Urteil des OLG Köln vom 09.04.2003

OLG Köln (kläger, medikamentöse behandlung, aufklärung, behandlung, risiko, anhörung, zpo, entstehen, zahlung, schädigung)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 218/02
Datum:
09.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Grund- und Teilurteil
Aktenzeichen:
5 U 218/02
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 374/00
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Oktober 2002 verkündete
Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 374/00 -
abgeändert.
Die auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gerichtete
Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm
aufgrund der ärztlichen Behandlung vom 13. Mai 1998 entstehen, soweit
diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergegangen sind.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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I.
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Der Kläger nimmt den Beklagten wegen einer behaupteten Fehlbehandlung bei einer
Facetteninfiltration am 13. Mai 1998 in Anspruch. Er hat ferner behauptet, vom
Beklagten vor der Behandlung nicht ordnungsgemäß über die Risiken des Eingriffs
sowie über Behandlungsalternativen aufgeklärt worden zu sein.
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Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Oktober 2002, auf dessen tatsächliche
Feststellungen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen. Dagegen
richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers.
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Der Kläger stützt sein Begehren im Berufungsrechtszug nicht mehr auf
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Behandlungsfehler des Beklagten; geltend gemacht wird lediglich noch eine nicht
erfolgte Aufklärung über die Risiken der Injektionsbehandlung sowie über
Behandlungsalternativen.
Der Kläger behauptet weiterhin, eine Risikoaufklärung sei nicht erfolgt. Jedenfalls habe
der Beklagte nicht auf das Risiko einer dauerhaften Nervschädigung hingewiesen. Der
Beklagte sei selbst davon ausgegangen, dass ein solches Risiko nicht bestehe. So
habe er sich auch bei seiner Anhörung vor dem Landgericht geäußert; dort habe er nicht
angegeben, über das Risiko einer bleibenden Schädigung aufgeklärt zu haben. Darüber
hinaus sei der Beklagte auch verpflichtet gewesen, ihn über Behandlungsalternativen
(insbes. eine medikamentöse Behandlung) aufzuklären. Es sei rechtlich unzutreffend,
wenn das Landgericht eine solche Aufklärungspflicht mit der Begründung verneine, die
Erfolgsaussichten und die Risiken der in Betracht kommenden Behandlungsmethoden
seien etwa gleichwertig. Bei den hier in Rede stehenden Alternativen seien zwar
gleichwertige Erfolgsaussichten anzunehmen, jedoch unterschiedliche Risiken. Daher
habe eine Aufklärung erfolgen müssen. Wäre er entsprechend aufgeklärt worden, hätte
er sich für die medikamentöse Behandlung entschieden.
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Der Beklagte behauptet demgegenüber, das in der Dokumentation und auch bei seiner
Anhörung erwähnte Risiko einer Nervverletzung beziehe sich auf strukturelle und damit
bleibende Funktionsveränderungen. Entsprechend sei der Kläger auch aufgeklärt
worden. Er behauptet weiter, der Kläger hätte sich bei unterstellt ordnungsgemäßer
Aufklärung für eine Injektionsbehandlung entschieden, weil er bereits mit einem
erheblichen Leidensdruck seine Praxis aufgesucht habe und die Injektionsbehandlung
ein Routineeingriff sei, den noch keiner seiner Patienten verweigert habe.
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II.
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Die zulässige Berufung des Klägers hat insoweit Erfolg, als die auf Zahlung eines
Schmerzensgeldes gerichtete Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist; ferner ist dem
Feststellungsantrag stattzugeben.
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Der Beklagte haftet dem Kläger wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken der
Injektionsbehandlung sowie wegen unterlassener Aufklärung über
Behandlungsalternativen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte den Kläger -
wie es das Landgericht als erwiesen angesehen hat - überhaupt über die Risiken der
Behandlung aufgeklärt hat. Jedenfalls war der Beklagte gehalten, den Kläger auf das -
wenngleich seltene - Risiko einer dauerhaften Nervschädigung als mögliche Folge der
Injektionstherapie hinzuweisen. Dass diese Aufklärung erfolgt ist, steht nicht zur
Überzeugung des Senats fest. Die computerunterstützt geführten Krankenunterlagen
geben dazu ebenso wenig her wie die mündliche Anhörung des Beklagten vor dem
Landgericht. Dort hat er ausgeführt:
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"Ich habe ihm erklärt, dass normalerweise eine solche Injektion ungefährlich sei, dass
es aber auch bestimmte Risiken gäbe, wie etwa das Entstehen eines Blutergusses oder
einer Infektion, die dann schon gefährlicher sei, oder auch von Gefäß- oder
Nervverletzungen."
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Soweit der Beklagte vorträgt, mit der Erwähnung von Nervverletzungen habe er
dauerhafte Funktionsstörungen gemeint, ist dies unzureichend, denn davon kann ein
Patient nicht ohne weiteres und ohne nähere Erläuterung ausgehen; auch die bloße
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Erklärung, es könne zu "Funktionsausfällen mit Muskellähmungen in den
entsprechenden Muskeln kommen" (GA 259), ist für einen Patienten nicht hinreichend
klar. Der Beklagte hätte dem Kläger unmissverständlich verdeutlichen müssen, welche
konkreten (dauerhaften) Folgen eine Nervverletzung haben kann. Davon kann weder
aufgrund seiner Angaben bei der Anhörung vor dem Landgericht noch aufgrund seines
ergänzten Vorbringens im Berufungsrechtszug ausgegangen werden.
Darüber hinaus war der Beklagte verpflichtet, den Kläger über mögliche
Behandlungsalternativen aufzuklären. Entgegen dem unzutreffenden rechtlichen
Ausgangspunkt des Landgerichts hat eine Aufklärung über Behandlungsalternativen
dann zu erfolgen, wenn eine andere gleichermaßen indizierte und übliche
Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die vergleichbare Erfolgschancen, aber
andersartige, unterschiedliche Risiken hat (vgl. BGH, NJW 2000, 1788, 1789; OLG
Hamm, VersR 1992, 610); darauf, ob die Risiken gleichwertig sind oder nicht, kommt es
nicht an. Behandlungsalternativen mit in etwa gleichwertigen Erfolgsaussichten haben
nach den klaren und unzweideutigen Feststellungen des Sachverständigen Prof. H.
bestanden, nämlich eine orale Medikamentengabe, die intramuskuläre Verabreichung
von Medikamenten, eine intravenöse Infusion oder eine Blockade der Nervwurzeln,. Die
Medikamentengabe hat - wie der Beklagte selbst vorträgt - andere Risiken
(Unverträglichkeit im Magenbereich; Schockgefahr) als die Injektionstherapie. Mithin
musste der Beklagte den Kläger über die insoweit bestehenden Alternativen aufklären,
damit dieser eigenständig entscheiden konnte, auf welche Risiken er sich einzulassen
bereit war. Dies hat der Beklagte unterlassen; er hat den Kläger - wie er eingeräumt hat -
sofort auf die Injektionstherapie verwiesen (GA 204).
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Auf eine hypothetische Einwilligung kann sich der Beklagte nicht berufen. Ob der
Beklagte mit diesem erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Einwand schon nach
§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen ist, mag dahingestellt bleiben (vgl. hierzu OLG
Köln, OLGR 2003, 81). Selbst wenn man die Rechtsverteidigung insoweit zulässt, ist der
Senat aufgrund der Ausführungen des Beklagten nicht davon überzeugt, dass der
Kläger sich in jedem Fall der Injektionsbehandlung unterzogen hätten. Vielmehr liegt es
auf der Hand, dass der Kläger - auch bei dem insoweit sicher bestehenden
Leidensdruck - bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt
geraten wäre, weil er die unterschiedlichen Risiken der jeweiligen Behandlung
gegeneinander hätte abwägen müssen. Dass der Beklagte bislang noch keinen
Patienten erlebt hat, der sich bei ihm geweigert hat, sich einer Facetteninfiltration zu
unterziehen, mag darin begründet sein, dass er die notwendige Aufklärung nicht mit
hinreichender Sorgfalt betrieben hat. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass
sich der Kläger auf jeden Fall zu einer Injektionstherapie entschlossen hätte. Bei dieser
klaren Sachlage erscheint eine mündliche Anhörung des Klägers zum
Entscheidungskonflikt nicht mehr angezeigt.
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Bei der Infiltrationsbehandlung ist es nach den überzeugenden und vom Beklagten
insoweit auch nicht weiter angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen Prof. H.
zu einer irrevisiblen Schädigung der 4. Lendennervenwurzel gekommen. Dies hat auch
der im Verfahren vor der Gutachterkommission tätige Sachverständige Prof. H. in
seinem Gutachten vom 14. Januar 2000 bestätigt.
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Der Kläger haftet somit dem Grunde nach auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Um
dessen Höhe abschließend bestimmen zu können, bedarf es allerdings weiterer
Sachaufklärung, die der Senat mit dem heute zugleich verkündeten Beweisbeschluss
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angeordnet hat.
Stattgegeben werden kann bereits jetzt dem auf Feststellung des Ersatzes künftiger
materieller Schäden gerichteten Antrag. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass
dem Kläger künftig ersatzfähige Nachteile aus der Nervenwurzelverletzung entstehen,
für die der Beklagte einzustehen hat.
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Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
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