Urteil des OLG Köln vom 26.10.1999

OLG Köln (kläger, widerruf, 1995, vereinbarung, abweisung der klage, treu und glauben, notlage, höhe, erhöhung, wirtschaftliche lage)

Oberlandesgericht Köln, 22 U 237/98
Datum:
26.10.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 237/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 91 O 56/98
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung
der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9.9.1998 - 91 0
56/98 - abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefaßt: I. Die Beklagte
wird verurteilt, 1. an den Kläger 12.994,80 DM nebst 4 % Zinsen von
1.257,74 DM seit dem 1.8.1998, von weiteren 1.257,74 DM seit dem
1.9.1998, von weiteren 1.257,74 DM seit dem 1.10.1998, von weiteren
1.257,74 DM seit dem 1.11.1998, von weiteren 1.257,74 DM seit dem
1.12.1998, von weiteren 1.341,22 DM seit dem 1.1.1999, von weiteren
1.341,22 DM seit dem 1.2.1999, von weiteren 1.341,22 DM seit dem
1.3.1999, von weiteren 1.341,22 DM seit dem 1.4.1999, von weiteren
1.341,22 DM seit dem 1.5.1999 zu zahlen; 2. an den Kläger ab dem
1.6.1999 über das bisherige Ruhegeld in Höhe von 2.010,30 DM hinaus
monatlich DM 1.341,22 DM nebst 4 % Zinsen seit Fälligkeit (jeweils am
1. eines Mo-nats) zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden
Instanzen trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach
folgender Maßgabe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet: Die Vollstreckung aus
dem Tenor zu I 1) und den bei Verkündung des Urteils fälligen Beträge
aus dem Tenor zu I 2) (bis 01.10.1999 einschließlich = 6.706,10 DM)
sowie wegen der Kosten: durch Sicherheitsleistung in Höhe von
40.000,00 DM; die Vollstreckung aus den weiteren jeweils monatlich
fällig werdenden Beträgen gemäß dem Tenor zu I 2) durch
Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.500,00 DM.
T a t b e s t a n d
1
Der am 29.7.1938 geborene Kläger war seit dem 1.8.1964 im K.-Konzern tätig, zuletzt
aufgrund des Anstellungsvertrages vom 10.3.1992, auf dessen Inhalt Bezug genommen
wird (Bl. 11 f. d.A.), als Geschäftsführer der K. Consult GmbH.
2
Bereits im Anstellungsvertrag vom 4.6.1970 war dem Kläger eine betriebliche
Altersversorgung gemäß der Leistungsordnung des E.er Verbandes (im folgenden: LO)
zugesagt worden. Bei der K. Consult GmbH war er zuletzt gemäß Schreiben vom
3.2.1994 (Bl. 20 d.A.) in Gruppe "M" eingestuft.
3
Am 15.5.1995 schloß die K. Consult GmbH, vertreten durch die K. AG, mit dem Kläger
eine Aufhebungsvereinbarung (Bl. 21,22 d.A.), nach der das Dienstverhältnis zum
31.12.1995 endete und unter anderem eine zum 31.12.1996 fällige Abfindung in Höhe
von 275.500,- DM brutto vorgesehen war. In Ziffer 8 der Vereinbarung heißt es:
4
"Ab Eintritt des Versorgungsfalles, frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres,
erhalten Sie ein Ruhegeld durch den E.er Verband in Höhe von 100 % der Gruppe "M"
(Gruppenendbetrag z.Z. DM 5.000,- brutto) gemäß Leistungsordnung. § 3 Ziffer 7 der
Leistungsordnung des E.er Verbandes wird auf den Zeitraum vom 63. bis 65.
Lebensjahr begrenzt."
5
Mit Schreiben von Juni 1996 widerrief die K. AG die Bestandteile der zugesagten
betrieblichen Altersversorgung, "die nicht dem Schutz des Gesetzes zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung unterliegen (u.a. Verzicht auf ratierliche Kürzung
gemäß § 2 BetrAVG und/oder Verzicht auf Abschläge gemäß § 3 der LO EV)" (Bl. 23, 24
d.A.). Als Grund für den Widerruf ist in dem Schreiben die zwingende Erforderlichkeit
einschneidender Sanierungsmaßnahmen zur Abwendung der Überschuldung der K.
Gruppe genannt.
6
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger in erster Instanz die Feststellung begehrt, daß
ihm ab dem 60. Lebensjahr ein betriebliches Ruhegeld gemäß dem dann gültigen
Gruppenendbetrag der Gruppe "M" der Leistungsordnung A des E.er Verbandes unter
Zugrundelegung einer Betriebszugehörigkeit bis zum 63. Lebensjahr zu zahlen sei.
7
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte, auf die die K. Consult GmbH
verschmolzen worden ist, sei verpflichtet, bei der Berechnung des betrieblichen
Ruhegeldes die jeweilige Erhöhung der Gruppenendbeträge der LO an ihn
weiterzugeben. Der im Juni 1996 erklärte teilweise Widerruf der Versorgungszusage sei
unwirksam. Er sei zum einen nicht von der K. Consult GmbH, seiner Arbeitgeberin
erklärt worden, zum anderen sei der Widerruf auch aus materiellen Gründen unwirksam.
Da die Vereinbarung über das betriebliche Ruhegeld Bestandteil des
Aufhebungsvertrages sei, sei sie nicht einseitig widerrufbar. Die Verbesserung seiner
betrieblichen Altersversorgung in der Vereinbarung sei ein wesentlicher Punkt
gewesen, der ihn, den Kläger zum freiwilligen Ausscheiden veranlaßt habe.
Darüberhinaus lägen aber auch die Voraussetzungen für den Widerruf einer
Versorgungszusage allgemein nicht vor, da die K. Consult GmbH sich nicht in einer
wirtschaftlichen Notlage befunden habe und es auf die Lage des K.-Konzerns nicht
ankomme. Es liege auch weder, wie von der Rechtsprechung gefordert, ein
unabhängiges Sachverständigengutachten über die wirtschaftliche Lage des Konzerns
vor noch ein überprüfter Sanierungsplan. Auch die notwendige Einschaltung des
Pensionssicherungsvereins (PSV) sei unterblieben. Schließlich sei der Widerrruf auch
deshalb unverhältnismäßig, weil er, der Kläger, durch sein vorzeitiges Ausscheiden
bereits ein besonderes Sanierungsopfer erbracht habe.
8
Der Kläger hat beantragt,
9
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalles
nach Vorlage des Rentenbescheides, frühestens ab dem 60. Lebensjahr, ein
betriebliches Ruhegeld gemäß dem dann gültigen Gruppenendbetrag der Gruppe M
der Leistungsordnung A des E.er Verbandes unter Zugrundelegung einer
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Betriebszugehörigkeit bis zum 63. Lebensjahr zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Die Beklagte hat vorgetragen, die betriebliche Altersversorgung des Klägers bestimme
sich nach Teil II der Leistungsordnung A des E.er Verbandes. Bereits deshalb nehme
der Kläger nicht an einer Erhöhung der Gruppenendbeträge nach Teil I der
Leistungsordnung teil. Eine entsprechende Zusage sei ihm in der
Aufhebungsvereinbarung nicht gemacht worden. Der Widerruf der nicht
insolvenzgeschützte Teile der zugesagten betrieblichen Altersversorgung durch
Schreiben der K. AG von Juni 1996 sei wirksam. Die K. AG habe erkennbar in
Vertretung der K. Consult GmbH gehandelt und sei auch entsprechend bevollmächtigt
gewesen. Ein Widerruf der nicht insolvenzgeschützten Teile des zugesagten
betrieblichen Ruhegeldes sei nach § 18 c LO bzw. den Grundsätzen des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage möglich, auch, soweit die Zusage in einer
Aufhebungsvereinbarung enthalten sei. Aufgrund der Manipulationen bei der K. W. AG
sei der gesamte Konzern in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage geraten,
die angesichts der vertraglichen Verflechtungen auch die K. Consult GmbH unmittelbar
betroffen habe. Diese Notlage sei nur durch ein Sanierungspaket, an dem sich die
Banken, die Stadt K., der P. und die Belegschaft beteiligt hätten, zu beheben gewesen.
Die den Kläger treffenden Kürzungen seien in diesem Rahmen angemessen und
verhältnismäßig. Vor dem Widerruf sei auch der Pensionssicherungsverein
eingeschaltet worden. Die erforderliche Betriebsanalyse eines Sachverständigen liege
in dem berichtigten Geschäftsbericht 1995 vor, der von der C. Deutsche Revision AG
geprüft und bestätigt worden sei. Das Sanierungsprogramm sei durch die
Wirtschaftsprüfer W. und K. bzw. R. B. und Partner geprüft und bestätigt worden.
13
Durch Urteil vom 9.9.1998 - 91 0 56/98 -, auf das wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug
genommen wird, hat das Landgericht der Klage insoweit stattgegeben, als es festgestellt
hat, daß dem Kläger ein betriebliches Ruhegeld gemäß dem jeweils gültigen
Gruppenendbetrag der Gruppe M der LO unter Berücksichtigung einer ratierlichen
Kürzung nach § 2 BetrAVG bezogen auf den 30.6.1996 und einer Kürzung gemäß § 3
(7) LO bezogen auf den 30.6.1996 zu zahlen sei. Zur Begründung hat das Landgericht
im wesentlichen ausgeführt, daß dem Kläger ein dynamisiertes Ruhegeld unter
Einbeziehung der jeweiligen Erhöhungen der Gruppenendbeträge der LO zustehe. Die
Klage sei demgegenüber unbegründet, soweit die nicht insolvenzgeschützten Zusagen
im Aufhebungsvertrag vom 15.5.1995 betroffen seien. Der Widerruf dieser Zusagen sei
rechtswirksam.
14
Gegen dieses, ihm am 29.9.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.10.1998
Berufung eingelegt, die er am 11.1.1998 nach entsprechender Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist begründet hat.
15
Die Beklagte hat gegen das ihr am 2.10.1998 zugestellte Urteil am 2.11.1998 Berufung
eingelegt, die sie am 24.11.1998 begründet hat.
16
Der Kläger begehrt mit der Berufung nunmehr Zahlung der fälligen Beträge bis
einschließlich Mai 1998 und Verurteilung zur künftigen Leistung ab dem 1.6.1999 auf
der Grundlage der Versorgungszusage im Aufhebungsvertrag. Die Beklagte begehrt die
17
vollständige Abweisung der Klage.
Der Kläger wiederholt und vertieft im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen,
insbesondere die von ihm vertretenen Rechtsauffassungen.
18
Der Kläger beantragt,
19
20
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
21
22
1.
23
24
an den Kläger DM 12.994,80 nebst 4 % Zinsen von
25
26
DM 1.257,74 seit dem 1.8.1998, von weiteren
27
28
DM 1.257,74 seit dem 1.9.1998, von weiteren
29
30
DM 1.257,74 seit dem 1.10.1998, von weiteren
31
32
DM 1.257,74 seit dem 1.11.1998, von weiteren
33
34
DM 1.257,74 seit dem 1.12.1998, von weiteren
35
36
DM 1.341,22 seit dem 1.1.1999, von weiteren
37
38
DM 1.341,22 seit dem 1.2.1999, von weiteren
39
40
DM 1.341,22 seit dem 1.3.1999, von weiteren
41
42
DM 1.341,22 seit dem 1.4.1999, von weiteren
43
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DM 1.341,22 seit dem 1.5.1999
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zu zahlen.
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2.
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50
an den Kläger ab dem 1.6.1999 über das bisherige Ruhegeld hinaus monatlich DM
1.341,22 nebst 4 % Zinsen seit Fälligkeit (jeweils am 1. eines Monats) zu zahlen.
51
52
3.
53
54
hilfsweise: nach dem erstinstanzlichen Schlußantrag des Klägers zu entscheiden,
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56
4.
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58
die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen,
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60
5.
61
62
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
63
Die Beklagte beantragt,
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65
1.
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unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 9.9.1998 - 91 0
56/98 - wird die Klage insgesamt abgewiesen.
68
69
2.
70
71
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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73
3.
74
75
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Auch die Beklagte wiederholt und vertieft im wesentlichen ihr erstinstanzliches
Vorbringen, insbesondere die von ihr vertretenen Rechtsauffassungen.
77
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten
Unterlagen Bezug genommen.
78
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
79
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des
Klägers hat in der Sache Erfolg, die - gleichfalls zulässige - Berufung der Beklagten ist
demgegenüber unbegründet.
80
I.
81
Der Übergang des Klägers von dem in erster Instanz gestellten Feststellungsantrag zu
dem Leistungsantrag hinsichtlich der inzwischen fällig gewordenen Ansprüche gemäß
dem Antrag zu 1) und auf künftige Zahlung gemäß dem Antrag zu 2) ist zulässig.
Insbesondere kann der Kläger gemäß § 259 ZPO in Verbindung mit § 258 ZPO Klage
auf zukünftige Leistung erheben.
82
II.
83
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus der mit der K. Consult GmbH geschlossenen
Aufhebungsvereinbarung vom 15.5.1995 das dort zugesagte Ruhegeld in vollem
Umfang und in Höhe der im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge zu.
84
1.
85
Dem Kläger ist in der Aufhebungsvereinbarung ein dynamisiertes Ruhegeld unter
86
Zugrundelegung des jeweils gültigen Gruppenendbetrages der Gruppe M der LO
zugesagt worden, bei dem die versicherungsmathematische Kürzung nach § 3 Abs. 7
LO sowie die ratierliche Berechnung nach § 2 BetrAvG bzw. § 11 LO auf den Zeitraum
vom 63. bis 65. Lebensjahr beschränkt sein sollten.
Über die Vereinbarung hinsichtlich der beiden letzteren Punkte streiten die Parteien
nicht. Sie streiten vielmehr nur darüber, ob der Kläger an den jeweiligen Erhöhungen
der Gruppenendbeträge durch den E.er Verband teilhaben sollte.
87
Letzteres ist zu bejahen, weil der Kläger nach dem Zweck und Gesamtzusammenhang
der Regelung so gestellt werden sollte, als wäre er am 31.12.1995 im Alter von 63
Jahren aus den Diensten der Consult GmbH ausgeschieden.
88
Wäre der Kläger am 31.12.1995 aus dem Unternehmen ausgeschieden, hätte er nach §
3 I b der LO Anspruch auf ein voll dynamisiertes Ruhegeld nach Maßgabe des
jeweiligen Gruppenendbetrages gehabt. Ihm wären demgemäß die jeweiligen
Erhöhungen des Gruppenendbetrages zugute gekommen.
89
Neben den sich aus der Vereinbarung von 100 % des Gruppenendbetrages und der
Begrenzung der versicherungsmathematischen Kürzung nach § 3 Abs. 7 LO auf den
Zeitraum vom 63. bis 65. Lebensjahr ergebenden klaren Hinweisen auf einen
entsprechenden Willen der Parteien spricht insbesondere die Formulierung
"(Gruppenendbetrag z.Z. DM 5000,- DM brutto)" für eine derartige Auslegung der
Vereinbarung. Diesen Klammerzusatz konnte jedenfalls der Kläger nach seinem
Empfängerhorizont nicht so verstehen, daß hiermit nur Gruppenendbetragserhöhungen
bis zu seinem Ausscheiden am 31.12.1995 erfaßt sein sollten. Wäre dies der Fall
gewesen, hätte nämlich nichts näher gelegen, als eine Formulierung zu wählen, nach
der der am 31.12.1995 geltende Gruppenendbetrag Grundlage der Berechnung der
Versorgung sein sollte. Daß tatsächlich die Beklagte bzw. die K. AG Derartiges nicht
zum Ausdruck bringen wollte, ergibt sich im übrigen auch daraus, daß die Beklagte
gemeint hat, schon die Gruppenendbetragserhöhung vom 16.1.1995 und aufgrund der
Folgebeschlüsse nicht weitergeben zu müssen. Bis Ende 1995 bestand daher aus ihrer
Sicht gerade keine Unklarheit über die Höhe des Gruppenendbetrages.
90
Damit haben die Parteien im Ergebnis eine Ruhegeldgewährung nach Teil I der LO
vereinbart, indem sie den Kläger so stellen wollten, als sei er am 31.12.1995 im Alter
von 63 Jahren ausgeschieden (vgl. zur Auslegung in vergleichbaren Fällen OLG
Karlsruhe 12 U 114/98, Bl. 848, 850 d.A.; LAG Köln 13 (4) Sa 393/98, Bl. 778, 788 f.
d.A.; LAG Köln 13 (4) Sa 198/98, Bl. 671, 679 f. d.A.).
91
Einer Vernehmung des von Kläger dazu benannten Zeugen L., daß hierüber bei
Abschluß der Aufhebungsvereinbarung Einigkeit bestanden habe, bedurfte es daher
nicht. Das vom Kläger vorgelegte Vernehmungsprotokoll des Arbeitsgerichts Köln - 6 Ca
7568/97- vom 21.1.1999 über die Vernehmung des Zeugen L. (Bl. 821 d.A.) bestätigt
allerdings das Vorbringen des Klägers. Anhaltspunkte dafür, daß die Aussage des
Zeugen nicht den Tatsachen entspricht, hat die Beklagte nicht vorgetragen, sie hat sich
vielmehr darauf beschränkt zu wiederholen, ihr sei nicht bekannt, welche Aussagen der
Zeuge L. damals dem Kläger gegenüber gemacht habe.
92
2.
93
Die vom Kläger mit seinen Anträgen begehrte Zugrundelegung der zwischenzeitlich
erfolgten Gruppenendbetragserhöhungen ist nicht bereits aufgrund des Beschlusses
des Vorstands des E.er Verbandes vom 16.1.1995, der Folgebeschlüsse sowie
aufgrund der späteren Änderung der Satzung und der Leistungsordnung
ausgeschlossen.
94
a)
95
Der Vorstandsbeschluß vom 16.1.1995, in dem der Vorstand des E.er Verbandes
beschlossen hat, die Gruppenbetragserhöhung ab dem 1.1.1995 um 3 % binde
Mitgliedsunternehmen nicht, wenn und soweit deren schwierige wirtschaftliche Situation
eine derartige Erhöhung nicht zulasse, hat keine Auswirkungen auf das Verhältnis der
Beklagten als Mitgliedsunternehmen zu ihrem ehemaligen Mitarbeiter. Diesem
gegenüber ist vielmehr allein die Leistungsordnung sowie die entsprechende mit ihm
getroffene Vereinbarung maßgeblich (BAG EzA § 7 BetrAVG Nr. 48, Bl. 392, 402 d.A.).
96
aa)
97
Die weiteren Gruppenendbetragserhöhungen enthalten schon keine derartige
Regelung. Der erst in der Vorstandssitzung am 9.9.1996 gefaßte Beschluß über die
Änderung des § 5 Abs 1 S. 2 der Satzung zeigt im übrigen, daß auch eine
Satzungsänderung vor diesem Zeitpunkt - durch Beschluß vom 16.1.1995 - nicht erfolgt
war.
98
Die Erklärung vom 16.1.1995 ist auch nicht dahin auszulegen, daß sie für alle weiteren
Gruppenendbetragserhöhungen Bindungswirkung entfalten sollte. Vielmehr bezieht sich
die Einschränkung der Bindungswirkung "wenn und soweit" die wirtschaftliche Situation
eine Erhöhung nicht zulasse, nach dem Wortlaut der Erklärung ausschließlich auf den
Beschluß einer Gruppenendbetragserhöhung ab 1.1.95 um 3% und richtet sich damit
jedenfalls nur auf den in dieser Sitzung gefaßten Erhöhungsbeschluß. Für eine zeitliche
Ausdehnung dieser Klausel über den konkreten Erhöhungsbeschluß hinaus gibt es
keine Anhaltspunkte (so auch LAG Köln - 13 (4) Sa 198/98 - Bl. 671, 682 d.A.).
99
bb)
100
Der Ausschluß der Bindungswirkung der Gruppenendbetragserhöhung und die
Rückgabe einer Einzelfallenscheidung an das Mitgliedsunternehmen wäre, wenn dies
Inhalt und Absicht des Beschlusses vom 16.1.1995 gewesen wäre, jedenfalls nach der
Leistungsordnung des E.er Verbandes unwirksam.
101
Eine Versorgungszusage nach der Leistungsordnung des E.er Verbandes hat zum
Inhalt, daß die versprochene Leistung sich nach den Bedingungen in der dem Verband
angeschlossenen Industrie richtet, die sich in den Gruppenendbetragserhöhungen
niederschlagen, und nicht auf die Lage des einzelnen Arbeitgebers abzustellen ist.
Dieser Verpflichtung zur Festlegung der Leistungsinhalte unter Berücksichtigung der im
Bereich der angeschlossenen Industrie geltenden Verhältnisse durch den Vorstand des
E.er Verbandes widerspricht es, wenn die Einzelfallentscheidung, ob ein
Mitgliedsunternehmen an einem Erhöhungsbeschluß teilnehmen will oder nicht, diesem
Unternehmen überlassen bleibt (LAG Köln aaO S. 683; OLG Karlsruhe 12 U 114/98 Bl.
848, 853 f.).
102
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BAG in ZIP 1997, S.
740 f., vielmehr bestätigt diese Entscheidung letztlich die hier vertretene Auffassung. In
dem vom BAG entschiedenen Fall war es gerade nicht dem einzelnen Unternehmen
überlassen zu entscheiden, ob es aus wirtschaftlichen Gründen einer
Gruppenendbetragserhöhung folgen wollte. Vielmehr erfolgte die Entscheidung im
Rahmen und getragen von der dort maßgeblichen Satzung des Bochumer Verbandes
durch den Vorstand selbst und beinhaltete eine - wenn auch zwischen verschiedenen
Branchenzweigen differenzierende brancheneinheitliche Anpassung der
Leistungsbedingungen. Hierauf hat das BAG bei seiner Beurteilung entscheidend
abgestellt und festgestellt, daß das angestrebte Konditionenkartell auch dann bestehen
bleibe, wenn eine nach Branchen differenzierte Leistungsanpassung erfolge (vgl. auch
LAG Köln aaO Bl. 683 d.A.).
103
Eine Rückgabe der Entscheidung über die Erhöhung an das jeweilige
Mitgliedsunternehmen ließe es im übrigen für die betroffenen Mitarbeiter und
Versorgungsberechtigten völlig offen und unklar, welcher Versorgungsbetrag im
Einzelfall zugrundezulegen ist, und wäre schon deshalb unzulässig (LAG Köln aaO Bl.
683 d.A.).
104
Danach kommt eine fehlende Bindung der Beklagten an die
Gruppenendbetragserhöhungen nur unter den Voraussetzungen in Betracht, unter
denen ein Widerruf von Leistungen zulässig ist, nämlich nur bei einer wirtschaftlichen
Notlage des Arbeitgebers im Sinne des § 7 I S. 3 Nr. 5 BetrAVG (OLG Karlsruhe aaO Bl.
855 d.A; BAG DB 1988, 2311 f.). Eine schwierige wirtschaftliche Situation kann hierfür
nicht ausreichen.
105
b)
106
Aus den gleichen Gründen kann auch die Änderung der Satzung ab 1.1.1997 das
Mitgliedsunternehmen nicht berechtigen, Gruppenendbetragserhöhungen allein bei
wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht an seine Arbeitnehmer und
Versorgungsberechtigten weiterzugeben. Vielmehr betrifft diese Änderung der Satzung
nur die Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verband (BAG a.a.O., Bl. 404 d.A.).
107
c)
108
Auch die Änderung der LO ab 1.1.1997 in § 3 Abs. 1 b) LO, daß sich das Ruhegeld nach
dem bei Eintritt des Leistungsfalles geltenden Gruppenbeträgen richtet, betrifft den
Anspruch des Klägers nicht. Sein Anspruch auf Teilnahme an den
Gruppenendbetragserhöhungen beruht nämlich nicht auf der Vereinbarung der Geltung
der jeweils gültigen LO im Anstellungsvertrag, sondern auf der Vereinbarung der
Teilnahme an den jeweiligen Gruppenendbetragserhöhungen im Aufhebungsvertrag,
die ihrerseits nicht unter dem Vorbehalt einer Änderung der Leistungsordnung stand.
Eine Änderung dieser vertraglichen Zusage kann eine Änderung der Leistungsordnung
nicht bewirken. Voraussetzung hierfür wäre vielmehr ein wirksamer Widerruf durch die
Beklagte.
109
2.
110
Der Widerruf der dem Kläger im Aufhebungsvertrag erteilten Versorgungszusagen durch
das Schreiben der K. AG von Juni 1996 ist nicht wirksam. Es liegt bereits keine
111
wirksame Widerrufserklärung vor.
a)
112
Hinsichtlich der Geltung des jeweiligen Gruppenendbetrags ist ein solcher Widerruf
bereits nach dem Inhalt des Schreibens nicht erklärt worden. Der Widerruf der
Bestandteile der Zusage, die nicht dem Schutz des BetrAVG unterlagen, bezog sich
ausdrücklich in Form des Klammerzusatzes nur auf den Verzicht auf die ratierliche
Kürzung nach § 2 BetrAVG und/oder den Verzicht auf Abschläge nach § 3 VII LO. Allein
der Zusatz "u.a." vor der Nennung dieser Bestandteile läßt nicht hinreichend klar auf die
Erstreckung des Widerrufs auch auf die Erhöhung der Gruppenendbeträge schließen.
Ein derartiges Verständnis würde nämlich die rechtliche Wertung voraussetzen, daß
dieser Teil der Vereinbarung zu den nicht insolvenzgeschützen Versorgungsteilen
gehört, die allein widerrufen werden sollten.
113
Einen Widerruf insoweit hat die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin auch nicht
erklären wollen. Sie hat sich hierauf erst im Verlauf des Berufungsverfahrens berufen,
nachdem sie noch in ihrer Berufungsbegründung den Widerruf der Vereinbarung
insoweit nicht geltend gemacht hatte. Im Verfahren und, soweit ersichtlich auch bei
Abfassung des Schreibens von Juni 1996 hat die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin
erkennbar gemeint, die Erhöhung der Gruppenendbeträge sei nicht Gegenstand der
dem Kläger im Aufhebungsvertrag erteilten Zusage.
114
b)
115
Im übrigen - und das gilt auch bei Annahme einer Widerrufserklärung gemäß Schreiben
von Juni 1996 hinsichtlich der Erhöhung der Gruppenendbeträge - liegt eine wirksame
Widerrufserklärung insgesamt jedenfalls mangels Vertretungsmacht der K. AG zur
Erklärung des Widerrufs nicht vor.
116
aa)
117
Die Erklärung des Widerrufs ist Wirksamkeitsvoraussetzung für eine etwaige
Anpassung der Versorgungszusagen aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage des
Arbeitgebers und unterliegt daher sämtlichen Bestimmungen über die Wirksamkeit von
Willenserklärungen.
118
Zwar ist der Widerruf von Versorgungszusagen aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage
(§ 7 I Nr. 5 BetrAVG, § 18 c LO) ein Anwendungsfall der Grundsätze über den Wegfall
der Geschäftsgrundlage (BAG DB 1988, 2311; EzA § 7 BetrAVG Nr. 48, Bl. 392, 403
d.A., vgl. zum Meinungsstand Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. vor § 7 Rn. 83, 84). Nach
der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage führt grundsätzlich eine Veränderung
der Geschäftsgrundlage zu einer Vertragsanpassung oder -aufhebung ex lege; der
entsprechende Ausspruch im Urteil hat insoweit nur feststellende Wirkung (allg.
Auffassung, vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Auflage, § 242 Rn 130). Ohne die
Ausübung der Befugnis, die Versorungszusage zu widerrufen, wird aber bei einem
Widerruf von Versorgungszusagen aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage der
Arbeitgeber von seinen Verpflichtungen nicht frei, er muß vielmehr die
Versorgungszusage durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung widerrufen
(BAG, Urteil vom 16.12.1979 - 3 AZR 274/78 - AP Nr. 4 zu § / BetrAVG; OLG Karsruhe
Urteil vom 6.5.1999 - 12 U 114/98 -, Bl.848, 858 f. d.A.; Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl.
119
Vor § 7 Rn 117), wobei der Widerruf unverzüglich zu erfolgen hat. Das rechtfertigt sich
daraus, daß einerseits der Berechtigte ein schützenswertes Interesse daran hat,
frühzeitig Klarheit über die ihm gebührende Leistung zu haben, auf die er in aller Regel
angewiesen ist und auf die er seine Lebensplanung ausgerichtet hat, und daß
andererseits nur der jeweilige Arbeitgeber in der Lage ist, den Eintritt und den Zeitpunkt
der wirtschaftlichen Notlage sowie den notwendigen Umfang der Kürzungen zu
beurteilen (OLG Karlsruhe a.a.O.).
bb)
120
Bereits ein Handeln der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemäß´§ 164 BGB im Namen
der Consult GmbH als Arbeitgeberin des Klägers ist dem Widerrufsschreiben auch in
Zusammenhang mit den sonstigen Umständen nicht hinreichend zu entnehmen. Zwar
betraf der Widerruf die mit der Consult GmbH geschlossene Aufhebungsvereinbarung.
In dem Schreiben von Juni 1996 ist aber demgegenüber nur auf die Notlage des
Konzerns als Widerrufsgrund Bezug genommen worden. Der Kläger konnte daher die
Erklärung so auffassen, daß die K. AG als Konzernmutter glaubte, selbst und aus
eigener Macht zum Widerruf befugt zu sein. Dies gilt umsomehr, als die K. AG, wenn sie
in der Vergangenheit in Vertretung der Consult GmbH aufgetreten war, stets
ausdrücklich auf das Vertretungsverhältnis hingewiesen hatte. Ein solcher Hinweis aber
fehlt in dem hier fraglichen Widerrufsschreiben.
121
cc)
122
Darüberhinaus fehlt es an der Vertretungsmacht der K. AG.
123
Der Kläger hat bestritten, daß das im Termin vor dem Senat vom 11.5.1999 vorgelegte
Protokoll eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung der K. Consult GmbH über
den Widerruf zeitnah zu dem Widerruf gefertigt und ein derartiger Beschluß tatsächlich
gefaßt worden ist. Entsprechenden Beweis hat die Beklagte nicht angetreten. Fehlt es
aber an der Beschlußfassung, fehlt es auch an der Erteilung einer entsprechenden
Vollmacht an die K. AG, die der Kläger im übrigen gleichfalls bestritten hat.
124
dd)
125
Auch eine spätere Genehmigung der Erklärung durch die Arbeitgeberin des Klägers ist
nicht erfolgt. Eine solche war im übrigen nach Zustellung der Klageschrift nicht mehr
möglich. Nach § 180 S. 2 BGB sind auf den Widerruf als einseitiges Rechtsgeschäft
wegen der fehlenden unverzüglichen Zurückweisung durch den Kläger nach § 174 BGB
die Regeln über zweiseitige Rechtsgeschäfte und damit auch die Bestimmung des §
178 BGB anzuwenden. Deren Voraussetzungen sind erfüllt, da der Kläger in der
Klageschrift die fehlende Vollmacht beanstandet und zu erkennen gegeben hat, daß er
die Erklärung deshalb für unwirksam halte.
126
3.
127
Selbst wenn der Widerruf formell wirksam erklärt worden wäre, liegen die materiellen
Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor, weil die Leistungsfähigkeit der Consult
GmbH bzw. der Beklagten schon nicht Geschäftsgrundlage der geschlossenen
Aufhebungsvereinbarung war, jedenfalls aber aufgrund der Tatsache, daß die
Versorgungszusage Gegenstand der Aufhebungsvereinbarung war, eine Anpassung an
128
die geänderte Situation aufgrund der wirtschaftlichen Notlage in der von dieser
gewählten Weise, nämlich durch den Widerruf der Zusage nicht erfolgen konnte.
a)
129
Wie ausgeführt, ist der Widerruf von Versorgungszusagen aufgrund einer
wirtschaftlichen Notlage eine Ausprägung des Grundsatzes über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage. Geschäftsgrundlage einer Versorgungszusage ist in der Regel
zwar die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers. Im vorliegenden Fall stand
das Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der Consult GmbH aber nicht nur im
Gegenseitigkeitsverhältnis zu der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Abfindung,
sondern auch mit der Verbesserung der Versorgungszusage, die den Kläger so stellen
sollte, als sei er am 31.12.1995 im Alter von 63 Jahren ausgeschieden. Es liegt nach der
gesamten Interessenlage auf der Hand, daß entscheidend auch die Zusage, den Kläger
in dieser Weise zu begünstigen und damit die Nachteile für seine Versorgung bei einem
vorzeitigen Ausscheiden auszugleichen, den Kläger dazu bewogen hat, auf seine
weitere Beschäftigung zu verzichten, auf die er auch bei betriebsbedingter Kündigung
nach seinem Anstellungsvertrag innerhalb des Konzerns einen Anspruch hatte.
130
Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Parteien hätten mit der Verbesserung
der Versorgungszusage die Abkopplung des Versorgungsversprechens von denjenigen
Bedingungen bezweckt, die sich durch vorzeitiges Aufheben des Arbeitsvertrages im
Hinblick auf die Versorgungszusage ändern sollten, deshalb bezögen sich die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Behandlung durch die
Versorgungszusage, als würde das Arbeitsverhältnis fortgesetzt, nicht im Sinne eines
Austauschvertrages aufeinander (so LAG Urteil v. 25.8.98 - 13 (4) Sa 393/98 - Bl. 778,
789 d.A.). Gerade diese bezweckte Abkopplung von den Folgen des vorzeitigen
Ausscheidens im Hinblick auf die Versorgung des Klägers war nämlich - für die
Beklagte erkennbar - für den Kläger wesentliche Voraussetzung für die Aufhebung des
Beschäftigungsverhältnisses; sie stand daher im Synallagma zur Beendigung des
Anstellungsvertrages.
131
Die Versorgungszusage kann daher im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der
Arbeitgeberin des Klägers als Geschäftsgrundlage nicht isoliert betrachtet werden, wie
dies § 18 c LO voraussetzt, vielmehr wäre die Versorgungszusage nur dann widerrufbar,
wenn die Leistungsfähigkeit Geschäftsgrundlage der gesamten
Aufhebungsvereinbarung wäre. Dies ist nicht der Fall.
132
Da das Ausscheiden des Klägers eine endgültige Regelung darstellte und der Kläger
aufgrund des endgültigen Verlustes des Arbeitsplatzes auch keine Möglichkeit zur
Verbesserung seines Ruhegeldes hatte, kann die fortbestehende Leistungsfähigkeit
seines Arbeitgebers auch nicht Geschäftsgrundlage der Vereinbarung gewesen sein
(vgl. ArbG Köln 20 Ca 8352/96, Bl. 364, 376 f. d.A.; 9 Ca 10786/96, Bl. 339, 346 f. d.A.; 8
Ca 8491/96, Bl. 419, 425 f. d.A.). Hätten die Parteien bei Abschluß der
Aufhebungsvereinbarung an den etwaigen Eintritt mangelnder Leistungsfähigkeit der
Beklagten und einen hierauf gestützten Widerruf gedacht, muß davon ausgegangen
werden, daß der Kläger die Vereinbarung insgesamt nicht abgeschlossen hätte oder
jedenfalls nur bei einer etwa erreichbaren Erhöhung seiner Abfindung. Etwas anderes
hätte nach Treu und Glauben billigerweise nicht von ihm erwartet werden können. Der
Endgültigkeit und Unwiderruflichkeit des Ausscheidens des Klägers aus dem
Anstellungsverhältnis muß die Endgültigkeit und Unwiderruflichkeit der
133
Versorgungszusagen gegenüberstehen.
Dem kann nach Auffassung des Senats auch nicht entgegengehalten werden, daß die
dem Kläger erteilten Zusagen nicht insolvenzgeschützt waren und daher in einem
etwaigen Konkurs nur bis zu dessen Eintritt geschützt und vom PSV zu übernehmen
waren. Gerade dies belegt, daß der Kläger jedenfalls im Hinblick auf einen Widerruf
wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Rahmen der Sanierung des notleidenden
Unternehmens endgültig hinsichtlich seiner Versorgung gesichert sein mußte. Auch in
einem solchen Fall besteht nämlich eine Übernahmeverpflichtung des PSV nicht.
134
b)
135
Selbst wenn man das Fortbestehen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
Arbeitgeberin des Klägers als Geschäftsgrundlage der Aufhebungsvereinbarung
ansähe, müßte jedenfalls im Hinblick auf das Ausscheiden des Klägers aus dem
Beschäftigungsverhältnis und die hiermit verbundenen gravierenden wirtschaftlichen
Folgen eine Anpassung durch Widerruf der nicht insolvenzgeschützten Teile der
Versorgungszusage unter strengeren Gesichtspunkten geprüft worden als bei den
übrigen Mitarbeitern und Pensionären. Bei der danach vorzunehmenden Abwägung, die
die Beklagte ersichtlich nicht unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien vorgenommen
hat, kann jedenfalls ein vollständiger Widerruf der Versorgungsverbesserung nicht in
Betracht kommen.
136
aa)
137
Der Widerruf der Versorgungszusage trifft den Kläger ungleich härter als die aktiven
Mitarbeiter und die Pensionäre, bei denen unmittelbar mit dem Ausscheiden aus den
Diensten des Arbeitgebers der Versorgungsfall eingetreten ist und die daher insgesamt
insolvenzgeschützte Versorgungsansprüche haben, für die der PSV grundsätzlich
einzutreten hat. Die aktiven Mitarbeiter haben demgegenüber die Möglichkeit, im
weiteren Verlauf des - im Gegensatz zum Kläger fortbestehenden -
Beschäftigungsverhältnisses ihre Versorgungsansprüche aufzubessern oder aber auch
den Arbeitsplatz zu wechseln, was für den Kläger schon altersbedingt nicht möglich war.
Sie haben zudem an der Sanierung des Unternehmens auch im Hinblick auf den
Fortbestand ihrer Beschäftigungsverhältnisse ein besonderes Interesse.
138
Daß die Beklagte bei dem dem Kläger zugedachten Sanierungsbeitrag die besonderen
Nachteile für den Kläger berücksichtigt und hinreichend gewürdigt hätte, ist nicht
ersichtlich. Ebensowenig ist erkennbar, daß auch bei Berücksichtigung dieser
Umstände der Widerruf unerläßlich und verhältnismäßig war. So ist durch den
Sanierungsplan nur belegt, daß der Beitrag der Pensionäre insgesamt nicht unerheblich
zur Sanierung beiträgt. Nicht erkennbar ist demgegenüber, wieviele Pensionäre und in
welchem Umfang von dem Widerruf der Zusage nicht insolvenzgeschützter
Versorgungsbestandteile betroffen waren.
139
bb)
140
Darüberhinaus ist nicht dargelegt, welche Auswirkungen eine bloße Stundung oder -
gebenenfalls befristete - Kürzung der Versorgungsbestandteile auf das
Sanierungsergebnis gehabt hätte. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß
Zahlungen an den Kläger ohnehin erst ab August 1998 zu erfolgen hatten.
141
In diesem Zusammenhang kann auch nicht darauf abgestellt werden, daß eine
Beteiligung der Pensionäre und insbesondere des Klägers nur durch Auflösung der
Rückstellungen in der Bilanz möglich war. Dies zwingt keineswegs zu dem Schluß, daß
der gänzliche Widerruf daher zulässig sein müsse. Die Zulässigkeit des Widerrufs kann
nicht allein von der besonderen Wirksamkeit in der Sanierung abhängig sein. Davon
abgesehen ist aber auch nicht ersichtlich, daß nicht auch eine teilweise Auflösung der
Rückstellungen in Betracht gekommen wäre.
142
cc)
143
Es kann auch keine Rolle spielen, ob die übrigen Sanierungsbeteiligten ihren Beitrag
von der Einhaltung des Sanierungsplans in vollem Umfang und damit auch vom Beitrag
der Pensionäre in der Situation des Klägers abhängig gemacht haben. Eine solche
Annahme beruhte auf einem Zirkelschluß, da das Verlangen der übrigen
Sanierungsbeteiligten gerade auf der konkreten Ausgestaltung der Sanierungsart durch
die Beklagte beruhte und jeder Sanierungsplan, wessen Beteiligung er auch vorsieht,
von der gänzlichen Durchführung abhängt.
144
dd)
145
Auch eine Aufrechterhaltung des Widerrufs gegenüber dem Kläger mit weniger
einschneidenden Wirkungen für diesen kommt nicht in Betracht.
146
Abgesehen davon, daß der Senat der Auffassung ist, daß unter den gegebenen
Umständen der Widerruf gegenüber dem Kläger insgesamt eine unangemessene und
unverhältnismäßige Benachteiligung gegenüber den übrigen Sanierungsbeteiligten
darstellt, dies nach dem Vorbringen der Beklagten jedenfalls nicht ausgeschlossen
werden kann, sind dem Vorbringen der Beklagten aber auch hinreichende Grundlagen
zur Festlegung der Höhe und gegebenenfalls Dauer einer möglicherweise berechtigten
Kürzung oder Stundung der Versorgungsanteile des Klägers nicht zu entnehmen. Ab
wann und in welchem Umfang sich die Beklagte voraussichtlich wieder in der Lage
sieht, die Versorgungszusage dem Kläger gegenüber ganz oder teilweise zu erfüllen,
hat sie nicht dargelegt.
147
4.
148
Die Höhe der sich danach ergebenden Versorgungsansprüche des Klägers hat dieser
nachvollziehbar und zutreffend berechnet. Einwendungen hiergegen hat die Beklagte
nicht erhoben.
149
II.
150
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
151
Streitwert für das Berufungsverfahren: 54.572,62 DM
152
(§§ 17 III, IV GKG: 3-jähr. Bezug: 48.283,92 DM
153
+ rückständiger Betrag 6.288,78 DM).
154
Der im Zeitpunkt des Übergangs von der Feststellungs- zur Leistungsklage (=
Berufungsbegründung) fällige Betrag ist hinzuzurechnen),
155
Wert der Beschwer für die Beklagte: über 62.619,94 DM
156
(§ 9 GKG: 3 1/2-jähr. Bezug: 56.331,24 DM
157
+ rückständiger Betrag: 6.288,78 DM)
158