Urteil des OLG Köln vom 14.06.1996

OLG Köln (abweisung der klage, objektive unmöglichkeit, genehmigung, nachträgliche unmöglichkeit, unmöglichkeit, kündigung, 1995, risikoverteilung, zeitpunkt, zahlung)

Oberlandesgericht Köln, 19 U 8/96
Datum:
14.06.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 8/96
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 268/95
Schlagworte:
Kündigung Werkvertrag fehlende bauplanungsrechtliche
Genehmigungsfähigkeit Bauvorhabens
Normen:
BGB §§ 323, 644, 645, 649; BAUGB § 34
Leitsätze:
Stellt sich nach Abschluß eines Werkvertrages heraus, daß die von dem
Unternehmer zu erbringende Leistung (hier: Lieferung und Installation
eines Wintergartens) aufgrund bauplanungsrechtlicher Vorschriften nicht
genehmigungsfähig ist, so liegt ein Fall der nachträglichen (rechtlichen)
Unmöglichkeit gemäß §§ 323 ff. BGB vor. 2) Der Besteller kann sich
auch dann von dem Werkvertrag unter den Voraussetzungen des § 323
BGB lösen, wenn er seine Kündigung nicht ausdrücklich auf diesen
Umstand gestützt hat, sondern gemäß § 649 BGB vorgegangen ist. Ob
er zur Zahlung des Werklohnes verpflichtet bleibt, beurteilt sich allein
nach der im konkreten Fall zu ermittelnden vertraglichen
Risikoverteilung (§§ 644, 645 BGB).
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. November 1995
verkündete Urteil des Landge-richts Köln - 20 O 268/95 - wie folgt
abgeändert und neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Auf die
Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 1.000,00 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Juni 1995 zu zahlen. Die weiterge-hende
Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der
Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der
Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO
abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten
führt zur Abweisung der Klage, da der von der Klägerin aufgrund des Vertrages vom 2.
Dezember 1994 zu liefernde Wintergarten bauplanungsrechtlich nicht
genehmigungsfähig war. Die Klägerin ist deswegen zur Erstattung der von den
Beklagten gezahlten 1.000,00 DM verpflichtet.
2
I.
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Das zwischen den Parteien vereinbarte Bauvorhaben verstößt gegen die Vorschrift des
§ 34 BauGB; daher war der Werklieferungsvertrag von Anfang an nicht durchführbar.
Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn es sich nach Art
und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die
überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die
Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen waren bei dem von der Klägerin zu
liefernden Wintergarten nicht erfüllt. Ausweislich der von der Klägerin aufgrund des
Aufmaßes angefertigten Konstruktionsskizzen vom 26. November 1994 sollte der
Wintergarten in einer Breite von 5 m und einer Länge von 5,5 m ausgeführt werden. Er
sollte im rückwärtigen Teil des Grundstückes an einen dort gelegenen Schuppen
anschließen, was im Ergebnis zu einer vollständigen Überbauung der verbliebenen
Hoffläche und damit des gesamten Grundstückes geführt hätte. Die Klägerin hat dies
nicht in Abrede gestellt; sie ist auch nicht dem Vortrag der Beklagten entgegengetreten,
daß eine vergleichbare Bebauung in der Nachbarschaft nicht vorhanden ist. Daraus
folgt aber, daß sowohl das Maß der angestrebten baulichen Nutzung im Verhältnis zur
Grundstücksfläche überschritten, als auch ein Einfügen in die Umgebungsbebauung
nicht gewährleistet war. Die Erteilung einer Baugenehmigung auf der Grundlage des §
34 BauGB schied somit von vornherein aus. Die Beklagten haben dies durch den von
ihnen vorgelegten Bescheid der Stadt ... vom 12. Mai 1995 auch in hinreichender Weise
belegt. Dem Bescheid ist zu entnehmen, daß die Genehmigungsbehörde - unabhängig
von der konkreten Ausgestaltung des Wintergartens - eine 100%ige Bebauung des
Grundstückes der Beklagten nicht genehmigt hätte. Die dort angeführte Begründung
deckt sich mit der geschilderten Rechtsansicht des Senats zu § 34 BauGB. Die Klägerin
kann demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagten hätten über ihre
Architektin ein ganz anderes Bauvorhaben zur Genehmigung vorgelegt; daher seien
Rückschlüsse auf die Zulässigkeit des von ihr zu liefernden Wintergartens nicht
zulässig. Dieser Vortrag mag zwar im Hinblick auf die unterschiedlichen Dachformen
zutreffen; darauf kommt es aber nicht an. Aus den Zeichnungen der Klägerin ergibt sich,
daß der von ihr zu erstellende Wintergarten die gleichen Grundmaße hatte und dessen
Errichtung ebenfalls zu einer vollständigen Überbauung des Grundstückes geführt hätte.
Die von dem Entwurf der Klägerin abweichende Dachform des zur Genehmigung
vorgelegten Projektes hat bei der Beurteilung offensichtlich keine Rolle gespielt.
Dementsprechend vermag der Senat auch nicht zu erkennen, inwiefern die
Genehmigungsfähigkeit hätte anders beurteilt werden sollen, wenn das
Bauantragsverfahren von der Klägerin für den von ihr zu liefernden Wintergarten in
eigener Verantwortung durchgeführt worden wäre.
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Waren aber die Voraussetzungen des § 34 BauGB bezogen auf den Zeitpunkt des
Abschlusses des Werkvertrages nicht erfüllt und hat sich dieser Umstand erst später
herausgestellt, so folgt hieraus ein Fall der nachträglichen Unmöglichkeit gemäß § 323
BGB. Bedenken können insoweit nur deshalb bestehen, weil die bauaufsichtliche
Genehmigung grundsätzlich keinen Einfluß auf die zivilrechtliche Wirksamkeit von
Verträgen hat (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB/B 12. Aufl., § 4 Rdnr. 35). Das Bauen bleibt
als solches möglich, so daß eine anfängliche objektive Unmöglichkeit gemäß § 306
BGB nicht gegeben ist. Dies hindert aber nicht die Annahme einer dauernden
Unmöglichkeit, wenn die öffentlich-rechtliche Genehmigung im Zuge der Verwirklichung
der Baumaßnahme nicht eingeholt werden kann. Das Bauen ohne behördliche
Genehmigung ist verboten und kann daher keinem Vertragsteil zugemutet werden.
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß ein Fall der dauernden
Unmöglichkeit dann vorliegen kann, wenn und sobald feststeht, daß die Genehmigung
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zu versagen ist (MDR 1978, S. 301). In diesem Zusammenhang spielt es keine
entscheidende Rolle, ob es zu einer förmlichen Zurückweisung des Baugesuchs
gekommen ist oder - so wie hier - die Gewißheit hinsichtlich der fehlenden
Genehmigungsfähigkeit aufgrund anderer Tatsachen gewonnen werden kann
(Ablehnung eines vergleichbaren Vorhabens).
Die Beklagten waren daher berechtigt, sich unter den Voraussetzungen des § 323 BGB
von dem Werkvertrag zu lösen. Dieses Recht haben sie nicht dadurch verloren, daß ihre
schriftliche Erklärung vom 5. Dezember 1994 als Kündigung des
Werklieferungsvertrages im Sinne von § 649 BGB zu verstehen war. § 649 BGB gewährt
dem Auftragnehmer den ursprünglichen Werklohnanspruch. Dieser wird im Falle der
vorzeitigen Beendigung des Vertrages nur durch die ersparten Aufwendungen begrenzt.
Allerdings scheidet § 649 S. 2 BGB aus, sofern sich der Besteller auf eine
Leistungsstörung berufen kann. Als ungeschriebene Voraussetzung des § 649 ist daher
anerkannt, daß die Vorschrift wegen der mit der Kündigung verbundenen
Vergütungspflicht nur dann eingreift, wenn der Besteller das Ziel der Vertragsauflösung
nicht durch ihm günstigere Rechtsnormen erreichen kann. Bis zur Kündigung bleibt es
daher bei den allgemeinen Regelungen (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 55. Aufl., § 649
Rdnr. 7). Ob der Auftraggeber eventuelle Nichtigkeitsgründe zum Zeitpunkt der
Kündigung kannte oder nicht, kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. Er
würde sonst gemäß § 649 BGB schlechter gestellt, als wenn er den Vertrag durchführen
lassen würde.
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Mit Rücksicht auf die vorliegende nachträgliche Unmöglichkeit sind die Beklagten von
ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Werklohnes frei geworden. Aus den vorrangigen
Regelungen des Werkvertragsrechts (§§ 644, 645 BGB) ergibt sich bezüglich der
vertraglichen Risikoverteilung nichts anderes. Legt man den VOB-Vertrag zugrunde (§ 4
Nr. 1 Abs. 1 VOB/B), so ist es zwar grundsätzlich Sache des Bauherrn, die
erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen,
so daß ihm grundsätzlich die Gefahr einer mangelnden Genehmigung zuzurechnen ist.
Selbst wenn man diese strengen Grundsätze des VOB-Vertrages auf den hier
vorliegenden Werkvertrag übertragen würde, führte dies nicht zu einer Vergütungspflicht
der Beklagten. Maßgeblich sind nämlich jeweils die Umstände des Einzelfalles (vgl.
Ingenstau-Korbion a.a.O., § 4 Rdnr. 17 ff.). Insbesondere kann sich aus den
Vereinbarungen der Parteien anläßlich des Vertragsschlusses eine andere
Risikoverteilung ergeben. Die Umstände der Erteilung des Auftrages und der Inhalt des
schriftlichen Werklieferungsvertrages vom 2. Dezember 1994 führen zu einer solchen
anders gelagerten Risikoverteilung zu Lasten der Klägerin. Den vertragsschließenden
Parteien war bewußt, daß es sich bei dem Bauprojekt um ein genehmigungspflichtiges
Vorhaben handelte. Dementsprechend hat die Klägerin neben den Statiker- und
Architektenleistungen auch ausdrücklich die Stellung des Bauantrages mit sämtlichen
Erledigungen übernommen. Vor der positiven Bescheidung des Gesuchs hätte die
Klägerin daher mit ihren Werkleistungen nicht beginnen können. In Ermangelung
anderer Anhaltspunkte muß unter dem Passus "Erledigung des Bauantrages" auch die
Einholung der bauplanungsrechtlichen Genehmigung verstanden werden. Die insoweit
unerfahrenen Besteller sollten, wie die Klägerin auch selbst einräumt, mit der ganzen
Angelegenheit "nichts zu tun haben". Hierfür spricht auch der Umstand, daß die
Architektenleistungen übertragen worden sind. Die Klägerin steht mit einem eigenen
Architekten in ständiger Geschäftsbeziehung; die Sicherstellung der
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen ist eine von dessen typischen Aufgaben. In
Abweichung von den allgemeinen Regeln ist es daher im Ergebnis gerechtfertigt, das
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Risiko der Nichtgenehmigungsfähigkeit des beabsichtigten Bauprojektes in der Sphäre
der Klägerin anzusiedeln. Damit verliert sie auch ihren Anspruch aus § 649 BGB.
II.
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Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß das Vertragsverhältnis gemäß §§
323 Abs. 3, 812 Abs. 1 BGB rückabzuwickeln ist. Den Beklagten steht daher gegenüber
der Klägerin der mit der Widerklage verfolgte Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen
im März 1995 geleisteten 1.000,00 DM zu. § 814 BGB steht dem
Rückzahlungsanspruch deswegen nicht entgegen, weil die von den Beklagten
geleistete Zahlung in Erfüllung einer vermeintlichen Verbindlichkeit, nämlich des
außergerichtlich erzielten Vergleichs erfolgt ist. Wie die Beklagten einräumen, beruhte
die Zahlung auf einem Versehen der von ihnen in erster Instanz beauftragten
Prozeßbevollmächtigten. Damit liegt zwar ein schuldhaftes Handeln vor, das den
Beklagten gemäß § 166 BGB grundsätzlich zuzurechnen ist. Ein Verlust des
Rückforderungsanspruchs gemäß § 814 BGB setzt nach einhelliger Ansicht aber eine
positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung voraus. Bloße Zweifel am
Bestehen der Nichtschuld, ja sogar diesbezüglich grob fahrlässige Unkenntnis schaden
demgegenüber dem aus § 812 Abs. 1 BGB Berechtigten nicht. Da für die Annahme, die
Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hätten in Kenntnis der tatsächlichen Sachlage
die Anweisung zur Auszahlung der 1.000,00 DM erteilt, aber keine Anhaltspunkte
vorliegen, greift die Regelung des § 814 BGB nicht ein.
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Die Klägerin schuldet aus dem Gesichtspunkt der §§ 819 Abs. 1, 288, 291 BGB
jedenfalls seit dem 6. Juni 1995 die Verzinsung des erhaltenen Betrages, da sie
zumindest zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Mangel des Rechtsgrundes hatte. Was
den darüber hinausgehenden Zinsantrag betrifft, so war die Widerklage abzuweisen, da
die Beklagten nicht dargelegt haben, daß die Klägerin gemäß § 818 Abs. 1 BGB aus
dem erhaltenen Betrag tatsächlich Zinsen erzielt oder durch dessen Verwendung solche
erspart hat.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Gegenstandswert und Beschwer für die Klägerin: 16.667,-- DM.
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