Urteil des OLG Köln vom 16.02.2000

OLG Köln: rückerstattung der kosten, nachbehandlung, anfang, versorgung, brücke, anschlussberufung, schmerzensgeld, parodontitis, karies, erneuerung

Oberlandesgericht Köln, 5 U 189/99
Datum:
16.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 189/99
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 394/97
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird
das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 26. Juli
1999 -11 O 394/97- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der
Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an
die Klägerin einen Betrag von insgesamt 6.078,43 DM zu zahlen,
zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 29.08.1997. Die Anschlussberufung des
Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits
tragen die Klägerin 5/6 und der Beklagte 1/6. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zum Teil Erfolg, wohingegen die
unselbständige Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen war.
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Entsprechend den insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts steht der
Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung sowie auf
Zahlung eines Schmerzengeldes zu, weil der Beklagte die Brücke an Zahn 24 - 27 im
Oberkiefer der Klägerin in fehlerhafter Weise ausgeführt hat. Wie der erstinstanzliche
Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar dargelegt hat, bestehen dort an
Zahn 24 und 27 "deutlich" abstehende Kronenränder. Der Sachverständige Dr. M. hat
insbesondere anlässlich seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer des
Landgerichts ausgeführt, dass er hinsichtlich der Prothetik Mängel festgestellt habe, und
zwar Randungenauigkeiten, Randdefekte und abstehende Kronenränder, dies bezogen
auf die Brücke von den Zähnen 24 zu 27, ferner auch an 21 und 23. Diese
Feststellungen stehen im Wesentlichen in Einklang mit denen des Privatgutachters Dr.
O., der insbesondere in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 06. August 1997
festgestellt hat, dass alle Kronenränder sondierbar seien, insbesondere auch bei den
Zähnen 24 und 27 eindeutig abstehen und insoweit der Oberkiefer dringend
therapiebedürftig sei.
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Ausweislich der Gebührenvorausberechnung des Arztes Dr. H. vom 17. Dezember 1997
belaufen sich insoweit die kassenberechtigten Leistungen auf einen Betrag von
11.373,82 DM, wovon ein Eigenanteil der Klägerin von 5.572,78 DM verblieb, auf
welchen eine Beihilfeleistung von 1.994,35 DM anzurechnen ist. Hieraus erfolgt ein zu
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Lasten der insoweit ersatzberechtigten Klägerin verbliebener Betrag von 3.578,43 DM,
den der Beklagte zu erstatten hat.
Soweit ferner der Zahnarzt Dr. H. außervertragliche Leistungen in Höhe von 12.611,94
DM berechnet hat, welcher Betrag sich aus Honorar- und Laborkosten zusammensetzt,
steht der Klägerin insoweit kein Erstattungsanspruch zu. Außervertragliche Leistungen
kann die Klägerin als Kassenpatientin nicht beanspruchen, weil es sich bei der
Kassenleistung grundsätzlich um eine den medizinischen Erfordernissen in
ausreichendem Maße Rechnung tragende zahnprothetische Versorgung handelt. Etwas
anderes kann nur dann gelten, wenn ein durch fehlerhafte Vorarbeit entstandener
Gebissschaden billigerweise nur im Wege einer Privatbehandlung und darin
vorgesehener weitergehender Maßnahmen ersetzt werden kann. Hierfür bestehen
vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr muss mangels gegenteiliger
Darlegungen davon ausgegangen werden, dass mit der von Dr. H. zur Behebung der
Kroneninsuffizienzen erbrachten Leistungen ein medizinisch adäquater und
zufriedenstellender Zustand des Oberkiefers hergestellt war, weshalb weitergehende
Ansprüche der Klägerin nicht zustehen. Insoweit ergibt sich demzufolge ein
Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.578,43 DM.
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Weitergehende Erstattungsansprüche stehen demgegenüber der Klägerin nicht zu. Wie
der Sachverständige Dr. M. in seinem erstinstanzlichen Gutachten vom 21. Juli 1998
klargestellt hat - was auch von den Parteien nicht in Abrede gestellt worden ist -, sind
die Kronen und Brücken im Unterkiefer sowie die Krone an Zahn 14 im Oberkiefer nicht
vom Beklagten angefertigt worden. Insoweit gehen diesbezügliche eventuelle Mängel
auch nicht zu Lasten des Beklagten. Soweit es sich bei der im Unterkiefer gefertigten
Prothetik entsprechend dem Vortrag der Klägerin um Erneuerungskosten handelt,
könnten diesbezügliche Erstattungsansprüche nur dann angenommen werden, wenn
diese Erneuerungsmaßnahmen infolge einer unterlassenen bzw. unzureichenden
Parodontosebehandlung durch den Beklagten erforderlich geworden wären. Dies kann
jedoch nach den in erster Instanz getroffenen Sachverständigenfeststellungen nicht
angenommen werden. Der Sachverständige Dr. M. hat nämlich nachvollziehbar
dargelegt, dass zwar der Unterkiefer prothetisch habe neu versorgt werden müssen, wie
sich auch aus dem Privatgutachten von Dr. O. ergebe. Die Indikation zur Erneuerung der
Unterkieferversorgung habe jedoch nicht in einer sekundären, das heißt durch eine
unzulänglich behandelte Parodontose verursachte Fehlstellung der Zähne gelegen.
Vermutlicher Grund für die erhöhte Zahnbeweglichkeit bei der Klägerin scheine
vielmehr der massive Knochenabbau und die entzündliche Gingiva gewesen zu sein,
wie sich auch aus den von verschiedenen Seiten erstellten ausgiebigen
Dokumentationen ergebe. An den Kronen 45 und 47 sei Sekundär-Karies zu finden
gewesen, und als Indikation für die Erneuerung der Brücke könne diese Karies erachtet
werden.
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Die prothetische Versorgung des Unterkiefers wurde demzufolge nicht aufgrund einer
fehlerhaften Parodontosebehandlung durch den Beklagten erforderlich, sondern
vielmehr insbesondere aufgrund einer kariöse Entwicklung der Zähne des Unterkiefers
bzw. durch entzündliche Prozesse in der Gingiva, welche beiden Umstände dem
Beklagten nicht anzulasten sind. Die diesbezüglichen Feststellungen des
Sachverständigen sind auch von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen worden.
Auch der Privatgutachter Dr. O. hat in seinem Gutachten vom 06. August 1997 keine
gegenteiligen Feststellungen getroffen, sondern vielmehr auch ausgeführt, dass an
mehreren Zähnen, z. B. bei 36, 45, 47 kariöse Defekte zu ertasten seien. Ein Nachweis
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dafür, dass die prothetische Versorgung des Unterkiefers nur bzw. zumindest
überwiegend aufgrund einer fehlerhaften Parodontosebehandlung erforderlich
geworden ist, ist in keiner Weise erbracht.
Hinsichtlich der seitens des Beklagten durchgeführten Parodontosebehandlung stehen
der Klägerin ebenfalls keine materiellen Schadensersatzansprüche zu. Es ist nämlich
nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bewiesen, dass die von
dem Zahnarzt Dr. H. anschließend durchgeführte umfangreiche
Parodontosebehandlung aufgrund fehlerhafter initialer Parodontosebehandlung durch
den Beklagten zurückzuführen ist. Der Sachverständige Dr. M. hat sowohl in seinem
schriftlichen Gutachten als auch anlässlich seiner mündlichen Anhörung vor der
Kammer immer wieder darauf hingewiesen, dass die durch den Beklagten
durchgeführte Parodontosebehandlung im Wesentlichen sachgerecht war und dass
insbesondere keine verifizierbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass und in
gegebenenfalls welchem Umfang die von Dr. H. durchgeführte systematische
Parodontosebehandlung höhere Kosten verursacht hat als entstanden wären, wenn der
Beklagte von Anfang an eine derartige umfangreiche systematische
Parodontosebehandlung durchgeführt hätte. Es kann durchaus angenommen werden,
dass die vom Beklagten durchgeführte Parodontosebehandlung angesichts der bei der
Klägerin vorhandenen Parodontitis profunda marginalis insgesamt nicht ausreichend
war, sondern von Anfang an eine systematische Parodontosebehandlung erforderlich
gewesen wäre. Bei deren früherer Durchführung wären jedoch dann auch höhere
Kosten angefallen, als vom Beklagten in Rechnung gestellt. Dass diese eingeschränkte
Parodontosebehandlung durch den Beklagten ursächlich war für die nachfolgenden
Kosten der systematischen umfassenden Parodontosebehandlung, ist jedoch nach den
Gutachten des Sachverständigen Dr. M. nicht festzustellen.
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Soweit die Klägerin Restansprüche aus den Rechnungen vom 03. Februar 1995, 26.
Oktober 1993 und 05. bis 06. September 1991 geltend macht, stehen ihr auch diese
nicht zu. Die Klägerin kann nicht einerseits Rückerstattung der Kosten der
Erstbehandlung und andererseits volle Kostenerstattung für die Nachbehandlung
verlangen. In einem solchen Falle wäre sie nämlich bereichert, weil sie dann im
Ergebnis überhaupt keine Kosten zu tragen hätte. Sie hat vielmehr nur die Wahl
zwischen der Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen aus den Rechnungen
wegen fehlerhafter Behandlung oder aber der Geltendmachung der Kostenerstattung für
eine mängelbedingte Nachbehandlung.
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Soweit die Klägerin Kosten aus einer Zahnwurzelbehandlung geltend macht, liegt
insoweit zum einen keine Rechnung vor, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der
Beklagte für Kosten einer Wurzelbehandlung einzustehen haben sollte.
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Soweit die Klägerin einen Anspruch Schmerzensgeld geltend macht, war ihr ein solches
in Höhe von 2.500,00 DM zuzuerkennen. Bei der Bemessung desselben war einerseits
zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin wegen der Insuffizienz der Kronen im
Oberkiefer einer langwierigen Nachbehandlung hat unterziehen müssen, die sicherlich
zeitaufwendig und unangenehm war, andererseits aber nicht zu sonderlich großen
Schmerzzuständen für die Klägerin geführt hat. Zu berücksichtigen war auch, dass die
Klägerin im Ergebnis keine Zähne verloren, keine massiven Schmerzen erlitten und
auch keine dauerhaften Entstellungen davongetragen hat. Der umfänglichen und
lästigen Nachbehandlung ist nach Ansicht des Senats mit einem
Schmerzensgeldbetrag in Höhe von insgesamt 2.500,00 DM in angemessener Weise
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Rechnung getragen, wobei in diesem Betrag auch berücksichtigt ist, dass die vom
Beklagten praktizierte Parodontosebehandlung im Ergebnis angesichts des Zustandes
des Zahnfleisches der Klägerin unzureichend war und von Anfang an die nachfolgend
durchgeführte systematische Behandlung erforderlich gemacht hätte, so dass sich auch
insoweit in einer für die Klägerin lästigen Weise die Parodontosebehandlung insgesamt
über Gebühr lang hingezogen hat.
Dem Klageantrag zu 3) auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich möglicher
Zukunftsschäden war nicht stattzugeben, da solche in keiner Weise dargetan sind und
insbesondere auch deshalb gänzlich unwahrscheinlich erscheinen, weil unstreitig die
Klägerin mit einer kompletten prothetischen Neuversorgung versehen ist, hinsichtlich
derer sie keine Mängel einwendet, wobei dies auch für die Behandlung der Parodontitis
profunda marginalis durch Dr. H. gilt. Insgesamt ist somit der Gebisszustand der
Klägerin - dies auch nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen -
abschließend saniert, so dass Zukunftsschäden in keiner Weise zu befürchten und
insbesondere auch nicht ersichtlich sind.
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Die unselbständige Anschlussberufung des Beklagten war zurückzuweisen. Wie bereits
dargelegt, ergibt sich aus den Feststellungen von Dr. M., dass die Kronen im Oberkiefer
Passungenauigkeiten und abstehende Kronenränder aufwiesen, so dass insoweit die
von Dr. H. durchgeführten Sanierungsmaßnahmen hierdurch erforderlich wurden und
demzufolge der insoweit der Klägerin verbliebene Eigenleistungsanteil vom Beklagten
zu ersetzen ist und dieser im Übrigen ein angemessenes Schmerzensgeld zu leisten
hat, welches der Senat in einem höheren Umfang als vom Landgericht angenommen für
gerechtfertigt erachtet.
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Auf die zuerkannten Beträge hat der Beklagte im zuerkannten Umfang Verzugszinsen
zu zahlen. Ein höherer Zinsschaden ist nach den von der Klägerin vorgelegten
Unterlagen nicht belegt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713
ZPO.
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Berufungsstreitwert der Berufung der Klägerin: 34.638,83 DM
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des Beklagten: 1.000,00 DM
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Wert der Beschwer der Klägerin: 29.560,40 DM
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Wert der Beschwer des Beklagten: 6.078,43 DM
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