Urteil des OLG Köln vom 17.06.2009

OLG Köln: squeeze out, enteignung, stimmrecht, meldung, aktiengesellschaft, hinterlegung, vollmacht, mitteilungspflicht, verzinsung, form

Oberlandesgericht Köln, 18 U 139/08
Datum:
17.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 139/08
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 43 O 13/08
Schlagworte:
Umfirmierung
Normen:
AktG § 20
Leitsätze:
Die Umfirmierung eines gemäß § 20 AktG meldepflichtigen
Unternehmens stellt keinen meldepflichtigen Tatbestand dar, weil sich
dadurch an der rechltichen Zuordnung der Aktien nichts ändert.
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 25.7.2008 verkündete Urteil der
3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 13/08 -
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage der Klägerin zu
4) nicht unzulässig, sondern unbegründet ist.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je ein Viertel.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 €
festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
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I.
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Die Kläger fechten mit der Behauptung, sie seien Aktionäre der Beklagten, einen
Squeeze-Out-Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 18.12.2007 an. Das
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Landgericht hat die Klage der Klägerin zu 4) als unzulässig zurückgewiesen, da sie
aufgrund ihrer Enteignung und Löschung in 1948 in der damaligen sowjetischen
Besatzungszone ihre Parteifähigkeit verloren habe. Die Klage der übrigen Kläger hat
das Landgericht als unbegründet abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des
erstinstanzlichen Vorbringen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Kläger wiederholen mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Die Beklagte zu 4) sei existent. Der Enteignungsbeschluss habe nicht zu ihrer
Auflösung geführt, da sie noch über Vermögenswerte in der damaligen Bundesrepublik
Deutschland verfügt habe, nämlich eine Beteiligung von 30 % an der S-C.C.C. GmbH,
N.. Sie habe daher als sog. Spaltgesellschaft fortbestanden.
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In der Sache verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Einwendungen gegen den
angefochtenen Beschluss weiter.
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1. Meldepflichten
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Die Kläger halten daran fest, dass auch eine Umfirmierung die Meldepflicht auslöse. Die
als Anl. B 6 vorgelegte Meldung vom 9.8.2007 sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet,
sie erwecke auch den Eindruck, nachdatiert worden zu sein. Der Unterzeichner, Herr V.,
sei erst am 5.9.2007 als Vorstand ins Handelsregister eingetragen worden. Rechtsfolge
der fehlenden ordnungsgemäßen Meldung sei gem. § 20 Abs. 7 AktG ein konzernweites
Rechtsausübungsverbot. Die Mehrheitsgesellschafterin sei daher weder berechtigt
gewesen, ein Ersuchen nach § 327a AktG zu stellen noch in der Hauptversammlung ihr
Stimmrecht auszuüben.
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Die Kläger halten ferner daran fest, dass auch ein Verstoß der Gesellschaft gegen die
Pflicht zur Veröffentlichung der Meldungen nach § 20 Abs. 6 AktG diese Rechtsfolgen
auslöse. Zumindest müsse diese Pflichtverletzung bei der Kostenentscheidung
berücksichtigt werden.
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2. Rechtzeitige Hinterlegung der Aktien der Hauptaktionärin
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Die rechtzeitige Hinterlegung der Aktien der Hauptaktionärin sei nicht nachgewiesen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei eine nicht rechtzeitige Hinterlegung der
Aktien auch nicht folgenlos für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung
des Stimmrechts. Andernfalls könnte sich jeder Aktionär noch unmittelbar vor der
Hauptversammlung Zugang und Stimmrecht erschleichen. Damit wären aber sämtliche
gesetzlichen und satzungsmäßigen Teilnahmebedingungen obsolet. Wären die
Teilnahmebedingungen unverbindlich, hätte die Beklagte in der Einladung hierauf
hinweisen müssen.
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3. Treuwidrigkeit des Zeitpunkts der Hauptversammlung
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Die Kläger halten an ihrer Auffassung zur Treuepflicht des Mehrheitsaktionärs fest. Der
Zeitpunkt der Hauptversammlung habe neben ihrem Ausschluss von der
Ausgleichszahlung für das Jahr 2007 ferner dazu geführt, dass der Prüfer seine
Bewertung zu einem fast ein Jahr zurückliegenden Zeitpunkt habe durchführen und das
laufende Jahr habe ausblenden müssen.
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4. Garantie
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Die Kläger halten ebenfalls daran fest, dass auch die Verzinsung von der Garantie nach
§ 327b Abs. 3 AktG umfasst sein müsse.
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Die Kläger beantragen (sinngemäß),
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das Urteil des Landgerichts Aachen abzuändern und den in der außerordentlichen
Hauptversammlung der Beklagten vom 18.12.2007 gefassten Beschluss über die
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der T. u H. AG auf die H. GmbH
gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung für nichtig zu erklären,
hilfsweise die Nichtigkeit und äußerst hilfsweise die Unwirksamkeit dieses
Beschlusses festzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie bestreitet den Vortrag der Klägerin zu 4) zu ihrem Fortbestehen und hält ihn für
verspätet. Eine Umfirmierung sei nicht meldepflichtig, das entspreche auch der
ständigen Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin). Die Meldung vom 9.8.2007 entspreche der vorgeschriebenen Form. Ein
Vertreterzusatz sei nicht erforderlich. Herr U. sei ordnungsgemäß vom Vorstand der E.X.
AG bevollmächtigt gewesen. Zudem habe die Beklagte als Adressat die Meldung nicht
wegen fehlender Bevollmächtigung zurückgewiesen. Das Schreiben sei nicht
rückdatiert worden. Herr V. sei zum 1.8.2007 vom Aufsichtsrat zum Vorstand bestellt
worden. Die Eintragung ins Handelsregister wirke nicht konstitutiv.
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Hinsichtlich der Anmeldung der Hauptaktionärin zur Hauptversammlung und der
Hinterlegung ihrer Aktien legt die Beklagte eine Bescheinigung der Landesbank Berlin
vor.
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Im Übrigen verweist die Beklagte auf das angefochtene Urteil und ihr erstinstanzliches
Vorbringen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen
Bezug genommen.
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II.
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Die Berufung der Klägerin zu 4) hat insoweit Erfolg, als ihre Klage zulässig ist. Nach
dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin zu 4) in der Berufung geht der Senat davon
aus, dass sie weiterhin existent und parteifähig ist.
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Die Klägerin zu 4), die ihren Sitz im Gebiet der damaligen sowjetischen
Besatzungszone hatte, ist ausweislich des vom Landgericht beigezogenen
Handelsregisterauszuges 1948 im Zuge der Enteignung ihres Vermögens aufgelöst und
im Handelsregister gelöscht worden. Das beeinträchtigt indes ihre Parteifähigkeit als
Aktiengesellschaft in Liquidation nicht, da sie als sog. Spaltgesellschaft fortbesteht. Eine
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Aktiengesellschaft, die ihren Sitz in der sowjetischen Besatzungszone hatte und dort im
Zuge der Enteignung ihres Vermögens erloschen ist, besteht dennoch im Gebiet der
Bundesrepublik fort, wenn sie hier Vermögen besitzt. Denn dieses Vermögen ist von der
Enteignung nicht umfasst und konnte durch die Enteignung auch nicht herrenlos werden
(BGHZ 29, 320, 323 f.). Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt:
"Eine Aktiengesellschaft, die ihren Sitz in der Sowjetzone hatte, dort ihr Vermögen
durch Hoheitsakt verloren hat und daher im Gebiet der Sowjetzone erloschen ist,
besteht im Bundesgebiet fort, wenn sie hier Vermögen besitzt. Das war, gleichviel
wann die B. enteignet worden ist, der Fall, denn sie besaß im Bundesgebiet
Umspanner. Daß diese Vermögensstücke nur einen geringen Wert hatten, der
außer jedem Verhältnis zu ihren Schulden steht, ist unerheblich. Denn auch
geringes, außerhalb der Hoheitsgewalt des Enteignenden belegenes Vermögen
muß wegen der territorial beschränkten Wirkung von Hoheitsmaßnahmen
enteignungsfrei bleiben und kann nicht herrenlos werden. Es kommt daher nicht
darauf an, ob die W. Gasgesellschaft, die gleichfalls ihren Sitz in der Sowjetzone
hatte und Westvermögen besaß, vor oder nach der B. enteignet worden ist und ob
die Aktien an dieser Gesellschaft als Ostvermögen von sowjetzonalen
Zwangsmaßnahmen erfaßt werden konnten oder als Westvermögen
enteignungsfrei blieben."
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Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, denen die Beklagte nicht
entgegengetreten ist, steht hinreichend fest, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Enteignung
über in der Bundesrepublik belegenes Vermögen in Form eine Beteiligung von 30 % an
der S-C.C.C. GmbH mit Sitz in N., X. verfügte.
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Dass die Klägerin zu 4) diese Beteiligung zum Zeitpunkt ihrer Enteignung hielt, ist durch
den Auszug aus dem "Handbuch der deutschen Aktiengesellschaften", Jahrgang 1943
(GA 248 ff.) und das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 14.4.1944 über die
Kapitalerhöhung (GA 274) und die Anmeldung der Beteiligung zum Handelsregister
vom 2.1.1945 (GA 273) nachgewiesen.
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Bei dieser Gesellschaftsbeteiligung handelt es sich auch um in der Bundesrepublik
belegenes Vermögen, welches von der Enteignung in der damaligen sowjetischen
Besatzungszone nicht erfasst wurde. Die S-C.C.C. GmbH, die ihren Sitz in X. hatte,
wurde zwar ebenfalls mit Wirkung zum 18.7.1946 und damit gleichzeitig mit der Klägerin
enteignet (Handelsregisterauszug GA 267 ff.). Sie verfügt aber ihrerseits über Vermögen
in der Bundesrepublik und bestand daher ebenfalls als Spaltgesellschaft fort, da - wie
sich aus dem mit der Berufungsbegründung vorgelegten Beschluss des OLG Düsseldorf
vom 14.11.2001 (Anl. BB1) ergibt - eine Abwesenheitspflegschaft bestand und beim
Amtsgericht Wuppertal Vermögen von rund 16.000 DM hinterlegt war.
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III.
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Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klagen sind nicht begründet. Der
angefochtene Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Nichtigkeits- oder
Anfechtungsgründe liegen nicht vor.
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1. Stimmrecht des Hauptaktionärs
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Das Landgericht hat das Stimmrecht der Hauptaktionärin zu Recht bejaht.
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1.1. Meldepflichten
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Die Hauptaktionärin war nicht wegen Verletzung der Mitteilungspflichten gem. § 20 Abs.
7 AktG von der Geltendmachung ihrer Rechte ausgeschlossen.
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Die Hauptaktionärin ist ihren Meldepflichten aus § 20 Abs. 2 und 4 AktG
nachgekommen. Die Beklagte hat die entsprechenden Meldungen vorgelegt.
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Die Meldungen sind wirksam. § 20 AktG schreibt Schriftform vor, diese ist gewahrt.
Eines gesonderten Vertreterzusatzes des die Mitteilung vom 9.8.2007 (Anl. B 6)
unterzeichnenden Herrn U. bedurfte es nicht, da sich schon aus den Umständen
(Briefbogen der Deutschen Wohnen AG) ergab, dass er die Erklärung als Vertreter
unterschrieben hat. Das reicht aus (BGH NJW 2007, 3346 zu Rn 11). Soweit die Kläger
gegenüber der Mitteilung vom 9.8.2007 einwenden, dass Herr U. keine Vollmacht zur
Abgabe der Erklärung gehabt habe, sind sie mit diesem Einwand gem. § 531 Abs. 2
ZPO ausgeschlossen. Sie hätten diesen Einwand bereits in 1. Instanz geltend machen
können. Konkrete Anhaltspunkte für eine Vordatierung der Erklärung liegen nicht vor,
zudem sind die Kläger auch mit diesem Einwand nach § 531 Abs. 2 ZPO
ausgeschlossen.
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Weder die Umfirmierung noch der Formwechsel haben eine erneute Mitteilungspflicht
ausgelöst. Die Mitteilungspflicht besteht lediglich bei einem Erwerb der Beteiligung, d.h.
einem Wechsel der Rechtszuständigkeit. Die Umfirmierung oder ein bloßer
Formwechsel (hier die Umwandlung von einer Aktiengesellschaft in eine GmbH) sind
dagegen nicht mitteilungspflichtig, denn sie berühren die Inhaberschaft an den Aktien
und die Stimmrechte nicht (Veil in Schmidt/Lutter, AktG, § 20 Rn 14;
Emmerich/Habersack, KonzernR, § 20 Rn 20; KölnKomm/Koppensteiner, AktG, 3. Aufl.,
§ 20 Rn 25; Nolte in Bürgers/Körber, AktG, § 20 Rn 7; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 20 Rn 3;
Segna, AG 2008, 311). Der von den Klägern zitierten, in der Literatur zu den
kapitalmarktrechtlichen Meldepflichten nach § 21 WpHG vereinzelt vertretene
abweichenden Auffassung (Heppe, WM 2002, 60, 70; Nottmeier/Schäfer, AG 1997, 87,
89) vermag sich der Senat daher nicht anzuschließen.
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Es kann auch offenbleiben, ob die Beklagte ihrer Pflicht nach § 20 Abs. 6 AktG
nachgekommen ist, die Meldungen der Hauptaktionärin bekanntzumachen. Denn eine
Verletzung der Bekanntmachungspflicht der Gesellschaft aus § 20 Abs. 6 AktG führt
nicht zu einem Verlust der Rechte des Hauptaktionärs (Hüffer, aaO, § 20 Rn 9; Veil in
Schmidt/Lutter, AktG, § 20 Rn 47; Nolte in Bürgers/Körber, AktG, § 20 Rn 24). § 20 Abs.
6 AktG knüpft nach seinem eindeutigen Wortlaut für den Rechtsverlust nur an die
Verletzung der Mitteilungspflichten des Hauptaktionärs (Unternehmen) an.
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Eine eventuelle Verletzung der Bekanntmachungspflichten der Gesellschaft wäre auch
nicht im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Die Verletzung der
Bekanntmachungspflicht durch die Gesellschaft kann zwar im Einzelfall einen
Schadensersatzanspruch auslösen (Hüffer, aaO, § 20 Rn 9). Im vorliegenden Fall fehlen
aber hierfür die Voraussetzungen. Eine eventuelle Verletzung der Mitteilungspflicht
wäre für die den Klägern bei einem Unterliegen entstehenden Kosten nicht ursächlich,
da sie die Klage nach Vorlage der Mitteilungen der Hauptaktionärin nicht
zurückgenommen oder für erledigt erklärt haben, sondern sie auch auf weitere, hiervon
unabhängige Anfechtungsgründe stützen.
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1.2. Die Hauptaktionärin war auch nicht deshalb vom Stimmrecht ausgeschlossen, weil
sie ihre Aktien nicht rechtzeitig hinterlegt hat.
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Nach § 21 der Satzung der Beklagten setzt die Teilnahme an der Hauptversammlung
voraus, dass der Aktionär seine Aktien spätestens 7 Tage vor der Hauptversammlung
hinterlegt und sie dort bis zur Beendigung der Hauptversammlung belässt. Entgegen der
Ansicht des Landgerichts ist ein Verstoß gegen diese Satzungsregelung für die
Anfechtung nicht folgenlos. Die vom Landgericht zitierte Kommentarstelle (Kubis in
Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 123 Rn 48) betrifft nur den hier nicht
vorliegenden Fall, dass die in der Einberufung festgelegte Frist nicht der Satzung
entspricht. Die Zulassung eines Aktionärs zur Abstimmung, der die
Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt, führt dagegen dann zur Anfechtbarkeit des
Beschlusses, wenn die Stimmabgabe Einfluss auf das Ergebnis der Abstimmung hatte
(Kubis in Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 123 Rn 50; ebenso Reger in
Bürgers/Körber, AktG, § 123 Rn 5 und 20).
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Ein Verstoß gegen die Teilnahmevoraussetzungen liegt aber nicht vor. Die
Hauptaktionärin hat ihre Aktien fristgerecht hinterlegt, was sich aus dem Schreiben der
Landesbank Berlin vom 26.6.2008 nebst Anlage ergibt (GA 235). Der Vorlage des
Schreibens in der Berufungsinstanz ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zulässig. Es beruht
nicht auf Nachlässigkeit, dass die Beklagte diese Unterlage nicht bereits in 1. Instanz
vorgelegt hat, da das Landgericht mit Verfügung vom 21.5.2008 darauf hingewiesen
hatte, dass es einen eventuellen Verstoß für folgenlos halte (GA 59 f.).
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Auf die Aktien der I. Vermögensverwaltungs-GmbH kommt es nicht an, da deren
Stimmen für das Abstimmungsergebnis ohne Bedeutung sind.
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Die Hauptaktionärin war auf der Hauptversammlung ordnungsgemäß vertreten. Die
Vollmacht Anl. B 14 reicht aus. Sie ist vom Vorstand und dem Aufsichtsratsvorsitzenden
der Hauptaktionärin (vgl. hierzu das Protokoll der Hauptversammlung, GA 105 ff.)
unterschrieben. Sie lässt zwar nicht erkennen, wer die Vollmacht erteilt hat. Die
Beklagte erläutert dies in der Berufungsbegründung allerdings nachvollziehbar dahin,
dass die Vollmacht sich auf der Rückseite der Eintrittskarte befand. Zudem waren - wie
sich aus dem Protokoll der Hauptversammlung ergibt - der Vorstand und der
Aufsichtsratsvorsitzende auf der Versammlung anwesend.
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2. Treuepflicht
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Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach der Beschluss nicht bereits
deshalb anfechtbar ist, weil der Zeitpunkt der Hauptversammlung treuwidrig ist. Auf die
zutreffenden Erwägungen des Landgerichts kann Bezug genommen werden. Eine
unangemessene Benachteiligung der Kläger durch den Zeitpunkt der
Hauptversammlung ist weder hinreichend vorgetragen noch feststellbar.
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3. Ausreichende Bankgewährleistung
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Der Senat teilt ferner die Auffassung des Landgerichts, wonach die Bankgarantie nach §
327b Abs. 3 AktG sich lediglich auf die im Übertragungsbeschluss genannte
Barabfindung beziehen muss, nicht aber auch eine eventuelle Erhöhung im
Spruchverfahren oder die Verzinsung zu umfassen hat (ebenso Holzborn/Müller in
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Bürgers/Körber, AktG, § 327b Rn 17; Schnorbus in Schmidt/Lutter, AktG, § 327b Rn 38;
a.A. Spindler/Stilz/Singhof, AktG, § 327b Rn 13; Heidel/Lochner in Heidel, AktG, 2. Aufl.,
§ 327b Rn 14). Ein solches Erfordernis ergibt sich nicht aus § 327b Abs. 3 AktG. Die
Beschränkung der Garantie auf die im Übertragungsbeschluss genannte Barabfindung
beeinträchtigt den Schutz der Minderheitsaktionäre nur unerheblich und begegnet auch
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BGH NZG 2006, 117; BVerfG NZG 2007,
587, 589 f.).
IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2
ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine
Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage
anerkannter Grundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des
vorliegenden Sachverhaltes entschieden.
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