Urteil des OLG Köln vom 01.07.2005

OLG Köln: fristlose kündigung, ausländisches recht, vollmacht, rechtsgutachten, verschulden, professor, anschluss, verfügung, verfahrensmangel, firma

Oberlandesgericht Köln, 19 U 194/04
Datum:
01.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 194/04
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 43 O 21/04
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seiner
weitergehenden Berufung wird das am 13.08.2004 verkündete Urteil der
3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen (43 O 21/04)
nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die
Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Kläger macht aus abgetretenem Recht der türkischen Firma F.P. B. Tic. Ltd. Sti. (im
Folgenden: Fa. F.P.) nach Beendigung der Vertragsbeziehung mit der Beklagten
Ausgleichsansprüche aus Vertriebshändlervertrag, hilfsweise einen
Schadensersatzanspruch geltend.
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Die Beklagte - bei der bis 1999 deren Mitarbeiter N D für das Türkei - Geschäft
verantwortlich war - lieferte in den Jahren 1991 bis 2001 nacheinander an vier türkische
Handelsgesellschaften, die jeweils durch den Kläger vertreten wurden, Transparent-,
Durchschreib- und anderes Spezialpapier für den Weiterverkauf in der Türkei. Das
Vertragsverhältnis mit der zuletzt belieferten Gesellschaft, der Fa. F.P., deren Prokurist
der Kläger war, endete nach Lieferungseinstellung im September 2002 und einer
Ankündigung der Beklagten vom 21.12.2002, in Zukunft ihre Produkte über ein anderes
Unternehmen, die Firma V, in der Türkei zu verkaufen, durch eine mit anwaltlichem
Schreiben vom 23.12.2002 erklärte fristlose Kündigung seitens der Fa. F.P.. Die
Parteien streiten im Wesentlichen über das anwendbare Recht, das wirksame
Zustandekommen eines Vertrages und die Möglichkeit eines Ausgleichsanspruchs
nach türkischem Recht.
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Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil
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Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Bl. 155 ff GA).
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 800.000,- EUR nebst Zinsen gerichtete Klage
durch Urteil vom 13.08.2004 abgewiesen. Die Kammer hat auf das zwischen der Fa.
F.P. und der Beklagten bestehende Rechtsverhältnis türkisches Recht angewandt und
hat auf der Grundlage vom Kläger vorgelegter Rechtsgutachten der türkischen
Rechtsanwälte B ua. vom 21.01.2003 und 26.07.2004 festgestellt, dass die
Voraussetzungen für einen Ausgleichs- oder Schadensersatzanspruch nicht gegeben
seien. Ein Alleinvertriebshändlervertrag sei mangels entsprechender Vollmacht des für
die Beklagte handelnden Herrn D nicht zustande gekommen. Eine
Exklusivvertriebshändlerstellung kraft (türkischen) Gesetzes scheitere daran, dass der
Kläger nicht den Nachweis erbracht habe, dass die von ihm vertretenen Firmen zehn
Jahre lang exklusiv die Produkte der Beklagten in der Türkei verkauft hätten. Es sei
zudem nicht ersichtlich, wie die erst seit 1999 von der Beklagten belieferte Fa. F.P. in
etwaige Rechte der Vorgängerfirmen eingetreten sein könne. Neben dem
Ausgleichsanspruch scheitere ein Schadensersatzanspruch daran, dass die Fa. F.P. an
der Vertragsbeendigung ein Verschulden treffe, denn sie habe sich mit Zahlung in Höhe
von - näher dargelegten - 114.598,67 EUR in Rückstand befunden, zu unrecht einen
Werbekostenzuschuss in Höhe von 51.129,19 EUR verlangt, sich auf in diesem
Verfahren nicht hinreichend substantiierte Mängel berufen und sich damit insgesamt
vertragswidrig verhalten. Wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf Bl.
162 ff. GA Bezug genommen.
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Mit seiner gegen das klageabweisende Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Kläger
seine Klageanträge im vollen Umfang weiter. Er wiederholt und vertieft sein
erstinstanzliches Vorbringen und rügt insbesondere eine fehlerhafte Rechtsanwendung
des Landgerichts. Der Kläger vertritt dazu die Ansicht, das Landgericht habe sich in
verfahrensfehlerhafter Weise nicht die notwendigen Kenntnisse des türkischen Rechts
verschafft, sondern die Kernfragen des Rechtsstreits nach deutschen
Rechtsgrundsätzen beurteilt. Er ist weiterhin der Auffassung, das Landgericht habe
aufgrund der Umstände zumindest von einer Rechtsscheinsvollmacht des Herrn D zum
Abschluss eines Vertriebshändlervertrages ausgehen müssen. Schließlich habe das
Landgericht insoweit eine Überraschungsentscheidung getroffen, als es die Versagung
von Ausgleichs- und Schadensersatzansprüchen auch auf die rückständigen Zahlungen
gestützt habe, ohne diesen Punkt zuvor in der mündlichen Verhandlung zu erörtern. Ihm
sei es daher nicht möglich gewesen, zu der Berechtigung der Zahlungseinbehalte und
der Forderung des Werbekostenzuschusses weiter vorzutragen. Wegen der
Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom
9.11.2004 (Bl. 220 ff. GA) sowie den Schriftsatz vom 23.5.2005 (Bl. 345 ff. GA) Bezug
genommen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Landgerichtes Aachen vom 13.08.2004, 43 O 21/04 abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 800.000,- EUR nebst 8% Zinsen über dem
Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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hilfsweise,
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das Urteil des Landgerichtes Aachen vom 13.08.2004, 43 O 21/04 aufzuheben
und an eine andere Kammer des Landgerichtes Aachen zurückzuverweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil. Sie vertritt aber die
Auffassung, das Rechtsverhältnis sei aufgrund der in ihren Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen enthaltenen Klausel, nach der deutsches Recht gelten soll, allein
nach dem deutschem Recht zu beurteilen. Die Voraussetzungen für einen
Ausgleichsanspruch lägen aber selbst nach türkischem Recht nicht vor, denn dieses
nehme auf Art. 418u Schweizer OGB Bezug, der gerade keinen Anspruch des
Vertriebshändlers vorsehe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung
vom 2.5.2005 (Bl. 287 ff. GA) sowie den Schriftsatz vom 3.6.2005 (Bl. 353 ff. GA) Bezug
genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten
Unterlagen verwiesen.
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II.
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Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des
Klägers hat in der Sache insoweit (vorläufigen) Erfolg, als das Urteil des Landgerichts
gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war. Das erstinstanzliche
Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, aufgrund dessen eine umfangreiche
und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
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Der wesentlichen Verfahrensmangel ist darin begründet, dass das Landgericht das für
die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebende türkische Recht entgegen § 293 ZPO
nicht ausreichend ermittelt, sondern weitgehend deutsche Rechtsgrundsätze angewandt
hat. Die unzureichende Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Quellen, um sich
die für die Beurteilung des Falles erforderlichen Kenntnisse des maßgebenden
ausländischen Rechts zu verschaffen, stellt einen Verfahrensfehler dar (vgl. BGH NJW
1995, 1032; MünchKommZPO-Prütting, 4. Auflage, § 293 Rdnr. 67).
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Das Landgericht stellt im Ausgangspunkt zutreffend darauf ab, dass das
Rechtsverhältnis zwischen der Fa F.P. und der Beklagten - aus dem der Kläger
Ansprüche herleiten will - nach türkischem Recht zu beurteilen ist. Entgegen der Ansicht
der Beklagten haben die Parteien aufgrund der auf den Rückseiten ihrer (als Anlage B3
eingereichten) Auftragsbestätigungen und Rechnungen abgedruckten Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen und der darin in § 8 enthaltenen Klausel "Es gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland." keine verbindliche Wahl
des deutschen Rechts gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB getroffen. Zum einen sind diese in
deutsch gefassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in das
Vertragsverhältnis einbezogen worden. Eine Einbeziehung, die sich nach dem dann
gewählten Recht beurteilt (Staudinger-Magnus, Kommentar zum BGB,
Bearbeitungsstand: September 2001, Art. 27 EGBGB Rdnr. 144), also nach dem
seinerzeit einschlägigen § 2 AGBG, scheitert daran, dass die Beklagte dem Kläger als
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für die Fa. F.P. Handelnden nicht die Möglichkeit verschafft hat, in zumutbarer Weise
von dem Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Die in
deutscher Sprache abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen reichen nicht,
denn dabei handelt es sich weder um die Heimatsprache des Klägers (Türkisch), noch
um die von den Parteien verwandte Verhandlungssprache (Englisch). Zum anderen
erfassen die auf die einzelnen Kaufverträge abgestimmten "Allgemeine(n) Verkaufs-
und Lieferbedingungen" der Beklagten vor allem nicht die darüber hinaus bestehende
streitgegenständliche Rechtsbeziehung der Parteien, die den einzelnen Kaufverträgen
vorgeschaltet ist. Die Anwendbarkeit des türkischen Rechts als Vertragsstatut ergibt sich
damit aus Art. 28 EGBGB, denn die Vertragsbeziehung weist die engste Verbindung mit
der Türkei auf. Die nach der Anknüpfungsregelung in Art. 28 Abs. 2 EGBGB
maßgebliche vertragscharakteristische Leistung war - unabhängig von der zwischen
den Parteien streitigen rechtlichen Einordnung - die seitens der von der Fa. F.P. mit der
Hauptverwaltung in der Türkei ausgeübte Absatzmittlungstätigkeit.
Das Landgericht hat es fehlsam unterlassen, zu den entscheidungserheblichen
Streitfragen die Grundsätze des türkischen Rechts zu erforschen.
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Soweit die Kammer bei der Ermittlung des türkischen Rechts die von dem Kläger
vorgelegten Rechtsgutachten der türkischen Rechtsanwälte B ua. vom 21.01.2003 und
26.07.2004 nebst dem Zitat aus dem Schuldrechtslehrbuch des Professor Yavuz sowie
den zwei übersetzten Urteilen der 11. Zivilkammer des Kassationshofes genutzt hat,
ergibt sich daraus noch nicht abschließend die Kenntnis aller für die Streitentscheidung
maßgebenden türkischen Rechtsgrundsätze. So kann anhand der vorliegenden
Unterlagen schon nicht eindeutig festgestellt werden, dass und gegebenenfalls unter
welchen Voraussetzungen das türkische Recht dem Vertriebshändler nach
Vertragsbeendigung überhaupt einen Ausgleichsanspruch gewährt. In dem
Privatgutachten der Rechtsanwälte B ua vom 21.01.2003 und in dem
Schuldrechtslehrbuch von Professor Yavuz ist festgehalten, dass das geschriebene
türkische Recht einen Ausgleichsanspruch des Vertriebshändlers nicht vorsehe, ein
solcher Anspruch aber im Anschluss an eine Entscheidung der 19. Zivilkammer des
Kassationshofes vom 28.04.1997 zu bejahen sei. Ob diese Rechtsansicht dem Stand
der türkischen Rechtsprechung entspricht, konnte das Landgericht anhand der zu den
Gerichtsakten gereichten und allgemein zugänglichen Unterlagen nicht überprüfen. Der
Kläger hat eine übersetzte Ausfertigung des nicht veröffentlichten Urteils der 19.
Zivilkammer des Kassationshofes nicht vorgelegt. Deutsche Fachliteratur führt ebenso
zu keiner abschließenden Klärung, da etwa das Werk von Detzer/Zwernemann,
Ausländisches Recht der Handelsvertreter und Vertragshändler, nach deren
Erkenntnissen die türkische Rechtsprechung stets einen Ausgleichsanspruch des
Vertriebshändlers abgelehnt habe (aaO, S. 451), zuletzt 1997 erschienen ist und damit
eine eventuell durch die am 28.04.1997 ergangene Entscheidung der 19. Zivilkammer
des Kassationshofes geänderte Rechtsprechung nicht berücksichtigen konnte.
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Das Landgericht ist ohne weitere Ermittlungen - insoweit zugunsten des Klägers - von
der Existenz eines Ausgleichsanspruchs nach türkischem Recht unter den von dem
Rechtsgutachten der türkischen Rechtsanwälte B ua. vom 21.01.2003 und dem
Schuldrechtslehrbuch des Prof. Yavuz dargestellten kumulativen Voraussetzungen
(Abschluss eines Vertriebshändlervertrages, Bekanntmachung sowie Verbreitung der
Marke, Erweiterung des Kundenkreises und kein Verschulden an der
Vertragsbeendigung) ausgegangen. Es hat jedoch zur Beurteilung dieser einzelnen
Tatbestandvoraussetzungen nicht, wie es folgerichtig gewesen wäre, die türkischen
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Rechtsgrundsätze ermittelt, sondern fehlsam deutsches Recht angewandt und auf
dieser Basis einen Ausgleichsanspruch verneint.
So hat das Landgericht den Abschluss eines Vertriebshändlervertrages durch den bei
der Beklagten beschäftigten Herrn D abgelehnt, da dieser keine entsprechende
Vollmacht gehabt habe. Ob das türkische Recht eine gesetzliche oder auf Rechtsschein
gestützte Vollmacht des Mitarbeiters, der von einem Gewerbetreibenden als
Verantwortlicher für einen bestimmten Geschäftsbereich eingesetzt wird, kennt, hat das
Landgericht indes nicht erforscht. Ebenso wenig, ob das türkische Recht - wie von dem
Kläger ausgeführt - abseits eines Vertragsschlusses eine Rechtsstellung als faktischer
Alleinvertriebshändler dann bejaht, wenn ein Hersteller über zehn Jahre hinweg einen
Händler in einem bestimmten Gebiet exklusiv beliefert. Soweit das Landgericht auf der
Basis eines unterstellten Vertriebshändlervertrages der Beklagten mit den vor der Fa.
F.P. tätigen Firmen Ansprüche des Klägers als Zessionar daran scheitern lässt, dass die
von den Vorgängerfirmen erworbenen Rechts nicht auf die Fa. F.P. übertragen wurden,
ist es ebenfalls ohne Kenntnis des türkischen Rechts zu diesem Ergebnis gelangt. Auch
die Feststellung des Landgerichts, die Fa. F.P. treffe aufgrund des Zahlungsrückstandes
ein Verschulden an der Vertragsbeendigung, ist in allen Einzelheiten allein nach
deutschen Rechtsmaßstäben getroffen worden, ohne die insoweit einschlägigen
türkischen Grundsätze ermittelt zu haben. Ob das Landgericht dadurch, dass es die
Versagung von Ausgleichs- und Schadensersatzansprüchen ohne ausreichende
Erörterung in der mündlichen Verhandlung auch auf die rückständigen Zahlungen
gestützt hat, zudem eine gegen § 139 ZPO verstoßende Überraschungsentscheidung
getroffen hat, bedarf angesichts des durchgreifenden Verfahrensmangels der gemäß §
293 ZPO unzureichenden Rechtsermittlung keiner abschließenden Beurteilung.
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Das Landgericht hat die ihm zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht
ausgeschöpft, insbesondere wäre die Einholung eines türkischen Rechtsgutachtens zu
den aufgezeigten streitentscheidenden Fragen angezeigt gewesen. Aufgrund der
Außerachtlassung dieser naheliegenden Erkenntnisquelle bei gleichzeitiger Beurteilung
der einzelnen Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs türkischen Rechts allein
nach deutschen Rechtsgrundsätzen fehlt eine ordnungsgemäße Grundlage für die
Sachentscheidung, so dass der Verfahrensmangel auch wesentlich ist.
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Da sich das nunmehr einzuholende Rechtsgutachtens auf eine Vielzahl von
Rechtsfragen erstrecken muss und den Parteien möglicherweise im Anschluss daran
noch Gelegenheit gegeben werden muss, zu den dann maßgeblichen Voraussetzungen
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen, ist insgesamt eine
umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Der Senat hat daher - auch
zur Erhaltung der landgerichtlichen Tatsacheninstanz für die Parteien - entsprechend
dem Antrag des Klägers gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine Zurückverweisung an das
Landgericht als angemessen erachtet.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für
eine Zulassung nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung
und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die behandelten
Rechtsfragen sind nicht grundsätzlicher Natur, denn sie sind nicht über den konkreten
Einzelfall hinaus von Interesse.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer: 800.000,- EUR
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