Urteil des OLG Köln vom 27.05.2002

OLG Köln: fax, schriftstück, verwirkung, versammlung, ermessen, anfechtungsfrist, form, auflage, datum

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 11/02
Datum:
27.05.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 11/02
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 8 T 245/01
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11.12.2001 -
8 T 245/01 - LG Bonn wird zurückgewiesen.. Der Antragsteller hat die
Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der
Geschäftswert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
1
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde, mit der der
Antragsteller nach dem Inhalt seines Faxes vom 08.05.2002 die zu einem
Tagesordnungspunkt "Anträge von Miteigentümern" gefassten Beschlüsse nicht mehr
weiter angreift, hat in der Sache keinen Erfolg.
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Amts- und Landgericht haben die Anträge aus dem am 17.04.2000 eingereichten Fax
mit Recht als unzulässig verworfen.
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Alle in dem Fax vom 17.04.2000 gestellten Anträge waren in der Monatsfrist des § 23
Abs. 4 WEG einzureichen, also auch derjenige, mit dem der Antragsteller geltend macht,
Beschlüsse seien nicht zustande gekommen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage,
§ 23 Rdn. 37). Innerhalb der Anfechtungsfrist ist indes kein zulässiger Antrag eingereicht
worden. Das am letzten Tag der Frist eingegangene Fax des Antragstellers vom
17.04.2000 erfüllt selbst die nur geringen Anforderungen, die in WEG-Sachen an
Verfahrensanträge zu stellen sind, nicht; denn dem Schriftsatz ist nicht zu entnehmen,
dass der Antragsteller hiermit überhaupt ein sachliches Anliegen verfolgen will (vgl. zu
dieser Voraussetzung näher den dem Antragsteller bekannten Senatsbeschluss vom
23.01.2002 - 16 Wx 175/02). Er wird bei der Absenderangabe eingeleitet, mit einem
Fantasienamen, den der Antragsteller sich zugelegt hat (prinz E. von K. zu D.), und
beginnt im Text damit, dass er gerade Langeweile habe und deshalb auf eine Idee
gekommen sei. Danach wird ausgeführt, dass am 17.03.2000 eine "sog versammlung"
stattgefunden habe und dass im "sog protokoll" stehe, es seien zu bestimmten
Tagesordnungspunkten Beschlüsse gefasst worden. Er "klage mal" auf eine
Protokollberichtigung, da Beschlüsse tatsächlich nicht gefasst worden seien, und fechte
diese hilfsweise an. Das Schriftstück trägt dann als Unterschrift den handschriftlichen
Namenszug des Fantasienamens "Prinz E. von K.". All dies lässt in seiner Gesamtheit
nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller ernsthaft die in einer
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Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse bzw. die Beschlussfeststellung
angreifen will.
Offen bleiben kann es, ob spätere Schriftstücke des Antragstellers anders zu beurteilen
sind; denn diese sind unbeachtlich, da die Monatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG bereits
abgelaufen war. Auch die Frage einer etwaigen Verwirkung des Anfechtungsrechts
bedarf deshalb keiner Entscheidung.
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Die Unzulässigkeit des Antrags führt dazu, dass von einer Beteiligung der übrigen
Wohnungseigentümer und der Verwalterin abgesehen werden konnte und es nicht
ermessensfehlerhaft war, in den Tatsacheninstanzen ausnahmsweise ohne mündliche
Verhandlung zu entscheiden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dem
unterlegenen Antragsteller die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz
aufzuerlegen. Dies gilt auch insoweit, wie er seine Anträge zurückgenommen hat. Für
eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand wegen der fehlenden
Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer und der Verwalterin keine Veranlassung.
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Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG. Es hatte bei dem Wert
der Vorinstanzen zu verbleiben, da sich die teilweise Antragsrücknahme nach dem
eigenen Vorbringen des Antragstellers auf "bagatellen" bezieht, die bei der ohnehin
schon relativ niedrigen Wertschätzung nicht ins Gewicht fallen.
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