Urteil des OLG Köln vom 24.01.2000

OLG Köln: trennung der verfahren, herausgabe, haushalt, gebühr, abweisung, jugendamt, entziehung, ermessen, datum, beendigung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 27 UF 14/00
24.01.2000
Oberlandesgericht Köln
27. Zivilsenat
Beschluss
27 UF 14/00
Amtsgericht Jülich, 10 F 314/98
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Jülich vom 1.9.1999 - 10 F 314/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Soweit sich die Antragstellerin gegen die Zurückweisung des
Fortsetzungsfeststellungsantrages wendet, ist die Beschwerde unbegründet, weil es an
einer gesetzlichen Grundlage für den Antrag fehlt.
Auch soweit sich die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wendet, ist sie nicht
begründet. In diesem Verfahren ist lediglich eine Gebühr nach § 94 Abs.1 Nr.6 KostO in
Ansatz zu bringen. Sie beträgt nach dem Gegenstandswert für den Antrag auf Herausgabe
35,- DM. Dass das Amtsgericht diese Gebühr gem. § 94 Abs.3 S.2 KostO und die Auslagen
den Eltern nach billigem Ermessen je zur Hälfte auferlegt hat, ist nach dem Inhalt der Akten
nicht zu beanstanden.
Die Auslagen für das Gutachten der Sachverständigen V. sind in diesem Verfahren nicht
entstanden, sondern in dem Verfahren 10 F 340/98 AG Jülich. Im Termin vom 30.7.1998
(Bl.66 d.A.) sind die beiden Verfahren zusammen vor dem Amtsgericht Jülich verhandelt
worden. Das vorliegende Verfahren auf Herausgabe des Kindes ist nebst dem Antrag auf
einstweilige Anordnung des Jugendamtes des Landkreises W. vom 17.7.1998 durch den
Beschluss vom 30.7.1998, mit dem dem Antragsgegner aufgegeben worden ist, das Kind in
den Haushalt der Mutter zurückzubringen, beendet worden. Dementsprechend waren sich
die Parteien auch in der Verhandlung vom 18.8.1999 einig - ohne dass es hierauf für die
Beendigung des Verfahrens ankommt - , daß sich der Herausgabeantrag erledigt hat.
Mit diesem Beschluss ist konkludent über die Anträge des Jugendamtes W. vom 17.7.1998
(Bl.24) entschieden worden. Denn mit der Anordnung des Zurückbringens des Kindes in
den Haushalt der Mutter hat das Amtsgericht den Eilantrag des Jugendamtes auf
Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und dessen Übertragung auf das
Jugendamt zurückgewiesen, auch wenn es an einer ausdrücklichen Zurückweisung
insoweit fehlt.
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Die Anordnung der Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens bezog sich
demzufolge auf die mitverhandelte Sache 10 F 340/98, in der es um die Änderung der
elterlichen Sorge ging. Darauf bezog sich nach dem Beschluss vom 30.7.1998 auch die
Beweiserhebung. Dass das Gutachten zu dem Aktenzeichen 10 F 314/98 erstattet worden
ist und im folgenden die Schriftsätze der Parteien zu diesem Aktenzeichen eingereicht
worden sind, ändert nichts daran, dass das vorliegende Verfahren durch den Beschluss
vom 30.7.1998 beendet worden ist. Die Fortführung des Verfahrens auf Änderung der
elterlichen Sorge auch unter dem Aktenzeichen 10 F 314/98 beruht darauf, dass die beiden
Verfahren zusammen verhandelt worden sind und die bis dahin bestehende Trennung der
Verfahren nicht fortgeführt worden ist.
Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung das Verfahren des Amtsgerichts
rügt, geht der Senat davon aus, daß insoweit keine Beschwerde eingelegt worden ist, da
sich diese ausdrücklich gegen die Kostenentscheidung und die Abweisung des
Fortsetzungsfeststellungsantrages richtet.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 13a Abs.1 S.2 FGG.
Beschwerdewert:1.000,- DM