Urteil des OLG Köln vom 09.09.2002

OLG Köln: vergleich, ersteher, einfluss, räumung, zwangsvollstreckung, pachtvertrag, datum, einwendung

Oberlandesgericht Köln, 19 W 35/02
Datum:
09.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 35/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 63/02
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin und des beigetretenen Herrn W. K.
wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Köln vom 24.7.2002 - 21
O 63/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 15.338,76 EUR und für den
Ver-gleich auf 16.888,76 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
1
Die gem. § 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Durch
den Zuschlagsbeschluss ist das von der Klägerin eingewandte, ihrer Ansicht nach
bestehende Pachtverhältnis nicht beendet worden; vielmehr sind gem. § 57 ZVG die
Beklagten als Ersteher in diesen Vertrag eingetreten. Der Ersteher hat in diesem Fall
lediglich das Recht zur Sonderkündigung. Da diese Regelung dem sozialen Schutz von
Mietern und Pächtern dient, ist auch die entsprechende Gebührenprivilegierung des §
16 GKG anwendbar mit der Folge, dass eine Drittwiderspruchsklage gegen die
Räumungsvollstreckung aus dem Zwangsversteigerungs-Zuschlagsbeschluss nach §
16 GKG und nicht nach § 6 GKG zu bewerten ist, wenn der Drittwiderspruchskläger sich
auf einen Pachtvertrag als "ein die Veräußerung hinderndes Recht" beruft. Darauf, dass
die Zwangsvollstreckung nicht aus einem im Pachtrecht begründeten Titel, sondern aus
dem Zuschlagsbeschluss betrieben wird, kommt es nicht an, weil die Einwendung des
Pächters, das Pachtverhältnis bestehe weiter, ausnahmsweise als Einrede
berücksichtigt wird (siehe hierzu Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rn. 3143 ff.
sowie 2950 ff. m.w.N.). Letztlich ist Streitgegenstand allein die Frage des Bestehens
oder Nichtbestehens eines Pachtverhältnisses.
2
Keinen Einfluss auf die dementsprechend gem. § 16 GKG vorzunehmende
Streitwertfestsetzung hat die Tatsache, dass Herr W. K. diesem Vergleich beigetreten ist
und sich ebenso wie die Klägerin zur Räumung des Grundstücks verpflichtet hat.
Letztlich haben die Beklagten durch diesen Beitritt ein Ziel erreicht, das sie kostenmäßig
nicht der Klägerin, aber auch nicht dem Zeugen K., anlasten können.
3
Der Streitwert für den Vergleich war daher gegenüber dem Streitwert für das Verfahren
lediglich um die zusätzlich eingegangene Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1.550,00
EUR zu erhöhen.
4
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
5