mängel an dem geleasten Pkw
maßgeblich durch die "abgetretenen" Gewährleistungsrechte gewahrt werden.
48
(2.2) Das für den Klageantrag zu 2. gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich aus den Vorschriften über die
Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Zug-um-Zug-Verurteilung gemäß §§
756 Abs. 1, 765 Nr. 1 ZPO.
49
(3) Die Klage ist zum überwiegenden Teil auch begründet.
50
(3.1) Der Leasinggeberin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung
des Kaufpreises in Höhe von 53.713,80 € abzüglich des Wertes der aus dem Pkw
gezogenen Nutzungen in Höhe von 6.982,79 €, also in Höhe von 46.731,01 €, Zug um
Zug gegen Rückgabe des Pkw an die Beklagte gemäß §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323
Abs. 1, 440 Satz 2, Hs. 1 BGB zu. Entsprechend der Auffassung des Klägers ist der
Kaufvertrag bereits aufgrund des Rücktrittsschreibens vom 08.03.2005, nochmals
bestätigt durch anwaltliches Schreiben vom 20.05.2005, in ein
Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden.
51
(3.1.1) Dem Kläger stand das gesetzliche Rücktrittsrecht gemäß § 437 Nr. 2, 323 BGB
aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin zu. Das Rücktrittsrecht ist von der in
52
Abschnitt XIII. Ziffer 2. AGB enthaltenen Übertragungsregelung ausdrücklich erfasst.
Auch wenn es sich insoweit nicht um einen Anspruch im Sinne der §§ 194 Abs. 1, 398
Satz 1 BGB handelt, sondern um ein Gestaltungsrecht, ist eine "Abtretung", wie insoweit
wörtlich zu nehmen, gemäß den §§ 398, Satz 2, 413 BGB möglich (Palandt-Grüneberg,
BGB, 67. Auflage, § 413 Rn. 5; Staudinger-Stoffels, a. a. O., Rn. 215; Münchener
Kommentar – Koch, BGB, 5. Auflage, Leasing, Rn. 92).
(3.1.2) Der Pkw wies zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 446 BGB) Mängel im
Sinne von § 434 BGB auf, die zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 08.03.2005
und deren Bestätigung vom 20.05.2005 trotz mindestens zweimaligen
Nacherfüllungsversuchen der Beklagten weiterhin vorhanden waren. Das Landgericht
hat in dem angefochtenen Urteil entsprechende Feststellungen getroffen. Danach wurde
der Kläger wegen der von ihm behaupteten Ausfälle des Command-Systems verbunden
mit den Ausfällen des Navigations-Systems, des MP3-Players, des Radios und des
Telefons sowie des Knisterns im Lautsprecher mehrfach in der Werkstatt vorstellig, so
dass ein wiederholtes Fehlschlagen der Nachbesserung gegeben sei (S. 6, Abs. 2 UA).
Die von dem Landgericht festgestellten Tatsachen hat der Senat seiner Entscheidung
gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Festgestellt in diesem Sinn sind
unter anderem solche Tatsachen, zu denen das Gericht des ersten Rechtszuges
aufgrund einer freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO die Entscheidung
getroffen hat, dass sie wahr oder nicht wahr sind (BGH, NJW 2004, 2152). Begründete
Zweifel in diesem Sinn liegen grundsätzlich dann vor, wenn eine gewisse – nicht
notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der
Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden,
sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, NJW 2003, 3480). Zu den
Feststellungen in diesem Sinn gehören auch die aufgrund Vertragsauslegung
gewonnenen und der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen (BGH, NJW 1994,
2757 ff., für die ergänzende Vertragsauslegung). Soweit die Beklagte diese
Feststellungen jedenfalls indirekt in Frage stellt, als sie weiterhin ihre Rechtsauffassung
verfolgt, der Vortrag des Klägers sei insoweit unsubstanziiert, und sie diese vorsorglich
bestreitet, führt dies zu keiner anderweitigen Entscheidung.
53
(3.1.2.1) Das Vorbringen des Klägers ist insoweit nicht unsubstanziiert. Die Termine, zu
denen der Pkw zur Werkstatt verbracht wurde, und die diesen zugrunde liegenden
Beanstandungen sind von dem Kläger auf der Grundlage der Ziffer I der Gründe dieses
Urteils (datenmäßige Auflistung, In-Bezugnahme des Reparaturberichts, Darstellung
des bestrittenen Vorbringens des Klägers) dargetan, ferner, dass die in dem
Reparaturbericht mit * versehenen Beanstandungen immer noch nicht beseitigt sind. Die
Mangelerscheinungen sind angegeben; einer technisch versierteren Darstellung,
insbesondere der Mitteilung der konkreten Ursachen – etwa nach sachverständiger
Beratung -, bedurfte es nicht.
54
(3.1.2.2) Das Landgericht durfte seiner Entscheidung das diesbezügliche Vorbringen
des Klägers auch zugrunde legen. Das Vorbringen der Beklagten, sie bestreite die
Werkstattaufenthalte und die von dem Kläger in diesem Zusammenhang gerügten
Mängel mit Nichtwissen bis auf die am 14.06.2005 gerügten, ist gemäß § 138 Abs. 4
ZPO unerheblich. Nach dieser Vorschrift ist ein Bestreiten mit Nichtwissen einmal dann
nicht zulässig, wenn die bestreitende Partei aufgrund von Handlungen aus dem eigenen
Wahrnehmungsbereich in der Lage ist, auf das Vorbringen der anderen Partei konkret
55
zu erwidern im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO. Dem Senat ist – worauf im Termin zur
Berufungsverhandlung hingewiesen worden ist – bekannt, dass sämtliche Besuche in
den Fachwerkstätten der Beklagten EDV-mäßig festgehalten und sie auf diese Dateien
unmittelbar Zugriff hat. Das gilt zumal in den Fällen, in denen die Vertragswerkstatt
Mängelbeseitigungsarbeiten auf Gewährsbasis vornimmt, da sie diese im
Innenverhältnis mit der Beklagten abrechnet. Dementsprechend (vgl. auch: BGH, NJW-
RR 2002, 612 (613)) ist der Schluss gerechtfertigt, dass sich die Beklagte innerhalb
ihres eigenen Geschäftsbereichs hinlänglich informieren und sich zu dem
entsprechenden Vorbringen des Klägers sachgerecht äußern konnte. Im Übrigen ist ein
Bestreiten mit Nichtwissen auch dann grundsätzlich nicht zulässig, wenn es um
Handlungen oder Wahrnehmungen bei sonstigen Personen geht, bei denen die
bestreitende Partei Informationen einholen könnte, soweit dies ihr möglich und zumutbar
ist, etwa weil sie diese selbst für den betreffenden Vorgang eingeschaltet hatte und
Arbeiten unter ihrer Anleitung ausgeführt wurden. Insoweit ist festzustellen, dass sich
die Beklagte bei der Erfüllung von Nacherfüllungsansprüchen ihrer Vertragswerkstätten
unter Einschluss der von dem Kläger bei den Werkstattterminen bis einschließlich
26.01.2005 aufgesuchten Vertragswerkstatt in F als Erfüllungsgehilfen im Sinne von §
278 BGB bediente (vgl.: BGH, NJW 1991, 882 (883); Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9.
Auflage, Rn. 410). Bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Markenfahrzeuge der
Beklagten und der Abwicklung solcher Verträge handelten die Vertragswerkstätten der
Beklagten nicht in bloßer Geschäftspartnerschaft ohne eigenverantwortliche Aufsicht der
Beklagten (vgl. hierzu: Musielack, ZPO, 5. Auflage, § 138 Rn. f.), sondern insbesondere
bei der Behandlung von geltend gemachten Gewährleistungsansprüchen als Agenturen
unter der Aufsicht der Beklagten. Eine Informationsbeschaffung durch die Beklagten bei
der von dem Kläger namentlich aufgeführten Vertragswerkstatt war ihr ohne Weiteres
möglich und zumutbar.
(3.1.2.3) Nicht zu beanstanden ist auch die allerdings lediglich inzident gebliebene
Feststellung des Landgerichts, dass die Beanstandungen schon bei Gefahrübergang,
das heißt bei Übernahme des Pkw durch den Kläger gemäß § 446 BGB vorlagen.
Dieser Schluss lässt sich auch ohne Einholung eines schriftlichen Gutachtens ziehen.
Die Ausfälle betreffend das Telefon, das Sound-System und die Command-Software,
die – fast einschränkungslos – zumindest mitursächlich für alle Werkstattbesuche
waren, wurden bereits nach 12 Tagen ab Übergabe gemeldet. Sei blieben zeitnah bis
zum 26.01.2005 Gegenstand von drei weiteren Rügen. Insoweit streitet zwar nicht die
Vermutung des § 476 BGB für die Richtigkeit der Darstellung des Klägers. Diese
Vorschrift ist nicht anwendbar, da die Leasinggeberin als die maßgebliche
Vertragspartnerin der Beklagten als juristische Person nicht Verbraucher ist im Sinne
von § 13 BGB. Dies entwertet die Indizwirkung der zeitnah der Übergabe erstmals
aufgetretenen und zeitnah immer wieder in Erscheinung getretenen Ausfälle nicht.
Hinzu kommt, dass die Beklagte bzw. ihre Vertragspartnerin jeweils auf die
Beanstandungen des Klägers hin Arbeiten entfalteten, diese aber nicht in Rechnung
stellten, sondern Gewährsarbeiten erbrachten. Für die Durchführung der Arbeiten aus
erklärter bloßer Kulanz ist nichts ersichtlich. Wer aber auf Gewähr arbeitet, gibt
konkludent zu erkennen, dass er vom Vorhandensein eines Mangels bei Übergabe
ausgeht. Für einen Pkw der von der Beklagten vertriebenen Marke erscheinen die o. a.
Mängel unter weiterer Berücksichtigung des Alters und der Fahrleistung zum Zeitpunkt
der Beanstandungen auch so ungewöhnlich, so dass der Senat unter Berücksichtigung
der Gesamtumstände von dem Vorhandensein dieser Mängel zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs überzeugt ist.
56
(3.1.2.4) Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungserwiderung einwendet, dass
"Command-System" sei entgegen dem Vorbringen des Klägers kein Steuer(ungs)gerät
und ein Fahrzeug der vorliegenden Art verfügte über zahlreiche Steuergeräte (Bl. 258
GA), kann sie hiermit gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht gehört werden. Der Kläger hat
persönlich zu Protokoll der ersten mündlichen Verhandlung des Landgerichts am
16.05.2006 (Bl. 79 GA) erklärt, bei dem "Command" handele es sich um das
Betriebssystem mit dem großen Display. Darüber würden das Navigationssystem, MP3-
Radio und Telefon gesteuert. Es handele sich mithin um das Steuerelement. Das
anschließende Bestreiten des Prozessbevollmächtigten "des Klägers" (Bl. 80 GA),
wobei es sich hinsichtlich der Parteibezeichnung offensichtlich um ein Versehen im
Diktat oder der Niederschrift handelte, als sinngemäß nur eine Äußerung des
Prozessbevollmächtigten des Beklagten protokolliert werden sollte, bezieht sich nicht
hierauf, sondern auf den danach von dem Kläger persönlich geschilderten "Vorgang"
bezüglich des Herunterfahrens des Seitenfensters auf der Beifahrerseite ohne
Betätigung von Tasten. Zudem entspricht die Begriffswahl und Definition der aus den
Unterlagen der Beklagten (vgl. den Reparaturbericht, Bl. 16 = 134 GA, und den
"Reparaturauftrag", Bl. 135 ff. GA). Dieses Vorbringen ist daher neu und gemäß § 531
Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Zudem würde seine Zulassung eine andere Bewertung
nicht rechtfertigen, insbesondere nichts daran ändern, dass der Vortrag des Klägers zu
den sich immer wieder zeigenden selben "Ausfällen", was auch immer deren Ursache
gewesen sein mag und die jedenfalls die Vertragswerkstatt in F nicht in den Griff zu
bekommen wusste, der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
57
(3.1.2.5) Aufgrund des Reparaturberichts (Bl. 16 GA) steht zur Überzeugung des Senats
auch fest, dass der Pkw zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 08.03.2005, deren
Bestätigung vom 20.05.2005 und darüber hinaus am 14.06.2005 jedenfalls weiterhin die
Mängel betreffend das Handy, den Lautsprecher (Sound-System) und die Command-
Software mit den damit verbundenen Ausfällen aufwies. Unter anderem diese
Beanstandungen sind ausdrücklich mit weiteren Beschreibungen der
Mangelerscheinungen in den Reparaturbericht aufgenommen worden. Hinsichtlich der
einzelnen Beanstandungen sind die Abhilfemaßnahmen, deren es bei unberechtigter
Beanstandung nicht bedurft hätte, dargestellt. Der Senat sieht sich auch in der Lage,
entgegen den Bekundungen des im Termin zur Beweisaufnahme vor dem Landgericht
am 31.10.2006 (Bl. 117 ff. GA) vernommenen Zeugen A und ohne Vernehmung der
insoweit von dem Kläger (bereits erstinstanzlich Bl. 131 GA) benannten Zeugen S und
M (Bl. 231 GA) festzustellen, dass der Reparaturbericht ohne die handschriftlichen
Zusätze aus der Filiale der Beklagten stammt. Denn dieser ist identisch mit dem dem
Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 05.07.2005 beigefügten Reparaturbericht,
den die Herren S und M aus dem Hause der Beklagten dem Inhalt dieses Schreibens
nach "wunschgemäß" an den Kläger übermittelten (Bl. 133 f. GA). Die in dem
Reparaturbericht dargestellten Mängel korrespondieren zudem mit denen in dem für den
Werkstatttermin vom 14. bis 27.06.2005 erstellten Reparaturauftrag vom 07.06.2005 (Bl.
135 – 140 GA). Vom Zeitpunkt der Stellungnahme der Beklagten mit Schriftsatz vom
07.12.2006 (Bl. 145 ff. GA) an auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des
Klägers vom 10.11.2006 (Bl. 130 ff. GA), dem die vorbezeichneten Urkunden in Kopie
beigefügt waren, ist zudem von der Unstreitigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des
Klägers auszugehen, da die Beklagte dieses nicht bestritten, sondern sich darauf
beschränkt hat, ihre Auffassung darzutun, auf die Authentizität des Reparaturberichts
komme es nicht an (S. 2 ihres vorbezeichneten Schriftsatzes, letzter Absatz, Bl. 152GA).
58
(3.1.3) Der Rücktritt ist nicht gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
59
ausgeschlossen. Die Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht unerheblich.
(3.1.3.1) Die Beurteilung der Frage, ob die Pflichtverletzung eines Schuldners
unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine Abwägung der
Interessen des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrages und der des
Schuldners am Bestand des Vertrages unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalles (BGH, NJW 2006, 1960 (1961); OLG Köln, NJW 2007, 1694 (1696); OLG
Düsseldorf, ZGS 2007, 157 (159); OLG Brandenburg, NRW-RR 2007, 928 (929); OLG
Bamberg, DAR 2006, 456 (458); OLG Nürnberg, NJW 2005, 2019 (2020); LG Karlsruhe,
NJW-RR 2005, 1368 (1368); Münchener Kommentar – Ernst, BGB, a. a. O., § 323 Rn.
243; Soergel-Gsell, BGB, 13. Auflage, § 323 Rn. 216; Staudinger-Otto, BGB –
Neubearbeitung 2004, § 323 C 30; Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 323 Rn. 32; Juris PK-
Alpmann, BGB, § 281 Rn. 83; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 427). Bei einem Rücktritt
aufgrund kaufrechtlicher Gewährleistungsrechte liegt die Pflichtverletzung in der
Lieferung einer mangelhaften Sache, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da es für die
Beurteilung der Erheblichkeit zumindest auch auf die objektive Störung dieser Pflicht,
das heißt auf das Ausmaß der Mangelhaftigkeit ankommt, ist bei der Abwägung
insbesondere zu berücksichtigen, ob und ggfls. mit welchem Kostenaufwand sich der
Mangel beseitigen lässt (OLG Köln, NJW 2007, a.a.O., 1696; OLG Düsseldorf, a. a. O.,
159 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1060 (1061); OLG Bamberg, a. a. O., 458; OLG
Nürnberg, a. a. O., 2020 f.; Münchener Kommentar –Ernst, a. a. O., § 323 Rn. 243;
Staudinger-Otto, a. a. O., § 323 C 30; Juris PK-Alpmann, a. a. O.). Umstritten ist, ob die
von der Rechtsprechung zu § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. entwickelten Grundsätze auf
die Bestimmung der Grenze der Unerheblichkeit nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
übertragbar sind. Nach einem Teil des Schrifttums soll dies möglich sein
(Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Auflage, § 437 Rn. 26; Jauernig-Stadler, BGB, 12.
Auflage, § 323 Rn. 20; Anwaltkommentar/Dauner-Lieb, BGB, § 281 Rn. 33 und § 323
Rn. 36). Eine dahingehende Tendenz dürfte auch der Gesetzesbegründung zu
entnehmen sein (Bundestagsdrucksache 14/6040, S. 187, 231). Danach wäre der
Begriff der unerheblichen Pflichtverletzung besonders eng auszulegen, denn von § 459
Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. wurden nur geringfügige Mängel erfasst, insbesondere solche,
die sich in Kürze von selbst erledigen würden oder mit ganz unerheblichem Aufwand
schnell beseitigt werden könnten (Münchener Kommentar – Ernst, a. a. O., § 323 Rn.
243; Staudinger-Otto, a. a. O., § 323 C 30; Palandt-Putzo, BGB, 60. Auflage, § 459 Rn.
13). Diese Auffassung ist in Rechtsprechung und Literatur teilweise auf Ablehnung
gestoßen (OLG Düsseldorf, ZGS 2007, a. a. O., 160; OLG Brandenburg, a. a. O., 929;
Staudinger-Otto, a. a. O., § 323 C 30; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 426). Teilweise wird
eine deutliche Anhebung der Erheblichkeitsschwelle gefordert (OLG Bamberg, a. a. O.,
458; Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 323 Rn. 32; Palandt-Heinrichs, a. a. O., § 281 Rn.
47; Münchener Kommentar – Ernst, a. a. O., § 323 Rn. 243; Soergel-Gsell, a. a. O., § 323
Rn. 213; Bamberger/Roth/Grothe, a. a. O., § 323 Rn. 39; Juris PK-Alpmann, a. a. O., §
281 Rn. 82). Ein erheblicher Mangel soll erst bei Beseitigungskosten in der Höhe von
mindestens 10 % des Kaufpreises (OLG Bamberg, a., a. O., 458; Palandt-Grüneberg, a.
a. O., § 323 Rn. 32; Palandt-Heinrichs, a. a. O., § 281 Rn. 47) oder dann vorliegen, wenn
der Gesamtwert der Leistung in einem Umfang betroffen ist, der eine Minderung von ca.
20 % bis 50 % zulassen würde (Münchener Kommentar – Ernst, a. a. O., § 323 Rn. 243).
60
(3.1.3.2) Der Senat hält dafür, die Vorschrift des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB weiterhin
einschränkend auszulegen. Bei dieser Regelung handelt es sich, wie schon § 441 Abs.
1 Satz 2 BGB zeigt, um eine Ausnahme zu dem bei einer Pflichtverletzung grundsätzlich
eröffneten Rücktrittsrecht, das nur in dem Ausnahmefall der Unerheblichkeit
61
ausgeschlossen sein soll, weil nur dann das Interesse des Käufers an der
Rückabwicklung in der Regel geringer ist und der Verkäufer unzumutbar belastet würde
(BGH, NJW 2006, 1960 (1961)). Es widerspräche auch einer umfassenden Abwägung,
wenn die Erheblichkeitsschwelle mit festen Prozentsätzen bestimmt würde. Denn die
Beeinträchtigung des Leistungsinteresses des Käufers ist nicht identisch mit den
Beseitigungskosten, sondern kann von weiteren Umständen des Einzelfalls abhängen
(Münchener Kommentar – Westermann, a. a. O., § 437 Rn. 11; Münchener Kommentar –
Ernst, a. a. O., § 323 Rn. 243; Soergel-Gsell, a. a. O., § 323 Rn. 215). Dementsprechend
ist auch die bisherige Rechtsprechung nicht von einheitlichen Grenzen ausgegangen.
So wurde die Unerheblichkeit im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB etwa bejaht bei
einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs von den Herstellerangaben um weniger als
10 % (BGH, NJW 2007, 2111 (2112)), bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von
knapp 1 % (BGH, NJW 2005, 3490 (3493)), von unter 3 % (OLG Düsseldorf, NJW-RR
2004, a. a. O., 1061) bzw. ca. 4,5 % des Kaufpreises (LG Kiel, MDR 2005, 384 (384)).
Dagegen wurde die Unerheblichkeit verneint bei einem Mangelbeseitigungsaufwand
von mehr als 5 % des Kaufpreises bzw. absolut 2.000,00 € (OLG Köln, NJW 2007, a. a.
O., 1696) und bei einer Abweichung der Höchstgeschwindigkeit von mehr als 5 % von
den Angaben im Verkaufsprojekt (OLG Düsseldorf, NJW 2005, 3504 (3505)).
(3.1.3.3) Der weitere Streit, ob es sich bei § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB weiterhin um eine
Bagatellgrenze wie zu § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. handelt, kann vorstehend jedoch
letztlich offen bleiben, weil sich die Beanstandungen des Klägers auch nach den
strengeren Anforderungen als erheblich darstellen. Die Beklagte ist darlegungs-,
jedenfalls beweisfällig dafür geblieben, dass der Aufwand für die Beseitigung der vom
Kläger behaupteten Mängel so gering ist, dass von einem unerheblichen Mangel
gesprochen werden könnte. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des
Ausnahmetatbestandes des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorliegen, trägt der Verkäufer
(OLG Düsseldorf, ZGS 2007, a. a. O., 159; Münchener Kommentar – Ernst, a. a. O., §
323 Rn. 243; Soergel-Gsell, a. a. O., § 323 Rn. 217). Zu einer Darlegung, welche Kosten
bei einer Mangelbeseitigung entstehen, hat sich die Beklagte trotz eines
entsprechenden Hinweises des Landgerichts vom 06.11.2006 (Bl. 128 GA) nicht in der
Lage gesehen. Soweit sie insoweit vorgebracht hat, dass ihr für einen substanziierten
Vortrag eine Untersuchung des Pkw ermöglicht werden müsse, übersieht sie, dass ihr
der Pkw in der Zeit vom 14. bis 27.06.2005 (auch) zur Untersuchung der dem Rücktritt
vom 08.03./20.05.2005 zugrunde liegenden Mängel hinreichend lange Zeit zur
Verfügung stand. Geht man einmal mit dem vom Landgericht von den aus der
Bestellungsurkunde ersichtlichen Listenpreisen aus und legt einen
Mängelbeseitigungsaufwand von 3.900,00 € zugrunde, macht dies 7,3 % des
Kaufpreises von 53.730,80 € aus. Vom Prozentsatz her wäre die vom 7. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Köln aufgestellte Grenze von 5 % (OLG Köln, NJW 2007, a. a. O.,
1696) deutlich überschritten. Zudem kann sich die Erheblichkeit eines Mangels nicht nur
im Verhältnis der aufzuwendenden Kosten bei Nacherfüllung zu dem Kaufpreis zeigen,
sondern auch darin, dass der Mangelbeseitigungsaufwand absolut gesehen erheblich
ist, was gerade bei hochwertigen Kaufsachen eine Rolle spielt (OLG Köln, NJW 2007, a.
a. O., 1696; Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 323 Rn. 32; Münchener Kommentar –
Westermann, a. a. O., § 437 Rn. 12; Ermann-Grunewald, BGB, 11. Auflage, § 437 Rn. 7).
Vorliegend würden allein die Kosten für den Austausch des Command-Systems bei
mindestens 2.790,00 € und damit über der vom 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Köln bei einem Betrag von 2.000,00 € angenommenen Erheblichkeitsgrenze liegen. Zu
berücksichtigen ist ferner, dass es sich vorliegend um einen Neuwagen handelt, bei
dem die Unerheblichkeitsgrenze tendenziell enger zu ziehen ist als bei einem
62
Gebrauchtwagen (OLG Düsseldorf, ZGS 2007, a. a. O., 160). Das Leistungsinteresse
des Käufers eines Neuwagens ist in der Regel größer als das eines
Gebrauchtwagenkäufers, da durch den Kauf eines Neuwagens jeglicher Kompromiss
bezüglich der Qualität des Fahrzeugs ausgeschlossen werden soll. Hier kommt hinzu,
dass vor allem die vom Kläger ausgewählte Sonderausstattung von den behaupteten
Mängeln betroffen ist. Mit seiner Auswahl hat der Kläger gezeigt, dass er gerade diesen
zusätzlichen Komfort wünschte. Die Sonderausstattung hat dadurch eine über den
bloßen Erhalt der Leistung hinausgehende Bedeutung, so dass das diesbezügliche
Leistungsinteresse des Klägers besonders groß ist. Im vorliegenden Fall hat zudem der
Ausfall des Command weitreichende Folgen für die Gebrauchstauglichkeit des Pkw, da
sich dieser Mangel auf die Benutzung des Navigationsgeräts, des MP3-Spielers, des
Radios und des Handys auswirkt. Darüber hinaus spricht die Vielzahl der
Beanstandungen für die Erheblichkeit, da die Gesamtwirkung aller Mängel
berücksichtigt werden muss (Münchener Kommentar – Westermann, a. a. O., § 437 Rn.
12; Ermann-Grunewald, a. a. O., § 437 Rn. 7; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 426).
Schließlich konnten die Beanstandungen trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche
jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht behoben werden, so dass
nicht davon ausgegangen werden kann, die Mängel könnten mit unerheblichem
Aufwand schnell beseitigt werden.
(3.1.4) Die Wirksamkeit des am 08.03.2005 erklärten und mit Schreiben vom 20.05.2005
wiederholten Rücktritts ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht in Folge
des "Reparaturauftrages" vom 07.06.2005 und der In-Reparaturgabe am 14.06.2005
wirkungslos geworden. Richtig ist, dass die Rechtssprechung die Berufung des
Berechtigten auf sein Rücktrittsrecht wegen unzulässiger Rechtsausübung gemäß §
242 BGB unter Umständen für ausgeschlossen erachtet hat, wenn der Käufer der
(erfolgreichen) Fehlerbeseitigung zustimmt hat (vgl.: BGH, NJW-RR 1998, 680 (681);
NJW 1996, 2647 (2648); OLG Köln, NJW-RR 1993, 565 (565)). Diese Rechtssprechung
ist allerdings nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall übertragbar. Diesen
Entscheidungen lag die vor dem Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gültige Gesetzeslage zugrunde, nach der der
Vollzug der Wandelung das Einverständnis des Verkäufers (§ 465 BGB) oder deren
Ersetzung durch gerichtliche Entscheidung voraussetzte und der Käufer bis dahin
grundsätzlich nach seinem freien Ermessen zu einem anderen
Gewährleistungsanspruch übergehen konnte. Seit dem 01.01.2002 ist das
Wandelungsrecht indes durch das Rücktrittsrecht ersetzt und als einseitiges
Gestaltungsrecht des Käufers ausgestaltet. Mit der wirksamen Ausübung des
Rücktrittsrechts wandelt sich der Vertrag unter gleichzeitigem Erlöschen der daraus
fließenden Erfüllungsansprüche in ein Rückgewährschuldverhältnis im Sinne der §§
346 ff. BGB um. Eine Abkehr von dieser gesetzlichen Rechtsfolge setzt eine
Vereinbarung der Kaufvertragsparteien über die Fortgeltung des Vertrages in der
Erfüllungsebene oder zumindest einen einseitigen Verzicht des
Gewährleistungsberechtigten auf sein Rücktrittsrecht voraus. Für eine entsprechende
Vereinbarung der Parteien ist ungeachtet der Frage, ob dieser überhaupt rechtliche
Wirkung zukommen könnte, da die Aufhebung des Rückabwicklungsverhältnisses die
Rechtsstellung der Leasinggeberin als Vertragspartner des Kaufvertrages unmittelbar
betrifft, nichts vorgetragen und nichts ersichtlich. Richtig ist, dass unter Umständen ein
konkludenter Verzicht des Berechtigten auf sein Rücktrittsrecht zu bejahen sein kann,
wenn der Käufer der (erfolgreichen) Fehlerbeseitigung zustimmt (vgl.: Reinking/Eggert,
a. a. O., Rn. 415). Die Voraussetzungen für die Annahme eines einseitigen Verzichts
liegen indes nicht vor. Es ist unstreitig, dass der Kläger einen Verzicht wörtlich oder
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sinngemäß jedenfalls ausdrücklich nicht erklärt hat. Aber auch eine entsprechende
konkludente Erklärung kann nicht festgestellt werden. Die Beklagte durfte das in der In-
Reparaturgabe des Pkw zu sehende Verhalten des Klägers bei verständiger Würdigung
nicht dahingehend verstehen, dass dieser auf die Rechte aus dem bis dahin erklärten
Rücktritt verzichten wolle. Wie der Reparaturbericht belegt, wies der Pkw zu Beginn des
Monates Juni 2005 diverse und erhebliche Mängel auf. Das Aufsuchen der Werkstatt
einer Niederlassung der Beklagten stellte sich daher aus der für sie erkennbaren Sicht
des Klägers als dringend notwendig dar, um die weitere Nutzung des Fahrzeugs bis zur
abschließenden Erklärung der Beklagten über ihr mit Schreiben vom 15.03.2005 in
Aussicht gestelltes eventuelles Einverständnis mit der Rückabwicklung und bis zum
Eingang des von ihr mit Schreiben vom 18.05.2005 in Aussicht gestellten
kaufmännischen Lösungsvorschlags ohne das Risiko einer erheblichen weiteren, ihm
vorwerfbaren Schädigung des Wagens sicherzustellen. Der Zur-Verfügung-Stellung des
Pkw ging die Einschaltung des Prozessbevollmächtigten durch den Kläger voraus, der
für ihn den Rücktritt erklärt hatte, erstmals mit Schreiben vom 08.03.2005 und sodann
kurze Zeit vor In-Reparaturgabe. Unter diesen Umständen konnte die Beklagte nicht
ernsthaft davon ausgehen, der Kläger wolle entgegen dem ihm gegenüber erklärten und
ihr offenbarten anwaltlichen Rat auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrages verzichten.
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger den Pkw mit der Erklärung "ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht" in die Werkstatt der Beklagten brachte. Der Erklärung
des Klägers in dem anwaltlichen Schreiben vom 15.07.2005, er habe
Reparaturmaßnahmen auf die Anregung der Beklagten hin ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht geduldet, ist die Beklagte in ihrem Erwiderungsschreiben vom 20.07.2005
nicht entgegengetreten. Sie ist der Entscheidung daher als unstreitig zugrunde zu legen.
Sie lässt sich unter Berücksichtigung dessen, das diese Erklärung durch einen
juristischen Laien erfolgte, zwanglos dahingehend verstehen, dass auf etwaige bisher in
Folge des Rücktritts entstandene Rechte nicht verzichtet werde. Selbst wenn man die
Abgabe dieser Erklärung mit diesem Sinngehalt bei In-Reparaturgabe als streitig
ansehen wollte, ginge dies zu Lasten der Beklagten, da sie dafür, dass die In-
Reparaturgabe ohne den vorbezeichneten Vorbehalt erfolgte, mangels Beweisantrages
beweisfällig geblieben ist. Insoweit beruft sich die Beklagte nämlich auf einen
rechtsvernichtenden Einwand, für den sie nach allgemeinen zivilprozessualen
Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trägt.
(3.1.5) Der Kaufpreis ist gemäß § 346 Abs. 1 BGB um den Wert der von dem Kläger bis
zur Abmeldung des Pkw am 08.01.2007 gezogenen Nutzungen zu kürzen, die der
Senat gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage einer voraussichtlichen Gesamtlaufzeit des
konkret betroffenen Pkw von 200.000 Km auf 0,5 % des Bruttoeinkaufpreises je
gefahrene 1.000 km (vgl.: BGH, NJW 2005, 2848 (2850)), also bei einem unstreitigen
km-Stand von 26.346 auf 6.982,79 € schätzt.
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(3.2) Der Feststellungsantrag zu Ziffer 2. ist begründet, da sich die Beklagte mit der
Rücknahme des Pkw aufgrund des Rücktrittschreibens vom 08.03. seit dem 19.03.2005,
aufgrund des Rücktrittsbestätigungsschreibens vom 20.05. seit dem 07.06.2005,
jedenfalls aber aufgrund des nochmaligen Rücktrittsschreibens vom 15.07.2005 seit
dem – wie beantragt – 20.07.2005 in Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB befindet.
Der Kläger hat der Beklagten in den vorgenannten Schreiben die Abholung des Pkw
gemäß § 295 Satz 1 BGB wörtlich angeboten. Ein auf Abholung gerichtetes wörtliches
Angebot war hinlänglich, da es sich bei der Pflicht des Käufers, die Kaufsache gemäß §
346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren, um eine Holschuld handelt. Denn der
diesbezügliche Erfüllungsort befindet sich an dem Ort, an dem sich die Kaufsache in
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Erfüllung des Kaufvertrages befindet, also am Wohnsitz des Klägers. Die Zug-um-Zug-
Gegenleistung war bis zum damaligen Zeitpunkt gegenüber dem, was dem Kläger nach
Maßgabe der Ausführungen zu Ziffer 3.3. dieses Urteils zusteht, auch nur geringfügig
überhöht, steht also der Annahme des Annahmeverzuges nicht entgegen.
(3.3) Dem Kläger stehen die mit dem Klageantrag zu 3. verfolgten Ansprüche aus
eigenem Recht nur zum Teil zu.
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(3.3.1) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz
des Nutzungsausfalls für die Zeiträume der Werkstattaufenthalte der Pkw in Höhe von
1.394,00 € aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes gemäß § 437 Nr. 3 i. V. m. §§
280 Abs. 1 und 2, 286 BGB verweigert. Dem Kläger ist jedenfalls kein ersatzfähiger
Schaden entstanden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein
Anspruch auf Nutzungsausfall mangels fühlbarer Beeinträchtigungen nicht besteht,
wenn der Geschädigte über ein zweites Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz
ihm zuzumuten ist (BGH, NJW 1970, 1120 (1121); NJW 1976, 286 (286)). Etwas
anderes gilt nur dann, wenn das Ersatzfahrzeug nicht den besonderen
Nutzungszwecken des beschädigten Fahrzeugs ausreichend gerecht wird (BGH NJW
1970, a. a. O., 1121). Es ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger für die Zeit der
Nacherfüllung einen Pkw Mercedes-Benz der A-Klasse als Ersatzfahrzeug zur
Verfügung gestellt hat. Die Benutzung des Ersatzfahrzeugs war dem Kläger zumutbar.
Zwar war es nicht mit Navigationssystem und Telefon ausgestattet. Der Kläger hat aber
weder dargelegt, dass die Benutzung dieser Sonderausstattung für ihn auch in der
Reparaturzeit wirtschaftlichen Wert hatte und er auf diese nicht nur aus Bequemlichkeit
verzichten musste, noch, dass er gegenüber der Beklagten seinen Bedarf an dieser
Sonderausstattung für die Reparaturzeit geltend gemacht hat.
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(3.3.2) Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz seiner
vergeblichen Aufwendungen gemäß §§ 437 Nr. 3, 284 BGB in Höhe von 973,84 € zu.
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(3.3.2.1) Aufgrund der Wirksamkeit seines Rücktrittes ist der Kläger mit diesem
Anspruch nicht ausgeschlossen, § 325 BGB. Der Kläger ist auch aktiv legitimiert. Der
Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist von der Gewährleistungsregelung
gemäß Abschnitt XIII. Ziffer 2. AGB ausdrücklich erfasst. Die im letzten Satz dieser
Bestimmung vorgesehene Abtretungsvereinbarung für den Fall der Kündigung durch die
Leasinggeberin kommt nicht zum Zuge. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Kläger mit
der Zahlung der Leasingraten in Anbetracht der Wirksamkeit des Rücktritts vor
Kündigungserklärung in Verzug befand und deswegen die Voraussetzungen der
Kündigung aus wichtigem Grund nicht vorlagen. Denn die Auslegung der in den AGB
enthaltenen Abtretungsvereinbarungen ergibt, dass von der Rückabtretung nicht solche
Ansprüche des Leasingnehmers erfasst werden sollten, mit denen dieser bereits
entstandene Eigenschäden bzw. Eigenaufwendungen geltend machen kann. Denn die
Rückabtretung sollte nur dazu dienen, dass der Leasinggeber die
Gewährleistungsrechte für die Zukunft zurückerhalte. Der Leasingnehmer sollte für den
zurückliegenden Zeitraum, in dem er sich vertragtreu verhalten hat, ersichtlich nicht
rechtlos gestellt werden.
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(3.3.2.2) Durch die bis zum maßgeblichen Rücktritt fehlgeschlagenen
Nacherfüllungsversuche hat die Beklagte eine Pflicht verletzt, für die sie gemäß § 280
Abs. 1 Satz 2 BGB einzustehen hat. Eine vergebliche Fristsetzung zur Nacherfüllung
gemäß § 281 Abs. 1 BGB war gemäß § 440 Satz 1 BGB, wie ausgeführt, entbehrlich.
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Die Pflichtverletzung war auch nicht unerheblich, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB.
(3.3.2.3) Der Höhe nach berechnet sich der Aufwendungsersatzanspruch des Klägers
wie folgt:
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- Winter-Kompletträder
924,84 €
- Kosten der Handy-Halterung
140,00 €
- Pkw-Anmeldekosten
+ 50,00 €
1.114,84 €
- abzüglich Wert der gezogenen Nutzungen
- 146,86 €
- Differenz
967,98 €
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Unter Aufwendungen versteht man von dem Gläubiger im Hinblick auf den Erhalt der
Leistung erbrachte freiwillige Vermögensopfer (BGH, NJW 2005, a. a. O., 2850; Palandt-
Heinrichs, a. a. O., § 284 Rn. 6). Aufwendungen auf die Kaufsache, die sich später als
mangelhaft herausstellt, sind in der Regel vergeblich, wenn der Kaufvertrag wegen
Mangelhaftigkeit rückabgewickelt wird (BGH, NJW 2005, a. a. O., 2850). Im Vertrauen
auf den Erhalt der Leistung im Anschluss an den Vertragsabschluss erwarb der Kläger
Winter-Kompletträder zum Bruttopreis von 924,84 € (Rechnung der Firma N vom
20.11.2004, Bl. 35 GA) sowie eine Handy-Halterung für 140,00 €, ferner wandte er für
die Anmeldung des Pkw 50,00 € auf. Dieses Vorbringen ist unstreitig. Soweit die
Beklagte erstinstanzlich geltend gemacht hat, der Kläger habe den Pkw als
Unternehmer erworben, so dass er vorsteuerabzugsberechtigt sei und deswegen nur die
Nettobeträge geltend machen könne, geht der Senat wie das Landgericht von einem
privaten Erwerb des Klägers aus. Dies ist nicht zum Nachteil der Beklagten, da dem
Kläger andernfalls nicht nur Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz zuzusprechen wären, sondern in Höhe von 8 %-Punkten. Der Anspruch
ist indes für die Zeit, in der der Kläger die Kaufsache nutzen konnte, zu kürzen, da für
die gezogenen Nutzungen Wertersatz zu leisten ist, §§ 281 Abs. 5, 284, 346 Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, der unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufzeit des Pkw von
200.000 Km gemäß § 287 ZPO auf 0,5 % der Aufwendungen je gefahrene 1.000 km
(vgl.: BGH, NJW 2005, a. a. O., 2850), und damit bei einer tatsächlichen Km-Leistung
von 26.346 auf 146,86 € geschätzt werden kann.
73
(3.3.2.4) Der Aufwendungsersatzanspruch bezüglich der Handy-Halterung und der
Winterreifen in der Höhe anteiliger 924,57 € (1.114,84 € - 50,00 € = 1.064,84 € - 0,5 % je
gefahrene 1.000 km) steht auf die Einrede der Beklagten unter der Beschränkung der
Übergabe und Übereignung der Gegenstände, für die der Kläger Kostenersatz begehrt.
74
(3.3.3) Ein über den Betrag von 111,00 € hinausgehender Anspruch auf Ersatz von
Fahrtkosten wegen der Wahrnehmung von Werkstattterminen steht dem Kläger aus der
einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 439 Abs. 2 i. V. m. § 398 BGB
nicht zu. Wie von dem Landgericht angenommen und insoweit in der Berufung nicht
angegriffen befand sich der Pkw nicht auch am 17.01.2005 in der Werkstatt in F. Zudem
ist dem Kläger ein Rechenfehler unterlaufen, als die Entfernung zwischen seinem
Wohnort und der Werkstatt in F unstreitig 35 km beträgt (Bl. 19 GA) und nicht, wie
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geltend gemacht, 70 km (Bl. 9, 20 GA).
(3.3.4) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten zu seinem
Prozessbevollmächtigten und auf Ersatz einer Pauschale in Höhe von 25,00 € zu.
Insoweit handelt es sich nicht um Kosten, die zur Wahrnehmung eines
Nacherfüllungstermins angefallen sind. Vielmehr macht der Kläger Kosten der
Rechtsverfolgung geltend, die deswegen nicht erstattungsfähig sind, weil sie der
Durchsetzung eines Anspruchs gemäß § 346 Abs. 1 BGB dienten und sich die Beklagte
bei Anfall dieser Kosten mit der Beauftragung zur Erklärung des Rücktritts von dem
Kaufvertrag nicht im Schuldnerverzug befand.
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(4) Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.03.2008 (Bl. 273 ff.
GA), der vom Tatsächlichen und Rechtlichen her letztlich nichts Neues enthält, gibt zu
einer abweichenden Entscheidung nach vorhergehender Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung keine Veranlassung. Das gilt insbesondere, soweit sich die
Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung, auf das etwa zum 08.03. und / oder 20.05.2005
bestehende Rücktrittsrecht habe der Kläger durch In-Reparaturgabe des Pkw am
14.06.2005 verzichtet, auf den Beschluss der Einzelrichterin des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 12.12.2005 – 8 W 30/05 – bezieht (Bl. 278 ff. GA). Diese
Entscheidung betrifft ungeachtet dessen, dass sie ihrer Begründung nach offensichtlich
auf der bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzeslage ergangen ist und von einem
Wahlrecht trotz Rücktrittserklärung ausgeht, den hier nicht gegebenen Fall, dass sich
der Käufer hinsichtlich der ihm eröffneten Nachbesserungsrechte noch nicht festgelegt
hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Die
Vollstreckbarkeitsentscheidung ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
78
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO.
Die Rechtssache hat über die höchstrichterlich geklärten Fragen hinaus keine
grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung
einer einheitlichen Rechtssprechung erfordern eine Entscheidung des
Revisionsgerichts. Vielmehr liegt der Entscheidung über die höchstrichterlich geklärten
Fragen hinaus eine Einzelfallbewertung zugrunde.
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Der Gegenstandswert der Berufung wird – in teilweiser Abänderung der vorläufigen
Festsetzung mit Beschluss vom 04.12.2007, der auf einem Additionsfehler in der
Klagebegründung und auf einem Zahlendreher beruht – auf 57.391,64 € festgesetzt.
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