Urteil des OLG Köln vom 14.04.1999

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Oberlandesgericht Köln, 6 W 17/99
Datum:
14.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 17/99
Nachinstanz:
Landgericht Köln
Schlagworte:
Informationspflicht des verurteilten Unterlassungsschuldners
Normen:
ZPO § 890
Leitsätze:
Ein Wettbewerber, der (rechtskräftig) verurteilt ist, es zu unterlassen,
Produkte (hier: Kosmetika) in einer bestimmten
Aufmachung/Verpackung in den Verkehr zu bringen, handelt auch dann
titelwidrig i.S. von § 890 ZPO, wenn er es unterläßt, nachhaltig zu
versuchen, den Weitervertrieb solcher Ware, die sich bei seinen
Abnehmern befinden, zu verhindern. Dieser Verpflichtung ist er allenfalls
dann enthoben, wenn die Erfolglosigkeit derartiger Bemühungen bei
seinen Abnehmern von vornherein feststeht; die Darlegungs- und
Beweislast hierfür liegt bei dem Titelschuldner.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
1.) Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des
Landgerichts Köln vom 18.12.1998 - 28 O 284/95 SH II - wird
zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu
tragen.
G r ü n d e:
1
Die gem. §§ 793, 890, 891 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat
aber in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht zu Recht gem. § 890 Abs.1 ZPO
gegen die Schuldnerin Ordnungsmittel festgesetzt hat. Die Schuldnerin hat aus den
Gründen, die das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß im Einzelnen zutreffend
dargelegt hat und auf die deswegen in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1
ZPO verwiesen wird, schuldhaft gegen das Senatsurteil vom 10. 1.1997 - 6 U 94/96 -
verstoßen, was die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 5.000 DM sowie der
angeordneten Ersatzordnungshaft rechtfertigt. Die im Beschwerdeverfahren
vorgebrachten Einwände gegen die Entscheidung des Landgerichts sind nicht
begründet.
2
Spätestens ab Eintritt der Rechtskraft des Senatsurteils durch die
Nichtannahmeentscheidung des BGH (I ZR 26/97) vom 18.9.1997 hatte die Schuldnerin
das Unterlassungsgebot zu befolgen. Es oblag ihr dabei, auch ihre Abnehmerin, die K.
GmbH in R., über das nunmehr von ihr zu befolgende Verbot in Kenntnis zu setzen und
so einen Weitervertrieb durch diese möglichst zu verhindern. Das ergibt sich aus
folgenden Gründen: Das der Schuldnerin auferlegte Verbot erstreckte sich auch auf den
Vertrieb der beanstandeten Produkte. Dieser Vertrieb war indes erkennbar im Zeitpunkt
des Eintrittes der Rechtskraft noch nicht beendet. Denn die Abnehmerin der
Schuldnerin, die K. GmbH, war Wiederverkäuferin, weswegen die von der Schuldnerin
vor Eintritt der Rechtskraft an dieses Unternehmen gelieferten Produkte noch nicht bei
dem Endverbraucher angelangt waren, sondern hierfür noch (zumindest) eine weitere
Vertriebsstufe durchlaufen werden mußte. War aus diesen Gründen der - der
Schuldnerin inzwischen untersagte - Vertrieb der Produkte noch nicht beendet, so oblag
es ihr, auch wenn die Abgabe an die K. GmbH noch keinen Verstoß dargestellt haben
sollte, jedenfalls nunmehr, alles zumutbare zu unternehmen, um einen Weitervertrieb zu
unterbinden. Dieser sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtung ist die Schuldnerin
nicht nachgekommen, weswegen die Kammer zu Recht Ordnungsmittel verhängt hat.
3
Ohne Erfolg beruft sich die Schuldnerin darauf, daß sie keinen Einfluß auf die
Entscheidungen der K. GmbH gehabt habe und insbesondere nicht in der Lage
gewesen sei, eine Einhaltung des Vertriebsverbotes auch durch diese durchzusetzen.
Der schuldhafte Verstoß der Schuldnerin beruht nämlich nicht darauf, daß sie die
Einhaltung der Verpflichtung auch durch ihre Abnehmerin nicht durchgesetzt hat,
sondern darauf, daß sie dies nicht versucht hat. Einen derartigen - nachhaltigen -
Versuch zu machen, hätte ihr allenfalls dann nicht oblegen, wenn von vornherein
festgestanden hätte, daß solche Bemühungen erfolglos sein würden. Daß dies so
gewesen wäre, trägt die Schuldnerin indes nicht vor. Die Umstände sprechen sogar
deutlich für das Gegenteil: So mußte die K. GmbH, die durch das von der Schuldnerin
geschuldete Verlangen von der Rechtswidrigkeit des Vertriebs des Produktes Kenntnis
erlangt hätte, damit rechnen, selbst von der Gläubigerin in Anspruch genommen zu
werden. Überdies mag es zutreffen, daß die K. GmbH ein selbständiges
Handelsunternehmen ist, es stand aber keineswegs fest, daß sie nicht trotzdem - etwa
im Interesse einer Aufrechterhaltung der Geschäftsverbindung mit der Schuldnerin - auf
den (Weiter-) vertrieb der Produkte verzichtet hätte. Schließlich geht aus der von der
Gläubigerin in erster Instanz vorgelegten Stellungnahme der L. AG vom 22.9.1998 und
der darin geschilderten Reaktion des Geschäftsführers der K. GmbH hervor, daß es
dieser nach Kenntnisnahme von der Rechtslage nicht daran gelegen war, die
Kosmetika weiter zu vertreiben.
4
Daß die aus den vorstehenden Gründen zu verhängenden Ordnungsmittel nicht zu hoch
festgesetzt worden sind, bedarf angesichts der Höhe des Ordnungsgeldes von nur 5.000
DM und des Umstandes keiner Begründung, daß die Schuldnerin selbst die Höhe der
Ordnungsmittel nicht beanstandet.
5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
6
Beschwerdewert: 5.000 DM
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Dr. Schwippert Schütze von Hellfeld
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