Urteil des OLG Köln vom 08.10.2002

OLG Köln: hauptsache, verfügung, zivilgericht, bach, datum, zivilprozess

Oberlandesgericht Köln, 7 U 109/02
Datum:
08.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 U 109/02
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 239/02
Tenor:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten einstweiligen
Verfügungsverfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
G r ü n d e
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Nachdem die Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren einvernehmlich in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nunmehr noch in Anwendung des § 91 a ZPO
über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach zutreffender Ansicht in
Rechtsprechung und Literatur ist diese Entscheidung durch den Senat zu treffen.
Erklären die Parteien die Hauptsache vor einem unzuständigen Gericht für erledigt, so
hat dieses über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden (vgl. etwa: OLG Hamm NJW-
RR 1994, 828; OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 955; OLG Frankfurt MDR 1981, 676;
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Lindacher in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl., § 91a ZPO, Rz. 57; Zöller-Vollkommer, ZPO,
23. Aufl., § 91a ZPO, Rn. 58 unter "Verweisung"). Nichts anderes gilt, wenn der
Rechtsweg vor dem angerufenen Gericht, was unten noch darzulegen ist, nicht eröff-net
ist. Für eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG fehlt es in einem
solchen Fall, da kein Verfahren in der Hauptsache mehr anhängig ist, bereits an einem
der Verweisung fähigen Gegenstand.
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Der Senat hat als angerufenes Gericht deshalb über die Kosten des Verfahrens unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei ist in
einem Fall wie dem vorliegenden nach zutreffender Ansicht in Rechtsprechung und
Literatur ausschließlich auf die fehlende Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
abzustellen (vgl. OLG Hamm a.a.O.; OLG Brandenburg a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.;
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OLG Dresden OLG-NL 1998, 17; OLG München OLGZ 1986, 67; Baumbach/Lauter-
bach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 91a, Rn. 139; Schellhammer, Zivilprozess-
recht, 10. Aufl., Rn. 1706; a.A. etwa: OLG Stuttgart MDR 1989, 1000; Lindacher, a.a.O.,
Rn. 51; differenzierend Zöller-Vollkommer, a.a.O.) Dies folgt daraus, dass nach § 91 a
ZPO "unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes" über die Kosten
zu entscheiden ist. Grundlage der zu treffenden Kostenentschei-dung ist damit der
Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung und nicht der hypothetische
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Verfahrensausgang bei dem Gericht, an das - ohne Erledigungserklärung - hätte
verwiesen werden können.
Für die Frage, wer die Kostenlast zu tragen hat, kommt es mithin darauf an, ob für das
von der Verfügungsklägerin mit ihrem Verfügungsantrag verfolgte Begehren der
Rechtsweg zum Zivilgericht eröffnet war. Dies war jedoch, wie der Verfügungskläge-rin
bereits mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 11. 9. 2002 im Einzelnen mitgeteilt
worden ist und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht der
Fall. Ergänzend wird lediglich angemerkt: Bei einem Unterlassungsbegehren ist für die
Rechtswegfrage maßgeblich, ob die Handlung des Beklagten, gegen die sich der
Kläger wendet, hoheitlicher oder privater Natur ist (vgl. etwa: BayOblG BayVBl. 1982,
219). Vorliegend ging es jedoch, wie ausgeführt, um die Unterlassung einer nach
öffentlichen Recht zu beurteilenden Maßnahme. Die Verfügungsklägerin hätte mithin ihr
Begehren vor den Verwaltungsgerichten verfolgen müssen.
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Streitwert für das Berufungsverfahren:
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1. bis zum 7. 10. 2002: 50.000 Euro
2. danach: Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens
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