Urteil des OLG Köln vom 03.03.2000

OLG Köln (stadt, unterlagen, planung, inhalt, zeitpunkt, zeuge, nachlässigkeit, 1995, erklärung, abstimmung)

Oberlandesgericht Köln, 19 U 105/99
Datum:
03.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 105/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 0 186/95
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln
vom 10.05.1999 - 21 0 186/95 - unter Zurückweisung der
weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.982,88 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 21.01.1995 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits
erster Instanz werden zu 58 % der Klägerin und zu 42 % dem Beklagte
auferlegt; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin
25 % und der Beklagte 75 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I.
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Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des
Beklagten hat in der Sache bis auf einen Teil des Zinsausspruches keinen Erfolg. Der
Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß §§ 634, 472 ff., 284, 288 BGB ein Anspruch
auf Zahlung von 18.982,88 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.01.1995 zu. Denn auch
nach der Kündigung es Werkvertrages kann der Besteller unter den Voraussetzungen
es § 634 BGB Minderung verlangen (BGH NJW 1983, 2439; WM 1972, 540).
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Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich auf
die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die
hiergegen gerichteten Angriffe des Beklagten in der Berufungsinstanz greifen nicht
durch.
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Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 13.01.2000 behauptet, der Vortrag der Klägerin
zur Mangelhaftigkeit der von ihm erstellten Genehmigungsplanung sei - auch - deshalb
falsch, weil sie die Genehmigungsplanung bei der Stadt D. nie vorgelegt habe, kann
dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte selbst hat in 1. Instanz vorgetragen (Bl. 45, 46,
97 d.A.) und dies durch einen von ihm gefertigten Aktenvermerk (Bl. 88 d.A.) belegt,
dass die Genehmigungsplanung bei der Stadt D. vorgelegen hat. Es liegt auf der Hand
(und so hat auch der Beklagte dies verstanden), dass die Mitarbeiter der Stadt D. die im
Aktenvermerk enthaltenen Erklärungen nach Einsicht in die Genehmigungsplanung
abgegeben haben. Dieser Vortrag des Beklagten, der Teil des unstreitigen Tatbestands
des angefochtenen Urteils ist, steht im Widerspruch zu seinem neuen Vorbringen, ohne
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dass der Beklagte eine nachvollziehbare Erklärung für diesen Widerspruch abgibt. Als
nachvollziehbare Erklärung in diesem Sinne kann auch nicht der Inhalt des mit dem
nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 24.02.2000 übersandten
Schreibens der Stadt D. gewertet werden. Ausweislich des Aktenvermerks Bl. 88 d.A.
haben die Herren K. und H. vom Stadtplanungsamt wörtlich erklärt: "Die von ihnen
vorgelegte Erschließungsplanung ..." bzw. "... in der mir vorliegenden
Erschließungsplanung ...". Hingegen wird in dem o.a. Schreiben des Straßen- und
Tiefbauamtes ausgeführt, beim Stadtplanungsamt hätten die Unterlagen zur
Erschließungsplanung nicht vorgelegen, vielmehr nur die Vorplanung, da die
Erschließungsplanung "wie der Name schon aussagt" dort nicht geprüft werde. Allein
schon hierin dokumentiert sich mit kaum zu überbietender Deutlichkeit, daß
offensichtlich auch heute noch zwischen den beteiligten Ämtern dieselben
Abstimmungsschwierigkeiten bestehen, die der Zeuge F. für die Zeit der hier streitigen
Planung bekundet hat. Jedenfalls läßt sich aus der Einschätzung des Straßen- und
Tiefbauamtes, daß die Erschließungsplanung beim Stadtplanungsamt nicht vorgelegen
haben könne, angesichts der vom Beklagten wörtlich wiedergegebenen Angaben der
Herren K. und H., nicht ableiten, daß sie dort nicht doch vorgelegen hat. Eher läßt sich
hieraus ableiten, was wiederum für die o.a. Abstimmungsschwierigkeiten spricht, daß
dem angeblich unzuständigen Stadtplanungsamt die nach Aussage des Zeugen F. vom
Beklagten in Abstimmung mit diesem Amt erstellten Planungsunterlagen als
Genehmigungsgrundlage ausreichten, dem sich für zuständig haltenden Straßen- und
Tiefbauamt hingegen nicht. Erklärlich ist aus dem Inhalt des Schreibens vom
24.02.2000 auch, warum die von dem Zeugen F. in dem nunmehr unstreitigen Gespräch
vom 03.05.1994 vorgelegten Planungsunterlagen sich nicht in den
Posteingangsbüchern befinden. Es ist nämlich gerichtsbekannt, daß in diese Bücher nur
solche Planungsunterlagen Eingang finden, die von der Behörde akzeptiert werden, d.h.
als im wesentlichen bis auf Grüneintragungen als genehmigungsfähig angesehen
werden. Jedenfalls spricht vor diesem Hintergrund der Inhalt der Posteingangsbücher
nicht gegen die Darstellung der Klägerin, die Planungsunterlagen seien vorgelegt
worden. So hat denn auch die Klägerin - insoweit in Übereinstimmung mit der o.a.
üblichen Verfahrensweise bei der Annahme von Unterlagen - bereits in 1. Instanz (Bl.
113 d.A.) vorgetragen, daß sich der Zeuge F. vergeblich bemüht habe, die Zeugin S. zu
bewegen "die Planung des Beklagten doch anzunehmen". Auch die Angabe in dem
Schreiben: "Die dazu (d.h. am 03.05.1994) vom Architekten F. vorgelegten Unterlagen
hatten keinen Status einer Entwurfsplanung und bildeten lediglich eine
Diskussionsgrundlage weiterer Verfahrensschritte", fügt sich nahtlos in die Darstellung
der Klägerin, die lediglich anhand der Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt vom
Beklagten erstellten Planungsunterlagen hätten keine Zustimmung des Straßen- und
Tiefbauamts gefunden und wären als unbrauchbar zurückgewiesen worden.
Überhaupt nicht erklärlich ist - abgesehen von dem Inhalt des Aktenvermerks - vor dem
Hintergrund des neuen Vorbringens des Beklagten das Schreiben der Klägerin vom
18.07.1994 (Bl. 89 f d.A.), in dem sie dem Beklagten sämtliche Ansprechpartner
bezüglich der zu ändernden Planung mitgeteilt hat. Hätte die Klägerin bis zu diesem
Zeitpunkt den Beteiligten bei der Stadt D. die Planungsunterlagen, wie der Beklagte
jetzt behauptet, überhaupt noch nicht vorgelegt gehabt, hätte sie sich mit diesem
Schreiben "vorsätzlich" der Gefahr ausgesetzt, daß der Beklagte dies durch einen
einzigen Anruf bei nur einem der Beteiligten in Erfahrung gebracht hätte. Schließlich
konnte die Klägerin nicht damit rechnen, vor allen Dingen aber nicht darauf vertrauen,
daß der Beklagten seinen ihm, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nach dem
Vertrag obliegenden Pflichten nicht nachkommen und nicht einen einzigen Kontakt zu
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einer der beteiligten Stellen aufnehmen werde. Es ist nach Ansicht des Senats
ausgeschlossen, daß die Klägerin den Beklagten derart zur Kontaktaufnahme mit den
Ämtern aufgefordert hätte, wenn sie die Planungsunterlagen des Beklagten überhaupt
nicht vorgelegt hätte. Der Kontakt, den der Beklagte, wenn auch nicht aufgrund des
Schreibens der Klägerin vom 18.07.1994, sondern zuvor gesucht hatte, führte aber, wie
aus Bl. 88 d.A. ersichtlich, zu der Information, daß die Planung vorlag.
Angesichts der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und mangelnden
Nachvollziehbarkeit ist der neue Vortrag auch unter Berücksichtigung des Schreibens
vom 24.02.2000 unsubstantiiert und deshalb unbeachtlich. Irgendwelche
möglicherweise verbleibenden Unsicherheiten darüber, was im einzelnen der Zeuge F.
der Stadt D. an Unterlagen vorgelegt bzw. auszuhändigen versucht hat, gehen im
übrigen zu Lasten des Beklagten, der es entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen
und selbst noch im anhängigen Verfahren bis zu dem auf Aufforderung seines
Prozeßbevollmächtigten erst Anfang Januar 2000 geführten Telefonat nicht für nötig
befunden hat, die ihm - jedenfalls - bekannten Abstimmungsschwierigkeiten bei der
Stadt D. aufzuklären. Als feststehend kann auch vor dem Hintergrund des neuen
Vortrags jedenfalls angesehen werden, daß der Zeuge F. auch dem Straßen- und
Tiefbauamt Unterlagen vorgelegt hat, von denen selbst der Beklagte nicht behauptet,
daß sie nicht von ihm stammten, und daß das Straßen- und Tiefbauamt - offenbar im
Gegensatz zum Stadtplanungsamt - diese Unterlagen zurückgewiesen hat. Jedenfalls
dies war dem Beklagten bekannt und hätte ihm Veranlassung geben müssen, seine
vertragliche Pflicht der Kontaktaufnahme mit allen beteiligten Ämtern zu erfüllen.
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Aber selbst wenn man den neuen Vortrag des Beklagten als erheblich ansehen wollte,
wäre er jedenfalls als verspätet gem. § 528 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Seine
Zulassung würde den ansonsten entscheidungsreifen Prozeß verzögern und die nicht
erfolgte Darstellung des neuen Sachverhalts bereits in 1. Instanz beruht auf grober
Nachlässigkeit des Beklagten. Selbst wenn man den Standpunkt vertreten wollte,
mangels ausreichenden Vortrags der Beanstandungen der Stadt D. in der
Klagebegründung habe nicht schon zu diesem Zeitpunkt Anlaß zu Nachforschungen
des Beklagten bei der Stadt D. bestanden, so hätte er sich jednefalls nach der Aussage
des Zeugen F. in 1. Instanz, der konkret die Abstimmungsschwierigkeiten zwischen den
beteiligten Ämtern geschildert hat, nicht mehr auf die ihm (Bl. 88 d. A.) vorliegende
Auskunft nur eines der beteiligten Ämter verlassen dürfen. Er hätte sich spätestens zu
diesem Zeitpunkt bei dem Straßen- und Tiefbauamt nach den von diesem Amt
erhobenen Beanstandungen erkundigen müssen und hätte bereits dann, d.h. in 1.
Instanz erfahren - wenn man dies als wahr unterstellt -, daß dort seine
Planungsunterlagen völlig unbekannt waren. Daß er dies erst auf Anraten seines
Prozeßbevollmächtigten zur Vorbereitung des Termins vom 14.01.2000 getan hat,
beruht auf grober Nachlässigkeit.
8
II.
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Wie das Landgericht ist der Senat der Überzeugung, dass dem Beklagten seitens des
Zeugen F. die Abstimmungsprobleme, die zwischen den Ämtern der Stadt D. bestanden
und die zu Planungsänderungen zwangen, mitgeteilt worden sind. Soweit der Beklagte
im Schriftsatz vom 13.01.2000 erstmals Beweis dafür antritt, dass eine solche Mitteilung
nicht erfolgt sei, war dieser Beweisantritt als verspätet zurückzuweisen. Der Rechtsstreit
ist entscheidungsreif. Eine Vernehmung der Zeugen würde die Erledigung verzögern
und auch hier beruht die Nichtbenennung der Zeugen auf grober Nachlässigkeit des
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Beklagten.
Da der Beklagte sich ausdrücklich geweigert hat, sich vor Ort in D. mit allen am
Genehmigungsverfahren beteiligten Ämtern zusammenzusetzen, um die
Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit der Planung herbeizuführen, obwohl
er dazu, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, aufgrund des zwischen den
Parteien geschlossenen Vertrages verpflichtet war, bedurfte es gemäß § 634 Abs. 2
BGB seitens der Klägerin keiner Fristsetzung. Auf die Frage der Angemessenheit der
gesetzten Fristen kommt es daher nicht an.
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Da der Beklagte die Kündigung der Klägerin akzeptiert hat, ist es für die Begründetheit
des Minderungsanspruchs auch ohne Belang, dass die Klägerin schon vor diesem
Zeitpunkt in Verhandlungen über eine mögliche Nachfolge des Beklagten eingetreten
ist.
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III.
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Das Werk des Beklagten war auch mangelhaft. Dies steht, wie das Landgericht
zutreffend erkannt hat, aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlich eingeholten
Sachverständigengutachten fest. Unzutreffend ist die Behauptung des
Prozessbevollmächtigten des Beklagten, die ausweislich Bl. 424 ff. d.A. offenbar noch
nicht einmal vom Beklagten persönlich geteilt wird, die festgestellte Mangelhaftigkeit
beruhe allein auf einer ohne Kenntnis des Beklagten vorgenommenen Umplanung in
der Hochbebauung. Vielmehr geht aus beiden Sachverständigengutachten, wie das
Landgericht zutreffend im einzelnen ausgeführt hat, hervor, dass die der Planung des
Beklagten anhaftenden Mängel unabhängig sind von der Änderung der Bebauung, die
lediglich unterschiedliche Voraussetzungen für die Hausanschlüsse und deren Kosten
zur Folge hatte. Gegen die Feststellungen der Gutachter hat der Beklagte im übrigen im
gesamten Verfahren keine begründeten Einwendungen erhoben. Insbesondere stellt die
mit Schriftsatz vom 13.01.2000 überreichte Stellungnahme des Beklagten keinen
ordnungsgemäßen Prozessvortrag dar.
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IV.
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Begründet ist die Berufung des Beklagten, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur
Zahlung von mehr als 4 % Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheids wendet. Der
Beklagte hat die Höhe des Verzugsschadens bestritten; die Klägerin hat nicht dargelegt,
dass ihr ein Verzugschaden in Höhe von 12 % Zinsen entstanden ist.
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V.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für den
Beklagten: 18.982,88 DM.
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