Urteil des OLG Köln vom 13.08.1993

OLG Köln (sendung, verhältnis zu, geistige schöpfung, film, lizenzgebühr, beruf, zpo, werk, zitat, zweck)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 142/92
Datum:
13.08.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 142/92
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 108/92
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Juli 1992 verkündete Urteil
der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 108/92 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der
Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer
der Beklagten wird auf 20.266,47 DM festgesetzt.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verur-teilt, an die Klägerin einen
Schadensersatz i.H.v. 20.266,47 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Janu-ar 1992 zu
zahlen.
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Der Schadenserstzanspruch ist aus § 97 Abs. 1 UrhG begründet, da die Beklagte
durch die Einblendung eines Filmausschnittes aus dem Spielfilm "...aber Jonny!" in
ihrer Sendung "Der flotte Dreier" die urheberrechtlichen Verwertungsrechte der
Klägerin gemäß §§ 15 ff. UrhG verletzt hat.
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Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der aus-schließlichen Fernsehauswertungsrechte
an dem Spielfilm "...aber Jonny!" für die deutschsprachi-gen Länder. Damit besitzt sie
das Senderecht gemäß § 20 UrhG und das Wiedergaberecht gemäß § 22 UrhG, die
als urheberrechtliche Verwertungsrechte durch § 97 UrhG geschützt werden. Dabei
ist nicht nur der Urheber selbst, sondern auch der Inhaber eines ausschließlichen
Nutzungsrechts zur Verfolgung der urheberrechtlichen Verletzungshandlungen
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berech-tigt (Schricker/Wild, UrhG § 97 Rn. 28).
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Da die Beklagte vor Ausstrahlung des Spielfilmaus-schnittes auch kein einfaches
Nutzungsrecht von der Klägerin erworben hatte, hat sie eine Verlet-zungshandlung
im Sinne des § 97 UrhG begangen.
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Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß die Wiedergabe des
Filmausschnittes in ihrer Sendung als Kurzzitat im Sinne des § 51 Nr. 2 UrhG
zulässig gewesen sei und somit keine Verletzung der Rechte der Klägerin darstelle.
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§ 51 Nr. 2 UrhG ist entsprechend anzuwenden, wenn es sich bei dem zitierenden
Werk nicht um ein Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG handelt, sondern um ein
Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG (BGH GRUR 1987, 362, 363 - "Filmzi-
tat" -; Ulmer GRUR 1972, 323, 325 f.).
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in der die streitgegenständliche Sendung
"Der flotte Dreier" auf Videokassette in Augenschein genommen worden ist, hat der
Senat schon Bedenken, ob es sich bei dieser Sendung um ein
urheberrechtsschutzfä-higes Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt, das eine
persönliche geistige Schöpfung darstellt. Diese liegt nämlich nur dann vor, wenn der
Film sich durch Auswahl, Anordnung und Sammlung des Stoffes und die Art der
Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen als Ergebnis individuellen geistigen
Schaffens darstellt (BGHZ 90, 219, 222 - "Filmregisseur" -; BGH GRUR 1987, 362,
363 - "Filmzitat" -). Abgesehen von der Spielfilmein-blendung beschränkt sich der
Inhalt der streitge-genständlichen Sendung im Wesentlichen jedoch auf Interviews
mit einem durch eine Gesichtsmaske unkenntlich gemachten Mann, der über seine
Berufs-tätigkeit als "Callboy" berichtet, und mit einer gleichfalls durch eine
Gesichtsmaske unkenntlich gemachten Frau, die als Kundin von "Callboys"
vorgestellt und zu dem Thema der Sendung sowie zu ihren Beweggründen und
Motiven befragt wird. Beide Interviews erschöpfen sich dabei in einem Frage- und
Antwortspiel zu dem behandelten Thema. Zwar kann Interviewsendungen nicht
grundsätzlich der Werkcharakter abgesprochen werden; der hierfür nötige
schöpferische Eigentümlichkeitsgrad ist je-doch nur dann zu bejahen, wenn sich die
Interviews durch phantasievolle Fragen, Überleitungen und Einwürfe deutlich von
einem alltäglichen Geplauder abheben (BGHZ 38, 356, 358 f. - "Fernsehwiedergabe
von Sprachwerken" -; BGHZ 79, 362, 367 - "Quizma-ster" -). Ob der
streitgegenständlichen Sendung "Der flotte Dreier" ein solcher schöpferischer
Eigentümlichkeitsgrad zukommt, erscheint zweifel-haft; dies kann jedoch vorliegend
offenbleiben.
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An einem zulässigen Kurzzitat im Sinne des § 51 Nr. 2 UrhG fehlt es nämlich schon
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deshalb, weil die Einblendung des Filmausschnittes aus dem Spielfilm "...aber
Jonny!" nicht durch einen zu-lässigen Zitatzweck gerechtfertigt war. Zwischen der
Sendung "Der flotte Dreier" und dem in die-ser Sendung verwendeten Zitat aus dem
Spielfilm bestand keine innere Verbindung, da das Zitat weder als Beleg für eine im
zitierenden Werk vertretene Auffassung dient noch eine Grundlage für Erörterungen
in dem zitierenden Werk bildet (vgl. BGH GRUR 1987, 34, 35 - "Liedertextwiederga-
be I" -).
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In der Sendung der Beklagten beginnt die Moderato-rin die Überleitung zu dem
Filmausschnitt mit der Frage "Was sind das für Männer und was sind das für Frauen,
die diese Männer für Sex bezahlen?". Soweit der Filmausschnitt auf diese Frage, auf
die die Moderatorin selbst keine Antwort bietet, die Frage beantworten soll, erspart
sich die Modera-torin durch das Zitat lediglich eigene Ausführun-gen, so daß kein
zulässiger Zitatzweck vorliegt (KG GRUR 1970, 616, 618 - "Eintänzer" -).
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Mit der weiteren Moderation "Ich zeige Ihnen jetzt erst einmal einen Ausschnitt aus
dem Film ..., der zeigt, wie schwer man sich als Mann in diesem un-gewöhnlichen
Beruf tut" gibt die Moderatorin zwar einen Zweck des folgenden Filmzitates an,
nämlich die Schwierigkeit aufzuzeigen, die ein Callboy mit seinem "Beruf" und dem
eigenen Rollenverständnis hat; dieser Zweck ist jedoch mit dem betreffenden
Filmausschnitt nicht zu erreichen, da es sich nicht um eine dokumentarische
Aufnahme auf der Grundlage eines authentischen Schicksals, sondern um die
Verfilmung einer fiktiven, zu Unterhal-tungszwecken erdachten Geschichte handelt.
Dies ergibt sich auch aus dem Kommentar der Moderatorin nach der Einblendung
des Filmausschnittes, in dem sie wörtlich erklärt "Das war er also, unser Film-spaß,
aber jetzt zur harten Wirklichkeit". Damit gibt die Moderatorin zu erkennen, daß sie
das Zi-tat nicht ernstlich zum Beleg über die Schwierig-keiten eines Mannes in
diesem "ungewöhnlichen Be-ruf" heranziehen will. Mit diesem Kommentar belegt die
Moderatorin selbst, daß der Filmausschnitt mit dem Thema der Fernsehsendung,
nämlich der "harten Wirklichkeit", nichts zu tun hat.
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Auch aus den anschließend gesendeten Interviews mit den beiden Studiogästen
ergibt sich nicht, daß das Filmzitat zum Beleg eigener Gedanken der Mode-ratorin
diente oder Grundlage für die Erörterungen mit den Gesprächspartnern bildete (BGH
GRUR 1987, 34, 35 - "Liedertextwiedergabe I "). In dem ein-geblendeten
Filmausschnitt ging es lediglich da-rum, daß eine "Kundin" auf eine Anzeige hin die
Wohnung eines Mannes betrat, der wohl als "Call-boy" inseriert hatte. Der
Filmausschnitt zeigt die Verlegenheit der handelnden Personen, die an-
schließenden Verhandlungen über den Preis mit dem Geschäftspartner des
"Callboys" und die einleiten-den Gespräche zwischen "Callboy" und "Kundin" über
deren Wünsche. Diese Thematik wird in den beiden anliegenden Interviews nicht
angesprochen. Der männliche Interviewpartner schilderte auf Frage vielmehr, wie er
zu seinem "Beruf" gekommen war, welche Voraussetzungen man für diese Tätigkeit
erfüllen müsse, welche Leistungen er selbst biete und welche besonderen Erlebnisse
er gehabt habe. Lediglich die von dem männlichen Interviewpartner genannten
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Preise stimmten mit denen überein, die im Film genannt wurden. Selbst bei diesem
einzigen Berührungspunkt gingen weder die Moderatorin noch ihr Interviewpartner
auf den gezeigten Ausschnitt des Spielfilmes ein.
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Ebenso wurde in dem Interview mit der als "Kundin" vorgestellten
Gesprächspartnerin nicht auf den gezeigten Ausschnitt des Spielfilmes eingegangen.
Die Interviewpartnerin schilderte vielmehr, aus welchen Beweggründen sie
"Callboys" aufsucht, wie häufig sie dies schon getan habe und welche Erleb-nisse
sie dabei gehabt habe. Auf die in dem Spiel-film gezeigten Hemmungen und
Unsicherheiten der dort dargestellten "Kundin" ging weder die Modera-torin noch ihre
Gesprächspartnerin ein.
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Auch in den anschließend gesendeten Gesprächen mit vier verschiedenen
Telefonanrufern werden keine Beiträge zu dem gezeigten Filmausschnitt gebracht,
sondern vielmehr Fragen an die beiden Inter-viewpartner gestellt.
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Nach allem diente der Filmausschnitt nicht als Grundlage für die vorangegangenen
oder folgenden Eröterungen zum Thema der Sendung, sondern ledig-lich als
"Dekoration" oder gar als "Blickfang" für diese Sendung, so daß es an einer inneren
Verbin-dung zwischen der zitierenden Sendung und dem zi-tierten Filmausschnitt
fehlt.
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Soweit die Beklagte sich darauf beruft, daß die Einblendung des Filausschnittes
belegen solle, daß es sich bei "Callboys" weder um eine Erfindung noch um eine
Erscheinung jüngster Vergangenheit handelt und daß dieser "Beruf" nicht auf den
Bereich männlicher Homosexualität beschränkt ist, so ist der Ausschnitt aus einem
Unterhaltungs-film, dem eine erfundene Geschichte zugrundeliegt, ohnehin nicht
geeignet, eine Aussage über die Realität des "Callboy-Lebens" zu belegen. Darüber
hinaus müßte der Zitatzweck auch in der objektiven Gestaltung des zitierenden
Werkes seinen Nieder-schlag gefunden haben. Der vorgetragene Zweck des Zitats,
zu belegen, daß der Callboy ein alt-hergebrachter "Berufsstand" auch im Bereich der
Heterosexualität ist, ergibt sich weder aus der Anmoderation des Filmausschnittes,
noch aus dem Filmausschnitt selbst, noch aus der nachfolgenden Überleitung zu den
Studiogesprächen. Somit war der - von der Beklagten behauptete - beabsichtigte
Zweck des Zitats in der objektiven Gestaltung der Sendung nicht erkennbar; es fehlte
jeder äußere Bezug zwischen den Aussagen der Moderatorin und dem Zitat selbst.
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Da die Voraussetzungen eines zulässigen Kurzzitats nach § 51 Nr. 2 UrhG analog
nicht vorliegen, hat die Beklagte durch die Einblendung des Filmaus-schnittes das
ausschließliche Senderecht der Klä-gerin aus § 20 UrhG verletzt.
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Bei der Bestimmung der Schadenshöhe macht die Klägerin, der grundsätzlich drei
Berechnungsmög-lichkeiten zur Verfügung stehen, zulässigerweise von derjenigen
der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr, die die Beklagte hätte entrichten
müssen, wenn sie das verletzte Recht ordnungsgemäß erworben hätte Gebrauch
(Lizenzanalogie). Angemes-sen ist hierbei ein Lizenzbetrag, den bei vertrag-licher
Einräumung eines entsprechenden Nutzungs-rechtes ein vernünftiger Lizenzgeber
gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte (BGH GRUR 1987, 36 -
"Liedertextwiedergabe II" -). Der Verletzte darf grundsätzlich weder besser noch
schlechter gestellt werden als ein vertraglicher Lizenznehmer. Da die Klägerin die
alleinige Inha-berin der Fernsehauswertungsrechte für den streit-gegenständlichen
Film im deutschsprachigen Raum ist, hätte die Beklagte das Senderecht für den von
ihr ausgestrahlten Filmausschnitt nur von der Klägerin und nur zu deren üblichen
Konditionen erwerben können. Daher bildet der von der Klägerin im Verhältnis zu
privaten Fernsehanstalten übli-cherweise geforderte Betrag von 275,00 DM/NFM die
angemessene Lizenzgebühr, § 287 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat dargelegt, daß
auch die Beklagte Lizenzgebühren in dieser Höhe mehrfach an sie gezahlt hat. Zwar
wurden diese von der Klägerin vorgelegten Verträge erst nach der Ausstrahlung der
streitgegenständlichen Sendung abgeschlossen, sie liegen jedoch in einem zeitlich
engen Zusam-menhang mit der ausgestrahlten Sendung, da der erste - vorgelegte -
Vertrag weniger als 3 Wochen nach dieser Sendung geschlossen wurde. Unter
diesen Voraussetzungen ist es nicht hinreichend substantiiert, wenn die Beklagte die
Höhe der an-gemessenen Lizenzgebühr lediglich mit Nichtwissen bestreitet. Auch
die Tatsache, daß die Klägerin im Jahre 1991 von öffentlich-rechtlichen Rund-
funkanstalten lediglich eine Lizenzgebühr i.H.v. 250,00 DM/NFM zuzüglich
Mehrwertsteuer verlangt hat, ist kein hinreichendes Indiz dafür, daß die geforderte
Lizenzgebühr i.H.v. 275,00 DM/NFM über-höht ist. Die Klägerin hat - unbestritten -
dar-gelegt, daß diese Lizenzgebühren auf längerfristi-ge Verträge mit öffentlich-
rechtlichen Rundfunkan-stalten zurückzuführen sind.
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Da der von der Beklagten gesendete Filmausschnitt unstreitig eine Dauer von 2
Minuten und 25 Sekun-den mit einer Länge von 68,875 NFM hatte, ergibt sich daraus
eine Netto-Lizenz von 18.940,00 DM, so daß zuzüglich Mehrwertsteuer ein
Gesamtbetrag von 20.266,47 DM gerechtfertigt ist.
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Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 284, 288 BGB begrün-det, da sich die Beklagte nach
Fristsetzung seit dem 9. Januar 1992 in Verzug befand.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreck-barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem
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Wert ihres Unterlie-gens im Rechtsstreit.