Urteil des OLG Köln vom 06.12.2000

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Oberlandesgericht Köln, 2 W 229/00
Datum:
06.12.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 229/00
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 2 T 185/00
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 6. November
2000 gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen
vom 27. Oktober 2000 - 2 T 185/00 - wird nicht zugelassen. Die sofortige
weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 6. November 2000 gegen den
Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 27. Oktober
2000 - 2 T 185/00 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des
Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Schuldnerin zu tragen.
G r ü n d e
1
1.
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Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4. April 2000 hat die Schuldnerin
beim Amtsgericht Essen die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über ihr
Vermögen beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Voraussetzungen des §
304 InsO seien nicht gegeben. Die Verbindlichkeiten stammten aus einer selbständigen
Tätigkeit und die Anzahl der Gläubiger sei erheblich. In der beigefügten
Forderungsaufstellung hat sie 23 Gläubiger mit Forderungen in Höhe von insgesamt
16.933,86 DM aufgeführt. Mit Schreiben vom 17. April 2000 hat das Insolvenzgericht
darauf hingewiesen, daß aus den eingereichten Unterlagen die Art und der Umfang der
wirtschaftlichen Tätigkeit nicht ersichtlich sei. Zugleich hat es die Schuldnerin zur
Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert. Mit Verfügung vom 6. Juni 2000 hat das
Insolvenzgericht der Schuldnerin Gelegenheit gegeben, die in einem beigefügten
Merkblatt über das Verbraucherinsolvenzverfahren aufgeführten Unterlagen innerhalb
eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung vorzulegen. Nachdem die Schuldnerin mit
Schriftsatz vom 13. Juni 2000 darauf hingewiesen hat, sie habe ausschließlich einen
Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens gestellt, hat das Amtsgericht mit
Beschluß vom 16. Juni 2000 den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens
als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Schuldnerin übe keine
selbständige Tätigkeit mehr aus, so daß die Vorschriften über das
Verbraucherinsolvenzverfahren einschlägig seien.
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Gegen diesen ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 23. Juni 2000 zugestellten
Beschluß hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 12. Juli 2000, bei Gericht
eingegangen am 17. Juli 2000, "außerordentliche Beschwerde" mit dem Antrag
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eingelegt, das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren zu führen. Diese hat das
Landgericht unter dem 27. Oktober 2000 als unzulässig verworfen und zugleich den
Antrag der Schuldnerin auf Wiedereinsetzung als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diesen am 6. November 2000 zugestellten Beschluß wendet sich die
Schuldnerin mit der am 10. November 2000 beim Senat eingegangenen "weiteren
außerordentlichen" Beschwerde. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt sie aus, die
Entscheidung des Beschwerdegerichts sei greifbar gesetzwidrig, weil das Landgericht
davon ausgehe, die Entscheidung des Amtsgerichts sei nur im Verfahren der sofortigen
Beschwerde anfechtbar. Die Ausgangsentscheidung sei nicht nach § 34 InsO
anfechtbar, da der Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens ordnungsgemäß
gestellt worden sei.
5
2.
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a)
7
Das Oberlandesgericht Köln ist für die Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel
zuständig. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln ist auch dann gegeben,
wenn - wie hier - in einem Insolvenzverfahren ein als "weitere außerordentliche
Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel gegen eine Beschwerdeentscheidung eines
Landgerichts aus einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk des Landes Nordrhein-
Westfalen eingelegt wird. Durch § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 1 der
Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der
Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November
1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) ist die Entscheidung über die
weiteren Beschwerden nach § 7 InsO für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des
Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen worden. Diese
Zuweisung umfaßt alle Fälle, in denen in einer Insolvenzsache das Oberlandesgericht
als dritte Instanz angerufen wird (Senat, NZI 2000, 538 mit weiteren Nachweisen aus
der Rechtsprechung des Senates).
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b)
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Das Rechtsmittel der Schuldnerin ist unzulässig.
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aa)
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist gegen die
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Essen vom 27. Oktober grundsätzlich das
Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO statthaft. Diese
Vorschrift knüpft, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, hinsichtlich der
Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde an die Regelung des § 6 Abs. 1 InsO an. Wenn
die Ausgangsentscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist,
weil ein Fall gegeben ist, in dem die Insolvenzordnung ausdrücklich eine derartige
Anfechtbarkeit vorsieht, ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die Entscheidung der
Beschwerdekammer des Landgerichts der Weg zum Oberlandesgericht eröffnet (BGH,
NZI 2000, 260; Senat, ZIP 2000, 1449 [1450]; Senat, NZI 2000, 317 [318]; Senat, ZIP
2000, 552 = NZI 2000, 130; Senat, ZIP 2000, 462 [463); Senat ZIP 1999, 1767 [1768];
Senat, NZI 1999, 198 [199]; BayObLG, NZI 2000, 129; BayObLG, NZI 1999, 412 [413];
BayObLG, NZI 1999, 412 [413]; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453; OLG Naumburg, NZI
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2000, 263; HK-Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 5).
Vorliegend war, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gegen die
Ausgangsentscheidung des Insolvenzgerichts vom 16. Juni 2000 war das Rechtsmittel
der sofortigen Beschwerde nach §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO gegeben. Das
Insolvenzgericht hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluß abgelehnt.
Eine solche Entscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, unabhängig
davon, ob der Antrag als unzulässig, unbegründet oder mangels Masse abgewiesen
wird (FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 34 Rdnr. 6).
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Versteht man den von der Schuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts
eingelegten Rechtsbehelf als sofortige weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO, so
sind indes die sachlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht gegeben. Einer
Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde bedarf es nicht, wenn schon die
Erstbeschwerde zum Landgericht nicht in zulässiger Art und Weise eingelegt worden ist
(OLG Celle, NZI 2000, 545). Dies ist hier der Fall. Die Zustellung des
Ausgangsbeschlusses des Insolvenzgerichts ist ausweislich des bei den Akten
befindlichen Empfangsbekenntnisses am 23. Juni 2000 an den
Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin erfolgt. Das am 17. Juli 2000 bei Gericht
eingegangene Rechtsmittel ist nicht fristgerecht innerhalb der nach § 6 Abs. 1 i.V.m. §§
4 InsO, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO maßgeblichen Notfrist von 2 Wochen eingelegt.
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bb)
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Selbst wenn man das Rechtsmittel als "außerordentliche Beschwerde" behandelte,
wäre es vorliegend nicht statthaft. Eine außerordentliche Beschwerde kommt - wenn
überhaupt - nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung der Vorinstanz jeder
rechtlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist; die Entscheidung
muß mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein (vgl. z.B.: BGHZ
109, 41 [43]; BGH, NJW-RR 1994, 1212 [1213]; BGH, NJW 1997, 3318; Senat, NZI
1999, 415 [416] = ZIP 1999, 1714 [1715]; Senat, ZIP 2000, 552 [553] = NZI 2000, 130
[132]; Vallender, ZInsO 2000, 441 [443]).
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Dies ist hier nicht der Fall. Die angefochtene Entscheidung, mit der das
Beschwerdegericht das Rechtsmittel der Schuldnerin als unzulässig verworfen hat, steht
- wie vorstehend erörtert - vielmehr mit der gesetzlichen Regelung des §§ 6 Abs. 1, 34
InsO in Einklang. Ebensowenig ist die Entscheidung des Amtsgerichts vom 16. Juni
2000 in dem genannten Sinne greifbar gesetzwidrig. Sie entbehrt weder jeder
rechtlichen Grundlage und noch ist sie inhaltlich dem Gesetz fremd. Daß die
Schuldnerin den Standpunkt des Insolvenzgerichts zur fehlenden Anwendbarkeit der
Vorschriften über das Regelinsolvenzverfahren nicht teilt, macht die Entscheidung nicht
greifbar gesetzwidrig. Die Einstufung der Schuldnerin, die nach der bei den Akten
befindlichen Auskunft der Stadt Hattingen vom 8. Mai 2000 ihren Betrieb "Verpacken
von Tragetaschen, Briefumschlägen und Geschenkartikel" bereits zum 31. Mai 1995
abgemeldet hat, als Verbraucherin im Sinne der Insolvenzordnung, ist nicht unvertretbar.
Sie entspricht der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Ansicht, daß auf
die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist (vgl.
hierzu allgemein: Senat, NZI 2000, 538 [539] m.w.N.; Senat, Beschluß vom 22.
November 2000, 2 W 149/00; OLG Celle, NZI 2000, 229; OLG Frankfurt, NZI 2000, 219;
OLG Schleswig, NZI 2000, 164).
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3.
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Die weitere Beschwerde der Schuldnerin muß daher mit der Kostenfolge aus §§ 4 InsO,
97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.
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Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 DM
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(geschätzt wie Vorinstanz)
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