Urteil des OLG Köln vom 10.12.1997

OLG Köln (1995, eigentümer, zufahrt, vereinbarung, begründung, mehrheit, auslegung, halten, gegenstand, entstehung)

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 250/97
Datum:
10.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 250/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 222/97
Schlagworte:
Keine Einräumung eines Sondernutzungsrechts durch
Mehrheitsbeschluß
Normen:
WEG §§ 10, 15
Leitsätze:
Sowohl ein dinglich wirkendes als auch ein lediglich schuldrechtliches
Sondernutzungsrecht bedürfen zu ihrer Entstehung einer allstimmigen
Vereinbarung aller Sondereigentümer. Daran ändert auch eine
Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung nichts, die eine Änderung der
Gemeinschaftsordnung mit Zweidrittelmehrheit zuläßt. Gegen den Willen
des Betroffenen kann für diesen kein Sondernutzungsrecht bestellt
werden.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des
Landgerichts Köln vom 14.08.1997 - 29 T 222/97 - abgeändert und wie
folgt neu gefaßt: Der in der außerordentlichen Eigentümerversammlung
vom 17.08.1995 gefaßte Beschluß wird für ungültig erklärt. Die
Antragsgegner tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens. Eine
Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.