Urteil des OLG Köln vom 16.03.2009

OLG Köln: wohl des kindes, elterliche sorge, aussetzung, ausschluss, eltern, verfahrensbeteiligter, gefährdung, kindeswohl, therapie, isolierung

Oberlandesgericht Köln, 4 UF 160/08
Datum:
16.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 160/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 42 F 201/06
Tenor:
Auf die Beschwerde des Kindesvaters (Verfahrensbeteiligter zu 1)) wird
der Be-schluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom
01.09.2008 - 42 F 201/06 -unter Zurückweisung des Rechtsmittels und
Abweisung des weitergehenden Antrages des Kindesvaters im Übrigen
teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
1.
Das mit Beschluss des Familiengerichts Bonn vom 28.10.2003 - 46a F
370/02 - an-geordnete Umgangsrecht des Kindesvaters
(Verfahrensbeteiligter zu 1) und Antrag-steller) mit seiner Tochter M wird
bis zum 31.03.2010 ausgesetzt.
2.
Die Kindesmutter wird angehalten, in Zusammenarbeit mit dem
Jugendamt rechtzeitig vor Auslaufen der Aussetzung geeignete
Maßnahmen zu unternehmen, um M auf die Anbahnung eines zunächst
begleiteten Umgangs mit dem Kindesvater vorzubereiten.
3.
Die weitere Ausgestaltung des Umgangsrechtes ab dem 01.04.2010
sollen die Kin-deseltern einvernehmlich unter Mithilfe des Jugendamtes
regeln. Nötigenfalls ist erneut das Familiengericht mit der näheren
Ausgestaltung des Umgangsrechtes für den Fall der Nichteinigung der
Kindeseltern einzuschalten.
4.
Der Kindesmutter wird aufgegeben, dem Kindesvater unaufgefordert alle
drei Monate einen Bericht über die Entwicklung seiner Tochter,
Zeugniskopien sowie ein aktuelles Foto zu übersenden.
5.
Der Kindesvater ist berechtigt, M zum Geburtstag und zu Weihnachten
einen Brief und Geschenke zu übersenden, welche die Mutter unter
Beachtung des Wohlverhaltensgebotes M zu überreichen hat.
II.
Die Kosten des Umgangsrechtsverfahrens beider Instanzen werden
gegeneinander aufgehoben.
III.
Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B in C
bewilligt.
G r ü n d e :
1
I.
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Die gemäß § 621e ZPO zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte –
befristete Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
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Die befristete Beschwerde ist zulässig. Ihr fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse. Denn
der Antragsteller (Kindesvater und Beschwerdeführer) ist durch die angefochtene
Entscheidung allein dadurch beschwert, dass die Aussetzung des Umgangsrechtes
unbefristet erfolgt ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch ein berechtigtes
Interesse dahingehend, dass eine Regelung getroffen wird, die die Umgangskontakte
zwischen ihm und seiner Tochter für die Zeit des Ausschlusses des persönlichen
Umgangs betrifft.
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Die befristete Beschwerde des Kindesvaters ist auch teilweise begründet. Die
unbefristete Aussetzung des Umgangsrechtes stellt sich nämlich als unverhältnismäßig
dar. Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB ist ein Umgangsausschluss für längere Zeit nur
statthaft, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Umgangsrecht
eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem
Schutz des Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des
Umgangsrechtes ist nur veranlasst, wenn und soweit nach den Umständen des
Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner
seelischen und körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194, 206, 209
ff.). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist strikt zu wahren (vgl. z. B. BVerfG FamRZ
2005, 1057, 1058). Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechtes
nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl den
beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und
dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (BVerfG a. a. O.). Die
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gesetzliche Regelung des § 1684 Abs. 4 BGB ermöglicht gerichtliche Entscheidungen,
welche die Umgangsbefugnis einschränken oder ausschließen, wenn das Kind dies
aus ernsthaften Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl
beeinträchtigen würde (vgl. BVerfGE 64, 180, 191).
Gemessen an diesen strengen rechtlichen Maßstäben kommt unter den vorliegenden
Gesichtspunkten ein unbefristeter Ausschluss des Umgangsrechtes nicht in Betracht.
Vielmehr ist schon in der Beschlussformel festzulegen, dass der Ausschluss nur für eine
bestimmte Dauer gilt und die Dauer der Aussetzung dazu zu nutzen ist, dass möglichst
konfliktfrei nach Ablauf der Zeit ein Umgang mit dem Kindesvater eingeleitet werden
kann. Die genaue Ausgestaltung des Umgangsrechts muss sich sodann aus den sich
entwickelnden Umständen im Einzelnen ergeben. Jedenfalls kann derzeit nicht
abgesehen werden, dass nach einer zu erwartenden Beruhigung der Situation die
strikte Abwehrhaltung von M gegenüber ihrem Vater auch noch für die Zeit ab April 2010
von Bestand ist.
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Zutreffend ist das Familiengericht zunächst davon ausgegangen, dass derzeit M’s
Willen, keinen persönlichen Kontakt mit ihrem Vater zu haben, zu akzeptieren ist.
Richtig ist auch der Ansatz des Familiengerichtes, dass bei der derzeitigen Situation
eine erzwungene Durchsetzung eines Umgangsrechtes für den Kindesvater M schaden
würde. Dies sieht dieser auch ein, wie sich bereits aus seinem Beschwerdebegehren
ergibt.
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Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass M’s Abwehrhaltung gegenüber dem
Kindesvater – wie sich ebenfalls aus dem angefochtenen Beschluss ergibt – nicht
unwesentlich auch durch die Haltung der Kindesmutter bedingt ist. Diese wird gehalten
sein, die Zeit bis April nächsten Jahres zu nutzen, um M schonend auf Kontakte mit
ihrem Vater vorzubereiten. Dabei ist die Kindesmutter darauf hinzuweisen, dass es im
wohlverstandenen Kindeswohlinteresse ist, dass M einen möglichst ungezwungenen
Kontakt zu ihrem Vater bekommt. M wird im April dieses Jahres 10 Jahre alt. Für ihre
seelisch/geistige Entwicklung ist es von Bedeutung zu erfahren, dass beide Elternteile
sich um ihr Wohlergehen kümmern und sorgen.
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Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann unter Berücksichtigung des
zunehmenden Alters von M nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sich M’s
Verhältnis zu ihrem Vater nicht bis zum 31. März 2010 normalisieren wird. Im Frühjahr
des nächsten Jahres wird die Entwicklung und die Beachtlichkeit von M’s Willen neu zu
beurteilen sein. Dabei wird es auch von der Behutsamkeit des Vorgehens des
Beschwerdeführers abhängen, ob er M’s Vertrauen gewinnen bzw. zumindest ihre
Ängste abbauen kann. Hier ist aber auch die erzieherische Aufgabe der Kindesmutter
gefordert, im Kindeswohlinteresse an M’s Willensbildung mitzuwirken.
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Zur Vorbereitung möglicher Umgangskontakte und zur Vermeidung der vollständigen
Isolierung des Kindesvaters erscheint es deswegen auch geboten, briefliche Kontakte
zuzulassen und es dem Kindesvater zu ermöglichen, in eingeschränktem Umfang
Geschenke an M zu senden. Inwieweit M diese Geschenke tatsächlich annimmt und
möglicherweise auf die Briefe des Kindesvaters antwortet, muss insoweit M überlassen
bleiben. Jedenfalls soll M der Eindruck vermittelt werden, dass ihr Vater sie trotz ihrer
derzeitigen abwehrenden Haltung ihm gegenüber nicht ablehnt und an ihrer
Entwicklung Interesse zeigt.
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Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag zu 6. die Anordnung therapeutischer
Maßnahmen gegenüber den Kindeseltern begehrt, um den Elternkonflikt und seine
Folgen für M jeder - für sich - aufzuarbeiten, ist eine solche Anordnung im Rahmen des
hier vorliegenden Umgangsrechtsverfahrens nach derzeitigem Recht unzulässig.
Insoweit kann allenfalls eine Anregung an die beteiligten Kindeseltern ergehen, ihre
nicht aufgearbeiteten Partnerschaftskonflikte zum Wohle des Kindes – soweit
erforderlich therapeutisch – aufzuarbeiten. Die Anordnung der Aufnahme einer Therapie
im Rahmen des Umgangsrechtsverfahrens erscheint dagegen nicht zulässig,
insbesondere könnte eine solche Therapieanordnung nicht erzwungen werden.
Allenfalls kann im Rahmen der Prüfung der Erziehungsgeeignetheit von Kindeseltern
auch berücksichtigt werden, ob sie bereit sind, psychische Defizite zum Wohle des
Kindes aufzuarbeiten. Insbesondere die Kindesmutter als Sorgeberechtigte muss darauf
bedacht sein, den bisher nicht bewältigten Partnerschaftskonflikt aufzuarbeiten.
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Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass derzeit – was auch nicht erstrebt
wird – ein persönliches Umgangsrecht des Kindesvaters am beachtlichen
entgegenstehenden Kindeswillen scheitert. Andererseits muss mit allen möglichen
Mitteln darauf hingewirkt werden, dass sich M’s Willen, keine Kontakte mit dem
Antragsteller zu haben, nicht weiter verfestigt sondern im wohlverstandenen
Kindeswohlinteresse vorsichtig dahin ändert, dass M Kontakte zu ihrem Vater nicht
mehr generell ablehnt. Für die Zeit der Aussetzung des persönlichen Umgangsrechtes
des Kindesvaters muss diesem allerdings die Möglichkeit gegeben werden, sich ohne
persönlichen Kontakt von M’s Entwicklung überzeugen zu können. Dem dienen die von
der Mutter abzugebenden Berichte über deren Entwicklung und die Mitteilungen über
die schulische Entwicklung durch die Übersendung von Zeugniskopien sowie von
Fotos. Gleichzeitig muss dem Kindesvater die Möglichkeit eingeräumt werden, M zu
zeigen, dass er sich weiterhin ihr verbunden fühlt. Dementsprechend muss ihm die
Möglichkeit gegeben werden, in eingeschränktem Umfang M Geschenke machen zu
dürfen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
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Der Beschwerdewert beträgt: 3.000,00 €
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