Urteil des OLG Köln vom 09.03.1995

OLG Köln (einwilligung des patienten, stimme, operation, körperliche integrität, lege artis, zustand, aufklärung, eingriff, zpo, stand)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 206/94
Datum:
09.03.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 206/94
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 22 O 49/92
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Mai 1994 verkündete Urteil
der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 49/92 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Die 1924 geborene Klägerin unterzog sich in den Jahre 1938, 1939 und 1943 jeweils
Struma-Operationen. Am 19. Januar 1989 führte der Beklagte zu 2) unter Assistenz
des Beklagten zu 3) im Krankenhaus der Beklagten zu 1) bei der Klägerin, die als
Kassenpatientin aufgenommen worden war, eine extralaryngeale Glottiserweiterung
mit Thyreotomie durch. Danach kam es zu Komplikationen, die weitere operative
Maßnahmen erforderten. Als Operationsfolge kann die Klägerin derzeit nur mit
aphoner Stimme sprechen (flüstern).
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Die Klägerin war nach ihrer Verrentung zum 30.06.1989 im Ingenieurbüro H. als
Aushilfe tätig und verdient dort monatlich 410,00 DM. Sie hat die Beklagten mit der
Begründung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, daß der Eingriff nicht
indiziert und zudem auch fehlerhaft ausgeführt worden sei. Sie sei ferner nicht darüber
aufgeklärt worden, daß sie ihre Stimme verlieren könne. Bei gehöriger Aufklärung
würde sie die Operation verweigert haben, weil sie sich körperlich wohl gefühlt und
nicht unter Atemnot gelitten habe. Sie habe den Beklagten zu 2) lediglich aufgesucht,
damit er sie von ihrem nur für andere lästigen Schnarchen befreie. Sie hat beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu
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verurteilen, an sie
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1. ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,
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dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nebst 2,5 % Zinsen über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 4 %
seit dem 24. Mai 1991,
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1. 13.708,28 DM nebst 4 % Zinsen seit
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Rechtshängikeit zu zahlen und
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1. festzustellen, daß die Beklagte zu 1) ver-
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pflichtet sei, ihr den weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen,
die Beklagten zu 2) und 3) den immateriellen Schaden, insoweit als
Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1), der ihr aus der Behandlung im
Krankenhaus in der Zeit vom 06.12.1988 bis 25.04.1989 künftig erwachse, soweit er
nicht auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger übergegangen sei.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie sind den Vorwürfen der Klägerin entgegengetreten und haben sich hilfsweise
darauf berufen, daß die Klägerin in die Operation auch bei umfassender
Risikoaufklärung eingewilligt hätte, weil der Eingriff vital indiziert gewesen sei.
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Das Landgericht hat, sachverständig beraten und nach Anhörung der Klägerin, die
Klage abgewiesen.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie bestreitet weiterhin, darüber
aufgeklärt worden zu sein, daß die Glottiserweiterungsoperation zwangsläufig den
Verlust der Stimme zur Folge habe. Im Falle gehöri-ger Aufklärung hätte sie sich in
einem echten Entschei-dungskonflikt befunden, ob sie in die Operation einwil-ligen
solle. Sie habe außer bei starker körperlicher Belastung nicht unter Atemnot gelitten.
Sie habe 14-tä-tig an Wanderungen im Bergischen Land teilgenommen, die jeweils
mindestens drei Stunden gedauert hätten. Das habe ihr nichts ausgemacht. Sie sei
aktives Mitglied eines Tanzklubs gewesen und wöchentlich schwimmen gegangen.
Sie habe die Äußerung des Beklagten zu 2), sie befinde sich wegen der
Glottisverengung in einem lebensbedrohlichen Zustand, als übertrieben empfunden.
Hätte sie gewußt, daß sie ihre Stimme verlieren und deshalb ihre sozialen Kontakte
einbüßen würde, hätte sie sich gegen die Operation entschieden, denn eine le-
bensbedrohliche Situation habe sie für sich nicht emp-funden. Sie beantragt,
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unter Abänderung des caAngefochtenen Urteils nach ihren Schlußanträgen erster
Instanz zu erkennen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie treten der Berufung entgegen und bestreiten, daß die Klägerin ihre Stimme
verloren habe. Ihre Anhörung vor dem Landgericht habe ergeben, daß sie sich sehr gut
verständigen könne. Ihre Stimme habe sich zwar stark verschlechtert; darüber, daß
dies als Operationsfolge eintreten könne, sei sie aber aufgeklärt worden.
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Die Klägerin habe ferner einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel gemacht. Bei
einer Abwägung zwischen den Operationsrisiken einerseits und dem
lebensbedrohlichen Zustand andererseits sei es nicht nachvollziehbar, auf die
Operation zu verzichten.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug
gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch
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nicht gerechtfertigt.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche weder aus unerlaubter
Handlung noch - soweit es um den materiellen Schaden geht - aus schuldhafter
Vertragsverletzung gegen die Beklagten zu. Es ist nicht bewiesen, daß den Beklagten
zu 2) und 3) schadensursächliche Behandlungsfehler unterlaufen sind. Dem
operativen Eingriff fehlt auch nicht die nötige Rechtfertigung, denn ein relevantes
Aufklärungsversäumnis ist nicht gegeben.
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Nach dem Ergebnis des überzeugenden Gutachtens von Prof. Dr. S. war die
Glottiserweiterungsoperation vital indiziert, weil die Klägerin infolge einer erheblichen
Einengung des Kehlkopfs im Bereich der Stimmlippenebene unter einer kritischen
Verengung der oberen Luftwege litt. Der Sachverständige hat diesen Zustand als alar-
mierend eingestuft und dargelegt, daß sich die Klägerin danach andauernd in einem
lebensbedrohlichen Zustand befunden habe. Den Eingriff selbst hat der Sachver-
ständige sowohl unter dem Blickpunkt der Methodenwahl als auch der Ausführung als
lege artis bezeichnet. Fehler hat er nicht festzustellen vermocht. Das hat das
Landgericht erkannt und im einzelnen zutreffend begrün-det. Der Senat nimmt hierauf
zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). Eine weitere
Begründung ist auch deshalb nicht geboten, weil die Klägerin diese Feststellungen mit
ihrer Berufung nicht substantiiert angreift.
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2.
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Die Ansprüche erweisen sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt eigenmächtiger
Behandlung als gerechtfertigt.
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Allerdings weist die Klägerin zutreffend darauf hin, daß ärztliche Eingriffe in die
körperliche Integrität der Einwilligung des Patienten bedürfen, die wiederum nur
wirksam ist, wenn er zuvor über Art und Schwere des Eingriffs, insbesondere über die
Risiken in bezug auf mögliche nachhaltige Belastungen für die künftige Lebensführung
aufgeklärt worden ist. Danach ist das Risiko, als Folge einer Kehlkopfoperation die
Stimme in dem Sinne zu verlieren, künftig nur noch mit aphoner Stimme, gleichsam
flüsternd sprechen zu können, fraglos aufklärungspflichtig, mag die Operation auch
vital indiziert gewesen sein, weil sich die Klägerin vom medizinischen Standpunkt
betrachtet in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden hat. Es bleibt der
Entscheidung des Patienten überlassen, ob er weiter mit dem lebensbedrohlichen
Zustand leben und die Stimme so behalten will wie sie ist oder seine vitalen
Funktionen verbessern will und dafür in Kauf nimmt, künftig sich nur noch flüsternd zu
verständigen.
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Im Streitfall kann indessen dahinstehen, ob die Beklagten ihrer Pflicht, die Klägerin
auch über dieses Risiko aufzuklären, nachgekommen sind. Es ist in der
Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß Aufklärungs-fehler relevant geworden
sein müssen, wenn sie eine Haftung begründen sollen (vgl. BGH NJW 1984, 1397;
OLG Köln VersR 1988, 384). An der nötigen Relevanz fehlt es, wenn davon
auszugehen ist, daß der Patient auch bei gehöriger Aufklärung in die Operation
eingewilligt hätte (hypothetische Einwilligung). Dies ist nach ent-sprechender
Behauptung der Behandlungsseite anzunehmen, wenn der Patient keine plausiblen
Gründe dafür darlegt, daß er sich bei erfolgter Aufklärung in einem wirkli-chen
Entscheidungskonflikt befunden haben würde. Welche Gründe insoweit ausreichen,
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läßt sich nur bezogen auf den jeweiligen Einzelfall feststellen. Grundsätzlich müssen
auch medizinisch unvernünftige Entscheidung des Patienten respektiert werden;
desgleichen genügt die vitale Indikation allein noch nicht, eine hypothetische
Einwilligung anzunehmen, wenngleich gerade in diesen Fällen ein strengerer
Maßstab anzulegen ist, um Miß-bräuchen der Aufklärungspflicht als
Haftungsinstrument entgegenzusteuern (vgl. Steffen, Neue Entwicklungs-linien der
BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., Seite 129).
Ausgangspunkt der Abwägung bildet im Streitfall der Umstand, daß die Klägerin nicht
etwa stumm ist. Sie kann sich vielmehr ausweislich der Feststellungen des
Landgerichts, die den vom Senat aufgrund des Termins vom 2. Februar 1995
gewonnenen Erkenntnissen entspre-chen, ohne weiteres mit dritten Personen
unterhalten. Sie wird bis zu einer Entfernung von einderthalb bis zwei Metern
verstanden. Das bedeutet, daß sie normale soziale Kontakte halten und pflegen kann.
Es ist danach nicht verständlich, warum sie künftig gehindert sein sollte, tanzen zu
gehen, zu wandern, mit Freunden zusammenzusein usw. Da die Klägerin im Zeitpunkt
der Operation bereits 66 Jahre alt war und sich im Ruhe-stand befand, war sie auch in
Ansehung einer etwaigen Berufsausübung, gar eines beruflichen Fortkommens auf
eine kräftige Stimme nicht mehr dringend angewiesen. Zwar ist ihr die Verständigung
in Räumen, in denen ein hoher Lärmpegel herrscht (Gaststätten usw.) erschwert; in
einer solchen Situation befindet sich eine 66jährige Rentnerin indessen sicherlich
nicht täglich. Auf der anderen Seite stand der permanente lebensbedrohliche Zustand
als Folge der Einengung der oberen Luftwege, der insbesondere nachts zu einem
plötzlichen Atemstill-stand hätte führen können. Es ist schlichtweg nicht
nachvollziebar, wieso eine lebensbejahende und kontakt-freudige Person wie die
Klägerin, sich des Risikos eines plötzlichen Todes aussetzen sollte, wenn es doch "im
Austausch" gegen eine Verschlechterung der verbalen Komunikationsmöglichkeiten
beseitigt werden konnte. Daß sie sich bis zur Untersuchung durch den Beklagten zu 2)
ihres Zustandes nicht bewußt war und sich subjektiv beschwerdefrei fühlte, ändert
daran nichts. Es ist bei Personen fortgeschrittenen Alters nicht selten, daß aus
medizinischer Sicht lebensbedrohliche Zustände im Zuge von bloßen
Routineuntersuchungen festgestellt werden. Ein solcher Patient wird sich den
notwendigen medi-zinischen Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos nicht
verschließen, es sei denn, es drohen Folgen, die ihn in seiner persönlichen
Lebenssituation schwerwiegend bela-sten würden, ihm sein Dasein gleichsam nicht
mehr "le-benswert" erscheinen lassen könnten. Davon ist die Be-lastung der Klägerin,
die sie als Operationsfolge davon getragen hat, bei allem Verständnis für die
Einschrän-kung, die sie bedeutet, weit entfernt.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Wert der Beschwer: unter 60.000,00 DM.
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