Urteil des OLG Köln vom 26.11.2001

OLG Köln: reisekosten, prozesspartei, sitz im ausland, geschäftssitz, anerkennung, postulationsfähigkeit, korrespondenz, gesetzesmaterialien, vergleich, fahrtkosten

Oberlandesgericht Köln, 17 W 107/01
Datum:
26.11.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 107/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 250/00
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird - unter Zurückweisung der
weitergehenden Beschwerde - teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst: Aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Köln vom 10. August
2000 - 31 O 250/00 - sind von der Klägerin an Kosten 4.376,20 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 18.11.2000 an die Beklagte zu erstatten. Der
weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom
16.11.2000 wird abgewiesen. Die nach einem Gegenstandswert von
190,68 DM entstandene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens
trägt die Beklagte. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens
tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
G r ü n d e:
1
I. Die in B. ansässige Beklagte ließ sich in dem im Februar 2000 vor dem Landgericht
Köln anhängig gemachten markenrechtlichen Rechtsstreit durch ihren in O.-W. (LG-
Bezirk Wiesbaden) residierenden Prozessbevollmächtigten vertreten. Der Rechtsstreit
wurde in der mündlichen Verhandlung vom 10.8.2000, an welcher der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten teilnahm, durch gerichtlichen Vergleich beendet.
In dem Vergleich hat die Klägerin sämtliche Kosten des Rechtsstreits übernommen.
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Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Beklagte hat die Festsetzung u.a. der ihrem -
auswärtigen - Prozessbevollmächtigten entstandenen Terminsreisekosten (Kosten der
Pkw-Anfahrt und Abwesenheitsgeld) von zusammen (netto) 251,88 DM beantragt. Die
Festsetzung dieser Kosten hat der Rechtspfleger unter Hinweis darauf abgelehnt, dass
es sich um Kosten eines Bevollmächtigten am "dritten Ort" handele und die Beklagte
keine anderweit notwendigen Kosten erspart habe. Gegen die Ablehnung der
beantragten Festsetzung der Reisekosten richtet sich die sofortige Beschwerde der
Beklagten. Die Beklagte macht geltend, ihr Prozessbevollmächtigte sei als ihr ständiger
Vertreter in Firmenangelegenheiten Anwalt des Vertrauens.
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II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat lediglich im erkannten Umfange Erfolg.
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1. Nachdem durch das das Berufsrecht der Rechtsanwälte ändernde Gesetz vom
17.12.1999 (BGBl. I 2448) mit Wirkung ab 1.1.2000 die Postulationsfähigkeit der
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Rechtsanwälte vor Amts- und Landgerichten (vgl. § 78 Abs. 1 ZPO n.F.) erheblich
erweitert worden ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitig geworden, ob
die Reisekosten (§ 28 BRAGO) des auswärtigen Prozessbevollmächtigten, die diesem
infolge persönlicher Wahrnehmung des oder der mündlichen Verhandlungen
einschließlich Beweisaufnahmen vor dem Prozessgericht entstehen, der obsiegenden
Partei gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO stets voll zu erstatten sind. Ein Teil der
obergerichtlichen Rechtsprechung (so OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.11.2000 - 3 W
3744/00, MDR 2001, 235 = OLGR 2001, 71; OLG Hamburg, Beschl. v. 08.12.2000 - 8 W
252/00, OLGR 2000, 96 = MDR 2001, 294 = NJW-RR 2001, 788; OLG Zweibrücken,
Beschl. v. 13.12.2000 - 4 W 68/00, OLGR 2001, 535 = RPfleger 2001, 200 = NJW-RR
2001, 1001; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.12.2000 - 11 W 136/00, OLGR 2001, 54 =
MDR 2001, 293 = JurBüro 2001, 201; OLG Hamm, Beschl. v. 12.02.2001 - 23 W 8/01,
OLGR 2001, 185 = AnwBl 2001, 441 = MDR 2001, 959; OLG München, Beschl. v.
06.04.2001 - 11 W 946/01, MDR 2001, 773 = OLGR 2001, 241; OLG Brandenburg,
Beschl. v. 19.04.2001 - 8 W 91/01, OLGR 2001, 393 = MDR 2001, 1135 = JurBüro 2001,
533) lehnt grundsätzlich die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen
Prozessbevollmächtigten ab, während ein anderer Teil der Oberlandesgerichte (OLG
Frankfurt/M., Beschl. v. 31.07.2000 - 5 W 126/00, OLGR 2000, 301 = MDR 2000, 1215 =
JurBüro 2000, 587 mit zustimmender Anm. v. Enders; Beschl. v. 23.10.2000 - 6 W
162/00, MDR 2001, 55; OLG Schleswig, Beschl. v. 31.10.2000 - 9 W 145/00, OLGR
2001, 1; Kammergericht, Beschl. v. 23.01.2001 - 1 W 8967/00, OLGR 2001, 102 = MDR
2001, 473; OLG Bremen, Beschl. v. 07.06.2001 - 2 W 54/01, OLGR 2001, 337; OLG
Düsseldorf, Beschl. v. 10.07.2001 - 10 W 67/01, OLGR 2001, 491) die
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Anwaltes obsiegenden Partei als
Kostengläubiger im Grundsatz bejaht. Der erkennende Senat hat diese Streitfrage
bisher nicht entschieden. Er schließt sich der zuletzt genannten Auffassung auf.
Die Gegenmeinung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.12.2000, aaO. OLGR 2001, 54,
55; OLG München, Beschl. v. 06.04.2001, aaO. OLGR 2001, 241) wird im Wesentlichen
auf die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestützt, nach der der obsiegenden
Prozesspartei diejenigen Mehrkosten nicht zu erstatten sind, die dadurch entstanden
sind, dass der beim Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder
seine Kanzlei nicht an dem Ort des Prozessgerichts hat. Dieser Argumentation wird von
einigen Oberlandesgerichten (so zuletzt OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.07.2001 - 10 W
67/01, OLGR 2001, 490, 492 m.w.N.) entgegengehalten, die Bestimmung des § 91 Abs.
2 Satz 2 ZPO regele lediglich einen Ausschluss der Reisekostenerstattung für den am
Prozessgericht im Sinne der §§ 18 ff. BRAO "zugelassenen" Rechtsanwalt, nicht aber
für einen dort postulationsfähigen Anwalt. Dieser rein auf dem Wortlaut des § 91 Abs. 2
Satz 2 ZPO basierenden Interpretation widerspricht eine Auslegung mit Hilfe eines
Umkehrschlusses. Wenn schon kraft Gesetzes der obsiegenden Prozesspartei die
Mehrkosten eines beim Prozessgericht zugelassenen, aber nicht am Ort des
Prozessgerichts residierenden Prozessbevollmächtigten nicht zu erstatten sind, kann
dies erst recht nicht für den weiter entfernt residierenden auswärtigen
Prozessbevollmächtigten gelten.
6
Der erkennende Senat ist indes der Auffassung, dass § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch die
Neuregelung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte aufgrund des
Gesetzes vom 17.12.1999 obsolet geworden ist. Der Gesetzgeber hat übersehen, dass
der Zielsetzung seiner Neuregelung die Bestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO
entgegensteht. Wie das OLG Stuttgart (Beschl. v. 22.05.2001 - 8 W 583/00, OLGR 2001,
409, 410) zu Recht ausführt, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 17.12.1999
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ausweislich der Gesetzesmotive (vgl. BT-Drucksache 12/4993, S. 43, 53) u.a. das Ziel
verfolgt, einen "unerwünschten Anwaltswechsel" zu vermeiden. Dazu heißt es in den
Gesetzesmaterialien (Begründung der Bundesregierung in BT-Drucks. 12/4993, S. 43):
"Die Interessen der Mandanten, die von dem Rechtsanwalt ihres Vertrauens nicht nur in
allen anderen Gerichtsbarkeiten außerhalb der ordentlichen in Zivilsachen, sondern
auch vor auswärtigen Zivilgerichten von diesem vertreten werden wollen, sprechen für
die Änderung. ... Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Rechtsanwalt im Übermaß
seine Zeit für Reisen zu auswärtigen Terminen aufwenden muss und nicht genügend
erreichbar ist. Auch insoweit wird der Rechtsanwalt abwägen, wie wichtig ihm und dem
Mandanten die persönliche Wahrnehmung des Termins ist, wie dies seit jeher vor den
Fachgerichtsbarkeiten, in Strafsachen und in Zivilsachen vor den Amtsgerichten der Fall
ist." Ergänzend heißt es auf Seite 53 (BT-Drucks. 12/4993): "Das Lokalisationsprinzip
des (bisherigen) § 78 berücksichtigt nicht hinreichend die Gegebenheiten beim
rechtsuchenden Bürger. Es zwingt ihn, entweder von vornherein bei auftretenden
Rechtsfragen einen am Ort des für die Durchführung eines Rechtsstreits in Betracht
kommenden Gerichts zugelassenen Rechtsanwalt zu konsultieren oder zunächst seinen
Vertrauensanwalt aufzusuchen, der ihn aber später vor dem zuständigen Gericht nicht
vertreten kann. Schließlich führt die europäische Entwicklung zunehmend dazu, dass
ausländische Rechtssuchende oder ausländische Anwälte Kontakte zu Anwälten ihres
Vertrauens in Deutschland unterhalten und selbstverständlich auch möchten, dass
diese sie bei allen Landgerichten in Deutschland vertreten können." Angesichts dieser
Gesetzesmotive besteht nach Ansicht des Senats kein Zweifel, dass nach den
Vorstellungen des Gesetzgebers die Reisen des nicht am Prozessgericht zugelassenen
Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter zu den Verhandlungsterminen vor dem
auswärtigen Prozessgericht gerade ermöglicht werden sollten. Dass letzteres aber stets
auf Kosten der eigenen Partei auch im Falle deren Obsiegens erfolgen sollte, ist den
Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen; eine entsprechende Annahme wäre
lebensfremd. Diese Überlegungen führen zu der Konsequenz, dass der Gesetzgeber
die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO schlicht übersehen hat.
Die Prozesspartei hat ein schützenswertes Interesse daran, dass der Anwalt ihres
Vertrauens den auswärtigen Verhandlungstermin für sie wahrnimmt, sofern sie darauf
besteht. Insbesondere mit Rücksicht darauf, dass nach der am 1.1.2002 in Kraft
tretenden Zivilprozessrechtsnovelle die mündliche Verhandlung in erster Instanz
gestärkt und regelmäßig gemäß § 278 Abs. 2 ZPO n.F. der mündlichen Verhandlung
zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits im Beisein der Parteien eine
Güteverhandlung vorausgeht, ist es einer auswärtigen Prozesspartei nicht mehr
zumutbar, wegen der Entfernung zum Ort des Prozessgerichts dort einen ihr gänzlich
unbekannten Rechtsanwalt mit ihrer Prozessvertretung zu beauftragen bzw. beauftragen
zu lassen und mit diesem über ihren "Hausanwalt" oder ortsnahen Verkehrsanwalt die
Korrespondenz führen zu müssen. Das auf dem § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO basierende
Gebot jeder Prozesspartei, im wirtschaftlichen Interesse des Prozessgegners die
Prozesskosten niedrig zu halten, kann nach Auffassung des Senates nach der
Erweiterung der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte vor den Amts- und
Landgerichten durch das Gesetz vom 17.12.1999 und den damit verfolgten oben
genannten Gesetzesmotiven nicht mehr so weit gehen, dass der auswärtigen Partei
zugemutet werden soll, sich vor dem auswärtigen Prozessgericht in der mündlichen
Verhandlung durch einen Anwalt vertreten zu lassen, den sie nicht kennt und den sie
nicht jederzeit zwecks Konsultation aufsuchen kann.
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Aus diesen Gründen sind die notwendigen Reisekosten ihres auswärtigen
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Prozessbevollmächtigten auch dann zu erstatten, wenn diese Kosten der Höhe nach die
fiktiven Kosten überschreiten, die durch die Einschaltung eines am Wohn-/Geschäftssitz
der Partei residierenden oder ortsnahen Verkehrsanwaltes entstanden wären, der mit
dem beim Prozessgericht zugelassenen und zusätzlich von der Partei beauftragten
Prozessbevollmächtigten die Korrespondenz geführt hätte. Ebenso ist für die
Erstattungsfähigkeit ohne Belang, wie weit das Prozessgericht vom
Wohnsitz/Geschäftssitz der Prozesspartei entfernt ist und wie hoch der jeweilige
Gebührenstreitwert ist, nach dem sich die Verkehrsanwaltsgebühren richten.
2. Das Gebot sparsamer Prozessführung wird dagegen nach Ansicht des Senates nicht
mehr gewahrt, wenn eine Prozesspartei, die vor einem auswärtigen Prozessgericht
einen Rechtsstreit zu führen hat, nicht an ihrem Wohnsitz/Geschäftssitz oder in
unmittelbarer Nähe einen Prozessbevollmächtigten beauftragt, sondern einem
Rechtsanwalt das Prozessmandat erteilt, der - zum Ort des Prozessgerichts betrachtet -
weiter weg residiert. In diesem Falle hat die Partei die Mehrkosten selbst zu tragen, die
dadurch entstanden sind, dass der von ihr beauftragte Prozessbevollmächtigte nicht an
ihrem Wohnsitz/Geschäftssitz oder in unmittelbarer Nähe residiert, sondern weiter weg
seinen Kanzleiort hat. Ist die Entfernung zwischen dem Kanzleiort des auswärtigen
Prozessbevollmächtigten und dem auswärtigen Gerichtsort gleich groß oder kürzer als
die Entfernung vom Wohnsitz/Geschäftssitz der Partei und dem Ort des Prozessgerichts,
sind die Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten dagegen voll
erstattungsfähig.
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3. Hat die Prozesspartei ihren Sitz im Ausland und unterhält sie unmittelbar oder über
ihren ausländischen Anwalt zu einem Anwalt ihres Vertrauens in Deutschland Kontakte,
sind die Reisekosten des deutschen Vertrauensanwaltes zur Wahrnehmung eines
Verhandlungs- oder Beweistermins vor deutschen Gerichten grundsätzlich voll
erstattungsfähig, wenn der deutsche Vertrauensanwalt als Prozessbevollmächtigter in
Deutschland auftritt. Denn wenn der Gesetzgeber die Erweiterung der
Postulationsfähigkeit gerade auch auf solche Fälle ausdehnen wollte (vgl. BT-Drucks.
12/4993 S. 53), ist es nur folgerichtig, die notwendigen Reisekosten des deutschen
Vertrauensanwaltes als voll erstattungsfähig zu betrachten.
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4. Nimmt der auswärtige Prozessbevollmächtigte die Termine vor dem Prozessgericht
nicht selbst wahr, sondern beauftragt dazu im Namen der Partei einen
Unterbevollmächtigten, sind dessen Mehrkosten grundsätzlich nur erstattungsfähig,
wenn sie die ersparten fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht
überschreiten. Übersteigen die Mehrkosten jedoch die ersparten fiktiven Reisekosten,
sind die durch die Einschaltung des Unterbevollmächtigten entstandenen Mehrkosten
ausnahmsweise erstattungsfähig, sofern und soweit sie angefallen und erstattungsfähig
gewesen wären, wenn der Hauptbevollmächtigte als Verkehrsanwalt aufgetreten wäre.
Zu den dann maßgeblichen Grundsätzen wird auf die Ausführungen des Senates in
seiner Grundsatzentscheidung vom 3.11.1999 - 17 W 201/99, JurBüro 2000, 253 =
OLGR 2000, 33 = MDR 2000, 234 (LS) = VersR 2001, 257, modifiziert durch die
nachfolgenden Ausführungen zur ausnahmsweisen Anerkennung der
Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten verwiesen.
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5. Das grundsätzliche Gebot kostensparender Prozessführung und die daran
anknüpfende Erstattungsfähigkeit notwendiger Kosten im Rahmen des § 91 Abs. 1, Abs.
2 Satz 1 ZPO kann - nach der Erweiterung der Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit
notwendiger Reisekosten auswärtiger Prozessbevollmächtigter - zu Problemen führen,
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wenn die obsiegende auswärtige Partei darauf verzichtet hat, einen an ihrem Wohn-
/Geschäftssitz oder in unmittelbarer Nähe residierenden Prozessbevollmächtigten zu
beauftragen, sondern sie statt dessen einen Verkehrsanwalt mandatierte, der in ihrem
Namen einen beim Prozessgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten bestellte.
Sind die Mehrkosten, die durch die Einschaltung des am Wohn-/Geschäftssitz der
Prozesspartei oder in deren unmittelbarer Nähe residierenden Verkehrsanwaltes
entstanden sind, niedriger als die ersparten fiktiven Reisekosten, die entstanden wären,
wenn der Verkehrsanwalt als Prozessbevollmächtigter fungiert und zu den Terminen vor
dem auswärtigen Prozessgericht gereist wäre, sind diese Mehrkosten ohne weiteres
erstattungsfähig, wenn die auswärtige Partei später obsiegt und Kostengläubiger wird.
Schwierigkeiten kann indes die Fallkonstellation bereiten, dass sich nach Beendigung
des Prozesses herausstellt, dass - bedingt durch die Höhe des Gebührenstreitwertes -
die tatsächlich entstandenen Kosten des Verkehrsanwaltes die fiktiven Reisekosten
übersteigen, die entstanden wären, wenn der Verkehrsanwalt selbst als
Prozessbevollmächtigter aufgetreten und gereist wäre. Solche Fälle werden
voraussichtlich seltener vorkommen, weil der von der auswärtigen Partei konsultierte
Rechtsanwalt bei höheren Gebührenstreitwerten erfahrungsgemäß eher selbst reisen,
also als Prozessbevollmächtigter fungieren wird. Er wird eher bei kleineren
Gebührenstreitwerten nicht reisen wollen und hier als Verkehrsanwalt auftreten. In
letzteren Fallgestaltungen übersteigen die ersparten fiktiven Reisekosten aber meist die
Verkehrsanwaltskosten, so dass hier im Regelfall keine Probleme erstattungsrechtlicher
Art entstehen werden.
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Da der Gesetzgeber, wie oben ausgeführt, mit dem Gesetz vom 17.12.1999 durch die
Erweiterung der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte vor Amts- und Landgerichten
den "unerwünschten Anwaltswechsel" beseitigen will, ist es unter dem Gesichtspunkt
des Gebotes sparsamer Prozessführung nur konsequent, dass der auswärtige Anwalt,
der von einer Prozesspartei konsultiert wird, nunmehr in der Regel das Prozessmandat
annehmen, sich zum Prozessbevollmächtigten bestellen und die auswärtigen Termine
selbst wahrnehmen muss, wenn nach seiner zum Zeitpunkt der Mandatserteilung
anzustellenden Prognose die voraussichtlichen Reisekosten erheblich unter den
Mehrkosten bleiben, die entstehen würden, wenn er lediglich als Verkehrsanwalt
fungieren würde.
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Der Senat ist mit dem OLG Hamm (Beschl. v. 12.02.2001 - 23 W 8/01, OLGR 2001, 185
= AnwBl 2001, 441 = MDR 2001, 959) der Ansicht, dass an die zum Zeitpunkt der
Mandatserteilung anzustellende Prognose, ob die voraussichtlich entstehenden
Reisekosten unter den Kosten eines Verkehrsanwalts bleiben, keine hohen
Anforderungen zu stellen sind. Lediglich in den Fällen, in denen bei Mandatserteilung
nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles erkennbar war, dass die im Rahmen
der Prozessführung anfallenden Reisekosten wesentlich unter den Kosten eines
Verkehrsanwaltes bleiben würden, sind letztere lediglich im Umfange der ersparten
fiktiven Reisekosten erstattungsfähig, die angefallen wären, wenn ein am Wohn-
/Geschäftssitz oder in unmittelbarer Nähe der Partei residierender Verkehrsanwalt von
Anfang an als Prozessbevollmächtigter aufgetreten wäre.
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Der Senat folgt der vorgenannten Entscheidung des OLG Hamm auch insoweit, als dem
Kostenschuldner die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung obliegt, die bei
Übernahme des Mandats als Verkehrsanwalt anzustellende Prognose hätte ergeben
müssen, dass die voraussichtlich anfallenden Verkehrsanwaltskosten die eingesparten
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fiktiven Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten wesentlich überschreiten würden.
Soweit die vorgenannten Grundsätze zur ausnahmsweisen Anerkennung der
Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten mit der Grundsatzentscheidung des
Senats vom 03.11.1999 - 17 W 201/99, JurBüro 2000, 253 = OLGR 2000, 33 = MDR
2000, 234 (LS) = VersR 2001, 257 nicht in Einklang stehen, wird die frühere
Senatsrechtsprechung aufgegeben. Das gilt im Besonderen für die in der Entscheidung
vom 03.11.1999 gemachte Differenzierung der Anerkennung der
Verkehrsanwaltskosten nach dem Kriterium, ob die Entfernung zwischen dem Ort des
Prozessgerichts und dem Wohn-/Geschäftssitz der Partei mehr als 40 km beträgt. Die
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten ist von der
Entfernung des Gerichtsorts zum Wohn-/Geschäftssitz der Partei unabhängig.
Verkehrsanwaltskosten sind lediglich noch erstattungsfähig, wenn sie betragsmäßig
hinter den ersparten fiktiven Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten zurückbleiben
oder die bei Annahme des Mandates als Verkehrsanwalt anzustellende Prognose
ergibt, dass die voraussichtlich anfallenden Verkehrsanwaltskosten die ersparten
fiktiven Reisekosten nicht wesentlich überschreiten.
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6. Die vorgenannten Grundsätze zur ausnahmsweisen Anerkennung der
Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten gelten nicht im Falle der Beauftragung
eines Verkehrsanwaltes am sog. dritten Ort, also eines Verkehrsanwaltes, der nicht am
Wohn-/Geschäftssitz der Partei bzw. in deren unmittelbarer Nähe residiert. Hier war es
dem Kostengläubiger aus erstattungsrechtlicher Sicht von vornherein zumutbar,
unmittelbar einen beim Prozessgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigen zu
beauftragen. Denn wenn er ohnehin mit seinem auswärtigen Verkehrsanwalt
korrespondieren und kommunizieren musste, wäre ihm das auch ohne weiteres mit dem
beim Prozessgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten möglich und zumutbar
gewesen.
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Die Erstattungsfähigkeit der durch die Beauftragung des Verkehrsanwaltes
entstandenen Mehrkosten ist beschränkt auf die etwaigen fiktiven Aufwendungen, die
die Prozesspartei dadurch erspart hat, dass nicht sie, sondern ihr Verkehrsanwalt mit
dem Prozessbevollmächtigten die Korrespondenz geführt hat.
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7. Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten und Verkehrsanwaltskosten
sind im übrigen ausnahmsweise nur im Umfange vorgenannter ersparter fiktiver
Parteikosten erstattungsfähig, sofern die auswärtige Prozesspartei einen einfach
gelagerten sog. Routineprozess führt (vgl. Kammergericht, Beschl. v. 23.01.2001 - 1 W
8967/00, OLGR 2001, 102 = MDR 2001, 473, sowie Senatsentscheidung vom
02.11.1999 - 17 W 201/99, JurBüro 2000, 253 = OLGR 2000, 33 = VersR 2001, 257)
oder es sich bei der Prozesspartei um ein größeres Unternehmen mit eigener
Rechtsabteilung handelt oder ihr die Führung einer solchen zumutbar ist (vgl. Senat,
aaO.). In solchen Fällen ist die Beauftragung eines auswärtigen
Prozessbevollmächtigten aus erstattungsrechtlicher Sicht nicht notwendig gewesen.
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8. Für den vorliegenden Fall ergibt sich folgendes:
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Die in Bonn geschäftsansässige - obsiegende - Beklagte durfte sich in
erstattungsrechtlicher Hinsicht zwar eines auswärtigen Anwaltes als
Prozessbevollmächtigten bedienen. Dessen Reisekosten von O.-W./R. zum Gerichtsort
K. nebst Abwesenheitsgeld in Gesamthöhe von 251,88 DM sind hier jedoch trotz des
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Wegfalls der anwaltlichen Lokalisation nicht in vollem Umfang erstattungsfähig, weil der
Prozessbevollmächtigte am sog. "dritten Ort" residiert und dieser Ort erheblich weiter
vom Gerichtsort K. entfernt liegt als der Sitz der von ihm vertretenen Beklagten. Die
Reisekosten sind nur in dem Umfang zu erstatten, in dem sie entstanden wären, wenn
die Beklagte einen an ihrem Sitz residierenden Anwalt mit der Prozessführung
beauftragt hätte. Hätte die in B. ansässige Beklagte einen B. Anwalt als
Prozessbevollmächtigten mandatiert, hätte dieser Fahrtkosten zur Wahrnehmung des
Verhandlungstermins vor dem Prozessgericht in K. aufwenden müssen; außerdem hätte
er für die Terminswahrnehmung Abwesenheitsgeld nach § 28 Abs. 3 BRAGO
beanspruchen können. Dass der Prozeßbevollmächtigte die Beklagte ständig vertreten
hat und vertritt, bleibt in erstattungsrechtlicher Hinsicht außer Betracht.
Insgesamt wären einem B. Prozessbevollmächtigten Reisekosten in Höhe von (netto)
61,20 DM entstanden, und zwar im einzelnen:
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Fahrtkosten von B. nach K. und zurück
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(2 x 30 km x 0,52 DM - § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO): 31,20 DM
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Abwesenheitsgeld für die Terminswahrnehmung
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(nicht mehr als 4 Stunden - § 28 Abs. 3 BRAGO): 30,00 DM
28
Gesamtbetrag: 61,20 DM
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Diesen Betrag hat die Klägerin der Beklagten an Reisekosten ihres
Prozessbevollmächtigten zu erstatten.
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Das darüber hinausgehende Festsetzungsgesuch der Beklagten hat keinen Erfolg.
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Die Verzinsungspflicht beruht auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
33
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 251,88 DM
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