Urteil des OLG Köln vom 29.04.2002

OLG Köln: treu und glauben, teilung, kündigung, gesellschaft, lebensversicherungsvertrag, form, klagebegehren, interessenkonflikt, rückkaufswert, gerichtsgebühr

Oberlandesgericht Köln, 24 W 14/02
Datum:
29.04.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 W 14/02
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 54/01
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.03.2002 gegen
den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 13. März 2002 - 1 O 54/01
- wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige
Beschwerde vom 22.3.2002 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat legt das
Rechtsmittelbegehren dahin aus, dass sich die Antragstellerin nur noch gegen den
Beschluss des Landgerichts vom 13.3.2002 wendet und die mit Schriftsatz vom
1.8.2001 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom
9.5.2001 - über deren Nichtabhilfe das Landgericht bislang nicht entschieden hat -
nicht weiterverfolgt. Denn der Sache nach greift die Antragstellerin mit der zuletzt
eingelegten sofortigen Beschwerde ebenfalls die Begründung an, mit der das
Landgericht im Beschluss vom 9.5.2001 der Antragstellerin die beantragte
Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage
verweigert hat. Diese Begründung ist im Kern zutreffend, so dass das Rechtsmittel
ohne Erfolg bleibt.
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Die Teilung des Lebensversicherungsvertrages richtet sich nach den Vorschriften, die
für die Gemeinschaft nach Bruchteilen gelten. Dabei mag dahinstehen, ob zwischen
den Parteien - wie das Landgericht annimmt - hinsichtlich des im Jahre 1985
abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages eine Gemeinschaft nach Bruchteilen
im Sinne der §§ 741 ff. BGB besteht. Die Versicherung verbundener Leben (dazu
Kollhosser in: Prölss-Martin, VVG, 26. Aufl., Vor §§ 159 - 178 Rdn. 6) wird in
Rechtsprechung und Schrifttum teils als Gesellschaft, teils als Gemeinschaft
eingeordnet (vgl. LG Berlin, VersR 1963, 569; AG München, VersR 1956, 751 mit
Anmerkung Sasse; Karsten Schmidt in: Münchener Kommentar, BGB, 3. Auflage, §
741 Rdn. 21; Staudinger-Langhein, BGB, 13. Bearb., § 741 Rdn. 121). Ob es sich
vorliegend um eine Versicherung verbundener Leben handelt, ist im Hinblick darauf
zweifelhaft, dass nur der Antragsgegner, dagegen nicht die Antragstellerin
Versicherungsnehmerin ist; eine gemeinschaftliche Berechtigung nach § 741 BGB
könnte allenfalls durch ihre Bezugsberechtigung für den Fall des Todes der
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Antragsgegners begründet sein (dazu Karsten Schmidt a.a.O.; Haasen VersR 1954,
233). Darauf kommt es jedoch nicht an. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin sollte
der im Jahre 1985 aus zwei Lebensversicherungsverträgen der Antragstellerin und
einem Lebensversicherungsvertrag des Antragsgegners gebildete neue
Lebensversicherungsvertrag ursprünglich der Umfinanzierung der Hausbelastung und
später - nachdem eine anderweitige Umfinanzierung erfolgt sei - der
gemeinschaftlichen Altersvorsorge der Parteien dienen. Damit bestünde hinsichtlich
des Lebensversicherungsvertrages zwischen den Parteien eine Gesellschaft des
bürgerlichen Rechtes nach §§ 705 ff. BGB. Für deren Auseinandersetzung verweist §
731 BGB auf die hier nicht einschlägigen §§ 732 bis 735 BGB und im übrigen auf die
Vorschriften über die Gemeinschaft, so dass auch insofern Gemeinschaftsrecht
Anwendung findet. Bei einem Lebensversicherungsvertrag erfolgt die
Auseinandersetzung durch Kündigung nach § 165 VVG und die Teilung des vom
Versicherer nach § 176 VVG zu erstattenden Rückkaufwertes (LG Berlin, AG München
und Sasse jew. a.a.O.; Karsten Schmidt in: Münchener Kommentar § 752 Rdn. 24).
Das beabsichtigte Klagebegehren ist - auch in der mit Schriftsatz vom 22.10.2001
vorgenommenen Änderung des Klageantrages zu 1.) - auf eine Fortführung des
zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses mit einem geänderten Inhalt
gerichtet, der von den gesetzlichen Vorschriften abweicht. Wie das Landgericht
zutreffend ausgeführt hat, sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufhebung
und Teilung der Gemeinschaft grundsätzlich zwingend. Das schließt zwar nicht aus,
dass sich im Einzelfall das allgemeine Rechtsprinzip von Treu und Glauben (§ 242
BGB) auch gegenüber den Vorschriften der §§ 749 ff. BGB durchsetzt und sich das
Begehren auf Aufhebung der Gemeinschaft als unzulässige Rechtsausübung erweist.
Ebenso kann sich aus Treu und Glauben ein Anspruch auf eine von den gesetzlichen
Bestimmungen abweichende Form der Teilung ergeben. Die Anwendung des § 242
BGB ist in keinem Rechtsbereich ausgeschlossen und muss daher, sobald die
gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht
hinreichend zu erfassen vermögen und für einen der Beteiligten ein unzumutbar
unbilliges Ergebnis zur Folge hätten, immer in Betracht bezogen werden. Doch muss
die Anwendung des § 242 BGB, soweit sie von der gesetzlichen Regelung abweicht,
auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Der von der Antragstellerin geltend gemachte
Anspruch hat daher zur Voraussetzung, dass die Anwendung der gesetzlichen
Vorschriften für sie zu einem schlechthin unzumutbaren Ergebnis führen würden (vgl.
zum Ganzen BGHZ 58, 146, 147; 63, 348, 353; 68, 299, 304; OLG München, NJW - RR
1989, 715; Karsten Schmidt in: Münchener Kommentar, § 749 Rdn. 13 und § 753 Rdn.
7; Staudinger-Langhein, § 749 Rdn. 34 ff.). Derartige Gründe trägt die Antragstellerin
indes nicht vor. Sie macht insoweit geltend, wegen Nichteinhaltung der steuerlichen
12-Jahresfrist würden die bisherigen Steuervorteile nachträglich entfallen. Dies gelte
auch für den Fall einer Kündigung nach § 165 VVG, bei der ohnehin nur der
Rückkaufswert zu erstatten sei. Außerdem überwögen die Einzahlungsanteile der
Antragsstellerin, da ihr Einsatzkapital aus den Altverträgen höher gewesen sei als das
des Antragsgegners (vgl. Schriftsatz vom 01.08.2001, Bl. 62 ff. d.A.). Die etwaigen
wirtschaftlichen Nachteile für beide Parteien sind aber - wie das Landgericht zutreffend
entschieden hat - keine schlechthin unzumutbaren Umstände, die die Weigerung des
Antragsgegners, sich auf das Begehren der Antragstellerin einzulassen, als eine
gegen § 242 BGB verstoßende unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen. Dass
die Aufhebung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft in derartigen Fällen zu
wirtschaftlichen Verlusten für beide Parteien führt, ist die Regel, und kann für sich
genommen die Anwendung des § 242 BGB nicht rechtfertigen. Der Gesichtspunkt,
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dass die Antragstellerin ihrerseits zwei Lebensversicherungsverträge in den
streitgegenständlichen Vertrag eingebracht hat, mag Erstattungsansprüche begründen
und im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages dafür von Bedeutung sein, ob
und in welchem Umfange sie an der ausgekehrten Versicherungssumme zu beteiligen
ist. Für das vorliegend beabsichtigte Klagebegehren ist dieser Umstand jedoch
unerheblich.
Gerichtsgebühr nach § 11 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1952 KV:
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25,-- Euro.
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