Urteil des OLG Köln vom 24.03.2004

OLG Köln: krasses missverhältnis, trennung, abtretung, versorgung, splitting, auflage, ausschluss, öffentlich, familie, arbeitsteilung

Oberlandesgericht Köln, 4 UF 50/03
Datum:
24.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 50/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 32 F 435/02
Tenor:
Die befristete Beschwerde des Antragsgegners vom 12.03.2003 gegen
den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom
21.02.2003 - 32 F 435/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
klarstellend festgestellt wird, dass auf die ausgesprochene
Zahlungsverpflichtung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
vom 01.11.2002 bis einschließlich November 2003 geleistete Zahlungen
in Höhe von 10.886,46 EUR sowie eventuell danach auf den
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geleistete Zahlungen
anzurechnen sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Rechtsbeschwerde wird zur Prüfung der Frage zugelassen, wie die
Anrechnung des gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes
Splitting erfolgten öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs im Rahmen des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu erfolgen hat.
G r ü n d e :
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I.
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Im vorliegenden Verfahren erstrebt die Antragstellerin die Durchführung des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches, welcher gemäß Ziffer II letzter Absatz des
Tenors des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 12.10.1994 - 32 F
263/92 - vorbehalten blieb. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachstandes wird auf
Ziffer I des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom
21.02.2003 - 32 F 435/02 - (Bl. 37, 38 GA) verwiesen.
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Über den Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht Brühl mit Beschluss vom
21.02.2003 dahin entschieden, dass
4
1.
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der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Antragstellerin zum Ausgleich seiner
Betriebsrente bei der S AG ab dem 01.11.2002 monatlich 837,42 EUR jeweils monatlich
im voraus bis zum 4. Tag eines jeden Monats, die rückständigen Beträge sofort nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 5. Tag
des Fälligkeitsmonats zu zahlen und
6
2.
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der Antragsgegner verpflichtet wird, seine Ansprüche auf Betriebsrente gegen die S AG
in Höhe von monatlich 837,42 EUR an die Antragstellerin abzutreten.
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Hiergegen wendet sich der Antragsgegner. Er ist der Meinung, der schuldrechtliche
Versorgungsausgleich sei verwirkt, jedenfalls zu hoch bemessen. Im wesentlichen
wiederholt er hierzu seinen erstinstanzlichen Vortrag.
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Der Antragsgegner rügt insbesondere, dass das Amtsgericht kumulativ ihm
Ausgleichszahlungen zum Ausgleich seiner Betriebsrente bei der S AG ab dem
01.11.2002 auferlegt und zugleich die Verpflichtung zur Abtretung ausgesprochen habe.
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Auch sei bei der Titulierung zu berücksichtigen, dass er ab November 2002 bereits
Zahlungen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erbracht habe und zwar
wie im Schriftsatz vom 25.11.2003 dargelegt und auch belegt für die Zeit von November
2002 bis einschließlich November 2003 in Höhe von 10.886,46 EUR (vgl. Blatt 127 GA).
Über die genaue Höhe weiterer Zahlungen für die Folgezeit ist nichts Näheres bekannt.
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Nach Ansicht des Antragsgegners seien die bei ihm verbleibenden abgaberechtlichen
Nachteile einkommenssteuerrechtlicher wie auch sozialversicherungsrechtlicher Art von
dem der Antragstellerin zugesprochenen Bruttobetrag abzuziehen. Dies rechtfertige sich
daraus, dass aufgrund des angefochtenen Beschlusses nach Eintritt seiner Rechtskraft
der der Antragstellerin zugesprochenen Monatsbetrag von 837,42 EUR aus seinen
Nettoeinkünften an die Antragstellerin ausgezahlt werde.
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Auch im übrigen sei die amtsgerichtliche Berechnung zur Durchführung des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu beanstanden. Unzutreffend sei der
Ehezeitanteil der Betriebsrente mit 79,69 % angenommen worden. Zwar habe die
Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners vom 23.01.1963 bis zum 30.06.1995
gedauert. Die betriebliche Versorgungszusage datiere indes vom 01.04.1985.
Entsprechend sei der Ehezeitanteil zu reduzieren.
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Weiter sei zu beanstanden, dass bei der Berechnung von einem monatlichen
Rentenzahlbetrag von 2.319,00 EUR ausgegangen worden sei. Dieser Zahlbetrag
beruhe aber auch auf Anwartschaften, die der Antragsgegner nach der Ehezeit
erworben habe und die deshalb nicht auszugleichen seien. So habe von 1988 bis 1995
eine Einkommenssteigerung von 115.000,00 DM/Jahr auf 140.000,00 DM/Jahr
stattgefunden.
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Unzutreffend habe das Familiengericht auch den seinerzeit ausgeglichenen
dynamischen Betrag von 61,60 DM in einen jetzigen Rentenzahlungsbetrag von 86,58
EUR (= 169,33 DM) umgerechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf Ziffer 3 der
Beschwerdebegründung (Bl. 57 GA) verwiesen.
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Schon im Scheidungsverfahren sei die betriebliche Anwartschaft zu hoch bewertet
worden.
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Im übrigen sei der Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs verwirkt. Dies ergebe sich aus dem Verhalten der
Antragstellerin anlässlich der Trennung der Parteien. So habe die Antragstellerin die
Trennung herbeigeführt. Jedenfalls sei aber der Anspruch auf Durchführung des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches zu kürzen und zwar im Hinblick auf die
lange Trennungszeit sowie den Umstand, dass es sich vorliegend um eine Altehe
handele. Wegen des weiteren Sachvortrages zum Verwirkungseinwand wird auf die
Ziffer IV der Beschwerdebegründungsschrift verwiesen (Blatt 58 bis 60 GA).
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Der Antragsgegner beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach Maßgabe seiner
Ausführungen das Rechtliche zu erkennen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die befristete Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie hält die angegriffene
amtsgerichtliche Entscheidung für zutreffend.
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Im übrigen wird wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den
Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug
genommener Anlagen verwiesen.
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II.
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Die befristete Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Sie ist insbesondere frist-
und formgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der
titulierte schuldrechtliche Versorgungsausgleich steht der Antragstellerin jedenfalls zu.
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Dabei war jedoch im Beschlusstenor klarstellend festzustellen, dass im Rahmen des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch den Antragsgegner geleistete
Zahlungen, die er unstreitig in der Zeit von November 2002 bis November 2003 in Höhe
von 10.886,46 EUR erbracht hat, auf seine Zahlungsverpflichtung anzurechnen sind.
Klarstellend festzustellen war auch, dass eventuelle weitere Zahlungen auf den
Versorgungsausgleich nach November 2003 auf seine Zahlungsverpflichtung
anzurechnen sind.
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1.
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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann jedoch die Titulierung beider
geltend gemachten Ansprüche (Zahlungsanspruch und Anspruch auf Abtretung) nicht
beanstandet werden. Gemäß § 1587 g BGB hat nämlich die Antragstellerin einen
Anspruch auf Rentenzahlung sowie gemäß § 1587 i BGB einen Anspruch auf Abtretung
von Versorgungsansprüchen. Der Berechtigte kann vom Verpflichteten im
Versorgungsfalle in Höhe der laufenden Ausgleichsrente Abtretung der in den
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Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen, die für den gleichen
Zeitraum fällig geworden sind oder fällig werden. Im Streitfall kann der
Abtretungsanspruch gemäß § 1587 i Abs. 1 BGB zugleich mit dem entsprechenden
Zahlungsanspruch aus § 1587 g BGB geltend gemacht werden (vgl. Palandt-
Brudermüller, BGB 63. Auflage, 2003, § 1587 i Rnr. 2). Es handelt sich insoweit um
einen Fall der zulässigen Anspruchshäufung nach § 260 ZPO. Der Wirksamkeit der
Abtretung steht im übrigen auch der Ausschluss der Übertragbarkeit und Pfändbarkeit
als Ausnahme zu §§ 399, 400 BGB nicht entgegen (vgl. Palandt-Brudermüller a. a. O.
Rnr. 1).
2.
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Zu Unrecht beanstandet der Antragsgegner auch, dass der zugesprochene
Monatsbetrag von 837,42 EUR aus seinen Nettoeinkünften zu zahlen ist und ihm die
abgaberechtlichen Nachteile verbleiben. Bezieht ein Ehegatte eine dem
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegende Betriebsrente, unterliegt diese
nach § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V der Beitragspflicht zur gesetzlichen
Krankenversicherung. Trotz dieser Belastung mindert sich der in den Ausgleich
einzustellende Wert nicht. Auch soweit der auszugleichende Betrag der Betriebsrente
nach § 1587 i BGB an den Ausgleichsberechtigten abgetreten wurde, verbleibt es als
Bemessungsgrundlage für den zur Krankenversicherung abzuführenden Beitrag bei der
vollen Rente, §§ 237 Satz 1 Nr. 2, 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Dies hat das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.08.2001 - 1 BvR 487/99 -
(veröffentlicht in FamRZ 2002, 311, 312) als verfassungsgemäß angesehen. Es stellt
darauf ab, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich unterhaltsähnlichen
Charakter hat, woraus es sich rechtfertigt, die volle Einnahme dem Ausgleichspflichtigen
zuzurechnen. Auch sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, bei der Regelung von
Massenerscheinungen jeden Einzelfall differenziert zu betrachten (vgl. auch Borth,
Rechtssprechungsübersicht zum Versorgungsausgleich ab 01.07.2000, FamRZ 2003,
889, 894). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Grundsätzlich sieht der Senat
keine Veranlassung, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich deswegen zu
kürzen. Die mit der Auslegung von verallgemeinernden Regelungen unvermeindlich
verbundenen Härten sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie nur
einen kleinen Personenkreis betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht
sehr intensiv ist. Das ist hier der Fall. Das Beitragsrecht der gesetzlichen
Krankenversicherungen bestimmt in generalisierender Weise die beitragspflichtigen
Einnahmen von mehreren Millionen pflichtversicherten Rentnern. Demgegenüber ist die
Gruppe der Personen, die Versorgungsanwartschaften im Wege des subsidiären
Versorgungsausgleichs abtreten, verhältnismäßig gering (vgl. hierzu BVerfG a. a. O. m.
w. N.), von denen zudem nur ein Teil der Ausgleichspflichtigen der gesetzlichen
Krankenversicherung angehören. Es kann auch keine schwere Beeinträchtigung des
Antragsgegners festgestellt werden, wenn der im Rahmen des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs zu zahlende Betrag auf der Grundlage der Bruttobetriebsrente
berechnet wird, dann aber aus der Nettorente zu zahlen ist. Der Antragsgegner verfügt
über ein Renteneinkommen aus gesetzlicher Rente nach Berücksichtigung des
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und aus Betriebsrente vor
Berücksichtigung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von rund 3.810,00
EUR. Nach Inkrafttreten der Gesundheitsreform zum 01.01.2004 zahlt der
Antragsgegner nach eigenen Angaben Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in
Höhe von insgesamt rund 289,00 EUR. Für sich gesehen ist damit die Belastung des
Antragsgegners nicht so hoch, dass bei der Berechnung des schuldrechtlichen
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Versorgungsausgleichs grundsätzlich die Höhe der Nettobetriebsrente als
Berechnungsgrundlage heranzuziehen wäre.
Es bleibt aber abschließend zu prüfen, ob bei einer Gesamtschau die die Parteien
treffenden Vor- und Nachteile unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse
eine Anpassung des errechneten Ausgleichsanspruchs rechtfertigen (siehe dazu unten
Ziffer 7).
31
3.
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Fehl geht auch der Einwand des Antragsgegners, der Ehezeitanteil an der Betriebsrente
sei falsch ermittelt worden. Insbesondere die Zeit ab Beginn der Betriebszugehörigkeit
am 27.01.1963 ist zutreffend zugrundegelegt worden und nicht nur die Zeit ab Erteilung
der Versorgungszusage. Es sind nämlich auch Zeiten der Betriebszugehörigkeit
einzubeziehen, die nach der Versorgungsordnung nicht zu anrechenbaren Dienst- oder
Beschäftigungszeiten gehören (vgl. RGRK (Wick), Das Bürgerliche Gesetzbuch 12.
Auflage § 1587 a BGB Rnr. 232 m. w. N.; BGH FamRZ 1997, 166 ff.). Das Gesetz geht
davon aus, dass die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung dem Grunde nach
auch dann in der gesamten Zeit der Betriebszugehörigkeit erarbeitet worden ist, wenn
sich ein Teil der Betriebszugehörigkeit nicht auf die Höhe der Versorgung auswirkt, etwa
weil die Versorgungszusage erst im Laufe der Betriebszugehörigkeit erteilt worden ist
oder weil erst die ab einem bestimmten Lebensalter im Betrieb zurückgelegte
Beschäftigungszeit bei der Berechnung der Versorgung berücksichtigt wird. Die
zeitanteilige Berechnungsmethode des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB ist dem § 2
Abs. 1 BetrAVG nachgebildet, der die Berechnung unverfallbarer Teilrenten von
ausgeschiedenen Arbeitnehmern regelt. Im Betriebsrentenrecht ist anerkannt, dass es
für die Berechnung unverfallbarer Teilrenten - unabhängig vom Zeitpunkt der
Versorgungszusage - auf die tatsächliche Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers
ankommt (vgl. RGRK, a. a. O.). Dies beruht auf der vom Gesetzgeber zum Ausdruck
gebrachten Überzeugung, dass die betriebliche Altersversorgung ein Entgelt für die
gesamte Betriebstreue des Arbeitnehmers darstellen soll. Da der Gesetzgeber das
zeitratierliche Verfahren des § 2 Abs. 1 BetrAVG für die Berechnung des Ehezeitanteils
betrieblicher Versorgungsanrechte übernommen hat, kann davon ausgegangen werden,
dass diese Versorgungsanrechte auch im Versorgungsausgleich als während der
gesamten Zeit der Betriebszugehörigkeit erarbeitet zu behandeln sind (vgl. RGRK a. a.
O.). Der Senat geht dementsprechend davon aus, dass als Betriebszugehörigkeit der
Zeitraum vom 27.01.1963 bis zum 30.06.1995 anzunehmen ist. Auf die betriebliche
Versorgungszusage zum 01.04.1985 kommt es demnach nicht an.
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Auch im übrigen ist die Bestimmung des Ehezeitanteils zutreffend erfolgt. Bei der
Bestimmung des Ehezeitanteils der auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung
ist bei vorzeitiger Pensionierung nicht von einer Betriebszugehörigkeit bis zu der in der
Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze auszugehen, wenn die
Betriebszugehörigkeit zwar nach dem Ende der Ehezeit, aber vor dem für die
tatrichterliche Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
maßgeblichen Zeitpunkt vorzeitig geendet hat (vgl. BGH FamRZ 2001, 25, 27).
34
4.
35
Das Familiengericht hat auch nicht fälschlicherweise erst nach der Ehezeit erworbene
Anwartschaften bei der Ermittlung des Ehezeitanteils berücksichtigt. Es hat zutreffend
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den in der gesamten Zeit der Betriebszugehörigkeit von 389 Monaten erworbenen
Rentenbetrag von 2.319,00 EUR ins Verhältnis gesetzt zur Dauer der Ehezeit von 310
Monaten und die sich hieraus ergebende Quote von 79,69 % bei der Berechnung des
Ehezeitanteils der Rente von 2.319,00 EUR zugrundegelegt.
Dass die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners am 30.06.1995 aufgrund seiner
Frühpensionierung geendet hat, ist nicht streitig (siehe Seite 4 Ziffer III 1 der
Beschwerdebegründung, Blatt 56 GA; vgl. zu Sonderfällen eines Vorruhestandes nach
Maßgabe des Vorruhestandsgesetzes: BGH FamRZ 2001, 25, 26/27). Es wurden im
übrigen seit dem 01.07.1995 stets nur Rentenleistungen aus der betrieblichen
Altersversorgung seitens des Arbeitgebers erbracht, nicht aber anderweitige Leistungen
(vgl. dazu Borth, a. a. O., 892, Ziffer 3. b mit Bezug auf OLG Köln, FamRZ 2002, 1496).
37
5.
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Der Rentenzahlbetrag ist vom Amtsgericht auch in der zutreffenden Höhe seiner
Berechnung zugrundegelegt worden. Dabei spielt es im Ergebnis keine Rolle, dass der
Antragsgegner nach Ende der Ehezeit eine Einkommenserhöhung erfahren hat, die
letztendlich die Höhe der nunmehrigen Rente mitbeeinflusst hat. Zuzugeben ist dem
Antragsgegner allerdings, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertes
eines Versorgungsanrechtes grundsätzlich das Ende der Ehezeit ist. Das Ehezeitende
bleibt für sämtliche individuellen Bewertungsgrundlagen maßgeblich. Veränderungen
ohne Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen bleiben unberücksichtigt.
Berücksichtigungsfähig sind nachehezeitliche Erhöhungen und Verringerungen des
Wertes einer Versorgung aber insoweit, als sie einem Anrecht bei Ehezeitende bereits
latent innewohnten. Von daher bleiben beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
nur die Teile einer Betriebsrente unberücksichtigt, die auf einer vom Normalverlauf
erheblich abweichenden nachehelichen Einkommensentwicklung beruhen (vgl. OLG
München FamRZ 1998, 1376; ferner Kemnade FamRZ 1999, 821, 823). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Dem Vortrag des Antragsgegners ist nicht zu entnehmen, dass
dessen Einkommensentwicklung zwischen Ehezeitende (30.11.1988) und Eintritt in den
Ruhestand (30.06.1995) auf einem nachehelichen beruflichen Aufstieg beruht. Vielmehr
liegt die Einkommenssteigerung um ca. 21 % in einem Bereich, der auf die allgemeine
Gehaltsentwicklung zurückgeführt werden kann. Die Einkommenssteigerung ergibt sich
für einen Zeitraum von etwa 6 1/2 Jahren und liegt damit bei einer Steigerung von etwa
3,25 % jährlich. Sie liegt damit für jene Jahre nicht so außerhalb der Norm, dass auf
einen nachehelichen beruflichen Aufstieg des Antragsgegners geschlossen werden
könnte. Derartige nicht außergewöhnlichen nachehelichen Einkommenssteigerungen
sind dann im Rahmen des § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Durchführung des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, da sie sich auf den
Bestand und den Wert des Ehezeitanteils des Anrechts auswirken und bereits latent
während der Ehezeit angelegt waren.
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Unsubstantiiert rügt der Antragsgegner, dass die betrieblichen Anwartschaften des
Antragsgegners im Scheidungsverfahren zu hoch bewertet worden seien. Seinem
Vortrag kann nicht entnommen werden, was er an der Berechnung des Amtsgerichts zu
beanstanden hat. Im übrigen stünde dieser Rüge die Rechtskraft des Urteils des
Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 12.10.1994 - 32 F 263/92 - (Blatt 3 ff., 7 bis
10 GA) entgegen. Eine Abänderung dieser Entscheidung könnte der Antragsgegner
allenfalls über § 10 a VAHRG erreichen.
40
6.
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Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Überlegungen schuldet der
Antragsgegner nach Auffassung des Senats der Antragstellerin jedenfalls den
tenorierten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 1
BGB hat der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des Anderen
übersteigt, dem anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in
Höhe der Hälfte des jeweils auszugleichenden Betrages zu entrichten. Dem
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs unterliegt auf Seiten des Antragsgegners
gemäß § 2 VAHRG sein Anrecht auf Betriebsrente bei der S AG jedoch nur, soweit
dieses nicht bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich durch
erweitertes Splitting ausgeglichen worden ist. Allerdings ist umstritten, wie die
Anrechnung des gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting bereits
erfolgten Teilausgleichs zu erfolgen hat (vgl. zum Meinungsstreit OLG Celle FamRZ
2002, 244, 246 m. w. N.). Nach bisher wohl überwiegender Meinung ist der durch
erweitertes Splitting ausgeglichene - dynamisierte - Versorgungswert
rückzudynamisieren. Das hat das Familiengericht getan. Die amtsgerichtliche
Rückrechnung, auf die sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht, ist
rechnerisch nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof dagegen vertritt die
Auffassung, dass zur Rückdynamisierung des Teilausgleichs noch eine Aktualisierung
desselben entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwertes zu erfolgen habe.
Nur nach dieser Auffassung würde die vom Antragsgegner zu zahlende Ausgleichsrente
etwas niedriger liegen als vom Familiengericht festgestellt.
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Der Senat folgt einer dritten Auffassung, wonach eine Rückrechnung nicht zu erfolgen
hat, sondern der Teilausgleich mit seinem entsprechend der Steigerung des aktuellen
Rentenwertes aktualisierten dynamischen Wert von der ungekürzten schuldrechtlichen
Ausgleichsrente abzuziehen ist (so OLG Celle a. a. O. vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ
2004, 465 f.). Hierdurch wird gewährleistet, dass auf die schuldrechtliche
Ausgleichsrente genau derjenige Betrag angerechnet wird, um den die gesetzliche
Rente des Antragsgegner gekürzt und diejenige der Antragstellerin erhöht wird. Zudem
trägt diese Berechnung der Transparenz des Ausgleichs für die Parteien bei und führt zu
gerechten Ergebnissen.
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Demnach errechnet sich für die Antragstellerin eine Ausgleichsrente von 1.848,01 EUR
(Ehezeitanteil an der tatsächlich gezahlten Betriebsrente) : 2 - 42,74 EUR =
881,27
EUR.
Familiengericht tituliert. Damit kann die befristete Beschwerde des Antragsgegners
keinen Erfolg haben. Andererseits scheidet eine Abänderung der familiengerichtlichen
Entscheidung wegen des zu Gunsten des Antragsgegners bestehenden
Verschlechterungsverbotes (§ 528 ZPO) aus, da nur dieser Beschwerde gegen die
familiengerichtliche Entscheidung eingelegt hat. Dass das Verschlechterungsverbot für
Beschwerden in Versorgungsausgleichssachen gilt, ist allgemein anerkannt (vgl. u. a.
BGH FamRZ 96, 97 f.). Es schützt den ausgleichspflichtigen Beschwerdeführer
dagegen, dass ihm von seinen Anwartschaften mehr genommen wird, als dies in der
angefochtenen Entscheidung geschehen ist (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Auflage 2002,
§ 621 e Rnr. 68). Das Verschlechterungsverbot schränkt die Entscheidungsbefugnis des
Beschwerdegerichts nur dann nicht ein, wenn ein Versicherungs- oder
Versorgungsträger Beschwerde eingelegt hat, was vorliegend nicht der Fall ist.
44
7.
45
Die Ausgleichsrente ist auch nicht zu kürzen oder auf Null herabzusetzen (§ 1587 c Nr.
1 BGB bzw. § 1587 h BGB).
46
Nach § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die
Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen
Verhältnisse insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe
oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig wäre. Hierbei dürfen Umstände
nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt
haben.
47
Nach Auffassung des Senats hat der Antragsgegner schon nicht schlüssig dargetan,
dass unter Berücksichtigung der beiderseitigen Vermögensverhältnisse es grob unbillig
wäre, den Antragsgegner in Anspruch zu nehmen. Über die eigentlichen
Vermögensverhältnisse der Parteien ist dem Senat wenig bekannt. Fest steht allerdings,
dass der Antragsgegner über ein Gesamtrenteneinkommen in Deutschland von rund
3.810,00 EUR verfügt. Hiervon abzuziehen sind die an die Antragstellerin zuzahlende
Ausgleichsrente von 837,42 EUR, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von ca.
289,00 EUR und Einkommenssteuer von etwa 200,00 EUR (Schätzung des
Antragsgegners), so dass er über deutsche Renteneinkünfte von rund 2.484,00 EUR
netto verfügt. Darüber hinaus hat der Antragsgegner bei der
Pensionsversicherungsanstalt in X Anwartschaften auf eine Pension in Höhe von
116,34 EUR erworben, die er sich in der Zeit von September 1954 bis Oktober 1960
erdient hat. Dagegen bezieht die Antragstellerin gemäß Rentenbescheid vom
09.10.2002 (Blatt 15 GA) eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 975,11 EUR, so
dass die Antragstellerin unter Berücksichtigung der Ausgleichsrente von 837,42 EUR
über ein Renteneinkommen von rund 1.813,00 EUR verfügt, wobei eventuell zu
zahlende Steuern und Kranken- wie Pflegeversicherungsbeiträge noch nicht
berücksichtigt sind. Schon von daher ergibt sich allein aufgrund der Gegenüberstellung
der beiderseitigen Renteneinkünfte bei Durchführung des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleiches kein so krasses Missverhältnis, dass dessen Durchführung als
grob unbillig anzusehen wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom
Antragsgegner angeführten Umstände, dass es sich um eine Altehe handelt und der
zugesprochene Monatsbetrag aus den Nettoeinkünften zu zahlen ist. Zwar ist dem
Antragsgegner zuzugestehen, dass bei sogenannten Altehen mit Rücksicht auf den
Vertrauensschutz des Ausgleichspflichtigen ein großzügigerer Maßstab im Rahmen des
§ 1587 c BGB in Betracht kommen kann, wonach etwaige Lebenssachverhalte zu einem
völligen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen, die bei nach
neuem Recht geschlossenen Ehen hinter der Härteschwelle des Nr. 1 liegen. Allerdings
liegen die dem Senat bekannten Renteneinkünfte der Parteien so, dass auch bei
Berücksichtigung eines großzügigeren Maßstabes vorliegend an eine Herabsetzung
nicht zu denken ist. Der Antragsgegner verfügt über ein auskömmliches Einkommen,
das deutlich über dem der Antragstellerin liegt.
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Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner behaupteten
Verfehlungen der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Trennung. Diese
Verfehlungen sind nach Auffassung des Senates im zu entscheidenden Fall
unerheblich, da der Versorgungsausgleich nicht als Belohnung für eheliche Treue dient,
sondern die Abwicklung und Aufteilung einer Vermögensgemeinschaft bewirken soll.
So hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.05.2003 - 1 BvR
237/97 - (veröffentlicht in FuR 2003, 404 ff. und FamRZ 2003, 1173 ff.) ausgeführt, dass
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Artikel 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 2 GG die Ehe als eine
Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner schützt. Die Ehegatten können ihre
persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung
bestimmen und dabei insbesondere verantwortlich darüber entscheiden wie sie
untereinander die Familien- und Erwerbsarbeit aufteilen wollen. Dabei sind die
jeweiligen Leistungen, die die Ehegatten im Rahmen ihrer innerfamiliären Arbeitsteilung
erbringen, als grundsätzlich gleichwertig anzusehen. Haushaltsführung und
Kinderbetreuung haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren
Wert als das Erwerbseinkommen des berufstätigen Ehegatten. Aus Artikel 6 Abs. 1 GG
in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 2 GG folgt in diesem Zusammenhang, dass beide
Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Vermögen berechtigt sind.
Deshalb dürfen die während der Ehe nach Maßgabe der von den Ehegatten
vereinbarten Arbeitsteilung erwirtschafteten Versorgungsanrechte nach der Scheidung
gleichmäßig auf beide Partner verteilt werden. Der Versorgungsausgleich dient ebenso
wie der Zugewinnausgleich der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen
der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem
der Ehegatten rechtlich zugeordnet war. Dabei korrespondiert mit der Rechtfertigung
des Eingriffs in die durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen des
ausgleichsverpflichteten Ehegatten ein sich aus Artikel 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Artikel 3 Abs. 2 GG ergebender verfassungsrechtlicher Anspruch auf gleiche Teilhabe
an in der Ehe erworbenem Vermögen (vgl. BVerfG a. a. O., m. w. N.).
In diesem Zusammenhang hat die Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB die Funktion
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eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am
Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in
denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung"
einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen
oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Bei
der Auslegung des Merkmals der "groben Unbilligkeit" in § 1587 c Nr. 1 BGB ist daher
zu beachten, dass es Zweck dieser Vorschrift ist, solche mit der Durchführung des
Versorgungsausgleichs verbundenen Eingriffe in die durch Artikel 14 Abs. 1 GG bzw.
Artikel 33 Abs. 5 GG geschützten Rechte des Ausgleichsverpflichteten zu vermeiden,
die nicht mehr durch Artikel 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 2 GG
gerechtfertigt sind (so BVerfG a. a. O.).
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Die Vorschrift kann daher nicht dazu herhalten, jegliches Fehlverhalten durch einen
Ausschluss oder eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs zu sanktionieren; ihre
Auslegung hat sich vielmehr an der gesetzgeberischen Zielsetzung des
Versorgungsausgleichs insgesamt zu orientieren. Soll die Norm die gleichberechtigte
Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen verwirklichen
und hat dem Ehegatten, der insbesondere wegen der Aufteilung der Erwerbs- und
Familienarbeit in der Familie keine oder geringere eigene Versorgungsanwartschaften
hat aufbauen können, eine eigene Versorgung verschaffen, muss sich das Vorliegen
einer groben Unbilligkeit, wie auch der Wortlaut von § 1587 c Nr. 1 BGB zeigt, aus den
beiderseitigen Verhältnissen der Eheleute ergeben. Es bedarf daher einer Würdigung
aller Umstände, die die Verhältnisse der Eheleute in Ansehung des
Versorgungsausgleichs prägen.
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Eine solche Gesamtwürdigung der beiderseitigen Verhältnisse führt nicht zu einer
unbilligen Härte auf Seiten des Antragsgegners, wenn der schuldrechtliche
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Versorgungsausgleich durchgeführt wird. So bestreitet der Antragsgegner nicht, dass er
seinen beruflichen Aufstieg auch der ihn entlastenden Tätigkeit der Antragstellerin als
Hausfrau und Mutter verdankt. Auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 22.08.2003 (Bl. 100
GA) hebt er lediglich hervor, dass dieser berufliche Aufstieg nicht allein das Verdienst
der Antragstellerin ist. Vielmehr beruhe sein beruflicher Aufstieg auch auf seiner
eigenen Leistung, die er seit Eintritt in das Erwerbsleben im Alter von 15 Jahren erbracht
habe. Dies ändert aber nichts an der von den Parteien gewollten Rolle der
Antragstellerin in der Familie als Mutter und Hausfrau. Schließlich stammen aus der Ehe
vier gemeinsame Kinder, wobei bei Trennung der Parteien eines der Kinder noch
minderjährig war. Auch hier kann nach Überzeugung des Senates davon ausgegangen
werden, dass die Antragstellerin im wesentlichen die Lasten der Haushaltsführung und
Kindererziehung getragen hat, um so dem Antragsgegner den "Rücken frei zu halten"
für seinen beruflichen Aufstieg. Dieser fiel auch, wie der Antragsgegner selbst auf Seite
6 des vorgenannten Schriftsatzes (Blatt 101 GA) ausführt, in die Ehezeit vor der
Trennung. So trägt er dort auf Seite 6 im zweiten Absatz vor, dass die Verschlechterung
der ehelichen Beziehungen 1985 mit seiner Ernennung zum Betriebsführer und AT-
Angestellten begann. Diese Aufgabe habe seinen vollen Einsatz erfordert. Für die
Familie sei nur wenig Zeit geblieben. Dieser Vortrag beinhaltet allerdings gleichzeitig,
dass der berufliche Werdegang bis dahin von der Antragstellerin voll unterstützt wurde
und der Antragstellerin in der Folgezeit weitgehend allein die Betreuung und Erziehung
der Kinder sowie die Führung des Familienhaushaltes oblag. Kaum nachvollziehbar für
den Senat ist in diesem Zusammenhang der Vortrag des Antragsgegners im gleichen
Absatz, dass die Antragstellerin den Aufbau der betrieblichen Altersversorgung letztlich
nur erschwert und nicht daran mitgewirkt habe.
Auch die weiteren Umstände im Zusammenhang mit der Trennung der Eheleute lässt
kein so gravierendes Fehlverhalten der Antragstellerin - auch bei unterstelltem
zutreffenden Vortrag des Antragsgegners - erkennen, wonach eine Herabsetzung bzw.
ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches gerechtfertigt erscheint. Auch wenn der
Antragsgegner dies zu relativieren versucht, hat die Antragstellerin in der Zeit von
Dezember 1962 bis jedenfalls September 1986 den Haushalt für ihren Ehemann geführt
und die Erziehung der Kinder (weitgehend) übernommen. Nur durch diese
Arbeitsteilung war es dem Antragsgegner möglich, die Anwartschaften in dem
vorhandenen erheblichen Umfang zu erwerben. Dies spiegelt sich auch in dem starken
Gefälle zwischen den beiderseitig erworbenen Anwartschaften deutlich wider.
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Zusammenfassend kann der Senat auch unter Zugrundelegung des Vortrages des
Antragsgegners unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Grundsätze zum
Versorgungsausgleich keine solchen Umstände erblicken, die es rechtfertigen würden,
den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszuschließen oder zu kürzen.
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Aus den gleichen Gründen scheidet eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB ebenfalls
aus, da für diesen die gleichen Voraussetzungen gelten (vgl. Johannsen/Henrich,
Eherecht, 4. Auflage 2003, § 1587 h BGB Rnr. 1, 10).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG (siehe
Johannsen/Henrich a. a. O., § 1587 f BGB Rnr. 19, § 621 ZPO Rnr. 97, 98).
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Gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO war die Rechtsbeschwerde zu der Frage
zuzulassen, wie die Anrechnung des gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch
erweitertes Splitting erfolgten öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs im Rahmen des
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schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu erfolgen hat, da die Rechtssache insoweit
grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Beschwerdewert:
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12 x 837,42 EUR = 10.049,04 EUR
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