Urteil des OLG Köln vom 09.12.1996

OLG Köln (gkg, antrag, streitwert, beschwerde, gebühr, zpo, gegenstand, umfang, zeitpunkt, wert)

Oberlandesgericht Köln, 17 W 261/96
Datum:
09.12.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 261/96
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 89 O 258/95
Tenor:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Wert
für die gerichtlichen Gebühren des Mahnverfahrens und des
Prozeßverfahrens auf 11.634,10 DM festgesetzt wird. Das Verfahren
über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
1
Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
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Da ein Antrag nach § 10 Abs. 1 BRAGO bisher nicht gestellt ist, geht der Senat davon
aus, daß die von Amts wegen im angefochtenen Beschluß erfolgte Wertsetzung
lediglich die Gerichtsgebühren betrifft. Nur hierüber ist vom Beschwerdegericht zu
entscheiden.
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Gemäß § 15 GKG in seiner - hier maßgeblichen - seit dem 1. Juli 1994 geltenden
Fassung ist für die Wertberechnung der Gerichtsgebühren grundsätzlich der Zeitpunkt
der die Instanz einleitenden Antragstellung maßgeblich. Geht - wie im hier zu
entscheidenden Fall - das gerichtliche Mahnverfahren in das Prozeßverfahren über,
richtet sich der Streitwert für die Gebühr nach GKG KV Nr. 1201 nach dem Wert des
Gegenstandes, der in die Streitinstanz gelangt ist. Diese Instanz wird in dem Zeitpunkt
eröffnet, in dem nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid der Antrag auf
Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gestellt wird (OLG
Düsseldorf, JurBüro 1992, 102; Hartmann, Kostengesetze, 26. Auflage, Rn. 5 zu GKG
KV Nr. 1201). Wird dieser Antrag vorsorglich bereits mit dem Mahnantrag gestellt,
beginnt das Prozeßverfahren mit dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid
(Hartmann, a.a.O.). Dabei ist der Umfang des Widerspruchs dafür maßgeblich, inwieweit
der im Mahnverfahren geltend gemachte Anspruch Gegenstand des Prozeßverfahrens
wird.
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In der hier betreffenden Sache, in der der Kläger bereits mit dem Mahnantrag den Antrag
nach § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt hatte und von der Beklagten Gesamtwiderspruch
erhoben worden ist, ist der Gegenstand des Mahnverfahrens - die Forderung wegen
unberechtigten Skonotabzuges zum Betrage vom 11.634,10 DM -uneingeschränkt in
das streitige Verfahren übergegangen. Die mit Schriftsätzen vom 28. November 1995
und 18. März 1996 vorgenommenen Reduzierungen der geltend gemachten Forderung
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haben den für die Wertberechnung der Prozeßverfahrensgebühr maßgeblichen
Streitwert nicht vermindert (Hartmann, a.a.O., Rn. 26). Eine Teilerledigung des
Gegenstandes ist für die gerichtliche Verfahrensgebühr ohne Bedeutung.
Soweit das Landgericht für die Zeit ab 28. März 1996 einen Streitwert von 2.470,17 DM
festgesetzt hat, ist dieser Streitwert für die Gerichtsgebühren unerheblich. Er hat nur für
die Verhandlungsgebühr des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach § 33 Abs. 1
BRAGO Bedeutung. Angemerkt sei, daß sich die anwaltliche Prozeßgebühr nach dem
Umfang des dem Anwalt erteilten Prozeßauftrages richtet.
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Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens und die
Nichterstattung von Kosten beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
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