Urteil des OLG Köln vom 01.07.1997

OLG Köln (treu und glauben, fristlose kündigung, geschäftsbedingungen, 1995, beschädigung, leasingnehmer, klausel, kündigung, leasingvertrag, zahlung)

Oberlandesgericht Köln, 15 U 219/96
Datum:
01.07.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 219/96
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 17 O 527/95
Schlagworte:
Kfz-Leasing-Vertrag
Normen:
KFZ-LEASING-VERTRAG;
Leitsätze:
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines
Kraftfahrzeugleasinggebers, die für geleaste neue Fahrzeuge die Sach-
und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer abwälzt,
benachteiligt diesen unangemessen, wenn sie ihm ein Kündigungsrecht
nur im Falle einer nichtreparablen Beschädigung, des Untergangs, des
Verlustes oder einer Beschädigung zu mehr als 80 % des Zeitwertes des
Leasingobjekts einräumt.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.10.1996 verkündete Urteil
der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 527/95 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 7.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird
zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Mit Vertrag vom 12.11./17.12.1993 (Bl. 7 f. d.GA.) leaste die Firma "G.
Vermögensverwaltungen GmbH" bei der Klägerin einen fabrikneuen Pkw der Marke
"Jeep Cherokee 5,2 V8 Ltd.". Die unkündbare Leasingdauer - beginnend ab dem
01.01.1994 - war mit 36 Monaten, die monatliche Leasingrate mit netto 1.417,37 DM und
der kalkulierte Restwert mit netto 23.721,74 DM vereinbart.
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Dem Vertrag lagen die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Klägerin zugrunde, in
denen es in Ziffer 5 heißt:
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"Die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Zerstörung oder Abhandenkommen des
Fahrzeuges, gleich aus welchem Rechtsgrund, trägt der LN. Der LN verpflichtet sich, für
die Dauer der Vertragslaufzeit auf eigene Kosten für das Fahrzeug eine ...
Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) ... abzuschließen. Der LN wird den
Vollkaskoversicherer unverzüglich anweisen, zugunsten von Valuta einen
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Sicherungsschein auszustellen und diesen Valuta auszuhändigen. .....
Mit Ausnahme von Personen- und Gebrauchsausfällen tritt der LN alle Ansprüche, die
ihm aus einem Schadensereignis gegen Versicherer und/oder Dritte zustehen, an
Valuta im voraus sicherungshalber ab.
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Im Falle der nichtreparablen Beschädigung, des Untergangs, des Verlustes oder einer
Beschädigung zu mehr als 80 % des Zeitwertes kann der Leasingvertrag von jeder
Vertragspartei zum Ende eines Vertragsmonates schriftlich gekündigt werden. Valuta ist
dann berechtigt, alle bis zum Ende der vereinbarten unkündbaren Vertragsdauer
ausstehenden Leasingraten zuzüglich den kalkulierten Restwert zu verlangen, wobei
eine angemessene Zinsgutschrift, etwaige Erlöse aus vorstehender Abtretung und ein
Restzeitwert in Abzug gebracht werden."
6
Ebenfalls mit schriftlicher Erklärung vom 12.11./17.12.1993 (Bl. 10 ff. d.GA.) übernahm
der Geschäftsführer der Leasingnehmerin, der Beklagte zu 2), für die bestehenden und
künftigen Ansprüche der Klägerin aus dem Leasingvertrag die selbstschuldnerische
Bürgschaft. Am 06.02.1995 unterzeichnete die Beklagte zu 1) eine Beitrittserklärung, mit
der sie gegenüber der Klägerin die gesamtschuldnerische Mithaftung aus dem
streitgegenständlichen Leasingvertrag übernahm (Bl. 9 d.GA.).
7
Mit Schreiben vom 03.07.1995 (Bl. 15 f. d.GA.) sprach die Klägerin gemäß Ziffer 5 der
Leasingvertragsbedingungen die fristlose Kündigung des Leasingverhältnisses aus,
nachdem die Beklagte zu 1) bereits mit Schreiben vom 22.05.1995 den Diebstahl des
Leasingfahrzeugs mitgeteilt und unter dem 23.06.1995 (Bl. 39 d.GA.) der weiteren
Abbuchung der Leasingraten von ihrem Konto widersprochen hatte. Zugleich forderte
die Klägerin die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 47.071,03 DM auf. Ein auf Anzeige des
Beklagten zu 2) vom 20.05.1995 eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen "Unbekannt"
wegen Diebstahls wurde von der Staatsanwaltschaft Köln (Schreiben vom 09.08.1995,
Bl. 38 d.GA.) eingestellt, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte.
8
Mit der Klage hat die Klägerin zunächst die Leasingraten für die Monate Juni und Juli
1995 mit brutto 3.259,96 DM sowie als Schadensersatz ihren Restamortisationsaufwand
mit 44.048,02 DM, insgesamt 47.307,98 DM, geltend gemacht.
9
Im Termin vom 22.03.1996 (Protokoll Bl. 87 f. d.GA.) hat sie beantragt,
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11
die Beklagten zu verurteilen, an sie 47.307,98 DM nebst 12 % Zinsen seit dem
03.07.1995 (als Gesamtschuldner) zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer
Rechte aus dem Versicherungsvertrag Nr. 13/0322543 gegen die Firma G.
Versicherungs-AG.
12
Nachdem der Fahrzeugversicherer am 02.05.1996 einen Betrag von 30.000,00 DM und
am 13.07.1996 (gemäß Abrechnung vom 28.06.1996, Bl. 115 d.GA.) unter
Berücksichtigung mehrerer Abzüge, u.a. in Höhe von 4.100,00 DM wegen fehlender
Wegfahr- sperre weitere 5.845,20 DM an die Klägerin gezahlt hat, haben die Parteien
insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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Die Klägerin hat nunmehr beantragt,
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15
die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.462,78 DM nebst 12 % Zinsen aus 47.307,98
DM seit dem 03.07.1995 bis zum 01.05.1996, aus 17.307,98 DM seit dem 02.05.1996
bis zum 12.07.1996 und aus 11.462,78 DM seit dem 13.07.1996 zu zahlen, Zug um
Zug gegen Abtretung evtl. verbleibender Rechte aus dem Versicherungsvertrag Nr.
13/0322543 mit der G. Versicherungs-AG.
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Die Beklagten haben beantragt,
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18
die Klage abzuweisen.
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Sie haben die Ansicht vertreten, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht
gegeben, weil der Leasingvertrag durch die Kündigung zum 30.06.1995 beendet
worden sei. Die Überbürdung der Preis- und Sachgefahr auf den Leasingnehmer in
Ziffer 5 der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Klägerin sei unwirksam. Die
Klägerin habe rechtsmißbräuchlich gehandelt, soweit sie ohne Rücksicht auf die
Leistung der Versicherung Zahlung verlangt habe. Einen Abzug wegen der fehlenden
Wegfahrsperre müßten sie sich nicht anrechnen lassen.
20
Das Landgericht hat durch Urteil vom 09.10.1996 (Bl. 127 ff. d.GA.) die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Ziffer 5 Abs. 3 der "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen" zum Leasingvertrag vom 12.11./17.12.1993 sei unwirksam, weil
diese Bestimmung den Leasingnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen benachteilige (§ 9 Abs. 1 AGBG). Die Klausel sehe eine
Kündigungsmöglichkeit nur bei einem vollständigen Untergang, Verlust bzw. bei einer
Beschädigung des Leasingfahrzeugs vor, wenn der Reparaturaufwand mehr als 80 %
des Zeitwertes betrage. Dies stelle eine Verschärfung sowohl gegenüber den
"Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Klägerin, wie sie bei anderen
Vertragsverhältnissen zugrundelagen, als auch gegenüber dem vom Bundesgerichtshof
in seinem Urteil vom 15.10.1986 (NJW 1987, 377 ff. (378)) angedeuteten Grenzwert dar.
21
Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel sei aus dem Schutzzweck des AGB-
Gesetzes ausgeschlossen. Die Verwendung einseitig belastender Klauseln solle nicht
dadurch risikolos gemacht und gefördert werden, daß die Rechtsordnung sie durch
Reduktion auf das gerade noch zulässige Maß teilweise aufrechterhält.
22
Ein Anspruch auf Zahlung der Leasingraten scheide aus, weil die Beklagte zu 1)
berechtigt gewesen sei, für die Monate Juni und Juli 1995 den Leasingvertrag aufgrund
des Diebstahls fristlos zu kündigen. Die Kündigung sei konkludent mit dem Schreiben
vom 22.05.1995 ausgesprochen worden. Ebensowenig stehe der Klägerin gemäß § 280
Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens zu. Die Beklagte zu
1) habe die Unmöglichkeit der Rückgabe des Leasingfahrzeugs nicht zu vertreten.
23
Gegen das ihr am 28.10.1996 (Bl. 145 d.GA.) zugestellte Urteil hat die Klägerin mit
einem am 27.11.1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 149 d.GA.) Berufung
eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
27.01.1997 (Bl. 154 d.GA.) mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen
24
Schriftsatz (Bl. 155 ff. d.GA.) begründet hat.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen (Bl. 156 ff., 176 ff.
d.GA.).
25
Sie berechnet den ihr aufgrund der fristlosen Kündigung zustehenden
Zahlungsanspruch nunmehr wie folgt:
26
offene Leasingraten 3.259,96 DM
27
Restamortisationsaufwand (Raten) 22.860,03 DM
28
Restamortisationsaufwand (Restwert) 21.187,99 DM
29
insgesamt 47.307,98 DM
30
abzüglich Vorteilsausgleichung 1.914,56 DM
31
abzüglich Zahlung der Versicherung 30.000,00 DM
32
abzüglich Zahlung der Versicherung 5.845,00 DM
33
Gesamtbetrag Klageforderung 9.548,22 DM
34
Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 02.06.1997 (Bl.
176 ff. d.GA.) Bezug genommen.
35
Ergänzend führt sie aus, sie habe bis zum Zeitpunkt der von ihr ausgesprochenen
Kündigung einen Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Leasingraten. Den
Schreiben der Leasingnehmerin vom 22.05.1995 und 23.06.1995 könne keine fristlose
Kündigung des Vertrages entnommen werden. Für die Zeit bis zur vertragsgemäßen
Beendigung des Leasingvertrages bestehe der leasingtypische
Schadensersatzanspruch in Höhe der barwertig abgezinsten Leasingraten.
36
Die Sach- und Gegenleistungsgefahr sei in Ziffer 5 der "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen" des Leasingvertrages wirksam auf die Leasingnehmerin
abgewälzt worden. Diese Klausel halte einer Inhaltskontrolle stand. Der Leasingvertrag
sei unter Vollkaufleuten geschlossen worden. Der Bundesgerichtshof habe in einer
neuen Entscheidung vom 06.03.1996 (BB 1996, 1190 f.) ein kurzfristiges
Kündigungsrecht nur noch für den Fall des völligen Verlustes des Fahrzeuges gefordert.
Ein solches Kündigungsrecht sei in den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen"
vorgesehen.
37
Es sei nicht unangemessen, die Grenze für die Kündigungsmöglichkeit bei einer
Beschädigung des Fahrzeuges bei einem Reparaturkostenaufwand von mehr als 80 %
des Zeitwertes anzusetzen. Wenn dieser Wert nicht erreicht werde, könne das
Leasingverhältnis mit einem reparierten Fahrzeug fortgesetzt werden. Ein repariertes
Fahrzeug sei nicht unsicherer oder sonst minderwertiger als ein nicht repariertes.
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Im übrigen habe die Unwirksamkeit der Regelung bei der Beschädigung des
Fahrzeuges keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der Kündigungsmöglichkeit bei völligem
39
Verlust. Es handele sich um eine teilbare Regelung, so daß eine geltungserhaltende
Reduktion möglich sei.
Nachdem die Klägerin mit der Berufung angekündigt hat, in dem Termin zur mündlichen
Verhandlung zu beantragen,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen
Schlußanträgen zu erkennen,
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hat sie mit Schriftsatz vom 02.06.1997 die Berufung in Höhe von 1.914,56 DM nebst
anteiliger Zinsen zurückgenommen (Bl. 179 d.GA.).
43
Sie beantragt nunmehr (sinngemäß),
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 09.10.1996 - 17 O 527/95 -
die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.548,22 DM nebst 12 % Zinsen aus 45.393,42
DM seit dem 03.07.1995 bis zum 01.05.1996, aus 15.393,42 DM seit dem 02.05.1996
bis zum 12.07.196 und aus 9.548,22 DM seit dem 13.07.1996 zu zahlen, Zug um Zug
gegen Abtretung evtl. verbleibender Rechte aus dem Versicherungsvertrag Nr. 13/03
22543 mit der G. Versicherungs-AG.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Sie treten den Behauptungen und Rechtsansichten der Klägerin entgegen und
verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihres
erstinstanzlichen Sachvortrages (Bl. 170 ff. d.GA.).
50
Sie sind der Auffassung, Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin
sei unwirksam, weil die Klausel den Leasingnehmer entgegen von Treu und Glauben
unangemessen benachteilige (§ 9 Abs. 1 AGBG). Aus der Entscheidung des
Bundesgerichtshofes vom 06.03.1996 (BB 1996, 1190 f.) könne nicht entnommen
werden, daß ein kurzfristiges Kündigungsrecht in "Allgemeinen Geschäftsbedingungen"
eines Kraftfahrzeugleasingvertrages nur noch für den Fall des völligen Verlustes eines
Fahrzeuges gefordert werde. Auch eine nicht unerhebliche Beschädigung des
Fahrzeuges könne sich für den Leasingnehmer als fühlbare Beeinträchtigung der
Benutzung auswirken. Es bestehe das Risiko verdeckter und fortwirkender
Restschäden, die sich auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Fahrzeuges
auswirkten.
51
Die partielle Unwirksamkeit von Ziffer 5 Abs. 3 der "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen" der Klägerin führe zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel.
Eine geltungserhaltende Reduktion auf die übrigen Regelungen in der Klausel sei nicht
möglich.
52
Außerdem räume die streitgegenständliche Klausel den Leasingparteien kein
außerordentliches fristloses Kündigungsrecht ein, sondern lediglich eine
außerordentliche befristete Kündigung zum Ende eines Vertragsmonates.
53
In der Diebstahlsanzeige der Beklagten zu 1) vom 22.05.1995 bzw. in dem Schreiben
vom 23.06.1995 sei konkludent eine Kündigungserklärung zu erblicken, so daß der
Klägerin die geltend gemachten Leasingraten für Juni und Juli 1995 nicht mehr
zuständen. Weiterhin bestreiten die Beklagten den geltend gemachten Zinsanspruch.
54
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den
vorgetragenen Inhalt der in dem Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
55
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
56
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
57
I.
58
Die Klägerin kann weder die Beklagte zu 1) aufgrund der Beitrittserklärung vom
06.02.1995 noch den Beklagten zu 2) als Bürgen auf Zahlung in Anspruch nehmen.
59
1.
60
Die geltend gemachte Restamortisation des Anschaffungsaufwandes und der
Finanzierungskosten einschließlich eines kalkulierten Gewinnanteils steht der Klägerin
aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
61
Der Anspruch ist nicht aus Ziffer 5 Abs. 3 Satz 2 der dem Leasingvertrag vom
12.11./17.12.1993 zugrundeliegenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der
Klägerin gerechtfertigt, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin oder die
Beklagte zu 1) bereits mit Schreiben vom 22.05.1995 bzw. vom 23.06.1995 das
Vertragsverhältnis wirksam fristlos gekündigt haben.
62
Zwar sieht § 5 der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" vor, daß der Leasingnehmer
die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Zerstörung oder Abhandenkommen des
Fahrzeuges - gleich aus welchem Rechtsgrund - trägt und daß derartige Ereignisse ihn
nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der bis zum Ende der vereinbarten
unkündbaren Vertragsdauer ausstehenden Leasingraten zuzüglich des kalkulierten
Restwertes, abzüglich einer angemessenen Zinsgutschrift, entbinden. Jedoch ist diese
Bestimmung in ihrer Gesamtheit unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle gemäß § 9
AGBG nicht standhält, da sie den Leasingnehmer entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1 AGBG).
63
Nach der gefestigten Rechtsprechung ist die - leasingtypische und sonst nicht zu
beanstandende - Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr in "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen" eines Kraftfahrzeug-Leasinggebers im Sinne des § 9 Abs. 1
AGBG unangemessen und daher unwirksam, wenn nicht für den Fall völligen Verlustes
des Leasingfahrzeugs ein kurzfristiges Kündigungsrecht des Leasingnehmers
vorgesehen ist (BGH, NJW 1987, 377 ff. (378); BGH, NJW 1992, 683 ff. (685); BGH,
64
NJW 1996, 1888 f. (1889); BGH NZV 1997, 72 f. (73); OLG Köln, NJW 1993, 1273 f.
(1274)).
Dies gilt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur für den Fall des völligen Verlustes
des Fahrzeuges, sondern auch bei einer nicht unerheblichen (so BGH, NJW 1987, 377
ff. (378)) bzw. einer erheblichen (so BGH, NZV 1997, 72 f (73)) Beschädigung des
geleasten Fahrzeuges.
65
Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Klägerin in der dem
streitgegenständlichen Vertrag zugrundeliegenden Fassung sehen in § 5 Abs. 3 S. 1 für
die Parteien des Leasingvertrages eine uneingeschränkte Kündigungsmöglichkeit nur
im Falle einer nichtreparablen Beschädigung, des Untergangs und des Verlustes vor;
bei einer Beschädigung des Leasingfahrzeugs erst dann, wenn der Reparaturaufwand
mehr als 80 % des Zeitwertes beträgt.
66
Die Klausel stellt, wie das Landgericht zutreffend in der angefochtenen Entscheidung
ausgeführt hat (§ 543 Abs. 1 ZPO), eine deutliche Verschärfung gegenüber den
"Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Klägerin dar, die sie bei anderen
Vertragsverhältnissen verwandte. Der der Entscheidung des Landgerichts Essen
zugrundeliegende Leasingvertrag der Klägerin (Urteil vom 17.10.1995 - 12 O 306/95 -,
Bl. 47 ff. d.GA.) räumte dem dortigen Leasingnehmer der Klägerin ein Kündigungsrecht
schon bei einem Reparaturkostenaufwand von mehr als 60 % des Zeitwertes ein (Bl. 49
d.GA.).
67
Die Abwägung der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 15.10.1986 (NJW
1987, 377 ff. (378)) erörterten Interessengesichtspunkte bei Abschluß eines
Leasingvertrages führt zu dem Ergebnis, daß das uneingeschränkte Festhalten des
Leasinggebers am Vertrag bei einem Reparaturkostenaufwand bis zu 80 % des
Zeitwertes die Interessen des Leasingnehmers nicht mehr angemessen wahrt.
68
Während der Leasinggeber ausschließlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt, steht für den
Leasingnehmer, der sich aus finanziellen, betriebswirtschaftlichen oder sonstigen
Gründen nicht zum Erwerb eines eigenen Fahrzeuges entschlossen hat, die
Nutzungsmöglichkeit eines - wie vorliegend - bei Vertragsbeginn in aller Regel
fabrikneuen Fahrzeug im Vordergrund. Dieser Zweck des Vertrages wird für ihn
unerreichbar, wenn das Fahrzeug durch Diebstahl oder Totalschaden verlorengeht.
Darüber hinaus kann sich auch eine nicht unerhebliche Beschädigung für den
Leasingnehmer als fühlbare Gebrauchsbeeinträchtigung auswirken.
69
Soweit in Ausnahmefällen trotz Reparatur ein erkennbarer Schaden verbleibt, liegt das
auf der Hand. Selbst wenn die Beschädigung als beseitigt erscheint, läßt sich auch
unter Berücksichtigung des heutigen Reparaturstandards das Risiko verdeckter und
fortwirkender Restschäden nicht vollständig ausschließen. Je nach Art und Schwere
des eingetretenen Schadens muß der Leasingnehmer unter Umständen damit rechnen,
daß die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht mehr dieselbe ist wie bei
Vertragsbeginn, daß ihn künftige weitere Reparaturkosten treffen und daß er in diesem
Falle zeitweilig auf den Wagen verzichten muß. All diese Umstände stellen eine
erhebliche Veränderung gegenüber denjenigen bei Vertragsabschluß und
schadenfreiem Verlauf dar. Denn die Erwartung, während der zumeist dreijährigen
Nutzung eines fabrikneuen Fahrzeuges nicht mit Schäden, Reparaturkosten und
Ausfallzeiten belastet zu werden, ist ein typisches und auch wesentliches Motiv für den
70
Entschluß, ein Fahrzeug zu leasen statt zu kaufen (so BGH, NJW 1987, 377 ff. (378)).
Insoweit erscheint es nicht gerechtfertigt und für den Leasingnehmer in
unangemessener Weise erheblich belastend, ihn trotz einer gravierenden
Beschädigung des Leasingfahrzeugs, die bei 80 % des Zeitwertes schon einem
wirtschaftlichen Totalschaden nahekommt, ohne Kündigungsrecht an den Vertrag zu
binden. Der Bundesgerichtshof hat insoweit in seiner grundlegenden Entscheidung vom
15.10.1986 (NJW 1987, 377 ff. (378)) angedeutet, daß die Grenze der Reparaturkosten
von zwei Dritteln des Zeitwertes bereits zu hoch angesetzt ist.
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Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der
"Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB-Gesetz) führt nach ständiger
Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel (Palandt-Heinrichs, BGB, Vor
§ 8 AGBG, Rdnr. 9 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
72
Eine geltungserhaltende Reduktion der streitgegenständlichen Klausel ist nicht möglich.
Zwar sieht § 5 Abs. 3 der "Allgemeinen Bedingungen" der Klägerin für den vorliegenden
Fall des Verlustes des Leasingfahrzeugs ein außerordentliches Kündigungsrecht für
beide Vertragsteile vor, jedoch ist eine Rückführung der unwirksamen
Formularbestimmung auf einen zulässigen Inhalt ausgeschlossen; dazu gehört
insbesondere die Beschränkung ihrer Anwendbarkeit auf einen Bereich, in dem sie der
Inhaltskontrolle standhalten würde (st. Rspr.: z.B. BGH NJW 1982, 2309 f. (2310); BGH,
NJW 1984, 2404 ff. (2406); BGH, NJW 1986, 1610 ff. (1612); BGH, NJW 1989, 582 f.
(583); NJW 1993, 1786 ff. (1787)).
73
Das sogenannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, das auch im
kaufmännischen Verkehr gilt (BGH, NJW 1985, 319 f. (320); BGH, NJW 1993, 1786 ff.
(1787)), ergibt sich aus dem mit dem AGB-Gesetz verfolgten gesetzgeberischen
Grundanliegen, den Vertragspartner vor der Verwendung ungültiger Klauseln zu
schützen und auf einen den Interessen beider Seiten gerecht werdenden Inhalt
derartiger Formularbedingungen hinzuwirken. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn es dem
Verwender möglich wäre, zunächst einmal seine "Allgemeinen Vertragsbedingungen"
ungefährdet einseitig zu seinen Gunsten auszugestalten, um es dann der Initiative
seines Vertragspartners und der Gerichte zu überlassen, derartige Klauseln auf das
gerade noch zulässige Maß zurückzuführen (BGH, NJW 1993, 1786 ff. (1787)).
74
Nur ausnahmsweise ist eine geltungserhaltende Reduktion bei einer nur äußerlich
zusammengefaßten Regelung möglich, die inhaltlich voneinander trennbar ist. Diese
Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Eine zergliedernde Auslegung von § 5
Abs. 3 der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Klägerin ist nicht möglich. Die
Beeinträchtigung der vertraglich vereinbarten Nutzungsmöglichkeit kann verschiedene
Ursachen haben (z.B. Verlust, Untergang, Beschädigung etc.). Somit ist eine
Kündigungsregelung einheitlich zu sehen. Bei einem generellen Wegfall der
Möglichkeit, sich auch für den Fall einer Beschädigung des Leasingobjektes von dem
Vertrag zu lösen, würde eine unangemessene Abwälzung der Sach- und
Gegenleistungsgefahr i.S.d. vorstehend zitierten Rechtsprechung vorliegen.
75
Da § 5 der von der Klägerin verwandten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen"
insgesamt unwirksam ist, kann es dahinstehen, ob nicht ein Verstoß gegen das AGB-
Gesetz auch darin zu erblicken ist, daß die in § 5 Abs. 3 der "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen" vorgesehene Abrechnung des Vertragsverhältnisses bei einer
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Kündigung nicht hinreichend bestimmt ist. So heißt es lediglich "wobei eine
angemessene Zinsgutschrift .. in Abzug gebracht" wird. In welchem Umfange eine
Gutschrift zu erfolgen hat, insbesondere wie die "angemessene" Zinsgutschrift
berechnet wird, kann Ziffer 5 der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Klägerin
nicht entnommen werden.
Fehlt es danach an einer wirksamen Abwälzung der Sachgefahr in § 5 der "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen" auf den Leasingnehmer, so scheidet auch Ziffer 5 Abs. 3 der
"Allgemeinen Geschäftsbedingungen" als Anspruchsgrundlage aus. Es gilt somit die
allgemeine mietrechtliche Bestimmung über die fristlose Kündigung nach § 542 BGB,
die keine weitere Mietzahlungsverpflichtung nach Beendigung des Mietverhältnisses
bei einem unverschuldeten Untergang des Mietgegenstandes vorsieht.
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Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens gemäß
§ 280 Abs. 1 BGB zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 543
Abs. 1 ZPO).
78
2.
79
Da die Klägerin die Sach- und Gegenleistungsgefahr nicht wirksam auf den
Leasingnehmer übertragen hat, sind die Beklagten nicht zur Zahlung der vereinbarten
Leasingraten für die Monate Juni und Juli 1995 verpflichtet.
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Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf § 324 Abs. 1 BGB stützen. Die
Anwendung dieser Vorschrift erfordert, daß die der Klägerin obliegende Leistung,
nämlich die Gebrauchsgewährung nach § 535 BGB, infolge eines Umstandes, den der
Leasingnehmer zu vertreten hat, unmöglich geworden ist. Letzteres ist nicht der Fall,
weil keine Anzeichen dafür ersichtlich sind, daß der Diebstahl des Fahrzeuges von der
Leasingnehmerin - die Firma "G. Vermögensverwaltungen GmbH" - bzw. der Beklagten
zu 1) verschuldet worden ist.
81
II.
82
Entsprechend der Anregung der Klägerin im Schriftsatz vom 27.01.1997 und in der
mündlichen Verhandlung vom 03.06.1997 war die Revision zuzulassen. Der Sache
kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu. Zu
beurteilen ist die Rechtsfrage, ob eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines
Leasinggebers enthaltene Kündigungsregelung die Interessen des Leasingnehmers
unangemessen benachteiligt, weil bei einer Beschädigung des Fahrzeuges eine
Kündigung erst möglich ist, wenn die Reparaturkosten mehr als 80 % des Zeitwertes
ausmachen. Diese ist von allgemeiner Bedeutung und - soweit ersichtlich - bisher nicht
höchstrichterlich geklärt.
83
III.
84
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 S. 1 ZPO; der Ausspruch
über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
85
Streitwert für das Berufungsverfahren:
86
bis zum 02.06.1997: 11.462,78 DM
87
ab dem 03.06.1997: 9.548,22 DM
88