Urteil des OLG Köln vom 18.12.1998

OLG Köln (geschäftsführer, bürgschaft, höhe, zpo, konto, bundesrepublik deutschland, gesellschafter, umschuldung, antrag, novation)

Oberlandesgericht Köln, 3 U 9/98
Datum:
18.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 9/98
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 0 3/97
Schlagworte:
Formularmäßig Ausdehnung Bürgenhaftung Bürgschaft
Normen:
BGB §§ 765, 767
Leitsätze:
1. Die neuere Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit der
formularmäßigen Ausdehnung der Bürgenhaftung ist grundsätzlich nicht
anwendbar, wenn sich ein Geschäftsführer für die Schulden seiner
GmbH verbürgt. Entsprechendes gilt, wenn sich ein zu 50 % an einer
GmbH beteiligter Gesellschafter, der zugleich deren Prokurist ist, für
deren Schulden verbürgt (im Anschluss an BGH NJW 96, 3205). 2. Bei
der internen Umschuldung von Kreditverpflichtungen ist im Zweifel eine
Schuldabänderung, nicht eine Schuldumschaffung (Novation),
anzunehmen. 3. Wird ein Kontokorrentkredit in einen mit monatlichen
Raten rückzahlbaren Tilgungskredit umgewandelt, ohne dass dies mit
einer Haftungserweiterung verbunden ist, so bleibt die Bürgenhaftung
bestehen.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. Dezember 1997
verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 0 3/97
- wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000.-
DM - auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer
deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder
Genossenschaftsbank - abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft in Anspruch. Der Beklagte war
hälftiger Gesellschafter und - wie in erster Instanz unstreitig war - Geschäftsführer der
inzwischen aufgelösten A + R .... GmbH mit Sitz in B.. Die Klägerin räumte der
Gesellschaft am 25.02.1992 einen Kontokorrentkredit für das Geschäftskonto mit der Nr.
38012622 in Höhe von 100.000.- DM bis zum 30.06.1992 ein. In dem Vertrag ist die
Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 15 f. d.A.) und der allgemeinen
Darlehensbedingungen der Klägerin (Bl. 17 d.A.) vereinbart. Im April 1992 übernahm
der Beklagte den hälftigen Geschäftsanteil der Gesellschafterin C.Reisebüro B.GmbH,
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deren Geschäftsführer M. neben dem Gesellschafter G. auch Mitgeschäftsführer der
Hauptschuldnerin gewesen war. Nachdem die Klägerin im März 1992 einen Scheck in
Höhe von 56.000.- DM für den Erwerb eines Pkw BMW 735 eingelöst und von dem
Konto abgebucht hatte, war das Geschäftskonto Nr. 38012622 bei Eintritt des Beklagten
in die Gesellschaft in Höhe von 150.000.- DM überzogen. Mit schriftlichem Vertrag vom
22.04.1994 verbürgte sich der Beklagte für Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin
gegenüber der Klägerin wie folgt:
"Zur Sicherung aller bestehenden und künftigen - auch bedingten und befristeten -
Ansprüche aus der bankmäßigen Verbindung (z.B. aus laufender Rechnung, Darlehen,
Wechseln, Schecks oder Bürgschaften) und der Ansprüche aus von Dritten erworbenen
Wechseln, Schecks und Forderungen der B.er Volksbank e.G. oder eines die
Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers gegen A + R .... GmbH ...
übernehme ich ... die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrage von DM
150.000.- ... zuzüglich Zinsen, Provisionen und Kosten. Diese Bürgschaft gilt in dem
obigen Umfang auch dann, wenn sie anläßlich einer bestimmten Kreditgewährung
bestellt wird.
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Der Betrag der übernommenen Bürgschaft erhöht sich um die Beträge, die als Zinsen,
Provisionen, Spesen und Kosten jeder Art auf die verbürgte Hauptschuld anfallen oder
durch deren Geltendmachung entstehen; dies gilt auch dann, wenn die Beträge durch
Saldofeststellung im Kontokorrent zum Kapital geschlagen werden und dadurch der
verbürgte Höchstbetrag überschritten wird."
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Nachdem eine Finanzierung des Pkw BMW 735 über die Klägerin nicht zustande
gekommen war, finanzierte die Hauptschuldnerin den Autokauf über die Dresdner Bank,
die auf das Konto Nr. ...... einen Betrag in Höhe von jedenfalls 65.000.- DM überwies.
Auf Antrag der Hauptschuldnerin vom 10.07.1992, der von dem Geschäftsführer G.
unterzeichnet ist und darunter den Namen des Beklagten in Maschinenschrift mit dem
Zusatz "nach Diktat verreist" enthält (Bl. 40 d.A.), wurde am 28.07.1992 der zu diesem
Zeitpunkt bestehende Kontokorrentkredit über 93.500.- DM in einen mit 12,75 % p.a.
verzinslichen Festkredit unter der Kto.-Nr. ..... umgewandelt, der mit monatlichen Raten
von 3.500.- DM ab 01.09.1992 zurückgezahlt werden sollte (Bl. 14 d.A.). Das Konto Nr.
...... wurde in der Folgezeit nur noch auf Guthabenbasis geführt. Nachdem die Raten von
der Hauptschuldnerin nach wenigen Monaten nicht mehr gezahlt wurden und diese
sowie der Beklagte auf Zahlungsaufforderungen nicht reagiert hatten, kündigte die
Klägerin am 18.05.1993 den Kredit gegenüber der Hauptschuldnerin fristlos. Die zum
Zeitpunkt der Kündigung offenstehende Darlehensforderung von 68.106,23 DM wurde
von der Klägerin auf ein Abwicklungskonto mit der Nr. ...... gebucht. Nach
Verrechnungen mit noch bestehenden anderweitigen Guthaben der Hauptschuldnerin
wies das Konto am 30.06.1993 ein Debet von 67.803,48 DM auf. Unter
Berücksichtigung einer Verzinsung von 5 % über dem jeweiligen
Bundesbankdiskontsatz belief sich der Saldo am 29.08.1996 auf 88.034.- DM. Wegen
der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin vorgelegte Forderungsabrechnung (Bl. 18
d.A.) Bezug genommen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 88.034.- DM nebst 5 % Zinsen über dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank auf 67.803,48 DM seit dem 30.08.1996 zu
zahlen.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Er hat vorgetragen, die Bürgschaft habe nach der mündlich zwischen ihm und dem für
die Klägerin tätigen Sachbearbeiter L. getroffenen Absprache der Absicherung des
Kredits dienen sollen, den die Hauptschuldnerin für den Kauf des Pkw BMW 735 von
der Klägerin habe erhalten sollen. Für die Finanzierung des Autokaufs sei am
28.04.1992 ein eigenes Konto eröffnet worden. Da das Debet aufgrund der
Scheckeinlösung im März 1992 für den Autokauf durch die Überweisung der Dresdner
Bank ausgeglichen worden sei, sei die Hauptschuld erloschen. Im übrigen sei die
Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft entfallen, nachdem die Klägerin die Finanzierung
des Autokaufs nicht übernommen habe. Der Mitgesellschafter G. habe abredewidrig
weiter über das Autofinanzierungskonto verfügt.
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Durch Urteil vom 16.12.1997 (Bl. 114 ff. d.A.), auf das vollinhaltlich Bezug genommen
wird, hat das Landgericht nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Zur
Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe sich wirksam für alle bestehenden
und künftigen Ansprüche der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit der A + R ..........
GmbH bis zu einem Höchstbetrag von 150.000.- DM verbürgt. Die formularmäßige
Zweckerklärung der Bürgschaft verstoße nicht gegen die §§ 3, 9 AGBG. Die
Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß die Bürgschaft zweckgebunden zur
Sicherung der Finanzierung eines Autokaufs übernommen worden wäre.
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Gegen dieses ihm am 29.12.1997 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 29.01.1998
Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 31.03.1998
begründet.
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Er macht geltend, die formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung auf künftige
Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sei
unwirksam. Die von ihm übernommene Bürgschaft habe sich ausschließlich auf das
Kontokorrentkonto Nr. ....... der Hauptschuldnerin bezogen. Durch die zwischen der
Klägerin und der Hauptschuldnerin vereinbarte Umschuldung in einen Tilgungskredit
über 93.500.- DM mit der Kto.-Nr. ....... sei eine neue Darlehensverpflichtung begründet
worden, für die er aus der Bürgschaft nicht hafte. Dementsprechend beziehe sich die
Bürgschaft auch nicht auf das Abwicklungskonto Nr. ....... Er selbst habe die
Umschuldung des von ihm verbürgten Kontokorrentkredits in den Tilgungskredit nicht
beantragt. Diesen Antrag habe ohne sein Wissen der alleinvertretungsberechtigte
Geschäftsführer G. der Hauptschuldnerin gestellt. Er - der Beklagte - sei nicht
Geschäftsführer gewesen und habe im Hinblick auf seinen Wohn- und Geschäftssitz in
A. dessen geschäftliche Dispositionen auch nicht zeitnah überwachen können. Nach
Schluß der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte mit nicht nachgelassenem
Schriftsatz vom 25.11.1998 die Kopie eines Handelsregisterauszugs über die A + R
.......... GmbH vorgelegt, wonach der Beklagte nicht Geschäftsführer, sondern Prokurist
war.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
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hilfsweise, ihm nachzulassen, eine angeordnete Sicherheitsleistung auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, öffentlichen Sparkasse oder
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Genossenschaftsbank mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen zu
können.
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie meint, die von dem Beklagten übernommene Bürgschaft beziehe sich auch auf den
Tilgungskredit. Der teilweisen Umwandlung des Kontokorrentkredits in den
Tilgungskredit komme nur die Bedeutung einer Änderung der Kreditart, nicht aber die
einer Schuldumschaffung durch Begründung eines neuen Schuldverhältnisses zu.
Zudem sei dies auf ausdrücklichen Wunsch auch des Beklagten geschehen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der in
beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Urkunden Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat in der
Sache keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat zu Recht eine Haftung des Beklagten gemäß § 765 Abs. 1 BGB
aus der mit Vertrag vom 22.04.1992 übernommenen Bürgschaft für die Darlehensschuld
der Hauptschuldnerin in Höhe von 88.034.- DM nebst Zinsen bejaht.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die neuere Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Ausdehnung der
Bürgenhaftung (vgl. BGH NJW 98, 2815 m.w.N.) im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 24.09.1996 (NJW 96, 3205 - vgl. auch BGH
NJW 95, 2553 [2555]) ausdrücklich entschieden hat, ist diese Rechtsprechung
grundsätzlich nicht anwendbar, wenn sich ein Geschäftsführer für Schulden seiner
GmbH verbürgt; denn der Bürge hat als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin
regelmäßig auch Einfluß auf Art und Höhe ihrer Kreditverbindlichkeiten. Dies gilt auch
dann, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, die nach der Satzung einzeln zur
Geschäftsführung und Vertretung berufen sind, da jeder Geschäftsführer eine
Ausweitung des Kredits, für den er sich verbürgt hat, im Innenverhältnis von seiner
Zustimmung abhängig machen kann.
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In erster Instanz war unstreitig, daß der Beklagte hälftiger Gesellschafter und
Geschäftsführer der Hauptschuldnerin war. Er hatte nämlich den Sachvortrag der
Klägerin, wonach er den Geschäftsanteil der früheren Gesellschafterin C. Reisebüro B.
GmbH, Geschäftsführer G. M., übernommen hatte, der auch Mitgeschäftsführer der
Hauptschuldnerin war, nicht bestritten. Er hatte sich sogar auf die Entscheidung des
BGH NJW 97, 1443 berufen, in der es um die Anwendung des VerbrKrG auf einen
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ging. Insoweit liegt nicht nur ein gerichtliches
Geständnis i.S.v. §§ 288, 290 ZPO vor, es ist sogar mit der Wirkung des § 314 ZPO im
Tatbestand des landgerichtlichen Urteils festgestellt, daß der Beklagte Geschäftsführer
der Hauptschuldnerin war. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag gem. § 320 ZPO hat
der Beklagte nicht gestellt.
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Das neue Vorbringen des Beklagten in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom
25.11.1998 gibt keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156
ZPO. Die mündliche Verhandlung war ordnungsgemäß geschlossen. Der Beklagte hat
den Handelsregisterauszug verspätet unter Mißachtung seiner prozessualen
Sorgfaltspflichten nachgereicht, §§ 527, 296, 296 a ZPO. Eine Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung ist daher nicht geboten (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 19. Aufl., §
156 Rn. 4, 5).
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Im übrigen würde es aber an der Auffassung des Senats, daß die neuere BGH-
Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Ausdehnung der
Bürgenhaftung bezüglich des Beklagten keine Anwendung finden kann, auch nichts
ändern, wenn der Beklagte neben Herrn G. nicht Geschäftsführer, sondern Prokurist
gewesen sein sollte; denn als Prokurist war er mit der sich aus § 49 Abs. 2 HGB
ergebenden Einschränkung zu Geschäften jeder Art für die Hauptschuldnerin,
insbesondere auch zu Kreditgeschäften, ermächtigt. Im Hinblick darauf, daß er an der
Hauptschuldnerin als Gesellschafter zu 50 % beteiligt war, war für ihn die Lage auch im
Innenverhältnis zu dem Mitgesellschafter und Geschäftsführer G. kontrollierbar und
beherrschbar.
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Der Beklagte hat sich somit wirksam für alle bestehenden und künftigen Ansprüche der
Klägerin aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zur Hauptschuldnerin bis zum
Höchstbetrag von 150.000.- DM verbürgt. Es ist daher unerheblich, daß der zunächst auf
dem Konto Nr. ....... geführte Kontokorrentkredit später auf Antrag der Hauptschuldnerin
hin in Höhe von 93.500.- DM in einen monatlich mit 3.500.- DM rückzahlbaren
Tilgungskredit mit der Konto Nr. ....... umgewandelt wurde, für den dann wiederum später
nach Kündigung der Geschäftsbeziehung am 18.05.1993 das Abwicklungskonto Nr.
........ eingerichtet wurde.
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Im übrigen handelt es sich dabei nicht um im Wege der Schuldumschaffung
entstandene neue Kredite, sondern um den ursprünglichen Kredit, der lediglich unter
anderen Kontonummern mit anderen Zahlungsmodalitäten geführt wurde. Der BGH hat
zwar in seiner Entscheidung NJW 95, 2553 (2556) ausgeführt, es sei mit dem
gesetzlichen Leitbild des § 767 Abs.1 Satz 3 BGB nicht zu vereinbaren, daß der Bürge,
wenn die bisherige Kontobeziehung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner ende und
eine neue begründet werde, für die Verbindlichkeiten aus der neuen Kontobeziehung
einstehen solle; dies betreffe auch den Fall der Umschuldung. Nach Auffassung des
Senats kann dies aber nur dann gelten, wenn es sich bei der Vereinbarung zwischen
Gläubiger und Hauptschuldner um eine Schuldumschaffung (Novation) oder um eine
Schuldabänderung handelt, die tatsächlich zu einer Erweiterung der Bürgenhaftung
führt. Nur die Novation hat das Erlöschen der Bürgschaft zur Folge; bei einer bloßen
Schuldabänderung, die mit einer Haftungserweiterung verbunden ist, bleibt die
Verpflichtung des Bürgen im bisherigen Umfang bestehen (vgl. MK-Habersack, BGB, 3.
Aufl., § 767 Rn.11; Palandt-Putzo, BGB, 56. Aufl., § 607 Rn. 16 und § 767 Rn. 3). Bei der
internen Umschuldung von Kreditverpflichtungen ist im Zweifel eine Schuldabänderung
anzunehmen. Wegen der weitreichenden Folgen einer Schuldumschaffung muß ein
dahingehender Wille der Parteien zweifelsfrei festgestellt werden, ein dahingehender
Wille der Vertragsparteien muß deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen und darf
nicht einfach unterstellt werden (vgl. OLG Hamm NJW-RR 92, 815 f.; BGH NJW 86,
1490).
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Im vorliegenden Fall sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Klägerin und
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die Hauptschuldnerin eine Novation gewollt hätten. Der Hauptschuldnerin wurde
lediglich auf ihren Antrag hin gestattet, den bisher im Kontokorrent geführten
Betriebsmittelkredit, der bereits am 30.06.1992 abgelaufen war, in monatlichen Raten
von 3.500.- DM zurückzuzahlen. Allein aus dem Umstand, daß das Darlehen nunmehr
unter einer anderen Kontonummer geführt wurde, kann eine Novation nicht hergeleitet
werden. Unstreitig wurde das bisherige Konto Nr. ........ in der Folgezeit auf
Guthabenbasis geführt. Eine Erweiterung der Schuld lag somit nicht vor. Im übrigen ist
die Umwandlung des Kontokorrentkredits in einen Festkredit mit monatlichen
Tilgungsraten auf Antrag des Beklagten vorgenommen worden, wie im Tatbestand des
landgerichtlichen Urteils mit der Folge des § 314 ZPO festgehalten ist. War aber der
Beklagte persönlich an der Änderungsvereinbarung beteiligt, so ist erst recht kein Raum
für die Annahme, mit der Vertragsänderung habe seine Bürgenhaftung enden sollen.
Die Hauptschuld ist auch in Höhe von 88.034.- DM begründet. Der Beklagte ist der
detaillierten Forderungsaufstellung der Klägerin per 29.08.1996 (Bl. 18 d.A.) nicht
substantiiert entgegengetreten.
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Die Zinsforderung ist in der zuerkannten Höhe aus dem Gesichtspunkt des Verzuges
gem. §§ 284, 286 BGB, 11 Abs.1 VerbrKrG gerechtfertigt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
32
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711
Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.
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Streitwert
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für das Berufungsverfahren
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und Beschwer des Beklagten: 88.034.- DM.
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